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Beschluss

8 E 403/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0925.8E403.96.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert. Unter Ablehnung des Antrages im übrigen wird der Klägerin für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. -H. aus D. bewilligt. Die von der Klägerin aufzubringenden monatlichen Raten werden auf 150,- DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Unter Ablehnung des Antrages im übrigen wird der Klägerin für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. -H. aus D. bewilligt. Die von der Klägerin aufzubringenden monatlichen Raten werden auf 150,- DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Klägerin mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und ihr für das bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 9 K 157/95 geführte Klageverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. -H. aus D. zu bewilligen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Klage mit dem schriftsätzlich sinngemäß angekündigten Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 1992 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1994 aufzuheben, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. § 45 Abs. 1 SGB X sieht vor, daß ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden darf. Voraussetzung ist zunächst einmal, daß der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Im Klageverfahren wird deshalb geklärt werden müssen, ob die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 22. Dezember 1988, vom 2. Januar 1990, vom 18. Januar 1991 und vom 9. März 1992 rechtswidrig gewesen sind, weil der Klägerin in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen vorrangig einzusetzendes Vermögen zur Verfügung gestanden hat. Dazu bedarf es zunächst einmal weiterer Sachaufklärung über die jeweilige Höhe des Sparvermögens in den einzelnen Bewilligungszeiträumen. Sollte sich ergeben, daß in den einzelnen Bewilligungszeiträumen verwertbares Sparvermögen vorhanden war, wird sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte Frage stellen, ob die Bewilligung der Sozialhilfe rechtswidrig war, weil in dem jeweiligen Bewilligungszeitraum einsetzbares Vermögen bis in Höhe des bewilligten Betrages zur Verfügung gestanden hat. Vgl. OVG NW, Urteile vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58, vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 32 und vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 - sowie Beschluß vom 6. September 1996 - 8 E 136/96 -. Gegen das Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 - ist Revision eingelegt worden, über die das Bundesverwaltungsgericht, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden hat. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. In diesem Zusammenhang wird sich gegebenenfalls im Klageverfahren die Frage stellen, ob der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1994 die jeweils angeführten Bewilligungsbescheide bis zu einem Betrag von 21.319,51 DM aufheben konnte bzw. durfte oder ob er sich, wie im Ausgangsbescheid vom 10. Dezember 1992 geschehen, mit der Aufhebung der Bescheide bis zu einem Betrag von 5.848,74 DM begnügen mußte. Vgl. zum Problem der "Verböserung" im Widerspruchsverfahren Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, § 68 Rdnr. 10 m.w.N. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, soweit der zurückzunehmende Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Angaben eines Bevollmächtigten muß sich der Begünstigte in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zurechnen lassen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. September 1994 - 8 A 469/92 -. Ob diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin, wie der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden meint, vorliegen, muß einer Klärung im Hauptverfahren vorbehalten bleiben und wird u.a. davon abhängen, welche Angaben die Eltern der Klägerin anläßlich der Antragstellung vom 4. Oktober 1988 im Sozialamt des Beklagten über etwaiges Sparvermögen ihrer Tochter gemacht haben. Gegebenenfalls wird Beweis erhoben werden müssen darüber, ob dem Beklagten schon bei der Antragstellung am 4. Oktober 1988 bei der Klägerin vorhandenes Sparvermögen bekannt war. Soweit die Klage aus den vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist es der Klägerin zuzumuten, die Kosten der Prozeßführung durch monatsweise Ratenzahlung aufzubringen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Diese Einkünfte hat die Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 11. April 1996 mit 1.909,53 DM angegeben (Rente in Höhe von 1.309,53 DM; Kindergeld in Höhe von 200,- DM; Pflegegeld in Höhe von 400,- DM). Ob das Pflegegeld Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, weil die Weitergabe des Pflegegeldes an die Mutter der Klägerin - wie noch näher auszuführen sein wird - jedenfalls als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzusetzen ist. Vgl. zur Frage, ob Leistungen nach dem BSHG zum Einkommen gehören, die Nachweise bei Baumbach-Lauterbach- Albers- Hartmann, ZPO, 54. Auflage 1996, § 115 Rdnr. 19; Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 115 Rdnr. 14, und OLG Köln, Beschluß vom 30. März 1993 - 25 WF 35/93 -, MDR 1993, 805. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO iVm § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG ist der monatliche Beitrag in Höhe von 21,43 DM für die von der Klägerin abgeschlossene Sterbeversicherung vom Einkommen abzusetzen. Vgl. Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 4. Auflage 1994 § 76 BSHG Rdnr. 28 unter Hinweis auf § 14 BSHG. Des weiteren ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO iVm der Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz zu § 115 ZPO vom 18. Juni 1996, BGBl I S. 824, ein Freibetrag in Höhe von 649,- DM abzusetzen. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sieht zudem vor, daß vom Einkommen auch die Kosten der Unterkunft und Heizung abzusetzen sind, soweit sie nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen. In der Anlage zu der Beschwerdeschrift hat die Klägerin die Unterkunftskosten mit 355,37 DM beziffert. Sie setzen sich zusammen aus der Kaltmiete in Höhe von 222,- DM, aus den monatlichen Kosten der Ölheizung in Höhe von 30,- DM, aus den anteiligen Kosten für die Benutzung des Badezimmers in Höhe von 50,- DM und aus den sonstigen Nebenkosten in Höhe von 53,37 DM. Von den geltend gemachten Unterkunftskosten in Höhe von 355,37 DM ist ein Betrag in Höhe von 50,- DM für die Benutzung des Badezimmers wieder abzuziehen, weil eine Rechtsgrundlage für diese Belastung nicht ersichtlich ist. Vom Einkommen sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist. Diese besonderen Belastungen bestehen aus den Beiträgen zu Behindertenverbänden und dem Betrag für den Kauf einer Wertmarke für Freifahrten mit dem Behindertenausweis. Dies macht einen monatlichen Betrag in Höhe von 25,50 DM aus. Als besondere Belastung im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist auch die Weitergabe des Pflegegeldes in Höhe von 400,- DM monatlich an die Mutter der Klägerin anzusehen. Das Pflegegeld soll nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Pflegebedürftigen ermöglichen, die - grundsätzlich - unentgeltliche Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn zu fördern und zu erhalten und von dem Pflegebedürftigen nicht näher zu belegende Aufwendungen zur Sicherstellung seiner häuslichen Pflege abzugelten. Vgl. statt aller das Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 1.93 -, BVerwGE 98, 248 = FEVS 46, 20. Dieser Zweck des Pflegegeldes rechtfertigt es, die von der Klägerin unwidersprochen behauptete Weitergabe des Pflegegeldes an ihre sie betreuende Mutter als besondere Belastung abzusetzen, wenn nicht schon viel dafür spricht, das Pflegegeld nicht als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzusehen. Der Klägerin ist es nicht zuzumuten, das Pflegegeld einzusetzen, um die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Vom Einkommen nicht abgezogen werden können die von der Klägerin in der Anlage zu ihrer Beschwerdeschrift angegebenen Aufwendungen für Ernährung und Wäschepflege in Höhe von 450,- DM, die anteiligen Kosten für die Benutzung des Telefons und des Fernsehens sowie die anteiligen Kosten für den Bezug einer Tageszeitung. Die hierfür aufzubringenden Beträge muß die Klägerin aus dem laufenden Einkommen bezahlen. Auch die Rechtsschutzversicherung in Höhe von 70,50 DM jährlich (=5,87 DM monatlich) kann nicht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen abgesetzt werden. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 15. April 1988 - 8 B 1043/88 -. Von dem Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.909,53 DM ist mithin ein Betrag in Höhe von 1.451,30 DM abzuziehen, der sich im einzelnen zusammensetzt aus 21,43 DM gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, aus 649,- DM gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO, aus 305,37 DM gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO und aus 425,50 DM gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO. Der Klägerin verbleibt mithin ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 458,23 DM. Bei einem einzusetzenden Einkommen in dieser Höhe sieht § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor, daß eine monatliche Rate in Höhe von 150,- DM zugemutet wird, um zu den Kosten der Prozeßführung beizutragen. Darüber hinaus bestimmt § 115 Abs. 3 ZPO, daß Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen. Vier Monatsraten belaufen sich bei der Klägerin auf 600,- DM. Demgegenüber betragen die Kosten der Prozeßführung nicht, wie das Verwaltungsgericht annimmt, ca. 1.000,- DM, sondern ca. 2.000,- DM. Da das Klageverfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist, entstehen nur Gebühren und Auslagen der beauftragten Rechtsanwältin. Diese Gebühren und Auslagen bemessen sich im vorliegenden Fall nach dem Gegenstandswert, d.h. nach dem Wert der von der Klägerin zurückgeforderten Sozialhilfe in Höhe von 21.319,51 DM und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - in Höhe von 5.848,47 DM. Hiernach berechnen sich die Gebühren und Auslagen ihrer Anwältin gemäß §§ 8, 10 BRAGO iVm § 13 Abs. 2 GKG auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 21.319,51 DM. Danach werden voraussichtlich eine Prozeß-, eine Verhandlungs- und eine Beweisgebühr in Höhe von 525,- DM, insgesamt 1.575,- DM entstehen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 iVm § 123 BRAGO). Hinzu kommt eine Gebühr für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 40,- DM (§ 26 Satz 2 BRAGO) und Auslagen für die Wahrnehmung eines etwaigen Termins zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme in Höhe von ca. 80,- DM (Fahrtkosten ca. 50,- DM und Abwesenheitsgeld ca. 30,- DM gemäß § 28 BRAGO). Die so voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.695,- DM sind noch um die Umsatzsteuer in Höhe von 15 % zu erhöhen (vgl. § 25 Abs. 2 BRAGO). Zu den Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.695,- DM kommt mithin ein Betrag in Höhe von 254,25 DM hinzu, so daß sich die Kosten der Prozeßführung voraussichtlich auf ca. 1.949,- DM belaufen werden. Dieser Betrag kann von der Klägerin nicht durch zumutbare Monatsraten in Höhe von 150,- DM für vier Monate aufgebracht werden. Vielmehr kann der Klägerin lediglich eine monatliche Rate in Höhe von 150,- DM auf der Grundlage eines einzusetzenden Einkommens in Höhe von 458,23 DM zugemutet werden. Dies gilt selbst dann, wenn entsprechend den Angaben der Klägerin noch ein monatlicher Betrag in Höhe von 50,- DM für die Benutzung des Bades und von 5,87 DM für die Rechtsschutzversicherung abgezogen werden, denn § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO sieht vor, daß monatliche Raten in Höhe von 150,- DM für einzusetzendes Einkommen zwischen 400,- DM und 500,- DM zuzumuten sind. Mit Rücksicht auf die der Klägerin zuzumutende Ratenzahlung mußte der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung abgelehnt und die Beschwerde dementsprechend zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.