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Beschluss

16 B 3097/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0830.16B3097.95.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Da der Antragsgegner als Beschwerdeführer keine Erledigungserklärung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens abgegeben und der Antragsteller lediglich das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt hat (vgl. den gerichtlichen Vermerk vom 2. Februar 1996) sowie weiterhin die vorläufige Gewährung von Jugendhilfe in Form der Übernahme der dem "KIM-Jugendcenter" durch seine in der Zeit vom 12. August bis 30. September 1995 erfolgte Unterbringung entstandenen Kosten begehrt, hat der Senat in der Sache über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat Erfolg, da es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde am erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Zwar ist der geltend gemachte Anordnunganspruch aus §§ 41 iVm 27, 34 SGB VIII nicht dadurch entfallen, daß im streitbefangenen Zeitraum, 12. August bis 30. September 1995, dem Antragsteller die geltend gemachte Hilfe durch die Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft für Männer in P. durch das K. -Jugendcenter faktisch geleistet worden ist. Denn das K. -Jugendcenter erbringt seine Leistungen nicht unentgeltlich, so daß der streitige Erziehungsanspruch nicht erfüllt ist. Das hat zur Folge, daß Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Frage darstellt, ob der Antragsgegner als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet ist, erzieherische Hilfe in Form der Übernahme der vom Verein für die Durchführung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemachten Kosten zu leisten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. Februar 1996 - 16 B 3017/95 - und vom 9. Dezember 1994 - 16 B 1733/94 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 25. August 1987 - 5 B 50.87 -, FEVS 37, 133 = Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2, sowie Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 41.90 -, DVBl 1993, 1268 = NVwZ-RR 1994, 163 = FEVS 44, 309). Der Senat hat aber zum Vorliegen des erforderlichen Anordnungsgrundes in einem vergleichbaren Verfahren (Beschluß vom 3. Juli 1996 - 16 B 258/96 -) folgendes ausgeführt, das auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit hat: "Die Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes setzt aber voraus, daß dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in einem in der Regel länger dauernden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann. Dies ist bei einem Anspruch auf Gewährung einer Erziehungshilfe nach den §§ 27 ff. SGB VIII, insbesondere auch bei dem hier geltend gemachten Anspruch aus § 34 SGB VIII, in der Regel nur der Fall, wenn die erstmalige oder weitere faktische Gewährung der Erziehungshilfe durch den Dritten ... daran zu scheitern droht, daß dieser seine Kosten nicht sofort ersetzt erhält oder jedenfalls der Jugendhilfeträger nicht eine alsbaldige Übernahme der Kosten zusagt. Die Dringlichkeit einer "schnellen" Entscheidung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist also danach zu beurteilen, ob dem Kind bzw. dem Jugendlichen die notwendige Erziehungshilfe möglichst umgehend zuteil werden und der Personensorgeberechtigte (vorläufig) Hilfe zur Erziehung erhalten muß. Dagegen kann der Anordnungsgrund nicht allein daraus hergeleitet werden, daß der die Jugendhilfe tatsächlich "vorleistende" Dritte unverzüglich seine Kosten ersetzt erhalten muß. Insoweit ist es ausreichend, wenn das Klageverfahren zur Hauptsache zur Verfügung steht." Danach hat zwar das Verwaltungsgericht den Anordnungsgrund mit der zutreffenden Begründung angenommen, daß dem Antragsteller die Entlassung aus der Wohngemeinschaft drohe, wenn nicht alsbald Zahlungen für seinen Aufenthalt in der Wohngemeinschaft geleistet würden. Dieser Anordnungsgrund besteht aber nicht mehr, nachdem der Antragsteller zum 30. September 1995 aus der Wohngemeinschaft ausgeschieden ist und ihm insofern nicht mehr im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Entlassung aus der Wohngemeinschaft drohen kann. Nach der weitaus überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist bezüglich des Anordnungsgrundes, d. h. der Dringlichkeit einer Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 123 Rn. 29 b; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rn. 355 und Rn. 1070 ff.; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 165, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch in Sozialhilfeangelegenheiten (vgl. Finkelnburg Jank, aaO, Rn. 1072 ff., Schoch, aaO, Rn. 167; OVG Hamburg, Beschluß vom 4. April 1990 - Bs IV 8/90 -, NVwZ 1990, 975; VGH Baden- Württemberg, Beschluß vom 22. April 1992 - 6 S 435/92 -, NVwZ- RR 1992, 442; BayVGH, Beschlüsse vom 26. November 1993 - 12 CE 93.3058 -, NVwZ-RR 1994, 398, und vom 11. Januar 1994 - 12 CE 92.3726 -, BayVBl. 1995, 116; Jakobs, VBlBW 1990, 446, 447), mit denen das vorliegende dem Sozialrecht zuzurechnende Sachgebiet der Jugendhilfe insoweit vergleichbar ist. Dementsprechend hat das OVG NW (Beschluß vom 6. Mai 1980 - 8 B 1376/79 -, DÖV 1981, 302) in einer der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Situation entschieden, daß der Beschwerde wegen des Fehlens des Anordnungsgrundes stattzugeben sei. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an (ebenso Knorr, DÖV 1981, 792 f., sowie Philipp, NVwZ 1984, 498 f.; anderer Ansicht Schultz, DÖV 1981, 302 f., sowie 794 f., und Rotter, NVwZ 1983, 727, 728, wonach es - jedenfalls in einem Verfahren auf Gewährung vorläufiger Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung - ausreichen soll, wenn der Anordnungsgrund zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bestanden hat). Somit muß im Falle der Zurückweisung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 2. August 1995 gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob dem Antragsteller im streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Hilfe gemäß §§ 41 iVm 27, 34 SGB VIII zugestanden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.