Beschluss
15 A 2986/96
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0816.15A2986.96.00
5Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 388,45 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 388,45 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die - hier gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulassungsbedürftige - Berufung zu Recht nicht zugelassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 131 Abs. 3 VwGO nicht vorliegen. Die materiell unrichtige Rechtsanwendung (Geschoßzahl, Beitragsfähigkeit der Maßnahme) rügende Beschwerde zeigt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Abweichung von einer Entscheidung der in § 131 Abs. 3 Nr. 2 genannten Gerichte auf. Solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Klägerin sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, weil ihr die Geschoßzahlberechnung des Beklagten vom 16. Januar 1989 erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sei und sie damit einen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO geltend machen will, kann dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht zur Begründung seines eine Vertagung ablehnenden Beschlusses ausführt - der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren die Berechnung mit Schreiben an ihren Ehemann vom 27. Juli 1994 zugänglich gemacht worden ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt schon deswegen nicht vor, weil die Berechnung Bestandteil des Verwaltungsvorgangs ist, der dem Verwaltungsgericht bereits im Eilverfahren übermittelt wurde und auf den der Beklagte im vorliegenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 14. März 1995, der Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 16. März 1995 zur Kenntnis übersandt, hingewiesen hat. Wenn die Klägerin erst im Zusammenhang mit der Terminierung ein Jahr später mit Schriftsatz vom 28. März 1996, also weniger als einen Monat vor der mündlichen Verhandlung am 23. April 1996, um Akteneinsicht über das Amtsgericht Schleswig gebeten und dies das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die notwendige Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und dem Anerbieten, die Akten auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts einzusehen, abgelehnt hat, liegt darin keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn eine Versagung des Rechts auf Gehör liegt nicht vor, wenn der Beteiligte nicht von den ihm verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten, hier der Beantragung der Akteneinsicht noch im Jahre 1995, Gebrauch macht, sich Gehör zu verschaffen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220 (225); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 31. August 1988 - 4 B 153/88 -, NJW 1989, 601. Soweit es um die Einsichtnahme in die mit Schreiben des Beklagten vom 8. März 1996 übersandten weiteren Akten (Bauakte, Abrechnungsakte) geht, ist der Verfahrensmangel nicht schlüssig geltend gemacht worden. Auch wenn - wie sich aus § 138 Nr. 3 VwGO ergibt - dazu nicht die Darlegung gehört, daß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann, so muß doch substantiiert dargelegt werden, daß der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch weitere Tatsachen vorgetragen hätte und daß diese weiteren Ausführungen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs - hier hinsichtlich des Aufhebungsanspruchs speziell die Geschossigkeit des Hauses - geeignet gewesen wären. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 857/85 -, BVerfGE 72, 122 (132); Beschluß vom 17. Februar 1970 - 2 BvR 608/69 -, BVerfGE 28, 17 (19 f.); BVerwG, Beschluß vom 2. April 1985 - 3 B 75.82 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 165. Daran fehlt es hier. Die Klägerin behauptet nämlich nicht, daß in den später eingereichten Akten Angaben enthalten seien, die von der Geschoßzahlberechnung des Beklagten vom 16. Januar 1989 oder der des Verwaltungsgerichts abwichen. Vielmehr hält sie die Berechnung selbst, die von den Maßen der Bauakte ausgeht, für fehlerhaft. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Abrechnungsakte vorträgt, daß dort ursprünglich für ihr Haus Zweigeschossigkeit vermerkt sei, was später in Dreigeschossigkeit verändert worden sei, so ist nicht erkennbar, inwieweit diese Ausführungen zur Klärung der Frage der Geschoßzahl geeignet gewesen wären. Denn für den Geschoßzuschlag kommt es nicht auf die in den Akten niedergelegte und später korrigierte Meinung einzelner Sachbearbeiter des Beklagten an, sondern auf die tatsächliche Geschoßzahl, die sich aus dem Gesetz und dem vorhandenen Baubestand ergibt. Im übrigen ist auch hier der Klägerin ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, da sie in diese Akte noch im Verlaufe der mündlichen Verhandlung, die zu unterbrechen der Vorsitzende nach ihrem eigenen Vortrag angeboten hat, hätte Einsicht nehmen und dazu vortragen können, zumal sie in der mündlichen Verhandlung im Beistand ihres Ehemannes, eines Architekten ist, erschienen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.