Urteil
20 A 3106/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:1024.20A3106.96.00
13Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, Tochtergesellschaft eines gleichnamigen amerikanischen Unternehmens, vertreibt das ursprünglich für Automaten konzipierte Spiel "Mortal Kombat" (Tödlicher Wettkampf) als Videospiel in Deutschland. Es wird in Versionen für Personal-Computer, Commodore Amiga und als Spielebaustein (Modul) für die Videospielkonsolen verschiedener Hersteller (u.a. SNES [Super Nintendo], SEGA und Game Boy) zu Preisen zwischen etwa 80,-- und 140,-- DM angeboten. Die Versionen weichen zum Teil voneinander ab. In ihrer übereinstimmenden Grundstruktur lassen sie bis zu zwei Spieler an einem fiktiven "Shaolin-Wettbewerb der Kampfkunst" teilnehmen, bei dem in kurzen Kämpfen mit steigender Schwierigkeit nacheinander verschiedene Gegner zu besiegen sind. Diese verfügen über je spezielle Angriffswaffen und Kampftechniken. Die Bewegungsabläufe sind nach Filmaufnahmen echter Darsteller digitalisiert, um eine möglichst realistische Graphik zu erzeugen. Das Spiel ist mit Musik unterlegt; der Spielablauf wird kontextbezogen von Schlag- und Kampfgeräuschen sowie schriftlichen und akustischen Hinweisen begleitet. In den Modulen für die SEGA-Konsolen gelangt man mit Hilfe eines speziellen Codes in den sog. "bloody mode", eine Spielvariante mit "blutig" ablaufenden Kampfsequenzen; nach Angaben der Klägerin ist der Code in Deutschland nicht frei zugänglich. Das Spiel ist vor allem bei Kindern und Jugendlichen sehr beliebt; nach Angaben der Klägerin sind von ihm bisher mehr als 5 Millionen Kopien verkauft worden. Unter dem 2. Dezember 1993 beantragte das Jugendamt der Stadt L. mit eingehender Begründung, die Bundesprüfstelle möge das Videospiel indizieren. Einen gleichsinnigen Antrag stellte das Jugendamt des Kreisausschusses des Landkreises M. - X. unter dem 23. Dezember 1993. Die Bundesprüfstelle unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 1993 von ihrer Absicht, über den Antrag des Jugendamtes der Stadt L. im vereinfachten Verfahren zu entscheiden. Den Antrag des Kreisausschusses stellte sie der Klägerin am 10. Februar 1994 zu. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 21. Januar 1994 und beantragte eine Entscheidung des Zwölfergremiums. Unter dem 10. Februar 1994 begründete sie dies damit, daß die auf dem deutschen Markt vertriebenen Spielefassungen harmlos seien und den Anforderungen des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in vollem Umfang entsprächen. Mit Entscheidung vom 16. März 1994, Nr. 4605 (V) Pr. 493/93 ordnete das Dreiergremium der Bundesprüfstelle im vereinfachten Verfahren an, das "Computerspiel 'Mortal Kombat' ... Hersteller: SEGA Enterprises, Japan" in die Liste der jugendgefährdenden Schriften einzutragen. Nach Auffassung des Gremiums ist die jugendgefährdende Wirkung dieser Spielversion offenbar. Die SNES-Version, die dem Gremium als weiteres Antragsobjekt vorlag, konnte nicht vollständig gesichtet werden. Ihre Listenaufnahme durch Entscheidung der Vorsitzenden der Bundesprüfstelle ist Gegenstand des Verfahrens 20 A 3151/96 (VG L. 17 K 6811/94), das der Senat mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls an das Verwaltungsgericht zurückverweist. Gegen die ihr am 19. April 1994 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 11. Mai 1994 Klage erhoben und u.a. geltend gemacht, das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung. Gegen Entscheidungen durch das Dreiergremium bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Bundesprüfstelle habe den Spielinhalt fehlerhaft ermittelt; es sei davon auszugehen, daß die Mitglieder des Dreiergremiums das Spiel nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang gespielt hätten, was sich etwa daran zeige, daß in der Entscheidung Spielszenen geschildert würden, die in der indizierten Version nicht vorkämen. Die Würdigungen der Spielfiguren und Charaktere sowie des Spielverlaufs seien falsch. Unzutreffend seien ferner die Annahmen der Bundesprüfstelle über die Forschungsergebnisse zur Wirkung von Videospielen; die Kernbegründung sei schon rein logisch widersprüchlich. Die jugendgefährdende Wirkung sei auch nicht "offenbar" gegeben. Der derzeitige Stand der Forschung zur Wirkung von Videospielen erlaube es nicht, ein solches Spiel im vereinfachten Verfahren zu indizieren. Dies belegten Untersuchungen der Wissenschaftler K. L. , I. S. (jeweils aus 1986) und K. G. , aber auch die Tatsache, daß die Bundesprüfstelle eine Indizierung des Videospiels "Streetfighter II Turbo", das eine große Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Spiel aufweise, abgelehnt habe. Die Klägerin hat beantragt, die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 16. März 1994, Nr. 4605 (V) Pr. 493/93 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach ist eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens nicht zu erkennen. Es handele sich um eine Einzelfallentscheidung über die Indizierung eines Videospiels, wie sie nicht selten beantragt werde. Das Spiel sei in seiner gesamten Länge von Mitarbeitern der Bundesprüfstelle durchgespielt und den Beisitzern des Dreiergremiums vorgeführt worden. Die Beisitzer hätten selbst versucht, einige Spielzüge nachzuvollziehen, wie dies vom Verwaltungsgericht gefordert worden sei. Der Spielinhalt sei zutreffend ermittelt worden; was in der Entscheidung hierzu zugrunde gelegt worden sei, beruhe auf eigenen Feststellungen der Mitglieder des Dreiergremiums. Die sachverständigen Feststellungen des Gremiums würden durch den Vortrag der Klägerin nicht erschüttert. Mit den in der Klageschrift erneuerten Argumenten habe sich die Entscheidungsbegründung bereits eingehend befaßt. Diese Argumente ließen erkennen, daß der Klägerin die Basistheorien der Medienwirkungsforschung fremd seien. Auch zur Realitätsnähe der visuellen und dramaturgischen Aufbereitung der Kampfszenen sei in der Indizierungsentscheidung umfangreich Stellung genommen worden. Die Bundesprüfstelle sei schon durch den eingehenden Sachvortrag der Klägerin im Indizierungsverfahren veranlaßt gewesen, allen Einzelheiten des Spielablaufs und dem Wirkungsrisiko des Spiels genau nachzugehen. Daß sich in der Literatur einzelne Gegenstimmen fänden, stehe ihrer Bewertung nicht entgegen. Es sei dem Gesetzgeber bekannt, daß die Beurteilung einzelner Medien in der Wissenschaft nicht stets einhellig geteilt werde. Aus ihrer Kompetenz, in diesem Meinungsstreit zu entscheiden, resultiere ihre besondere Stellung als Bundesprüfstelle. Im Unterschied zum Spiel "Streetfighter II Turbo", dessen Indizierung sie abgelehnt habe, ende das vorliegende Spiel mit der ausdrücklichen Aufforderung, die gegnerische Spielfigur zu töten ("Finish him"). Das Amtsgericht N. hat mit Beschluß vom 11. November 1994 gemäß §§ 131, 74d StGB, §§ 111b, 111c, 111e StPO die allgemeine Beschlagnahme des Videospiels angeordnet. Mit paraphierter Verfügung des Kammervorsitzenden vom 17. Juli 1995 sind die Parteien auf rechtliche Gesichtspunkte zur Auslegung des Merkmals der "offenbaren" Jugendgefährdung hingewiesen und unter Fristsetzung zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 9. August und 28. September 1995, die Klägerin mit Schriftsätzen vom 28. September und 7. Dezember 1995 (jeweils nach Verlängerung der Anhörungsfrist) eingehend Stellung genommen. Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Beklagten mit der Begründung aufgehoben, diese sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie im vereinfachten Verfahren ergangen sei, ohne daß die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Die Bundesprüfstelle habe deshalb nicht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden. Gerade im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellte Unklarheit in der wissenschaftlichen Begründung einer möglichen Jugendgefährdung komme der Entscheidung durch die vollbesetzte Bundesprüfstelle besondere Bedeutung zu. Offenbar sei die Eignung zur Jugendgefährdung, wenn sich diese für einen unbefangenen Beurteiler, der die grundsätzlichen Schwierigkeiten bei der Begründung einer jugendgefährdenden Wirkung kenne, geradezu aufdränge. Sei dies schon im Normalfall die Ausnahme, so erst recht in Fällen "neuer Medien" wie der Videospiele, die im Gegensatz zu herkömmlichen Printmedien noch nicht Gegenstand langjähriger Untersuchungen gewesen und in ihrer Wirkungsweise noch weitgehend umstritten seien. Deren Eignung zur Jugendgefährdung werde in der Regel nicht offenbar sein. Auch die Bundesprüfstelle habe sich deshalb veranlaßt gesehen, ausführlich auf die einschlägigen Streitfragen einzugehen. Wegen der Entscheidungsprärogative der Bundesprüfstelle könne das Gericht nicht ungeachtet des Verfahrensfehlers selbst über die Eignung des Videospiels zur Jugendgefährdung befinden. Gegen den ihr am 28. Mai 1996 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die (rechtzeitige) Berufung der Beklagten, mit der sie geltend macht, die Prämissen des angefochtenen Gerichtsbescheids seien unzutreffend. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den Darlegungen zum Begriff "offenbar" in ihrem Schriftsatz vom 28. September 1995 nicht auseinandergesetzt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts komme es insofern nicht auf einen unbefangenen Beurteiler an. Dies ergebe sich schon aus der Zusammensetzung des Dreiergremiums, mit der besondere Sachkunde vorausgesetzt sei. Auch das Verwaltungsgericht sage nicht, um wen es sich bei dem unbefangenen Beurteiler handeln solle. Seine These, daß eine Entscheidung des Dreiergremiums nur ausnahmsweise in Betracht komme, entbehre der Grundlage und werde im Gerichtsbescheid auch nicht begründet. Richtig gesehen stelle das Gesetz die Entscheidungen des Dreier- und des Zwölfergremiums selbständig nebeneinander. Verfehlt sei schließlich die These, es handele sich bei dem Videospiel um ein neues Medium, bei dem eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren überhaupt ausscheide. Die These des Verwaltungsgerichts, Wirkungsweise und Grad der Jugendgefährdung durch Videospiele seien ungeklärt bzw. zweifelhaft, werde ohne Kenntnis der Materie kurzerhand festgestellt, aber durch nichts belegt. Computer- und Videospiele seien hingegen seit mehr als 10 Jahren auf dem Markt; seit 1985 habe sie - die Bundesprüfstelle - regelmäßig über diesbezügliche Indizierungsanträge zu befinden. Im Zwölfergremium habe sich eine ausreichende Spruchpraxis für derartige Spiele herausgebildet, wonach von ihnen durchaus eine Jugendgefährdung ausgehen könne. Diese Spruchpraxis bilde die Grundlage für die Beurteilung, ob eine Gefährdung "offenbar" sei. Daß die Entscheidung umfangreich begründet sei, spreche nicht gegen die Annahme, die Gefährdung sei "offenbar". Der Begründungsumfang gehe vielmehr auf entsprechende Forderungen des Verwaltungsgerichts sowie darauf zurück, daß die Klägerin im Indizierungsverfahren selbst umfangreich vorgetragen habe. Die Beklagte beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), führt zur Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheides und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Die Zurückverweisung beruht auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, weil das Verfahren I. Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet. Dieses Merkmal ist u.a. erfüllt, wenn ein Fehler bei Anwendung einer Verfahrensvorschrift vorliegt, dessen Vermeidung möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dies trifft hier zu: Das Verwaltungsgericht hätte nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen; die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO lagen - auch unter Beachtung der insoweit für das Verwaltungsgericht bestehenden "Einschätzungsprärogative" - unter verschiedenen Aspekten nicht vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Verwaltungsgericht in anderer Besetzung und nach mündlicher Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Parteien sind nicht den Anforderungen des § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügend gehört worden. Die Anhörungsmitteilung vom 17. Juli 1995 war nicht, wie es hier erforderlich gewesen wäre, unterschrieben. Die bewußte und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe), mit der das Original der Verfügung versehen ist, ist nach allgemeiner Auffassung nicht als Unterschrift anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. März 1993 - 8 B 186.92 -, Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 1 m.w.N.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 -, NJW 1994, 55 (Nr. 16); Baumbach/Lauterbach, ZPO, 54. Aufl. 1996, § 129 Rdnrn. 17, 31-33. Zweifelnd neuerdings BFH, Beschluß vom 29. November 1995 - X B 56/95 -, NJW 1996, 1432 (Nr. 24). Für den vorliegenden Fall ergibt sich das Unterschriftserfordernis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der rechtlichen Tragweite der bei der Anhörung bestimmten Frist, innerhalb deren die Verfahrensbeteiligten sich zu der ins Auge gefaßten Verfahrensweise und zur Sache äußern können. Der zuständige Richter muß als Urheber einer solchen Verfügung hinreichend sicher erkennbar sein. Wird den Beteiligten, wie hier, eine beglaubigte Abschrift der Anhörungsmitteilung zugestellt (vgl. § 56 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so ist diese der insofern entscheidende Orientierungspunkt; aus ihr muß der Name des zuständigen Richters hervorgehen. Da die Abschrift - auch hinsichtlich der Unterschrift - mit der Urschrift übereinstimmen muß, kann es der Verfasser der Urschrift nicht bei einer Abkürzung seines Namens bewenden lassen, die ihm von den Verfahrensbeteiligten nicht zugeordnet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. März 1993, a.a.O.; Beschluß vom 17. November 1994 - 1 B 42.94 -, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 11. Ohne eine diesen Anforderungen entsprechende Anhörung, die der Verwirklichung des Gebotes zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) dient, ist eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht durfte aber vor allem deswegen nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache - auch nach der Lösung des angefochtenen Gerichtsbescheides - jedenfalls in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufwirft und daher eine der sachlichen Voraussetzungen für die Wahl der Entscheidungsform des § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO - mit einschneidenden Folgen für die Besetzung der Richterbank und das Verfahren - nicht gegeben ist. Zwar ist den Verwaltungsgerichten bei der Einschätzung des Schwierigkeitsgrades eines Streitverfahrens von Gesetzes wegen ein im Instanzenzug nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden. Dieser ist indes überschritten, wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 (223); Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 1996, § 84 Rdnr. 20; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 84 Rdnr. 5. Der letztgenannte Gesichtspunkt greift hier ein. Denn die vom Verwaltungsgericht für ausschlaggebend erachtete Rechtsfrage, wann eine Jugendgefährdung als "offenbar gegeben" angesehen werden kann, hat zum einen für die Arbeit der Bundesprüfstelle weitreichende Bedeutung. Von ihr wird die Arbeitsverteilung zwischen dem Zwölfer- und dem Dreiergremium gesteuert. Bei der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auffassung würde das Dreiergremium voraussichtlich einen großen Teil seiner von der Bundesprüfstelle bisher angenommenen Entscheidungskompetenz verlieren. Zugleich ist diese Frage als völlig ungeklärt einzustufen, wobei - wie nachstehend ausgeführt - keinesfalls angenommen werden kann, ihre Beantwortung liege auf der Hand. Jeder der genannten Gesichtspunkte - ungeklärte, schwierige Rechtsfrage; weitreichende Folgewirkungen der Entscheidung - schließt es bereits für sich genommen regelmäßig aus, durch Gerichtsbescheid zu erkennen. Dies gilt erst recht für ihre Verknüpfung. Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 15; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 84 Rdnr. 8. Im einzelnen erschließt sich die besondere Schwierigkeit des Verfahrens aus folgenden Erwägungen: Die Bundesprüfstelle kann gemäß § 15a Abs. 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) die Listenaufnahme einer Schrift (§ 1 Abs. 1 und 3 GjS) im vereinfachten Verfahren anordnen, "wenn die Voraussetzungen des § 1 offenbar gegeben sind". Weder der Senat noch das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht haben sich bislang mit den Kriterien befaßt, die bei der Prüfung anzulegen sind, ob eine Jugendgefährdung "offenbar gegeben" ist. Auch im Schrifttum werden diese Kriterien nicht näher erörtert und selbst in der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichts existieren hierzu keine Maßstäbe, wie aus der Anhörungsmitteilung vom 17. Juli 1995 und den Gründen des Gerichtsbescheides zu folgern ist. Die vom Verwaltungsgericht gezogenen Parallelen zum Merkmal der Offensichtlichkeit in § 6 Nr. 3 GjS sind verfehlt. Dabei ist davon auszugehen, daß den Gesetzesbegriffen "offenbar", "offensichtlich" und "offenkundig" keine feststehende, je spezifische Bedeutung zukommt, die bereits anhand des Wortlauts ermittelt werden könnte. Der Gesetzgeber (wie auch die Rechtsprechung) pflegt kein System des Wortgebrauchs, weshalb die Wortbedeutung in wechselnden Zusammenhängen ambivalent bleibt. Bei der Auslegung ist im Einzelfall zu klären, aus welchem Grunde einer der genannten Ausdrücke in den jeweiligen gesetzlichen Kontext eingeführt worden ist. Vgl. Schnellenbach, Zum Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit im Asylrecht, NWVBl. 1994, 250 ff. mit zahlreichen Belegen; Achterberg, Die Evidenz als Rechtsbegriff, DÖV 1963, 331. Für den Geltungsbereich des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ist diese Frage ausgehend vom gestuften Entscheidungssystem des Gesetzes zu beantworten. Dieses reicht vom Regelfall der Entscheidung durch das Plenum der Bundesprüfstelle (§ 9 Abs. 3) über die Fälle der Listenaufnahme durch das sog. Dreiergremium (§ 15a) oder durch bloße Vorsitzendenentscheidung (§§ 18, 18a) bis hin zum ausnahmsweisen prüfungs- und bekanntmachungslosen Eintritt der Rechtsfolgen der §§ 3 bis 5 kraft Gesetzes (§ 6). Innerhalb dieses Systems haben die Begriffe "offenbar" und "offensichtlich" ihre Funktion als Abgrenzungsmerkmale. In § 15a GjS besteht diese darin, Form und Verfahren der behördlichen Entscheidung zu steuern: Ob die Bundesprüfstelle in der Besetzung nach § 9 Abs. 3 GjS oder nach § 15a Abs. 2 Satz 1 GjS und dem in der Durchführungsverordnung je zugeordneten Verfahren entscheidet, hängt nicht von Art oder Maß der Jugendgefährdung, sondern von deren "Offenbarsein" ab. In § 6 Nr. 3 GjS rechtfertigt die "Offensichtlichkeit" hingegen die Entbehrlichkeit jeglicher Prüfung der Jugendgefährdung durch die Bundesprüfstelle. Vielmehr werden die Prüfungspflichten bereits den am Herstellungs- und Verteilungsprozeß unmittelbar Beteiligten (insbes. dem Pressegroßhandel) auferlegt. Den dadurch bedingten wesentlich andersartigen Prüfungsbedingungen - schnelle Prüfung zahlloser Presseerzeugnisse durch Nichtfachleute - soll mit dem Merkmal der Offensichtlichkeit in § 6 Nr. 3 GjS Rechnung getragen werden. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1988- 1 BvR 1548/82 -, BVerfGE 77, 346 (357 f.). Demgegenüber dient § 15a GjS der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sowie der Entlastung des Zwölfergremiums. Das vereinfachte Verfahren nach § 15a GjS ist durch Änderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 296) in das bereits seit 1953 geltende Gesetz eingefügt worden. In dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen, vgl. Bundestags-Drucksache 3/2373, S. 5 (zu Art. 1 Nr. 10), heißt es dazu, die neue Vorschrift des § 15a GjS schaffe für Fälle, in denen die Voraussetzungen der Indizierung "offenbar gegeben sind", ein vereinfachtes Verfahren. Diese "Fälle offensichtlichen Schmutzes und Schundes" seien in der Praxis recht häufig; es lohne sich nicht, mit ihnen das Plenum der Bundesprüfstelle zu befassen. Das Bestreben, zusätzlich zu den Verfahrensvereinfachungen (vgl. dazu § 9 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften - DVO-GjS) ein reduziertes Prüfungsprogramm einzuführen, war indes nicht Motiv der Regelung. Somit liegt auf der Hand, daß die unterschiedliche Begriffswahl in § 15a Abs. 1 und § 6 Nr. 3 GjS einen guten Sinn hat, der in unterschiedlichen Anforderungen an die vorausgesetzte Evidenz der Jugendgefährdung begründet ist. Deshalb sind die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 13. Januar 1988 (a.a.O.) zum Offensichtlichkeitsmerkmal in § 6 Nr. 3 GjS auf § 15a Abs. 1 GjS nicht übertragbar. Rückschlüsse lassen sie nur bedingt, nämlich insofern zu, als sich aus den Prüfungsbedingungen und den Normadressaten Unterschiede erschließen: Da die Entscheidung im vereinfachten Verfahren durch das Dreiergremium getroffen wird, ist eine sachkundige Prüfung der jugendgefährdenden Wirkung angestrebt und gewährleistet. Das Dreiergremium ist zwar weniger pluralistisch, nicht aber minder fachkompetent besetzt als das Plenum der Bundesprüfstelle. Denn es setzt sich gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 GjS aus dem (oder der) Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern der Bundesprüfstelle zusammen, wobei unter "weiteren Mitgliedern" die Länder- und Gruppenbeisitzer (und deren Vertreter) im Sinne der Absätze 1 bis 3 des § 9 GjS zu verstehen sind, wie § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-GjS bestätigt. Somit ist für die Beurteilung, ob eine Jugendgefährdung "offenbar gegeben" ist, auf die Sicht dieses Gremiums abzustellen. Andererseits ist die Entlastungsfunktion des Dreiergremiums zu beachten: Das Zwölfergremium soll von der routinehaften Anwendung seiner Bewertungsmaßstäbe sowie von solchen Entscheidungen freigestellt werden, die auf der Grundlage seiner bisherigen Praxis zweifelsfrei nicht anders als im Sinne des Indizierungsantrags ausfallen könnten. Danach spricht alles dafür, eine Jugendgefährdung als "offenbar gegeben" im Sinne des § 15a Abs. 1 GjS anzusehen, wenn sie sich aus denjenigen abstrakt-generellen Kriterien und Bewertungsgrundlagen ergibt, die im Plenum der Bundesprüfstelle Anerkennung gefunden haben und als feststehend gehandhabt werden. Nicht "offenbar" kann eine Jugendgefährdung sein, die nur aufgrund abweichender Maßstäbe oder solcher Bewertungsregeln bejaht werden könnte, die sich innerhalb des Plenums nicht in jeder Hinsicht durchgesetzt haben. Die Anwendung gesicherter Regeln auf einen konkreten Fall - und der damit unaufhebbar verbundene Bewertungsspielraum - ist hingegen dem Dreiergremium überantwortet. Dies kommt auch in der Auffassung der Beklagten zum Ausdruck, die im Berufungsschriftsatz vom 29. August 1996 dargelegt hat, daß in der angefochtenen Indizierungsentscheidung die rund 11jährige Spruchpraxis des Plenums zur Wirkungsweise von Videospielen zur Anwendung gelangt sei. Der Verständnishorizont eines durchschnittlichen oder unbefangenen Betrachters ist damit unerheblich. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob die Grundsätze des Plenums außerhalb der Bundesprüfstelle Widerspruch gefunden haben. Widerstreitet etwa der Stand der Wissenschaft der Annahme einer Jugendgefährdung, so kann die Indizierungsentscheidung der Sache nach unzutreffend sein, weil die sachverständige Einschätzung des Plenums nicht den Rahmen des Vertretbaren wahrt. Die Berechtigung des Evidenzurteils wird davon aber nicht berührt, solange das Dreiergremium die Maßstäbe des Plenums zugrunde legt. Auch bei "neuen Medien" scheidet eine Indizierung im vereinfachten Verfahren nicht prinzipiell aus. Abgesehen davon, daß es sich bei Videospielen nicht um ein neues Medium handelt, wie schon die von der Klägerin vorgelegten wissenschaftlichen Untersuchungen von L. und S. aus dem Jahre 1986 zeigen, ist bei neuen Medien zu unterscheiden, auf welche Merkmale die Indizierung konkret gestützt ist. Steht etwa lediglich der textliche Inhalt zur Rede, nicht aber die Wirkungsweise gerade der neuartigen elektronischen oder sonstigen Gestaltung, so kommt eine Entscheidung des Dreiergremiums ohne weiteres in Betracht. Entsprechendes gilt etwa, soweit auf optische Merkmale des Mediums abgestellt wird, für deren Bewertung sich bereits eine Spruchpraxis herausgebildet hat. Ob die Jugendgefährdung der Sache nach zu bejahen ist, bleibt hingegen - wie ausgeführt - der sich anschließenden Prüfung des § 1 GjS vorbehalten. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats läßt sich weiter aus dem Umfang der Begründung der Indizierungsentscheidung des Dreiergremiums nichts gegen die Evidenz einer Jugendgefährdung herleiten. Die Listenaufnahme ist zu begründen. Dies leitet sich für das vereinfachte Verfahren aus dem auch dort anwendbaren § 14 Abs. 2 GjS ab, der im Ergebnis jedes Mitglied des Gremiums dazu verpflichtet, die für seine Stimmabgabe maßgeblichen Gründe, die bei Entscheidungen im vereinfachten Verfahren von sämtlichen Mitgliedern des Kollegiums einstimmig getragen werden müssen, offenzulegen. Vgl. Senatsbeschluß vom 29. November 1983 - 20 B 1673/83 -, BA S. 5 ff. Wie umfänglich die Begründung ausfällt, wird von zahlreichen Faktoren abhängen. Der Senat hat hierzu bereits entschieden, daß die Begründung sachangemessen vorzunehmen ist; in die Erwägungen einzubeziehen ist stets das, was sich nach Lage der Dinge dazu anbietet und eine Rechtskontrolle im Einzelfall ermöglicht. Der Begründungsaufwand ist aber auch daran auszurichten, was die Beteiligten selbst vortragen. Vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 1996 - 20 A 1830/95 -, UA S. 11 f. Diese Überlegungen gelten auch für Entscheidungen im vereinfachten Verfahren. Das Gremium mag sich im Einzelfall, etwa wenn kein Widerspruch zu erwarten ist, darauf beschränken können, die herangezogenen Grundsätze des Plenums anzuführen und das Ergebnis ihrer Anwendung darzulegen; zwingend ist eine solche Beschränkung hingegen keineswegs. Es liegt im Ermessen des Gremiums, in welchem Umfang Subsumtionsschritte wiedergegeben oder der Diskussionsstand des Plenums (z.B. wie hier: in Auseinandersetzung mit abweichenden wissenschaftlichen Meinungen) ausgebreitet werden. Ferner ist das Dreiergremium bei der schlichten Anwendung der einschlägigen Paradigmen auf eine Schrift in seiner Kontrolldichte nicht beschränkt. Es kann - anders als bei § 6 Nr. 3 GjS - eine detaillierte Prüfung der Schrift vornehmen und eine offenbare Jugendgefährdung auch dann bejahen, wenn sich dies nicht bereits aufgrund des Gesamteindrucks oder besonders markanter Einzelheiten "aufdrängt". Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers muß es sich bei Indizierungen im vereinfachten Verfahren, anders als bei § 6 GjS, auch nicht um Ausnahmefälle handeln. Unabhängig davon, ob nach dem Stand der juristischen Methodenlehre von einer Kennzeichnung als Ausnahmevorschrift überhaupt ein zusätzlicher Gewinn an Rechtserkenntnis zu erwarten ist, wird es jedenfalls wesentlich vom Marktgeschehen, vom Verhalten der Antragsberechtigten (§ 2 DVO-GjS) und schließlich von der Arbeit des Plenums abhängen, wann und in welchem Maße die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 GjS erfüllt sind. Nichts anderes ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 ff. ("Josefine Mutzenbacher") veranlaßt. Dort ist betont, daß bei der sachverständig- gutachtlichen Ermittlung der Folgen einer Schrift sowohl die Bundesprüfstelle wie die Fachgerichte die gesetzgeberische Entscheidung zu aktzeptieren haben, daß Schriften überhaupt geeignet sein können, Kinder und Jugendliche in ihrer charakterlich-sittlichen Entwicklung zu beeinträchtigen (a.a.O., S. 147). Eine restriktive Auslegung des Gesetzes wegen der Zweifel an der Möglichkeit von Jugendgefährdung durch Schriften ist nicht mehr zu rechtfertigen, nachdem der Gesetzgeber sich - verfassungsgemäß - zu dem vom Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften verkörperten Standpunkt bekannt hat. Bei der Anwendung des Gesetzes ist lediglich Art und Maß der Jugendgefährdung im Einzelfall zu bewerten. Der Senat übt sein Ermessen aus § 130 Abs. 1 VwGO durch Zurückverweisung aus. Denn gemessen an den vorstehend entwickelten Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zu den Kernpunkten des Streites nicht vorgedrungen. Ob dies eine Zurückverweisung auch nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO rechtfertigt, dazu BVerwG, Beschluß vom 27. November 1981 - 8 B 188/81 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 44; Urteil vom 26. Mai 1971 - 6 C 39.68 -, BVerwGE 38, 139 (146); Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 130 Rdnr. 5 m.w.N., mag dahinstehen. Jedenfalls erscheint der damit einhergehende Verlust einer Instanz auch in Abwägung mit den Erfordernissen der Prozeßökonomie hier nicht hinnehmbar. Das Verwaltungsgericht wird demgemäß den Sachverhalt, ggf. im Wege einer förmlichen Beweisaufnahme, aufzuklären und die erheblichen Rechtsfragen mit den Parteien zu erörtern haben. Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren I. und II. Instanz bleibt der erneuten Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.