Beschluss
25 A 4509/96.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0913.25A4509.96A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juni 1996 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juni 1996 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter welchen Umständen in der Türkei exilpolitische Aktivitäten Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -; Beschluß vom 10. Juni 1994 - 25 A 500/92.A -; Beschluß vom 20. Juni 1994 - 25 A 1425/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -. Diese in bezug auf exilpolitische Organisationen der Kurden und linksgerichteter Türken entwickelte Rechtsprechung ist ohne weiteres auch auf die Anhänger islamisch-fundamentalistischer Vereinigungen im Bundesgebiet übertragbar, allerdings mit der Maßgabe, daß das Verfolgungsrisiko für den letztgenannten Personenkreis noch geringer zu veranschlagen ist. Diese Wertung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, daß die gesamte politische Atmosphäre in der Türkei vor einer grundlegenden Rückbesinnung auf islamische Werte geprägt ist. So erfolgt die Religionsausübung heute demonstrativ in der Öffentlichkeit; nennenswerte Eingriffe der Sicherheitskräfte sind selbst dann nicht zu verzeichnen, wenn Massenkundgebungen unter Verstoß gegen das Demonstrationsrecht durchgeführt, die Fahnen ausländischer Staaten verbrannt werden und öffentlich die Rückkehr zur Scharia gefordert wird. Insoweit besteht ein eklatanter Unterschied zu Kundgebungen der Linken, gegen die die Polizei häufig rigoros vorgeht. Nach der Abschaffung des Art. 163 TStGB, der die Propaganda für ein theokratisches Staatswesen sowie die Mitgliedschaft in einer entsprechenden politischen Gruppierung unter Strafe stellte, kommt es in der Türkei allenfalls noch sporadisch zu Strafverfahren wegen anderer Delikte. Insgesamt erfreuen sich radikale Muslime in der Türkei unbeschränkter Freiheit, sofern die Radikalität im verbalen Bereich verbleibt. Die reine Propagandatätigkeit ist nicht mehr strafbar. Vgl. Rumpf, Gutachten vom 13. Juli 1994 an OVG Hamburg, S. 84 ff. Auch auf die Anhänger des im Mai 1995 verstorbenen D. L. haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden nur hin und wieder zugegriffen; Verurteilungen sind bisher überhaupt nicht bekanntgeworden. Dies rechtfertigt die Annahme, daß einfache Angehörige der Gemeinde Kaplans bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müssen. Hingegen werden Mitglieder des Führungskaders der ICCB (Islam Cemiyet Cemaatlar Birligi/Vereinigung islamischer Gemeinden und Gruppierungen), insbesondere solche, die selbst aktiv an der Entwicklung der Idee und Durchsetzung des von L. ausgerufenen "Islamischen Bundesstaates Anatolien" mitgewirkt haben, in der Türkei strafrechtlich wegen staatsfeindlicher Aktivitäten zur Verantwortung gezogen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Mai 1995 an VG Magdeburg; Rumpf, aaO, S. 40, 87. Zu dem letztgenannten Personenkreis zählt der Kläger zu 1. nicht, der sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts als Vorsitzender eines örtlichen islamischen Vereins lediglich gewaltfrei für einen islamischen Staat eingesetzt hat. Abweichendes ergibt sich nicht daraus, daß der amtierende Vorsitzende der Islamischen Gemeinde X. ausweislich der nach Ergehen des angefochtenen Urteils eingereichten Unterlagen bei seiner Einreise in die Türkei im Sommer dieses Jahres verhaftet wurde. Grund dafür war nämlich, daß jener umfangreiches antilaizistisches Propagandamaterial mit sich führte, welches am Grenzübergang bei der Durchsuchung seines Fahrzeuges sichergestellt wurde. Dieser Vorgang besagt nichts darüber, daß auch solche Mitglieder islamistischer Organisationen mit Festnahme rechnen müssen, welche auf die Mitnahme derartigen Materials verzichten. Des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland bedarf aber nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, DVBl. 1993, 324 = NVwZ 1993, 486 = InfAuslR 1993, 150. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).