Leitsatz: Zur wirtschaftlichen Einheit bei Anlieger- und Hinterliegergrundstück Keine Beschränkung der Erschließungswirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks bei Ausweisung von Baugrenzen ohne erkennbare "Bauplätze". Der angefochtene Beschluß wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 22. November 1991 wird angeordnet, soweit die Festsetzungsbeträge 16.467,53 DM (Flurstück 306) und 1.461,15 DM (Flurstück 406) übersteigen. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.237,98 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vor. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (§ 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Flurstücke 306 und 406 seien erschließungsbeitragsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit, weil das vorgelagerte Flurstück 406 mit seiner Breite von bis zu 1,5 m selbständig nicht bebaubar sei, gemeinsam mit dem dahinterliegenden Flurstück 306 aber ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden dürfe. Ob diese Annahme zutrifft, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für mehrere an die Erschließungsanlage angrenzende Grundstücke entwickelten Grundsätze, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1986 ‑ 8 C 9.86 ‑, DVBl 1987, 630, auch für vor- bzw. hintereinander liegende Grundstücke (Anlieger- und Hinterliegergrundstück) gelten, offengelassen BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 ‑ 8 C 111.86 ‑, DVBl 1988, 896, ist ggf. im Verfahren zur Hauptsache zu klären. Jedenfalls dürften gegen die getrennt ergangenen Veranlagungen formal auch dann keine durchgreifenden Bedenken bestehen, wenn beide Grundstücke als wirtschaftliche Einheit anzusehen wären. In diesem Fall lägen Teilveranlagungen vor, die grundsätzlich zulässig sind. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Auflage, § 24 Rn. 18. Die Flurstücke 406 und 306 ‑ letzteres ggf. als Hinterliegergrundstück ‑ werden durch den L. -weg erschlossen iSv § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und unterliegen der Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das ist schon deshalb der Fall, weil beide bebaubaren Flurstücke einheitlich genutzt werden und eine rechtlich gesicherte Zufahrt auf das Flurstück 406 besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1983 ‑ 8 C 81.81 ‑, NVwZ 83, 669; Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 78.88 -, NVwZ 89, 1072. Ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotografien kann über öffentliche Verkehrsflächen Zufahrt sowohl zu der Doppelgarage als auch nördlich davon auf das Grundstück des Antragstellers genommen werden. In diesem Bereich sind - den Darstellungen im Bebauungsplan folgend - keine Parkflächen angelegt. Auch der Widmungsverfügung vom 17. Juli 1991 sind insoweit keine Einschränkungen zu entnehmen. Soweit der Antragsteller die Anwendung des Zuschlags für zweigeschossige Bebaubarkeit seines Grundstücks und dessen Veranlagung ohne Eckermäßigung beanstandet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Zuschlags für zweigeschossige Bebaubarkeit ist jedenfalls zu folgen, wenn beide Flurstücke als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Hiervon ist vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auszugehen. Ohne durchgreifende Bedenken dürfte auch die von dem Antragsgegner vorgenommene erschließungsbeitragsrechtliche Behandlung der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche mit Spielbereich sein. Ob es sich bei den für diesen Bereich entstandenen Kosten um umlagefähigen Erschließungsaufwand der abgerechneten Straße handelt, kann dahinstehen. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren dargelegt, insoweit seien keine Herstellungskosten in den umgelegten Erschließungsaufwand einbezogen worden. Die entsprechende Fläche dürfte auch nicht als erschlossenes Grundstück gemäß § 131 Abs. 1 BauGB - mit entlastender Wirkung für das Grundstück des Antragstellers und der anderen Anlieger ‑ in das Verteilungsgebiet einzubeziehen sein, weil sie als Grundfläche einer Erschließungsanlage iSv § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht bebaubar ist und ihr durch die Herstellung des L. ‑weges kein eine Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil zuwächst. Vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 48. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen aber, soweit der Antragsgegner nur eine Teilfläche des Flurstücks 537 in das Verteilungsgebiet einbezogen hat. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen iSv § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen und demgemäß in das Verteilungsgebiet einzubeziehen. Von diesem Grundsatz ist bei mehrfach erschlossenen Grundstücken allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn sich die Erschließungswirkung der abgerechneten Straße nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt. Davon ist die höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. ausgegangen, wenn der Bebauungsplan durch Ausweisung von Baugrenzen die Abmessungen der jeweiligen „Bauplätze“ und damit zugleich die Grenze der von der jeweiligen Straße ausgehenden Erschließungswirkung ausweist. So BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 ‑ 8 C 78.88 -, NVwZ 89, 1072; vgl. auch OVG NW, Beschluß vom 15. Juni 1994 ‑ 3 B 4721/92 ‑ RSE §§ 131/133 BBauG/BauGB Erschlossensein; Driehaus, aaO § 17 Rn 40. Ein derartiger Ausnahmefall dürfte hier nicht vorliegen. Der einschlägige Bebauungsplan bezeichnet den in Rede stehenden Bereich als Mischgebiet in geschlossener Bauweise. Die festgesetzten Baugrenzen weisen „Bauteppiche“ aus, deren Vorderseiten jeweils entlang des L. ‑weges, der L1. -Straße und der S. -straße verlaufen. Diese planerische Gestaltung dürfte kaum ausreichen, um annehmen zu können, die Erschließungswirkung des L. ‑weges erfasse nur einen Teil des Flurstücks 537. Dagegen sprechen die Schwierigkeiten, die mit einer Zuordnung bestimmter Grundstücksteile zur jeweiligen Erschließungsanlage anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans verbunden sind. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Trennung nach Maßgabe einer Verlängerung der hinteren Grenze des Nachbargrundstücks erscheint auf der Grundlage der im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugrenzen nicht vorgegeben. Im Interesse der Rechtssicherheit muß sich die Beschränkung der Erschließungswirkung auf einen Teil eines (Grundbuch-)Grundstücks aber mit hinreichender Deutlichkeit aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben. Unter Berücksichtigung der Gesamtfläche des Flurstücks 537 von 2758 qm ergibt sich ein Erschließungsbeitrag von 16.467,53 DM für das Flurstück 306 und von 1.461,15 DM für das Flurstück 406. Hinsichtlich der darüberhinaus festgesetzten Beträge war dem Aussetzungsbegehren zu entsprechen Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.