Leitsatz: 1. Die Auslegung eines Bebauungsplans anhand der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen von Gemeinschaftsstellenplätzen sowie befahrbarer Wohnwege kann ergeben, daß in einem Baugebiet Stellplätze und Garagen unzulässig sein sollen. 2. Die Genehmigungsfreiheit einer baulichen anlage (hier: eines nicht überdachten Stellplatzes) entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Öffentlich-rechtliche Vorschrift ist auch ein als Satzung erlassener Bebauungsplan. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsvefahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Kläger waren Eigentümer des Grundstücks Gemarkung , Flur 25, Flurstück 546 ( in) das sie mit notariellem Kaufvertrag vom 4. Oktober 1995 an die Eheleute verkauft haben. Das Grundstück grenzt mit seiner südlichen Seite an die in diesem Bereich etwa 3,50 m breite Straße die im Bebauungsplan Nr. 46 " " der Stadt vom 6. Mai 1987 als befahrbarer Wohnweg festgesetzt ist. Der Wohnweg zweigt etwa 55 m östlich der im Bebauungsplan Nr. 46 als verkehrsberuhigte Zone festgesetzten Straße ab. Er erschließt über mehrere Abzweigungen karreeartig mehrere Häusergruppen, die innerhalb des Bebauungsplangebietes dem Bebauungsplanbereich "D" zugeordnet sind. diesem Teil des Bebauungsplanbereichs sind entlang der Straße Gemeinschaftsstellplätze zugeordnet. Zwei dieser Stellplätze haben die Kläger erworben; einer ist auf der westlichen Seite der Straße , etwa acht Meter vom Abzweig des Wohnweges entfernt, angelegt. Der Bebauungsplan Nr. 46 setzt für Grundstücke entlang des Wohnweges überbaubare Grundstücksflächen fest. Außerhalb der überbaubaren Grundstückstflächen ihres Grundstücks legten die Kläger einen mit Rasengittersteinenen befestigten Pkw-Stellplatz an. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 46 heißt es u.a., daß mit der Gesamtbaumaßnahme das Ziel verfolgt werde, den Fahrzeugverkehr zu bremsen und Straßenraum zu integrierten Bestandteil des Wohlfeldes zu machen (Aufenthaltsfläche). Im Planbereich D könne nach Bedarf jedes Grundstück über Wohnwege angefahren werden (z.B: Krankentransporte, Be- und Entladen). Besondere Regelungen seien für den ruhenden Verkehr getroffen worden; im Planbereich D erfolge die Zordnung von Gemeinschaftsstellplätzen für die Wohneinheiten, die nicht an der Planstraße B ( ) liegen. Mit Ordnungsverfügung vom 20. September 1990 untersagte der Beklagte den Klägern unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- DM, den Stellplatz zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges über den 31. Oktober 1990 hinaus zu nutzen oder durch andere nutzen zu lassen. Zur Begründung führte der Beklagte an, daß er den Stellplatz nicht zulasse, da er öffentliche Belange verletze, nämlich der stadtplanerischen Konzeption des Bebauungsplanes Nr. 46 zuwiderlaufe. Regelmäßiger Pkw-Verkehr könne die Sicherheit älterer Menschen und Kinder, ferner auch die Wohnruhe beeinträchtigen. Die Anwohner mußten darauf vertrauen können, daß die verkehrsberuhigte Zone verkehrsberuhigt bleibe. Würde ein Stellplatz zugelassen, könne dies die Folge haben, daß auch andere Anwohner Stellplätze anlegen würden und der Sinn der Verkehrsberuhigung allmählich verloren ginge. Die Kläger würden nicht unbillig hart getroffen, da sie – wie die anderen Anwohner – die Möglichkeit hätten, ihren Stellplatz innerhalb der Gemeinschaftsfläche entlang der Straße zu nutzen. Mit ihrem Widerspruch trugen die Kläger vor, der Stellplatz sei als genehmigungsfreies Vorhaben nicht an den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 zu messen. Im übrigen sei der Stellplatz, seine Genehmigungspflichtigkeit unterstellt, materiell rechtmäßig. Jedenfalls im Zeitpunkt der Stellplatzerrichtung habe der Bebauungsplan Nr. 46 Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht ausgeschlossen. Auf spätere Änderungen des Bebauungsplanes komme es nicht an. Ausdrücklich seien zudem befahrbare Wohnwege ausgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1992, zugestellt am 9. Juni 1992, wies der Oberkreisdirektor des den Widerspruch als unbegründet zurück, da der Stellplatz gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46, der Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausschließe, verstoße. Mit der am 7. Juli 1992 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren unter Vertiefung ihrer Ausführungen aus dem Vorverfahren weiterverfolgt und ergänzend ausgeführt, daß § 23 Abs. 5 BauNVO unter baulichen Anlagen nur Gebäude und Gebäudeteile verstehe. Die Kläger haben beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. September 1990 und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des vom 3. Juni 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der am 20. Oktober 1993 eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 20. September 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des vom 3. Juni 1992 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO entscheidet der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die (gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO weiterhin) zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. September 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektkors des vom 3. Juni 1992 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Nutzung des von den Klägern auf ihrem Grundstück angelegten Stellplatzes zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges rechtsfehlerfrei untersagt. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1984 haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Danach ist die Nutzungsuntersagung des Beklagten nicht zu beanstanden, da der von den Klägern angelegte Stellplatz materiell illegal ist und Gründe, aus denen sich die Ermessensentscheidung des Beklagten, die Nutzung des Stellplatzes zu untersagen, dennoch als ermessensfehlerhaft erweisen könnte, nicht ersichtlich sind. Die Nutzung des Stellplatzes auf dem klägerischen Grundstück ist materiell baurechtswidrig, sie ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt (bereits in seiner Ursprungsfassung), gegen dessen Wirksamkeit die Beteiligten keine Bedenken geltend gemacht haben und die auch nicht ersichtlich sind, nicht vereinbar. Der Bebauungsplan schließt Stellplätze im Planbereich "D" gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO aus; dies hat der Oberkreisdirektor des im Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1992 bereits zutreffend dargelegt. Zwar ist in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes § 12 Abs. 6 BauNVO in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977; BGBl I 1763 nicht erwähnt. Daß im Bebauungsplanbereich "D" Stellplätze und Garagen unzulässig sein sollen, ergibt jedoch die Auslegung des Bebauungsplanes. Die Kombination der Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen, grundstücksnaher Zuordnung von Gemeinschaftsstellplätzen sowie die Ausweisung eines auf überwiegender Länge nur 3,50 m breiten befahrbaren Wohnweges sprechen bereits für sich genommen dafür, daß der Rat der Stadt im Bebauungsplanbereich "D" des Bebauungsplanes Stellplätze und Garagen ausschließen wollte. Vgl. dazu, daß aus der Festsetzung von Sammeleinstellplätzen und überbaubaren Grundstücksflächen auf die Absicht des Plangebers geschlossen werden kann, Garagen und Stellplätze im übrigen auszuschleißen: Bauerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 16. Mai 1983 – NR. 14 B 1294/79 -, BRS 40 Nr. 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 1989 – 5 S 3379/88 -, VBlBW 1990, 145; Urteil vom 9. April 1992 – 5 S 1233/90 -, BRS 54 Nr. 107; Berliner Kommentar, a.a.O. , § 9 Rdnr. 52; Brügelmann, a.a.O., § 9 Rdnr. 359. Diese Auschlußabsicht ergibt sich im übrigen aus der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 46, dem für die Auslegung der Bebaungsplanfestsetzungen starkes Gewicht zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1995- 4 N 2.95 -; Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 57.84 -, BRS 47 Nr. 5. Denn danach kann der ruhende Verkehr in entsprechend der geplanten Wohneinheiten zwar grundsätzlich in den einzelnen Baugebieten untergebracht werden. Hiervon abweichend ist jedoch eine "besondere Regelung … für die Bereiche D und G getroffen worden: Im Bereich D Zuordnung von Gemeinschaftsstellplätzen für die Wohneinheiten, die nicht an der Planstraße B liegen" (Nr. 10.4 der Bebauungsplanbegründung). Demnach war es Absicht des Bebauungsplangebers, den ruhenden Verkehr auf den Grundstücken, die durch den Wohnweg erschlossen werden, nicht zuzulassen. Das nach Ziffer 10.3 der Bebauungsplanunbegründung "im Bereich D … jedes Grundstück über Wohnwege angefahren werden (kann) (z.B. Krankentransporte, Be- und Entladen)", verdeutlicht das mit der Bebauungsplanfestsetzung verfolgte städtebauliche Konzept. Eines Hinweises auf die Möglichkeit, die Grundstücke anzufahren, hätte es weder nicht bedurft, wenn die Grundstücke ohnehin angefahren werden dürften, um dort Kraftfahrzeuge abzustellen. Landesrechtliche Vorschriften stehen der Bebauungsplanregelung über den Ausschluß von Stellplätzen und Garagen nicht entgegen (vgl. § 12 Abs. 6 BauNVO). Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes über die Unzulässigkeit des Stellplatzes auf dem klägerischen Grundstück kommt ersichtlich schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht gegeben sind. Insbesondere führt die Durchführung eines Bebauungsplanes nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Der von den Klägern errichtete nicht überdachte Stellplatz steht ungeachtet des Umstandes im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt , daß er nach nordrhein-westfälischem Bauordnungsrecht genehmigungsfrei ist (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW 1984/§ 65 Abs. 4 BauO NW 1995). Öffentlich-rechtliche Vorschrift ist auch ein als Satzung (vgl. § 1 BauGB) erlasssener Bebauungsplan. Zwar können die in Betracht zu ziehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften ihrerseits ihre Anwendbarkeit für nicht genehmigungsdürftige bauliche Anlagen ausschließen. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 62 Rdnr. 8. Der Bebauungsplan Nr. 46 der Stadt enthält eine dahingehende Regelung jedoch nicht; sie ist auch Bundesrecht nicht zu entnehmen. Der Ansicht, wonach eine bauliche Anlage (vorbehaltlich § 29 Satz 1 Halbs. 2, Sätze 2 und 3 BauGB) nur dann zu den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht in Widerspruch treten dürfe, wenn die Voraussetzungen des § 29 Satz 1 Halbs. 1 BauGB kumulativ gegeben sind, vgl. Stich, Forderungen an eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Baugenehmigungsrechts, DVBl. 1984, 905 (906 f.); Baumanns, Eine Lanze für die Kodifikation des § 29 des Baugesetzbuches, BauR 1992, 557 (559 f.); Schulte, Bundesrechtswidrige Baugenehmigungsfreistellung von Wohngebäuden durch Landesbauordnungen?, BauR 1995, 174; OVG NW, Urteil vom 18. Oktober 1994 – 11 A 3833/91 -, schließt sich der Senat nicht an. Gemäß § 29 Satz 1 Halbs. 1 BauGB gelten die §§ 30 bis 37 BauGB für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Satz 1 Halbs. 1 BauGB sind im vorliegenden Fall allerdings ohnehin insoweit gegeben, als sich die angefochtene Ordnungsverfügung auf ein Vorhaben bezieht, unter dem auch bereits errichtete bauliche Anlagen zu verstehen sind, vgl. Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand August 1995, § 29 Rdnr. 2, und der mit Rasengittersteinen befestige Stellplatz – eine in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbundene bauliche Anlage – auch eine Anlage im bauplanungsrechtlichen Sinne ist. Eine bauliche Anlage wird von § 29 Satz 1 BauGB nur erfaßt, wenn sie städtebauliche (bauplanungsrsechtliche) Relevanz besitzt. Das ist der Fall, wenn die Anlage geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelenden verblichen Bauleitplanung hervorzurufen. Ob ein solches Bedürfnis besteht, ist auf Grundlage einer das einzele Objekt verallgemeinernden Betrachungsweise zu beantworten. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage – auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung – Belange erfaßt oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB iVm § 1 Abs. 5 BauGB auch städtebauliche Betragung und Ordnung verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126. Die Ausweisung von Gemeinschaftsstellplätzen und der korrespondierende Ausschluß von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der einzelnen Grundstücke sind von bauplanungsrechtlicher Bedeutung, denn sie bemühen die Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB), aber auch des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB), vgl. Brügelmann, a.a.O., § 9 Rdn. 356. Das Vorliegen des weiteren Tatbestandsmerkmals des § 29 Abs. 1 Abs. 1 BauGB, nämlich des Erfordernisses einer bauaufsichtlichen Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Anzeigepflicht, ist für die Anwendbarkeit des Bebauungsplanes Nr. 46 auf die hier streitige bauliche Anlage nicht Voraussetzung. Nach dem Wortlaut von § 29 BauGB scheint auch die Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Anzeigepflicht Voraussetzung dafür zu sein, daß ein Vorhaben den Regelungen des Bebauungsplanes unterliegt. Vgl. Jäde, Das Bundesbaurecht und die neuen Landesbauordnungen, ZfBR 1996, 18. Das Bundesverwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob ein dahingehendes Verständnis dem Sinn des Gesetzes entspricht, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 – 7 C 65.82 -, DVBl. 1986, 190 (197). Diese Frage braucht auch im vorliegenden Verfahren nicht generell beantwortet zu werden. Selbst wenn § 29 Satz 1 BauGB davon ausginge, daß § 30 BauGB für nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben nicht gelte, bedeutet dies den Wegfall der Anwendbarkeit des Bebauungsplanes doch nur insoweit, als seine Regelungen durch § 30 BauGB vermittelt werden. Das ist, geht man auf den Text von § 30 BauGB ein, nur insoweit der Falls, als § 30 BauGB bestimmt, Bauvorhaben, die dem Bebauungsplan nicht widersprächen, seien zulässig. Für Vorhaben, die, wie der hier streitige Stellplatz, dem Bebauungsplan widersprechen, hat § 30 BauGB danach keine Regelung getroffen, besitzt insoweit also im oben dargestellten Sinne keine Vermittlungsfunktion. Bezogen auf Vorhaben, die dem Bebauungsplan widersprechen, bedarf es für die Anwendung des Bebauungsplanes also nicht der Heranziehung des § 30 BauGB, so daß dementsprechend auch die oben angesprochene Interpretationsproblematik insoweit nicht auftaucht. Vgl. Sendler, Zulässigkeit von Bauvorhaben, BBauBl. 1968, 12 (15 f.). Eine dergestalt am exakten Wortlaut des § 30 BauGB orientierte einschränkende Interpretation der Vorschrift verdeutlicht – jedenfalls für die über § 29 BauGB im Bauplanungsrecht einer besonderen Regelung unterworfenen genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtigen Vorhaben – die Funktion des § 30 BauGB, dem Bebauungsplan im Bereich des Planungsrechts den Vorrang gegenüber anderen planungsrechtlichen Vorschriften zuzuweisen und zu regeln, daß der Vorrang auch die Fälle erfaßt, in denen ein Vorhaben mit den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht ausdrücklich in Übereinstimmung steht, zu diesen aber auch nicht in Widerspruch tritt. Der als Satzung ergehende Bebauungsplan bedarf keiner weiteren Geltungsvermittlung, d.h. keiner zusätzlichen Regelung, die erst noch sagen müßte, daß er gleichsam auch wirklich gelten soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1966 – IV C 36.65 -, BRS 17 Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 1990 – 3 S 2655/89 -, BRS 50 Nr. 189; Berliner Kommentar, Baugesetzbuch, 2. Aufl., 1995, § 29 BauGB Rdnr. 9; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 60 Rdnr. 9, § 70 Rdnr. 4. Soweit in Literatur und Rechtsprechung darauf hingewiesen wird, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1966 nur zu einem Fall sonstiger, also nicht baulicher Nutzungen ergangen sei, vgl. Schulte, aaO, S. 174; Baumanns, aaO, S. 557; OVG NW, Urteil vom 18. Oktober 1994 – 11 A 3833/91 -, jeweils mit weiteren Nachweisen, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die materielle Gesetzeswirkung eines qualifizierten Bebauungsplanes nicht von der Frage abhängt, ob sich seine auf § 9 Abs. 1 BauGB gestützten Festsetzunge auf bauliche oder sonstige Nutzungen erstrecken. Der für die gegenteilige Auffassung bemühten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1964 – I C 58.64 -, BRS 15 Nr. 84 lag ein Sachverhalt zugrunde, der zur Entscheidung der hier maßgebenden Rechtsfrage keinen Anlaß gab; dort bejahte das Bundesverwaltungsgericht die Anwendbarkeit der §§ 30 bis 37 BBauG (nunmehr BauGB), weil auch auf ein anzeigepflichtiges Vorhaben, das vom Wortlaut des § 29 Satz 1 BBauG damals noch nicht erfaßt wurde, § 29 Satz 1 BBauG anzuwenden war. Die Ermessenserwägungen, aus denen heraus es der Beklagte abgelehnt hat, den Stellplatz der Kläger auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zuzulassen und deshalb die Nutzung des klägerischen Stellplatzes zu untersagen, rechtfertigt die Nutzungsuntersagung erst recht vor dem Hintergrund, daß eine Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO wegen anderweitiger Festsetzungen des Bebauungsplanes gar nicht in Betracht kam. Daß die Erwägungen des Beklagten rechtlich erhebliche Ermessensfehler (vgl. § 114 VwGO) nicht aufweisen, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Übrigen in einzelnen zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen, die durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt werden, kann zur Vermeidung von Widerholungen ebenso Bezug genommen werden wie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur (für den Zeitpukt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu beurteilenden) Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.