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Beschluss

7 B 1335/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0731.7B1335.96.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. Oktober 1994 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. September 1994 zur Erweiterung einer Gaststätte auf dem Grundstück U. straße 119 in I. wiederherzustellen, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem angefochtenen Beschluß, auf den der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, zu Recht und mit im einzelnen zutreffender Begründung abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW 1995, der hier nach der Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 3 BauO NW 1995 anzuwenden ist, sind eingehalten. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch ohne Eintragung einer Baulast im Sinne der vorgenannten Vorschrift öffentlich- rechtlich gesichert, daß auf seinem Grundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung ist nämlich bereits dadurch erfüllt, daß das Wohnhaus des Antragstellers und das rückwärtige Nebengebäude grenzständig errichtet sind. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW 1984, vgl. etwa Beschlüsse vom 8. November 1984 - 7 B 2224/84 -, BRS 42 Nr. 119, vom 26. Januar 1987 - 11 B 2860/86 -, BRS 47 Nr. 95 und vom 16. Mai 1991 - 10 B 933/91 -, konnte auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung verzichtet werden, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll. Denn das Ziel der vorgenannten Regelung, eine einseitige Grenzbebauung zu verhindern, wird auch dadurch erreicht, daß an ein bereits vorhandenes Gebäudes, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück angebaut wird. Da das Tatbestandsmerkmal der öffentlich- rechtlichen Sicherung auch in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NW 1995 darauf abzielt, eine beidseitige Grenzbebauung zu erreichen, gilt die bisherige Rechtsprechung insoweit fort. Allerdings setzt die Neuregelung weiter nur noch voraus, "daß auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird", so daß es heute, anders als nach der vorhergehenden gesetzlichen Regelung, einer Deckungsgleichheit oder auch nur Ähnlichkeit des äußeren Profils der Baukörper nicht mehr bedarf. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 24. Juli 1996 - 10 A 2383/92 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks. Liegt das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, so macht das Gesetz, soweit die vorerwähnten Prämissen gewahrt sind, die Zulässigkeit des Vorhabens nur noch ganz allgemein davon abhängig, daß es "nach planungsrechtlichen Vorschriften" so wie beabsichtigt gebaut werden darf. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das der Fall. Nach dem dem Senat vorliegenden Kartenmaterial fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der hier allein entscheidungserheblichen (faktischen) Bebauungstiefe in die nähere Umgebung ein. Dies folgt schon daraus, daß die genehmigte Erweiterung der Gaststätte nicht etwa tiefer in das Hintergelände des Grundstücks eindringt als die vorhandene Bebauung, sondern nur eine Lücke zwischen dem vorderen und dem hinteren Teil des Gebäudes schließt. Im übrigen weisen die Grundstücke der näheren Umgebung westlich der U. straße Bebauungstiefen von teilweise bis zu gut 50 m auf (U. straße 21), während die hintere Außenwand des Erweiterungsbaus der U. straße weitaus näher liegt. Selbst das grenzständige Nebengebäude auf dem Grundstück des Antragstellers reicht tiefer in das Hintergelände hinein. Eine andere Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Grenzbebauung folgt auch nicht aus dem nachbarschützenden Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das im unbeplanten Innenbereich aus dem Tatbestandsmerkmal des "Sich-Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. bei einem faktischen Baugebiet aus §§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO abgeleitet wird. Von der Grenzbebauung des Beigeladenen ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen planungsrechtlicher Art sind vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß nach dem Antrag des Antragstellers beim Verwaltungsgericht das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowohl seinen Widerspruch vom 6. Oktober 1994 gegen die Baugenehmigung als auch seinen Widerspruch vom 1. April 1996 gegen die Aufhebung der Stillegungsverfügung zum Gegenstand haben sollte. Indessen hat das Verwaltungsgericht nach dem Wortlaut seines Beschlusses nur über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung entschieden. Dies führt für sich genommen jedoch noch nicht zur Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, denn mit der Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht zumindest stillschweigend kundgetan, daß es einer Stillegung des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht mehr bedurfte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.