Urteil
19 A 800/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0830.19A800.96.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 5. März 1984 geborene Tochter H. des Klägers besuchte nach Beginn ihrer Schulpflicht in den Schuljahren 1990/91 und 1991/92 die erste Klasse einer Grundschule und wurde durch Verfügung des Beklagten vom 29. Juli 1992 in eine Sonderschule für Lernbehinderte eingewiesen. Dort besuchte sie vom Schuljahr 1992/93 bis zum Schuljahr 1994/95 einschließlich drei Jahre lang die zweite Klasse und im Schuljahr 1995/96 die dritte Klasse. Bereits im Jahr 1993 leitete die F. -Schule für Lernbehinderte ein Verfahren zur Einweisung der Tochter des Klägers in eine Schule für Geistigbehinderte ein. Der Beklagte holte ein schulärztliches Gutachten ein, in welchem eine extreme gesundheitsgefährdende Fettleibigkeit und ausgeprägte motorische Entwicklungsverzögerung sowie eine geistige Behinderung bei H. festgestellt wurden. Das sonderpädagogische Gutachten vom 7. Juli 1993 kam zu dem Ergebnis, daß H. zwar bei den Subtests zur allgemeinen Intelligenzüberprüfung und Merkfähigkeit deutlich über dem Durchschnitt altersgleicher Geistigbehinderter, und zwar etwa im Mittelfeld der Gruppe der Lernbehinderten liege, wohingegen ihre Werte in den Subtests zur Überprüfung der motorischen und lebenspraktischen Fertigkeiten deutlich unterhalb des Mittelwertes von altersgleichen Geistigbehinderten lägen. Dabei habe H. nicht förderndes Elternhaus einen erheblichen nachteiligen Einfluß auf ihre Gesamtentwicklung. Aus diesem Grunde sei aus pädagogischer Sicht eine ganztägige sonderpädagogische Einzel- oder Kleingruppenbetreuung zur Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung, Motorik und lebenspraktischen Erfahrung notwendig. Diesem Förderbedarf könne die Schule für Lernbehinderte nicht mehr gerecht werden. Daraufhin wies das beklagte Schulamt die Tochter des Klägers durch Verfügung vom 9. August 1993 in eine Sonderschule für Geistigbehinderte ein. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch hin wurde ein Leistungsbericht der Klassenlehrerin und ein erneutes sonderpädagogisches Gutachten der Schule für Geistigbehinderte vom 18. Juni 1994 eingeholt, in welchem bestätigt wurde, daß H. Testergebnisse im oberen Drittel gleichaltriger Geistigbehinderter liegen. Weiter wird in diesem Gutachten nochmals dargelegt, daß H. zu Hause überbehütet und am Erlernen lebenspraktischer Fertigkeiten gehindert werde. Sie bedürfe einer motorischen Förderung durch Krankengymnastik sowie einer ganztägigen Betreuung in einer Kleingruppe, um ihre Persönlichkeit zu stärken. Die Bezirksregierung M wies den Widerspruch durch Bescheid vom 20. September 1994 zurück. Zur Begründung seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Kind gehöre nicht in eine Sonderschule für Geistigbehinderte. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Verfügung des beklagten Schulamtes vom 9. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die schulischen Berichte und sonderpädagogischen Gutachten und unter Vorlage eines Lern- und Leistungsberichts der Schule vom 4. Dezember 1995 beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage des Klägers durch Gerichtsbescheid vom 22. Januar 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat seine Tochter nach einjährigem Besuch der dritten Klasse das Zeugnis vom 3. Juli 1996 erhalten, dem zufolge sie im Schuljahr 1996/97 im Unterricht der Klasse 4 der Schule für Lernbehinderte gefördert wird. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend: Die Einweisung seiner Tochter in eine Schule für Geistigbehinderte sei nicht mehr erforderlich, da sie seit Januar 1995 durch eine Intensivmaßnahme heilpädagogisch-therapeutischer Art gefördert werde und dadurch erhebliche Entwicklungsfortschritte gemacht habe. Die Feststellung eines Intelligenzquotienten in den vorliegenden Gutachten sei nicht ausreichend, um eine geistige Behinderung festzustellen und die schulische Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Dafür bedürfe es der Einholung eines psychosomatischen Gutachtens, zumal H. zunehmend unter körperlichen Schmerzzuständen zum morgendlichen Schulbeginn leide. Der Kläger hat verschiedene Unterlagen vorgelegt, um die Entwicklungsfortschritte seiner Tochter zu belegen, darunter einen Bericht der von Prof. Dr. F. geleiteten Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität M...... vom 28. Dezember 1994 und zwei Berichte der das Kind seit Januar 1995 behandelnden Heilpädagogin C vom 13. Juli 1995 und 6. Oktober 1995 an den Kostenträger der Förderungsmaßnahme. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dazu trägt er vor: Die der Tochter des Klägers von der Schule für Lernbehinderte erteilten Zeugnisse könnten aus schulfachlicher Sicht nicht als objektive Leistungsfeststellung verstanden werden, sondern nur als Versuch, die von dem Kind subjektiv als schwierig empfundene Lage durch Stärkung seines zunehmend gestörten Selbstwertgefühls zu verbessern. H. mache keine meßbaren Fortschritte. Die Heilpädagogin C habe mit ihren Berichten an den Kostenträger offenbar versucht, die Wirkung ihrer Therapie zu rechtfertigen. Die tatsächliche Situation H. ergebe sich aus einem Schulbericht zu ihrem aktuellen Entwicklungs- und Leistungsstand vom 1. März 1996. Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, ob bei der Tochter H. des Klägers hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit vorliegen und diese - gegebenenfalls - zur Folge haben, daß H. zur selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfen benötigt, durch Einholung eines Gutachtens des Leiters der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der W - -Universität Prof. Dr. T. F. . Auf den Inhalt dieses Gutachtens vom 3. Juni 1996 und der ergänzenden Stellungnahme vom 21. August 1996 wird verwiesen. Außerdem hat der Senat Beweis erhoben zum Lern- und Leistungsstand der Schülerin H. R. in der von ihr seit 1992 besuchten Schule für Lernbehinderte und zu der Frage, ob bei der genannten Schülerin nach den Beobachtungen und Erfahrungen im Unterricht eine hochgradige Beeinträchtigung im Bereich der intellektuellen Funktionen und der Entwicklung der Persönlichkeit vorliegt und H. aller Voraussicht nach zu ihrer Lebensführung lebenslanger Hilfe bedarf, durch Vernehmung der Klassenlehrerin E B als Zeugin. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 30. August 1996 verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts, insbesondere des Inhalts der vorliegenden Gutachten, ärztlichen und heilpädagogischen Berichte wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Kläger als alleinigem Berufungsführer eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Erfolg der Klage steht zwar nicht entgegen, daß allein der Kläger und nicht auch seine Ehefrau und Mutter des Kindes H. die Klage erhoben hat. Der Kläger ist aus dem Elternrecht aktivlegitimiert, den Rechtsstreit allein zu führen. Das Elternrecht umfaßt zwar die gemeinschaftliche Ausübung der elterlichen Sorge (§ 1627 BGB) und die gemeinschaftliche Befugnis zur Vertretung des Kindes (§ 1629 BGB). Möglich ist aber die Vereinbarung einer Aufgabenteilung bei der elterlichen Sorge Palandt-Diederichsen, BGB-Kommentar, 55. Aufl., § 1627 Rdnr. 1 ebenso wie die Ermächtigung zur Alleinvertretung durch den anderen Elternteil vgl. Palandt aaO. § 1629 Rdnr. 3, 8. Davon ist hier auszugehen. Durch die Unterzeichnung der Prozeßvollmacht des Bevollmächtigten des Klägers im Berufungsverfahren auch durch dessen Ehefrau ist davon auszugehen, daß diese, in deren Namen die Widerspruchseinlegung gegen die Sonderschuleinweisungsverfügung durch den auch für sie auftretenden Rechtsanwalt erfolgt ist, auch die Führung des Rechtsstreits durch den Kläger in beiden Instanzen duldet und gutheißt. Die vom Kläger erhobene Klage ist jedoch unbegründet. Die Verfügung des beklagten Schulamtes vom 9. August 1993, durch die die Tochter H. des Klägers in die Sonderschule für Geistigbehinderte eingewiesen worden ist, ist nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, denn sie ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV NW S. 164), zuletzt geändert durch das - mangels einer Übergangsregelung hier anwendbare - Gesetz vom 24. April 1995 (GV NW S. 376) - SchPflG - für die Einweisung der Tochter H. des Klägers in die Sonderschule für Geistigbehinderte sind weiterhin gegeben. Nach dieser Vorschrift werden Schulpflichtige, die wegen u. a. geistiger Behinderung im Unterricht einer Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Geht es wie hier um die Feststellung eines individuellen Förderbedarfs wegen einer geistigen Behinderung und um die Einweisung in eine Sonderschule für Geistigbehinderte, so ist entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG zu prüfen, ob das schulpflichtige Kind wegen geistiger Behinderung im Unterricht einer Schule für Lernbehinderte nicht hinreichend gefördert werden kann. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Sonderschuleinweisung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist die Entwicklung des Schülers bis zum Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 13. Juni 1975 - V A 1573/74 - OVGE 31, 120 (121) und Urteil vom 4. November 1988 - 19 A 881/88 - NVwZ-RR 1989, 303 (304) = NWVBl. 1989, 206. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach Auswertung der gegenwärtig vorliegenden Zeugnisse, Gutachten und Berichte ist festzustellen, daß die Tochter des Klägers im Unterricht der von ihr z. Zt. besuchten Schule für Lernbehinderte nicht hinreichend gefördert werden kann und dort im gegenwärtigen, hier maßgeblichen Zeitpunkt in ihrer Lern- und Leistungsfähigkeit keine genügenden Fortschritte macht. Gegen eine hinreichende Förderungsmöglichkeit der Tochter H. des Klägers durch die von ihr besuchte Schule für Lernbehinderte spricht bereits der während ihres Besuchs der dritten Klasse erstellte Bericht dieser Schule über den aktuellen Entwicklungs- und Leistungsstand H. vom 1. März 1996. Diesem Bericht zufolge ist bei ihr rechnerisches Denken nicht zu erkennen, der Leselernprozeß noch nicht abgeschlossen und sind ihre Kenntnisse zum Alphabet noch lückenhaft. Beim Schreiben einiger Buchstaben mißlinge ihr die Einhaltung der Lineatur. Am sachkundlichen Unterricht nehme sie nicht aktiv teil, zumal die Themen sie zu überfordern schienen. Auf den Klassenunterricht bezogene Lernprogramme erreichten sie nicht. Sie werde innerhalb des Klassenverbandes nach individualisierten Lernprogrammen gefördert. Bei ihr verfestige sich ein Leistungs- und Entwicklungsbild, welches sich von den Schülern einer Schule für Lernbehinderte deutlich unterscheide. Daß sie an der Schule für Lernbehinderte deutlich überfordert sei, drücke sich in Form von Weinen, Rückzugstendenzen und Verweigerung aus. H. Haften an gewohnten Verhaltensmustern, ihre geringe Körperbeherrschung, offenkundige Unselbständigkeit und ihre Unfähigkeit zur Selbstversorgung und aktiven Teilnahme am sozialen Geschehen erforderten ein Förderkonzept, das schwerpunktmäßig lebenspraktische Inhalte unter besonderer Betonung der Wahrnehmungs- und Körpererfahrung berücksichtige. Auch in dem der Tochter des Klägers am 3. Juli 1996 erteilten Zeugnis wird dargelegt, daß sie in Mathematik nur Plusaufgaben leichter Art im Zahlenraum bis 10 sicher, überwiegend auch bis 20, lösen könne, sich im Sachunterricht an keine Aufgabe herantraue, das Alphabet noch nicht vollständig erlernt habe und bei einigen Buchstaben Schwierigkeiten habe, sie in die Lineatur einzuordnen. Es mag zwar sein, daß H. , wie in dem vom Senat eingeholten kinderpsychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 1996 dargelegt wird, unter der bisherigen sonderpädagogischen Betreuung durchaus Lernfortschritte gezeigt und insbesondere die Fähigkeit des Lesens und Schreibens erlernt hat. In diesem Gutachten wird auch ein etwas positiveres Leistungsbild gezeichnet als in dem Schulbericht vom 1. März 1996 und dem Zeugnis vom 3. Juli 1996. So kann H. nach Feststellung der Gutachter im Zehnerbereich nicht nur Plusaufgaben lösen, sondern auch Minusaufgaben ohne Anschauungsmaterial rechnen. Weiter wird in dem Gutachten dargelegt, H. könne die Schreibschrift relativ gut anwenden, kenne die meisten Buchstaben und könne bekannte Wörter sowie ein Satzdiktat nahezu fehlerfrei schreiben. (Diese Feststellung stimmt überein mit der Bemerkung in dem H. am 26. Januar 1996 erteilten Zeugnis, daß sie bei Diktaten sicher sei und fast alle Wörter oder Sätze ohne Fehler schreibe.) Ihre beste Leistung zeige sie im Lesen. Sie sei in der Lage, einen unbekannten kleinen Text zwar zögerlich, jedoch nahezu fließend zu lesen. Die Anerkennung dieser Lern- und Leistungsfortschritte H. führt jedoch nicht zu der Feststellung, daß sie im Unterricht der von ihr besuchten Schule für Lernbehinderte hinreichend gefördert werden kann. Die Zeugin B hat in ihrer Aussage vor dem Senat überzeugend und glaubhaft dargelegt, daß H. - mit nunmehr 12 Jahren nach zweijährigem Besuch einer Grundschule und weiterem vierjährigem Besuch der Schule für Lernbehinderte - das Ziel der 3. Klasse dieser Schule nicht erreicht hat. Den Angaben der Zeugin zufolge ist H. durch das Zeugnis vom 3. Juli 1996 nicht etwa in die 4. Klasse versetzt worden; sie wird lediglich aus pädagogischen Gründen im Schuljahr 1996/97 in der 4. Klasse gefördert. Sie habe zwar durch die in der ersten Jahreshälfte 1995 erfahrene heilpädagogische Behandlung im Hinblick auf ihren bis dahin erzielten - der Schilderung der Zeugin zufolge geradezu kleinkindhaften - Entwicklungsstand relativ große Fortschritte gemacht und insbesondere Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen entwickeln können, woraus sich auch ein besserer Leistungsstand ergeben habe. All dies sei aber - so die Aussage der Zeugin - sehr relativ gemeint und ändere nichts daran, daß H. hinter dem Entwicklungsstand ihrer Klassenkameraden in der Schule für Lernbehinderte, die zudem erheblich jünger seien, weit zurückbleibe. Ist demnach festzustellen, daß H. in der Schule für Lernbehinderte nicht hinreichend gefördert werden kann, so ist auch die - weitere - in § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG für die Einweisung in eine Schule für Geistigbehinderte aufgestellte Voraussetzung, daß der Grund für die mangelnde Fördermöglichkeit eine "geistige Behinderung" sein muß, im Falle von H. gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats vgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Juni 1996 - 19 A 7098/95 - rechtfertigt das Fehlen einer hinreichenden Förderungsmöglichkeit in einer Sonderschule für Lernbehinderte allein nicht - mehr - die Einweisung in eine Schule für Geistigbehinderte. Der individuelle Förderbedarf im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG in einer Schule für Geistigbehinderte ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen von § 6 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 (GV NW S. 496) - VO-SF - vorliegen. § 6 VO-SF ist im vorliegenden Fall anzuwenden, obgleich das Sonderschulaufnahmeverfahren bereits im Jahre 1994 und damit vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. August 1995 - vgl. § 17 Abs. 1 VO-SF - eingeleitet worden ist. Zwar werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO-SF bereits eingeleitete Feststellungsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 VO-SF nach den bisher geltenden Regelungen abgeschlossen. § 6 VO-SF ist jedoch keine "Regelung" des "Feststellungsverfahrens" im Sinne von § 17 Abs. 1 VO-SF. Vgl. im einzelnen OVG NW, Beschluß vom 13. Juni 1996, aaO. Der in § 7 Abs. 5 SchPflG geschaffenen Rechtsgrundlage für den Erlaß der VO-SF zufolge enthält diese Rechtsverordnung drei Arten von Bestimmungen: 1. der Voraussetzungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs, 2. des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, 3. der Voraussetzungen und des Verfahrens zur Festlegung des Förderortes. Von diesen Bestimmungen sind nur die unter 2. genannten gemäß § 17 Abs. 2 VO-SF nicht auf die am 1. August 1995 bereits eingeleiteten Feststellungsverfahren anzuwenden. § 6 VO-SF zählt jedoch zu den - unter 1. genannten - Bestimmungen der Voraussetzungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und stellt zudem inhaltlich eine den Begriff des "sonderpädagogischen Förderbedarfs" in § 7 Abs. 1 SchPflG und damit norminterpretierende Bestimmung da, die keine (Verfahrens-)"Regelung" enthält. Die unter 1. bezeichneten norminterpretierenden Bestimmungen, zu denen § 6 VO- SF zählt, sind ebenso wie die unter 3. bezeichneten Bestimmungen zur Festlegung des Förderortes vgl. dazu OVG NW, Beschlüsse vom 26. September 1995 - 19 B 2507/95 und 19 B 2509/95 - und Beschluß vom 6. November 1995 - 19 B 2550/95 - seit Inkrafttreten der VO-SF anzuwenden und damit von den unter 2. bezeichneten, durch § 17 Abs. 2 VO-SF in der Anwendbarkeit hinausgeschobenen Verfahrensregelungen zu unterscheiden. Daß bei H. die Voraussetzungen von § 6 VO-SF gegeben sind, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt feststellbar. Nach dieser Vorschrift liegt geistige Behinderung vor, wenn hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit vorliegen mit der Folge, daß der Schüler zu seiner selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfen benötigt. Für hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich von H. intellektuellen Funktionen spricht der bei ihr in allen entsprechenden Tests gemessene recht niedrige Gesamt- Intelligenzquotient. Den sonderpädagogischen Gutachten vom 7. Juli 1993 und 18. Juni 1994 sowie dem kinderpsychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 1996 zufolge liegt ihre Intelligenz im oberen Drittel gleichaltriger Geistigbehinderter. Zwar lagen dem sonderpädagogischen Gutachten vom 7. Juli 1993 zufolge ihre Ergebnisse in den Subtests zur allgemeinen Intelligenzüberprüfung und Merkfähigkeit deutlich besser, und zwar sogar oberhalb von 46 % überprüfter lernbehinderter Schüler, also im Mittelfeld der Lernbehinderten. Deutlich niedriger lagen jedoch ihre Werte in den Subtests zur Überprüfung der motorischen und lebenspraktischen Fähigkeiten, die deutlich unterhalb der Mittelwerte von altersgleichen Geistigbehinderten lagen. Auch aus den Ergebnissen eines im Jahre 1993 durchgeführten Tests zur Erfassung ihres allgemeinen Leistungsvermögens ließ sich ein sehr niedriges Subtestalter und damit ein erheblicher geistiger Entwicklungsrückstand entnehmen. Auch das kinderpsychiatrische Gutachten vom 3. Juni 1996 kommt zu dem Ergebnis, daß H. mit ihrem Wortschatz und einer guten Feinmotorik zwar im Grenzbereich zur Lernbehinderung und in ihrer Merkfähigkeit sogar schon im Bereich der Lernbehinderung liegt. Trotzdem lautet aber das Gesamtergebnis dieses Gutachtens dahin, daß bei H. im Hinblick auf ihre intellektuelle Kapazität eine geistige Behinderung vorliege und daß sie trotz der durch die heilpädagogische Behandlung erzielten Entwicklungsfortschritte in ihrem intellektuellen Leistungsvermögen in den letzten Jahren keine Fortschritte erzielt habe. Auch die zweite Voraussetzung von § 6 VO-SF - eine hochgradige Beeinträchtigung in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit - ist bei H. festzustellen. In dem kinderpsychologischen Gutachten vom 3. Juni 1996 wird bei H. eine seelische Behinderung im Sinne von emotionalen und psychosozialen Beeinträchtigungen diagnostiziert, die daher rührt, daß H. aufgrund der schwierigen familiären Verhältnisse und der erzieherischen Haltung ihrer Eltern bisher daran gehindert wurde, ihre Fähigkeiten in dem ihr möglichen Maß zu entwickeln. Durch das Verhalten ihrer Eltern ist für H. diesem Gutachten zufolge eine Diskrepanz zwischen Unterforderung und Entwicklungshemmung einerseits und Überforderung bei schulischen Leistungen andererseits entstanden, die H. hochgradig verunsichert und bei ihr zu einer neurotischen Fehlentwicklung geführt hat. Soweit in dem zum Lern- und Leistungsverhalten H. erstellten Bericht der Schule vom 1. März 1996 hinsichtlich ihrer neurotischen Fehlentwicklung dargelegt wird, ihre Überforderung drücke sich in Form von Weinen, Rückzugstendenzen und Verweigerung aus, wird zwar in dem Gutachten vom 3. Juni 1996 die Ansicht vertreten, diese seit Jahren gezeigte psychische Reaktion H. habe durch die heilpädagogische Intensivmaßnahme in der Praxis C aufgefangen werden können. Bei der Untersuchung habe sie dem Testmaterial und den Aufgaben stets motiviert und interessiert gegenübergestanden. Auch nach Versagen bei Aufgaben habe sie nicht frustriert gewirkt, sondern sei stets freundlich zugewandt geblieben. Für Erfolge bei der Persönlichkeitsentwicklung H. durch die ihr zuteil gewordene heilpädagogisch-therapeutische Behandlung sprechen auch die Berichte der heilpädagogischen Praxis C , denen zufolge H. seit Beginn der Intensivmaßnahme im Januar 1995 erhebliche Fortschritte im Gesamtverhalten gemacht habe. Auch dem kinderpsychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 1996 zufolge hat die Heilpädagogin C gegenüber den Gutachtern berichtet, H. Leistungsvermögen sei im Wahrnehmungsbereich gebessert worden und sie habe durch die Therapie lernen können, sich zunehmend zu öffnen und die familiäre Situation deutlicher wahrzunehmen. Obgleich sich ein Lern-, Leistungs- und Persönlichkeitsbild H. abzeichnet, das von Lern- und Persönlichkeitsentwicklungsfortschritten parallel zu der ihr in der Praxis C - zuteil gewordenen heilpädagogischen Therapie geprägt ist, und obgleich nach der Rechtsprechung des Senats vgl. Urteil vom 4. November 1988 - 19 A 881/88 - NWVBl. 1989, 206 = NVwZ-RR 1989, 303, die Voraussetzungen für die Einweisung in eine (hier: eine andere) Sonderschule nicht vorliegen, wenn sich die Behinderung mit angemessenen außerschulischen Mitteln in angemessener Zeit beheben läßt, ist die hier im Streit stehende Sonderschuleinweisungsverfügung aber nicht rechtswidrig. Daß H. voraussichtlich bei zeitlich angemessener begrenzter schulbegleitender heilpädagogischer Therapie in der Lage sein wird, fortan in der Schule für Lernbehinderte hinreichende Lern- und Persönlichkeitsentwicklungsfortschritte zu machen, ist nicht feststellbar. Immerhin hat die heilpädagogische Therapie H. bereits längere Zeit - von Januar 1995 bis zum 30. April 1996 - gedauert, ohne daß dies trotz anerkennenswerter Fortschritte zu einer hinreichenden Aufholung des Lern- und Persönlichkeitsentwicklungsrückstandes bei H. geführt hätte. Auch konnten die erzielten Fortschritte teilweise nach Abbruch der Therapie nicht erhalten werden. Der Kläger selbst berichtet von psychosomatischen Reaktionen und körperlichen Schmerzzuständen seiner Tochter zum morgendlichen Schulbeginn, die auf eine - neuerliche - hochgradige Beeinträchtigung in der Entwicklung ihrer Gesamtpersönlichkeit hindeuten. Dem Gutachten vom 3. Juni 1996 zufolge hat Frau C den Gutachtern gegenüber erklärt, nachdem H. nicht mehr in ihre Praxis gekommen sei, habe sich ihr Verhalten in der Schule wieder deutlich verschlechtert. Zudem ist mit einer Fortsetzung der heilpädagogischen Therapie nach ihrem durch H. Eltern verursachten Abbruch nicht zu rechnen, so daß es einer Abklärung ihrer Wirkungen im Falle ihrer Fortsetzung nicht bedarf. Angesichts dessen hat der Senat von einer Vernehmung der Frau C zu dieser Frage abgesehen. Im übrigen befürwortet auch Frau C - ausweislich des Gutachtens vom 3. Juni 1996 inzwischen für H. den Besuch der Schule für Geistigbehinderte. Nachdem das Fehlen hinreichender Fördermöglichkeiten H. in der Schule für Lernbehinderte und eine hochgradige Beeinträchtigung im Bereich ihrer intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung ihrer Gesamtpersönlichkeit festgestellt worden ist, so muß - als vierte Voraussetzung für ihre Einweisung in die Schule für Geistigbehinderte - gemäß § 6 VO-SF die Prognose gestellt werden können, daß sie infolge ihrer geistigen Behinderung zu ihrer selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfe benötigt. Das ist hier der Fall. Die Gutachter der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie haben in ihrer das Gutachten vom 3. Juni 1996 ergänzenden Stellungnahme vom 21. August 1996 dargelegt, daß die bei H. festgestellten Beeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit voraussichtlich dazu führen werden, daß sie in wesentlichen Teilbereichen lebenslange Hilfe zur selbständigen Lebensführung benötigen wird. Zwar werde sie bei guter Förderung Selbständigkeit in der Verrichtung lebenspraktisch-alltäglicher Dinge wie beispielsweise Körperpflege und Haushaltsführung erlangen können, aber angesichts ihrer ausgeprägten Defizite im Umgang mit Zahlen voraussichtlich Unterstützung und Hilfe bei der Regelung ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten benötigen, ebenso bei der Gestaltung ihrer sozialen Lebenssituation. Diese Teilbereiche sind von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung her für die selbständige Lebensführung so gewichtig, daß die Voraussetzungen von § 6 VO-SF erfüllt sind. Die Einschätzung der Gutachter wird von der Zeugin B - geteilt. Diese hat vor dem Senat ausgesagt, H. werde nach ihren Beobachtungen und Erfahrungen nie in der Lage sein, selbständig ihr Leben zu bewältigen, unabhängig davon, welche Schulform sie besuche. Die Schule für Geistigbehinderte könne ihr allerdings in stärkerem Maße als die Schule für Lernbehinderte lebenspraktische Fähigkeiten zur Bewältigung von Grundproblemen des Alltags vermitteln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.