Beschluss
1 A 1429/93.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1030.1A1429.93PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag als unzulässig abgelehnt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag als unzulässig abgelehnt wird. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Bei der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in V. -N. (künftig: Landesstelle) war ab dem 1. September 1990 der nach BAT IV a bewertete Dienstposten des Leiters des Sachgebiets III neu zu besetzen. Um diesen Dienstposten bewarben sich u. a. die Regierungsangestellten E. und I. . Herr E. ist Vorsitzender des bei der genannten Dienststelle gebildeten Personalrats und Mitglied des Antragstellers. Von Beruf ist Herr E. Sozialarbeiter. Der Personalrat bei der Landesstelle und der Bezirkspersonalrat beim Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen stimmten der beabsichtigten Übertragung des Dienstpostens des Leiters des Sachgebiets III auf Frau I. nicht zu. Das Stufenverfahren erledigte sich dadurch, daß Frau I. mit Ablauf des 14. Juli 1991 aus dem Dienst des Landes ausschied. Mit Schreiben vom 20. August 1991 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß die Stelle neu ausgeschrieben werden solle, und führte aus, daß entgegen der Auffassung des Antragstellers Herr E. für die Funktion des Leiters des Sachgebiets III der Landesstelle nicht der qualifizierteste Bewerber sei, weil die Schwerpunkte des fraglichen Sachgebiets in der Erledigung reiner Verwaltungsvorgänge lägen. Nach Durchführung der angekündigten neuen Ausschreibung übertrug der Leiter der Landesstelle die Wahrnehmung der Funktion des Sachgebietsleiters III durch Verfügung vom 10. Juli 1991 zunächst für längstens drei Monate dem Regierungsangestellten Dr. S. , einem Volljuristen. Gleichzeitig beantragte er beim örtlichen Personalrat dessen Zustimmung zur endgültigen Übertragung des Dienstpostens, um den sich Herr E. erneut beworben hatte, auf Herrn Dr. S. . Der Personalrat verweigerte seine Zustimmung, das Stufenverfahren in der Mittelinstanz blieb erfolglos, und mit Schreiben vom 25. Oktober 1991 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten endgültigen Übertragung der Tätigkeiten des Leiters des Sachgebietes III bei der Landesstelle auf Herrn Dr. S. . Zur Begründung führte er aus: Wie bereits im Zusammenhang mit dem Stufenverfahren "I. " ausführlich dargelegt worden sei, werde Herr E. nicht als qualifiziertester Bewerber angesehen. An den Leiter des Sachgebiets III würden hohe Anforderungen in verwaltungsmäßiger Hinsicht gestellt. Dazu sei grundsätzlich nur jemand befähigt, der durch Ausbildung oder Praxis gelernt habe, Gesetze in der täglichen Verwaltungsarbeit umzusetzen. Diese Anforderungen erfülle Herr E. nicht. Nachdem die Angelegenheit am 9. Dezember 1991 erörtert worden war, stimmte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Dezember 1991 der Übertragung der Tätigkeit des Leiters des Aufgabengebiets III der Landesstelle auf Herrn Dr. S. endgültig nicht zu und führte zur Begründung aus: "Wie bereits bei der Besetzung des o. g. Dienstpostens mit der Angestellten I. ausgeführt, hält der HPR den Angestellten E. als ausgebildeten Sozialpädagogen für das Sachgebiet III, welches besondere Betreuungsmaßnahmen, den sozialarbeiterischen Aufgabenbereich einschließlich Kindergarten und Kinderhort umfaßt, für besonders geeignet. Diese Feststellung fußt insbesondere auf Erkenntnisse, die uns vom örtlichen Personalrat der Landesstelle sowie vom BPR beim LVAmt NRW, die an den Vorstellungsgesprächen zur Besetzung des Sachgebietsleiterdienstpostens teilgenommen haben, mitgeteilt worden sind. Letztlich sprechen auch die mehr als 14jährigen Erfahrungen des Herrn E. in Aufgaben des Sachgebiets III für seine Qualifikation. Im Gegensatz hierzu ist Herr Dr. S. erst im Februar 1991 in der Landesstelle eingestellt worden und im Sachgebiet III tätig. Erschwerend kommt hinzu, daß Herr Dr. S. über eine juristische Ausbildung verfügt, also die Qualifikation für den höheren Dienst besitzt. Der beabsichtigte Einsatz auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes stellt nach unserer Auffassung einen Verdrängungswettbewerb zwischen Beschäftigten des gehobenen Dienstes und Beschäftigten, die die Qualifikation für einen Einsatz im höheren Dienst haben dar. Ein solcher Verdrängungswettbewerb darf, wie mit dem Abteilungsleiter I vereinbart, nicht stattfinden, sofern ein qualifizierter Bewerber des gehobenen Dienstes vorhanden ist. Da, wie bereits vorab dargelegt, der Angestellte E. vom HPR als entsprechend qualifiziert angesehen wird, kann die Besetzung des vakanten Dienstpostens nur mit Herrn E. erfolgen." Daraufhin stellte der Beteiligte sich mit Schreiben an das Landesversorgungsamt vom 23. Dezember 1991 auf den Standpunkt, die vom Personalrat dargelegten Gründe seien nicht mitbestimmungsrelevant und die Maßnahme gelte als gebilligt; Herrn Dr. S. könne die Tätigkeit des Leiters des Aufgabengebiets III der Landesstelle auf Dauer übertragen werden. Am 7. April 1992 hat der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag, festzustellen, daß die Übertragung des Sachgebietes III der Landesstelle V. -N. auf den Regierungsangestellten Dr. Volker S. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Diesen Antrag hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch den angefochtenen Beschluß mit der Begründung abgelehnt, daß eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers nicht vorliege; die Zustimmung gelte gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW als erteilt. Das Schreiben des Antragstellers zu der beabsichtigten Personalmaßnahme enthalte nur Ausführungen zur Frage des Personalratsvorsitzenden E. bzw. seiner im Verhältnis zu dem vom Beteiligten ausgewählten Regierungsangestellten Dr. S. zumindest gleichen Eignung für den zu übertragenden Dienstposten. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese auch fristgerecht begründet. Nach Anberaumung eines Termins zur Anhörung der Beteiligten hat der Beteiligte am 16. Oktober 1996 mitgeteilt, daß Herr Dr. S. bereits seit dem 7. Dezember 1992 nicht mehr bei der Landesstelle tätig sei. Nach erneuter Ausschreibung sei der Dienstposten des Sachgebietsleiters III mit Zustimmung des Antragstellers am 1. Juli 1995 anderweit besetzt worden. Mit Verfügung des Gerichts vom 17. Oktober 1996 sind die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers über den Inhalt dieser Mitteilung des Beteiligten unterrichtet worden mit der Anheimgabe, den bisher gestellten Antrag zu überprüfen und gegebenenfalls umgehend einen abstrakten Antrag zu stellen. Dem hat der Antragsteller dahin Rechnung getragen, daß er im Anhörungstermin vor dem Senat zu dem Sachantrag übergegangen ist, festzustellen, daß die Übertragung einer Sachgebietsleitung das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Übertragung einer höherwertigen Stelle verletzt, wenn der Antragsteller seine Zustimmung mit der Begründung verweigert, daß der ausgewählte Bewerber zu wenig Erfahrung habe und die Besetzung einer Stelle des gehobenen Dienstes mit einem Bewerber, der die Qualifikation für den höheren Dienst besitzt, zu einem Verdrängungswettbewerb mit Beschäftigten führt, die die Qualifikation für den gehobenen Dienst besitzen. Mit Rücksicht hierauf beantragt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, den angefochtenen Beschluß zu ändern und seinem nunmehr neu gefaßten Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluß und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des Sachverhaltes im übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde bleibt erfolglos. Dem mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung des Vorgangs, der zur Einleitung des Verfahrens geführt hat, im Anhörungstermin vor dem Fachsenat neu gefaßten Antrag des Antragstellers kann nicht entsprochen werden, da dieser Antrag unzulässig ist. Im Entscheidungssatz war klarzustellen, daß über den nunmehr allein noch gestellte Antrag sachlich entschieden worden ist. Den bisherigen Antrag konnte der Antragsteller im Hinblick darauf nicht mehr stellen, daß der Vorgang hinsichtlich dessen er das im Stufenverfahren gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 LPVG NW von ihm wahrzunehmende, sich zunächst aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NW ergebende Mitbestimmungsrecht als verletzt ansieht, sich erledigt hat. Die Erledigung ist bereits dadurch eingetreten, daß derjenige, dem der Leiter der Landesstelle nach Abbruch des Stufenverfahrens die höher bewertete Tätigkeit eines Sachgebietsleiters übertragen hat, im Dezember 1992 mit dem Ziel der Versetzung an das Landesversorgungsamt abgeordnet worden ist. Das Interesse des Antragstellers an der bei Einleitung des vorliegenden Beschlußverfahrens beantragten Feststellung ist dadurch entfallen, denn eine Fortsetzung des vom Beteiligten Ende 1991 abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens kam fortan nicht mehr in Betracht. Für die Weiterführung des Verfahrens bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bei den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der Verfügung des Gerichts vom 17. Oktober 1996 als bekannt vorausgesetzt werden konnte, eines Antrages, der statt auf den erledigten Vorgang auf die dahinterstehende Rechtsfrage abstellt (vgl. hierzu statt aller den Beschluß vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295). Bei der insoweit vorzunehmenden, gemäß § 264 Nr. 3 ZPO formell nicht einer Klageänderung gleichstehenden Antragsänderung ist der Antragsteller in der Bestimmung dessen, was er im Verhältnis zum Beteiligten geklärt wissen will, nicht frei, sondern bleibt gebunden an das, was die hinter dem erledigten Vorgang stehende Streitfrage gewesen ist. In den Fällen, in denen wie vorliegend streitig war, ob ein Personalrat die Verweigerung der Zustimmung zu einer seiner Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme zureichend begründet hat, macht dies unausweichlich ein Eingehen auf den Inhalt der in einem konkreten Fall abgegebenen, an sich zu einem erledigten Vorgang gehörenden Begründung erforderlich. Vielfach wird sich dabei ergeben, daß die Gründe, die einen Dienststellenleiter veranlaßt haben, eine Zustimmungsverweigerung wegen Fehlens einer zureichenden Begründung als unbeachtlich anzusehen, nur einen konkreten Einzelfall betreffen und sich nicht dergestalt davon lösen lassen, daß wegen einer mehr als nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit der Wiederholung eines gleichartigen Streites für eine Weiterführung des Verfahrens mit geändertem Antrag Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis vorhanden sind. Im vorliegenden Fall könnte dies insofern anders sein, als die Auffassung des Beteiligten, die vom Antragsteller dargelegten Gründe seien nicht mitbestimmungsrelevant, sich auf eine bestimmte, in der Antragserwiderung näher dargelegte Rechtsauffassung stützt. Diese Rechtsauffassung geht dahin, daß die vom Antragsteller dargelegten Ablehnungsgründe nicht mitbestimmungsrelevant seien, weil der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung unzulässigerweise auf sein eigenes Werturteil über die konkret zu berücksichtigenden Bewerber gestützt habe. Die Auffassung, daß der Dienststellenleiter mit einer derartigen Begründung die Verweigerung der Zustimmung zu einer dem Grundsatz der Bestenauslese verpflichteten Personalmaßnahme als unbeachtlich behandeln dürfe, wird vom Antragsteller ausweislich der Begründung von Antrag und Beschwerde nicht geteilt. Gleichwohl hat er mit dem Antrag, den seine Bevollmächtigten in Vorbereitung des Anhörungstermins vor dem Fachsenat schriftlich selbst formuliert hatten und der dann in sprachlich geringfügig modifizierter Form zur Niederschrift des Gerichts gestellt worden ist, nicht diese Auffassung zur Nachprüfung des Gerichts gestellt, sondern die Frage, ob er berechtigt sei, die Zustimmung zur Übertragung einer Sachgebietsleitung mit einer bestimmten, auf die Person des ausgewählten Bewerbers abstellenden Begründung zu verweigern. Die vom Antragsteller in seinem neu gefaßten Antrag formulierte Frage ist zwar nicht ohne Bezug zu dem Sachverhalt, der zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens geführt hat, denn damit werden Wendungen aufgegriffen, die in dem Schreiben des Antragstellers an den Beteiligten vom 10. Dezember 1991 enthalten waren. Mit der Inbezugnahme dieser Wendungen wird jedoch nicht die hinter dem Vorgang stehende Rechtsfrage aufgegriffen. Dies wird daraus deutlich, daß der Beteiligte zu der Frage, ob eine dem nunmehrigen Feststellungsantrag des Antragstellers entsprechende Begründung einer Zustimmungsverweigerung unbeachtlich wäre, zu keiner Zeit Stellung genommen hat. Er hat in der Antragserwiderung, auf die angesichts der Unergiebigkeit seines Schreibens vom 23. Dezember 1991 an den Leiter des Landesversorgungsamtes bei Ermittlung der für eine gerichtliche Klärung in Betracht kommenden Rechtsfrage abzustellen ist, nur dargelegt, der Antragsteller wolle die Bewertung, die die Leistung des von ihm favorisierten Bewerbers E. seitens der Verwaltung erfahren habe, nicht gelten lassen und habe lediglich im Zusammenhang damit Ausführungen auch über einen Verdrängungswettbewerb zwischen Bediensteten des gehobenen Dienstes und Beschäftigten, die die Qualifikation für einen Einsatz im höheren Dienst hätten, gemacht. Diese Ausdeutung des Schreibens des Antragstellers vom 10. Dezember 1991 ist nicht nur möglich, sondern angesichts vor allem des Aufbaus der Begründung der Weigerung des Antragstellers, einer Aufgabenübertragung an Herrn Dr. S. zuzustimmen, auch naheliegend. Die Begründung befaßt sich über die ersten drei von insgesamt sieben kurzen Absätzen allein mit Person und Qualifikation von Herrn E. , geht mit der bezeichnenden Redewendung "im Gegensatz dazu" auf Herrn Dr. S. über und mündet im letzten Absatz in der Aussage, die Besetzung des vorhandenen Dienstpostens könne nur mit Herrn E. erfolgen. In Anbetracht dessen kann dem Beteiligten nicht vorgeworfen werden, er habe die Begründung der Zustimmungsverweigerung, als er sie mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 für unbeachtlich erklärt hat, mißverstanden, und in Wirklichkeit gehe es zwischen den Beteiligten um einen Streit über die nunmehr vom Antragsteller formulierte Fragestellung. Nur in einem solchen Fall stünde dem Antragsteller jedoch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung dessen, was er nunmehr festgestellt wissen will, im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. Für ein solches Interesse reicht es nicht aus, daß man das Schreiben des Antragstellers vom 10. Dezember 1991 bei wohlwollendem Verständnis möglicherweise auch dahin ausdeuten kann, es enthalte neben der vom Beteiligten beanstandeten Begründung und losgelöst davon auch einen anderen gedanklichen Ansatz für eine Zustimmungsverweigerung des Antragstellers. Das Schreiben vom 10. Dezember 1991 hat sich mit der darin behandelten Personalmaßnahme erledigt, so daß über seine richtige Auslegung heute nicht mehr verbindlich zu entscheiden ist, und die vom Antragsteller nunmehr aufgeworfene Frage war nicht Gegenstand des Streites der Beteiligten. Ein Streit über die nunmehr formulierte Fragestellung würde erst dadurch zulässig werden können, daß der Antragsteller künftig eine Zustimmungsverweigerung unmißverständlich so begründet, wie er dies nunmehr als mitbestimmungsrelevant anerkannt wissen will, und der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung dann als unbeachtlich behandelt. Angesichts dessen, daß der Bevollmächtigte des Antragstellers in Kenntnis der Erledigung des streitauslösenden Streitfalles, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens mit einem neu gefaßten Antrag und der sich daraus im jeweiligen Einzelfall ergebenden Probleme (vgl. hierzu Welkoborsky, Antragsfassung und Rechtsschutzinteresse im Beschlußverfahren, PersR 1994 S. 179 ff.) mit einem in bestimmter Weise schriftlich vorformulierten Antrag in die mündliche Verhandlung eingetreten ist, bestand für den Fachsenat keine Veranlassung, im Anhörungstermin auf die der Zulässigkeit des Antrags entgegenstehenden Bedenken hinzuweisen. Dies gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil der Fachsenat sich nicht in der Lage gesehen hätte, dem Antragsteller einen anderen Antrag nahezulegen, mit welchem die Beschwerde hätte Erfolg haben können. Zu der hinter dem streitauslösenden Vorgang stehenden, vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß zum Nachteil des Antragstellers beantworteten personalvertretungsrechtlichen Rechtsfrage gibt es nämlich eine mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung des Fachsenates, die dem Antragsteller bekannt ist und von ihm angegriffen wird (vgl. hierzu etwa den Beschluß vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -). Wäre es dem Antragsteller darum gegangen, die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung weiterzuführen, so hätte er dies von sich aus getan statt das Beschwerdeverfahren mit einem auf eine andere Rechtsfrage abhebenden Feststellungsantrag weiterzuführen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.