Beschluss
16 A 7227/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1028.16A7227.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Berufung mit dem Antrag, "Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Oktober 1995 wird aufgehoben, die Sache wird an das Verwaltungs- gericht Köln zurückverwiesen, die Höhe des zurückzuzahlenden Darlehens wird nach der Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts durch das Bundesverwaltungsamt neu festgesetzt, das gewährte Volldarlehen wird rückwirkend in ein Teildarlehen umgewandelt; ggf. bereits zuviel bezahlte Differenzbeträge werden rückerstattet", hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin mit ihren beiden zuerst genannten Anträgen eine Entscheidung nach § 130 VwGO begehrt, fehlt es schon am Vorliegen eines in dieser Vorschrift genannten Tatbestandes. Einen solchen hat die Klägerin auch nicht aufgezeigt. Das mit den übrigen Anträgen zur Entscheidung gestellte sachliche Begehren der Klägerin ist ausweislich ihrer Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 5. Februar 1996 dahin zu verstehen, daß sie in erster Linie den Studierenden gleichgestellt werden will, die bis zum Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im wesentlichen, nämlich mit Ausnahme des Grunddarlehensanteils, zuschußweise erhalten haben, so daß der Rückforderungsbetrag sich in der Weise ermäßigen würde, als ob sie die in den Jahren 1983 bis 1988 Darlehen nur in einer monatlichen Höhe von 150,-- DM erhalten hätte. Für den Fall, daß sie mit diesem Begehren nicht durchdringt, erstrebt die Klägerin die Reduzierung des Rückförderungsbetrages jedenfalls um den Anteil der Förderungsleistungen, der ihr für die Unterkunftskosten gewährt worden ist, und sie will nicht schlechter gestellt werden, als die Studierenden sie die nach Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes je zur Hälfte zuschuß- und darlehensweise gefördert werden. Dieses sachliche Begehren ist nicht begründet. Wie das Verwaltungsgericht, auf dessen zutreffende Gründe gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats dargelegt hat, steht dem bereits der Umstand entgegen, daß Einwendungen gegen die Förderungsart, die im Bewilligungsbescheid festgelegt worden ist, nicht mit Erfolg gegenüber dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamts geltend gemacht werden können. Diese Rechtsauffassung hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 14. August 1996 - 1 BvR 315/96 - bestätigt. Abgesehen davon steht dem klägerischen Begehren bereits die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen (vgl. u.a. den vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluß des BVerwG vom 1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 15). Der dort genannte Vierjahreszeitraum ist verstrichen, da die Klägerin jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 1993 einen Antrag auf (teilweise) "Umwandlung" des Darlehens in eine Zuschußförderung beantragt hat. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluß vom 7. Januar 1993 (- 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14), auf den auch das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung Bezug genommen hat, die Auffassung vertreten, daß die Umstellung der Ausbildungsförderung von der Förderungsart Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart Volldarlehen durch § 17 Abs. 2 BAföG idF des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei und auch der Umstand, daß seit dem Inkrafttreten des 12. BAföG- Änderungsgesetzes Ausbildungsförderung teilweise wieder als Zuschuß gewährt wird, an der Verfassungsmäßigkeit der zuvor gültigen gesetzlichen Regelungen und damit auch an der Verfassungsmäßigkeit der Rückzahlungspflicht nichts ändern könne. Angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage hält der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich (§ 130 a Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.