Urteil
23 A 2603/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0819.23A2603.95.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2., letztere als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2., letztere als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin zu 1. ist seit 1983 Eigentümerin des in der Innenstadt von O. gelegenen Hausgrundstücks Z. Straße 18 (Gemarkung O. Flur 26 Flurstück 218). Das östliche Nachbargrundstück Z. Straße 16 (Gemarkung O. Flur 26 Flurstück 219), ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut, haben die Kläger zu 2. Ende November 1989 vom Voreigentümer Q. erworben. Die Südseiten der Grundstücke grenzen an die Z. Straße. Die südlichen Grundstücksgrenzen liegen zwischen 3,50 m und 4,00 m von der Südwand des jeweiligen Hauses entfernt. Die gesamte Fläche zwischen den Südwänden der Häuser der Kläger einerseits und den an der gegenüberliegenden Straßenseite stehenden Häusern andererseits war asphaltiert, ihr auf den Grundstücken der Kläger befindlicher Teil allerdings durch einen niedrigen Bordstein von der Fahrbahn abgesetzt, leicht erhöht und von einigen Betonkübeln bestanden. Auf diesem erhöhten Teil der Asphaltfläche wurden schon damals gelegentlich Fahrzeuge abgestellt; ausgewiesene Parkplätze befanden sich dort aber nicht. Ab dem Jahre 1986 beteiligte die Beklagte ihre Bürger an Überlegungen zu Wohnumfeldverbesserungen in der Stadtmitte. Am 9. November 1987 und 3. Februar 1988 fanden zwei Bürgerbeteiligungen zur Wohnumfeldverbesserung im Abschnitt Z. Straße statt. Im ersten Termin, in dem die Beklagte Vorstellungen der Bürger zur Entwicklung eines dann im zweiten Termin vorzustellenden Planes sammeln wollte, erhielt sie zahlreiche Anfragen und Anregungen von Bürgern zur Parkplatzsituation in der Z. Straße. Im zweiten Termin erläuterte die Beklagte ihre zwischenzeitliche Planung, u.a. zur Änderung bisheriger Parkplätze und zu deren Gesamtzahl. Jedenfalls bei diesem zweiten Termin hingen Lagepläne aus, auf denen die vorgesehenen Parkplätze eingezeichnet waren. Bei beiden Bürgerbeteiligungen waren die Klägerin zu 1. und der Voreigentümer des Grundstücks der Kläger zu 2. anwesend, sie äußerten sich aber nicht. Zwischen April 1988 und Herbst 1989 wurde der überwiegende Teil der Z. Straße zu einem verkehrsberuhigten Bereich umgestaltet; lediglich die Arbeiten am ehemaligen Marktplatz konnten erst Mitte 1990 abgeschlossen werden. Im Zuge der Umbaumaßnahmen wurde auf den Grundstücken der Kläger in etwa 1,70 m Abstand von ihren Häusern je ein Einzelparkplatz in Längsrichtung zur Straße angelegt, gekennzeichnet durch dunkelgraue Pflastersteine, während die übrigen, bis an die Südwände der Häuser der Kläger heranreichenden Flächen hellgrau und die für den fließenden Fahrzeugverkehr vorgesehenen Flächen rötlichbraun gepflastert wurden. Am 17. März 1988 hatte der Rat der Beklagten die Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 "Stadtmitte" in einem hier interessierenden Teilbereich beschlossen. Die Bebauungsplanänderung insgesamt wurde am 23. Juli 1991 öffentlich bekanntgemacht. Der geänderte Bebauungsplan weist die gesamte Fläche zwischen den Häusern der Kläger und den gegenüberliegenden Häusern an der Z. Straße als verkehrsberuhigten Bereich aus. Am 20. Juli 1992 forderten die Kläger die Beklagte auf, den ursprünglichen Zustand der Z. Straße wiederherzustellen und ihnen einzuräumen, die vor ihren Häusern befindlichen Parkplätze zu beseitigen. Die Beklagte wies dieses Ansinnen zurück. Am 11. Februar 1993 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben den geänderten Bebauungsplan bemängelt, soweit er die südlichen Teile ihrer Grundstücke, die ihrer Behauptung nach zuvor allein zu privaten Zwecken genutzt wurden, als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, und vorgetragen, die Beklagte habe die beiden Parkplätze vor ihren Häusern unberechtigt angelegt. Sie seien nicht ausreichend auf die Absicht zur Schaffung der neuen Parkplätze hingewiesen worden. Aus ihrem, der Kläger, eigenen Verhalten bzw. dem des Rechtsvorgängers der Kläger zu 2. könne die Beklagte keine stillschweigende Zustimmung zur Anlegung der Parkplätze herleiten. Die Verkehrssituation in der Z. Straße zwinge nicht zur Beibehaltung der beiden Parkplätze. Bei deren Anlegung sei unberücksichtigt geblieben, daß eine ordnungsgemäße Belichtung der Erdgeschoßräume ihrer, der Kläger, Häuser nicht gewährleistet sei. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die vor den Häusern Z. Straße 16 und 18 errichteten Parkplätze zu beseitigen und einen der früheren Lage gleichwertigen Zustand herzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die betroffenen Grundstücksflächen der Kläger seien seit unvordenklicher Zeit öffentlicher Verkehrsraum, und hat Mängel des Bebauungsplans sowie eine von den Parkplätzen mittelbar ausgehende Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse in den Häusern der Kläger bestritten. Nach Auffassung der Beklagten sind die betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend an der Planaufstellung beteiligt worden. Während der beiden durchgeführten Bürgerbeteiligungen hätten zahlreiche Bürger sogar noch mehr Parkplätze als jetzt angelegt gewünscht. Die Klägerin zu 1. und der Voreigentümer des Grundstücks der Kläger zu 2. hätten bei diesen Gelegenheiten nie abweichende Vorstellungen geäußert. Beide hätten die Umbauplanungen ebenso wie die monatelangen Baumaßnahmen widerspruchslos hingenommen bzw. sie während einer Besprechung mit Mitarbeitern der Beklagten ausdrücklich genehmigt. Unter diesen Umständen hätten die Kläger der Anlegung von Parkplätzen auf ihren Grundstücksteilen zumindest stillschweigend zugestimmt. Ihr Klagebegehren sei deshalb treuwidrig. Nach Vornahme einer Ortsbesichtigung am 5. Oktober 1994 hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Februar 1995 die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Kläger hätten einen Folgenbeseitigungsanspruch, dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, verwirkt. Gegen das ihnen am 17. März 1995 zugestellte Urteil haben die Kläger am 5. April 1995 Berufung eingelegt. Sie meinen, die für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeit sei bis zur Geltendmachung ihres Beseitigungsverlangens noch nicht verstrichen gewesen, und behaupten, bei den durchgeführten Terminen der Bürgerbeteiligung sei - auch mit Blick auf die ausgehängten Pläne - immer nur von einer lockeren Planung ohne abschließenden Charakter die Rede gewesen. Dabei habe die Beklagte zugesagt, mit jedem Betroffenen die genaue Stelle eines zu errichtenden Parkplatzes abzusprechen. Die Parkplätze seien dann jedoch in einer Nacht- und Nebelaktion ohne die Zustimmungen der betroffenen Anlieger errichtet worden. Die Beklagte habe mithin nicht von ihrer, der Kläger, Zustimmung ausgehen dürfen. Bereits 1990 hätten andere Einwohner des Plangebietes die Beseitigung von Parkplätzen verlangt. Die Beklagte habe deshalb damit rechnen müssen, daß noch weitere Bürger ein solches Verlangen äußern würden. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie legt dar, der Klägerin zu 1. habe schon Jahre vor der Geltendmachung ihres Begehrens die vorgesehene Anlegung von Parkplätzen im Bereich ihres Hauses bewußt sein müssen. Da sie während der Bürgerbeteiligung keine Bedenken dagegen erhoben habe, befremde ihr Klagebegehren. Gerade wenn sie die Umbaupläne damals noch nicht als abschließend angesehen haben sollte, hätte es nahegelegen, Einwände vorzubringen, zumindest aber sich in der Folgezeit bei ihr, der Beklagten, nach der endgültigen Planung zu erkundigen. Die Klägerin zu 1. habe die neu angelegten Parkplätze außerdem selbst benutzt und ihre Bedenken erst geltend gemacht, nachdem auch andere Verkehrsteilnehmer dort ihre Fahrzeuge geparkt hätten. Die Kläger zu 2. müßten es sich zurechnen lassen, daß der Voreigentümer ihres Grundstücks keine Einwände gegen die Umbaumaßnahme erhoben habe, nachdem sie, die Beklagte, auf vom Voreigentümer gewünschte Modalitäten der Baudurchführung eingegangen sei. Sogar nach der Bekanntmachung des geänderten Bebauungsplans hätten die Kläger noch geraume Zeit bis zur Geltendmachung ihres Anspruchs verstreichen lassen. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen einer Verwirkung in Anlehnung an die für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten geltenden Grundsätze erfüllt. Durch Enteignungsbeschlüsse der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Mai 1996 ist das Eigentum der Kläger an den südlich ihrer Häuser liegenden Grundstücksteilflächen zugunsten der Beklagten entzogen worden. Gegen diese Beschlüsse richten sich die von den Klägern gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die bei der zuständigen Baulandkammer anhängig sind (6 O Baul. 11/96 und 12/96 LG Arnsberg). Ende Juli 1996 hat ein anderer Anwohner der Z. Straße den geänderten Bebauungsplan Nr. 18 "Stadtmitte" angefochten (7a D 118/96.NE OVG NW). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der genannten weiteren Verfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung der beiden streitbefangenen Parkplätze und auf Herstellung eines der früheren Lage gleichwertigen Zustandes zu Recht verneint. Die Leistungsklage ist zulässig. Für das Klagebegehren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Die Kläger wenden sich gegen Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Denn die straßenverkehrsbehördliche Entscheidung, bei Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs das Parken auf gekennzeichneten Flächen zu erlauben (§ 42 Abs. 4a Nr. 5 StVO), wird vor den Häusern der Kläger erst aufgrund der farblich gegenüber der sonstigen Verkehrsfläche abgesetzten Pflasterung durch die Beklagte ermöglicht (vgl. Abs. 3 letzter Satz Vwv zu den Zeichen 325 und 326 StVO, abgedruckt z.B. bei: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage 1995, § 42 StVO Rdnr. 35). Soweit es jeweils um den auf dem eigenen Grundstück gelegenen Parkplatz geht, sind die Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Insoweit können sie die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen. Ihr Klageantrag ist trotz mißverständlicher Formulierung auch von Anfang an in diesem eingeschränkten Sinne zu verstehen. Die Leistungsklage ist jedoch unbegründet. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines öffentlich- rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, der als Anspruchsgrundlage für das Begehren auf Beseitigung der beiden Parkplätze allein in Betracht kommt, erfüllt sind - hierfür spricht manches, weil die Parkflächen auf Privatgrund errichtet wurden und ein Rechtfertigungsgrund hierfür zumindest im Falle der Klägerin zu 1. nicht ersichtlich ist -, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Kläger haben nämlich einen etwaigen Beseitigungsanspruch verwirkt. Einem Folgenbeseitigungsanspruch kann im Bundes- wie im Landesrecht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung mit der Folge eines gänzlichen Anspruchsausschlusses entgegengehalten werden. Denn die Rechtsordnung erlaubt niemandem, gegen Treu und Glauben zu verstoßen. BVerwG, Urteile vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, NJW 1989, 118, und vom 14. April 1989 - 4 C 34.88 -, NJW 1989, 2484 (2485); OVG NW, Urteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, NVwZ-RR 1993, 397 (398). Demgemäß kann auch ein Folgenbeseitigungsanspruch verwirkt sein, weil die Verwirkung im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelt. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - , NVwZ 1991, 1182 (1183); OVG NW, Urteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 27. September 1977 - Bf II 83/76 -, NJW 1978, 658; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17. August 1989 - 5 S 1517/89 -, NVwZ-RR 1990, 449, und vom 1. Juni 1990 - 8 S 637/90 -, NJW 1991, 2786 (2787). Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - , a.a.O. S. 1183, 1184; OVG NW, Urteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, a.a.O. Die Annahme eines derartigen Verstoßes ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensbetä-tigung), daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339 (343 f.), vom 20. Januar 1977 - V C 18.76 -, BVerwGE 52, 16 (25), und vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O. S. 1184; OVG Saarland, Urteil vom 25. Januar 1994 - 2 R 12/93 -, BRS 56 Nr. 183. Dabei hängt die Bestimmung des Zeitraums, nach dessen Ablauf von der Verwirkung eines Rechts die Rede sein kann, entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, jedoch ist der für die Verwirkung eines materiellen Rechts maßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten deutlich länger zu bemessen als die Zeit, die dem Berechtigten gemäß den im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts eingeräumt ist. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - , a.a.O. S. 1183; OVG NW, Urteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, a.a.O. Hat ein Berechtigter von der bevorstehenden Durchführung eines Straßenbauvorhabens einschließlich der seine Rechtssphäre betreffenden Einzelheiten frühzeitig zuverlässig Kenntnis erhalten, kann im Einzelfall sein Abwehranspruch bereits im Zeitpunkt der Bauarbeiten verwirkt sein. Dies setzt allerdings voraus, daß er sich in Kenntnis der Baumaßnahme über einen längeren Zeitraum nicht gegen diese gewehrt hat und dadurch dem Bauherrn Veranlassung nicht nur zu der Annahme, Abwehransprüche würden nicht mehr geltend gemacht werden, sondern auch zur Durchführung der Maßnahme im Vertrauen auf diese Annahme gegeben hat. Unter Zugrundelegung der genannten Kriterien haben die Kläger einen etwaigen Folgenbeseitigungsanspruch verwirkt. Die Klägerin zu 1. hat ihren denkbaren Beseitigungsanspruch dadurch verwirkt, daß sie ihn nicht spätestens während der Herstellung der Parkplatzfläche vor ihrem Haus geltend gemacht hat. Sie hatte bis dahin für längere Zeit sowohl Gelegenheit als auch hinreichend Anlaß, sich mit ihrem Anliegen, daß an dieser Stelle keine Parkplatzpflasterung erfolgen möge, an die Beklagte zu wenden. Die Klägerin zu 1. erhielt schon durch ihre Teilnahme an den Bürgerversammlungen vom 9. November 1987 und 3. Februar 1988 Kenntnis von Art und Umfang der Bauarbeiten in der Zweiten Straße, insbesondere von der vorgesehenen Anlegung von Parkplätzen. Während der Bürgerversammlung am 3. Februar 1988, bei der wie beim ersten Termin die zukünftige Parkplatzsituation in der Zweiten Straße ein ausdrücklicher Gegenstand der Erörterungen war, hingen die Pläne mit den eingezeichneten, u.a. auch den vor den Häusern der Kläger vorgesehenen Parkplätzen aus, und zahlreiche Bürger informierten sich, wie ein in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltener bebilderter Pressebericht zeigt, an diesem Tage anhand der aushängenden Pläne über die vorgesehenen Maßnahmen. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, selbst ebenfalls von diesen Plänen Kenntnis genommen zu haben, sondern hat lediglich behauptet, sie habe die Pläne als noch nicht abschließend angesehen. Auch wenn diese Behauptung zutreffen sollte, hatte sie mit dem bei der Bürgerbeteiligung erworbenen Wissen jedenfalls seit der Pflasterung der ersten Parkplätze vor anderen Häusern in der Z. Straße sichere Kenntnis davon, daß auch auf ihrem Grundstück ein Parkplatz vorgesehen war. Zumindest seit diesem Zeitpunkt mußte sie nämlich davon ausgehen, daß die bei der Bürgerbeteiligung vorgestellten Pläne nicht mehr nur Ausdruck einer unverbindlichen Planung waren, sondern daß die Beklagte, nachdem etliche Bürger bei beiden Bürgerversammlungen Anregungen und Wünsche zur Errichtung von Parkplätzen vorgebracht hatten - in der Veranstaltung am 9. November 1987 war hierüber besonders ausführlich diskutiert worden -, die Anliegen der Anwohner als vollständig vorgetragen ansah und die vorgesehenen Parkplätze entsprechend der Einzeichnung in den am 3. Februar 1988 aushängenden Plänen anlegen würde. Gleichwohl hat die Klägerin zu 1. seit der letzten Bürgerversammlung für den Bauabschnitt Z. Straße mehr als ein Jahr, seit Beginn der Umgestaltung dieser Straße rund elf Monate und seit der Pflasterung der ersten Parkplätze in der Straße etwa acht Monate bis zur Errichtung der Parkplatzfläche vor ihrem Haus ohne jede Reaktion verstreichen lassen. Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt sich, daß die Straßenbauarbeiten in der Z. Straße Ende April 1988 begannen - Beiakte 8, Aktenvermerk der Beklagten vom 22. April 1988 - und die beiden Parkplätze vor den Häusern Z. Straße 16 und 18 (erst) im März 1989 fertiggestellt waren; die Arbeiten in der Z. Straße zogen sich aufgrund von Problemen mit der ausführenden Tiefbaufirma über etliche Monate länger als geplant hin. Beiakte 7, Sachberichte der Beklagten vom 15. Dezember 1988 und 30. November 1989 zum Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 6. Juli 1984 sowie Anträge der Beklagten vom 16. Dezember 1988 und 30. November 1989 auf Übertragung restlicher Landeszuwendungen auf das jeweils nachfolgende Haushaltsjahr. Ein Pressefoto vom 20. Juli 1988 zeigt erste Pflasterarbeiten am Beginn der Z. Straße. Einem bebilderten Presseartikel vom 9. November 1988 ist zu entnehmen, daß die Pflasterarbeiten vor den Häusern der Kläger seinerzeit noch nicht begonnen hatten, die Pflastersteine allerdings schon bereitlagen. Auf zwei in der örtlichen Presse veröffentlichten Fotos vom 1. bzw. 30. März 1989 ist zu erkennen, daß zu dieser Zeit die Pflasterarbeiten im hier interessierenden Bereich der Z. Straße gerade erledigt waren. Westfälische Rundschau vom 20. Juli 1988, 9. November 1988 und 30. März 1989; Süderländer Volksfreund vom 1. März 1989. Nachdem die Klägerin zu 1. in Kenntnis der Vorgänge während der Bürgerbeteiligung die Bauarbeiten über Monate hinweg bis an ihr Grundstück hatte heranrücken lassen, ohne bei der Beklagten vorstellig geworden zu sein, durfte die Beklagte davon ausgehen, daß die Klägerin die geplante Inanspruchnahme ihres Privatgrundstücks zwecks Anlage eines Parkplatzes innerhalb des verkehrsberuhigten Innenstadtbereiches akzeptieren würde. Im ersichtlichen Vertrauen hierauf hat die Beklagte entsprechend ihrer Planung den Parkplatz angelegt und damit ihrem Vertrauen auf das Einverständnis der Klägerin Ausdruck verliehen; daß sie demgegenüber bei erhobenen Einwendungen zu einer Abstimmung ihrer geplanten Maßnahmen mit den betroffenen Bürgern grundsätzlich bereit war, zeigen ihre in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Antworten auf einige Bürgeranfragen. Der vorstehenden Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Klägerin zu 1. keinen Bescheid erhalten hatte, der sie in einer Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf drohende Rechtsverluste im Falle längerer Untätigkeit hingewiesen hätte. Mangels einer rechtsbehelfsfähigen Ermächtigung für die durchgeführten Straßenbauarbeiten konnte im vorliegenden Fall gar kein Bescheid ergehen. Gleichwohl war die Klägerin gezwungen, sich zur Vermeidung einer Anspruchsverwirkung relativ kurzfristig an die Beklagte zu wenden. Der mehrmonatige, von der Klägerin zu 1. nicht genutzte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in dem sie zuverlässig Kenntnis von dem auf ihrem Grundstück geplanten Parkplatz erhalten hatte, und der Umsetzung dieses Bauvorhabens genügt in jedem Falle den an die Annahme einer Verwirkung zu stellenden zeitlichen Anforderungen. Dabei kann die regelmäßig einmonatige Frist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid auch hier als ein Anhaltspunkt zur Beantwortung der Frage dienen, ob die Klägerin zu 1. zu lange untätig geblieben ist. Zu berücksichtigen ist außerdem, daß die streitige Baumaßnahme - anders als bei einem baurechtlichen Nachbarstreit - auf dem eigenen Grundstück der Klägerin zu 1. durchgeführt werden sollte, die Klägerin also noch mehr als ein Nachbar Anlaß hatte, wegen unmittelbarer Betroffenheit in ihrem Eigentumsrecht schnellstmöglich ein Änderungsverlangen zu äußern. Wenn schon ein von Bauarbeiten betroffener Grundstücksnachbar verpflichtet ist, durch zumutbares aktives Handeln dazu beizutragen, daß wirtschaftlicher Schaden vom Bauherrn abgewendet oder möglichst gering gehalten wird, und nach Erkennen der Beeinträchtigung ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend zu machen, BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 (299 f.), und vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O. S. 1184, so trifft die Pflicht zu ungesäumtem Tätigwerden erst recht und in erhöhtem Maße den von der Baumaßnahme in der denkbar intensivsten Weise betroffenen Grundstückseigentümer, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine über privatem Grund verlaufende Fläche einer von der Öffentlichkeit genutzten Straße ausgebaut werden soll. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin genannten Gründe zur Klageerhebung. Denn schon unmittelbar nach Beginn der Bauarbeiten in der Z. Straße mußten ihr die behaupteten Nachteile des vor ihrem Haus geplanten Parkplatzes bewußt sein. Daß von einem dort parkenden Fahrzeug die verschattende Wirkung auf ihr Haus ausgehen würde, die sie in ihrer Klageschrift als die für ihr Beseitigungsbegehren maßgebende Rechtsbeeinträchtigung angeführt hat, und daß zwischen dem zu erwartenden Parkplatz und dem Hauseingang wegen der an dieser Stelle relativ engen Straße wenig Zwischenraum bleiben würde, konnte ihr ebensowenig verborgen bleiben wie die in den Baumaßnahmen zum Ausdruck kommende angebliche Nichtbeachtung des Charakters der Straße als "historische" Straße. Das künftige Erscheinungsbild der Z. Straße war bereits nach der Herstellung der ersten gepflasterten Flächen auf der Straße und der Anlegung der ersten Parkplätze vor Wohnhäusern zu erkennen, denn es war abzusehen, daß sich die Arbeiten entsprechend fortsetzen würden. Während der viele Monate dauernden Bauarbeiten in der Z. Straße war der Klägerin zu 1. ein Tätigwerden ohne weiteres zuzumuten. Sie hatte bis zur Pflasterung des Parkplatzes auf ihrem Grundstück mehr als ausreichend Zeit, der Beklagten ihre Einwände vorzutragen. Falls andere Innenstadtbewohner sich während der Bauarbeiten in der Z. Straße mit einem Begehren auf Beseitigung von Parkplätzen an die Beklagte gewandt haben sollten, wie die Kläger möglicherweise behaupten wollen - ihre Behauptung betrifft allerdings erst das Jahr 1990 -, könnte die Klägerin zu 1. hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wer ein eigenes Recht behauptet, muß dieses selbst geltend machen und kann sich nicht darauf berufen, daß Dritte für sich entsprechende Rechte wahrnehmen. Im übrigen mußte das Schweigen der Klägerin zu 1. die Beklagte sogar in ihrem Vertrauen bestärken, daß die Klägerin anders als diejenigen Bürger, die Änderungen verlangt hatten, keine Einwände vorbringen wollte. Die Rückgängigmachung der Parkplatzpflasterung vor dem Haus der Klägerin zu 1. wäre für die Beklagte nachträglich nur noch unter Hinnahme unzumutbarer Nachteile möglich. Denn die Beklagte hätte nicht nur, verbunden mit Kostennachteilen, die Pflasterung zu ändern. Sie müßte auch neu planen, wie sie den dann fehlenden Parkplatz, für den - schon ausweislich der während der Bürgerbeteiligung geäußerten Wünsche nach mehr Parkplätzen - ein Bedarf besteht, ersetzen könnte. Durch die Errichtung eines Ersatzparkplatzes entstünden ihr obendrein weitere Kosten. Unter diesen Umständen hat die Klägerin zu 1. ihren etwaigen Beseitigungsanspruch verwirkt. Das Begehren der Kläger zu 2. mußte der Senat nicht daraufhin überprüfen, ob der frühere Eigentümer ihres Grundstücks der Anlegung eines Parkplatzes vor dem Haus Z. Straße 16 ausdrücklich zugestimmt hat. Im Falle einer erteilten Zustimmung, die den Klägern zu 2. als Rechtsnachfolgern im Grundstückseigentum zuzurechnen wäre, stünde dem Beseitigungsbegehren allerdings der Einwand des - ebenfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehenden - Zuwiderhandelns gegen eigenes vorangegangenes Verhalten entgegen. Dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O. S. 1185. Die Klärung der genannten Frage ist entbehrlich, weil ein etwaiger Anspruch der Kläger zu 2. ebenfalls verwirkt ist. Der Voreigentümer ihres Grundstücks hat nämlich gleichfalls nicht verlangt, von der Anlegung eines Parkplatzes auf dem Flurstück 219 abzusehen. Nachdem auch er aufgrund seiner Teilnahme an den Bürgerversammlungen am 9. November 1987 und 3. Februar 1988 und der Aufnahme der Bauarbeiten in der Z. Straße zuverlässig Kenntnis vom Ausbau dieser Straße einschließlich der auf seiner Parzelle beabsichtigten Anlage eines Parkplatzes erhalten hatte, hätte auch er aus entsprechenden Gründen, wie sie für die Klägerin zu 1. dargelegt wurden, ein Beseitigungsbegehren gegenüber der Beklagten spätestens bei Anlegung des Parkplatzes vor seinem Haus geltend machen müssen. Die Kläger zu 2. müssen sich das Untätigbleiben des Voreigentümers zurechnen lassen. Mit dem späteren Eigentumsübergang auf sie lebte ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung des Parkplatzes vor dem Haus Z. Straße 16 nicht wieder auf. Da die Kläger einen etwaigen Beseitigungsanspruch verwirkt haben, steht ihnen auch kein Anspruch auf eine dem früheren Zustand gleichwertige Herstellung der betroffenen Grundstücksflächen zu. Ob sie eine solche Herstellung mit einem Folgenbeseitigungsbegehren überhaupt erreichen könnten, dazu einerseits OVG Hamburg, Urteil vom 27. September 1977 - Bf II 83/76 -, a.a.O.; andererseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. August 1989 - 5 S 1517/89 -, a.a.O., bedarf deshalb keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.