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Urteil

19 A 2393/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0719.19A2393.96.00
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Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 26. September 1995 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Die Zuziehung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 26. September 1995 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Die Zuziehung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Bruder des Klägers, L. I. T. , verstarb am 10. Oktober 1994. Gegenüber dem Kläger und vier weiteren Geschwistern des Verstorbenen, von denen sich niemand zu dessen Bestattung bereiterklärt hatte, erließ der Beklagte unter dem 11. Oktober 1994 Ordnungsverfügungen, in denen er die Adressaten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufforderte, spätestens bis zum 14. Oktober 1994 die Bestattung ihres verstorbenen Bruders zu veranlassen, und ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme androhte. Da die Geschwister die Bestattung des Verstorbenen nicht veranlaßten, setzte der Beklagte ihnen gegenüber durch Verfügungen vom 14. Oktober 1994 die Ersatzvornahme fest und veranlaßte die Beisetzung des Verstorbenen durch ein Bestattungsunternehmen. In der Rechnung dieses Unternehmens war für Kiefernsarg, Deckengarnitur, Talar, Grabkreuz sowie Einbettung, Überführung, Organisation und Erledigung der Formalitäten ein Pauschalbetrag von 1.300,- DM enthalten. Das Grünflächenamt des Beklagten erstellte einen Gebührenbescheid über 1.574,- DM. Der Nachlaß des Verstorbenen belief sich auf 513,06 DM. Da sämtliche Geschwister einwandten, sie seien zur Aufbringung der Bestattungskosten nicht in der Lage, wertete der Beklagte im Mai 1995 die ihm im November 1994 vorgelegten Belege zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Geschwister aus und kam dabei zu dem Ergebnis, daß allein das Einkommen des Klägers in Form einer Altersrente die Einkommensgrenze des § 79 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - überschritt, und zwar um 118,16 DM. Durch Bescheid vom 13. Mai 1995 forderte der Beklagte von dem Kläger die Zahlung von 2.360,94 DM für die Kosten der Bestattung abzüglich des Nachlasses und stellte ihm gleichzeitig anheim, einen Stundungs- und Ratenzahlungsantrag zu stellen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit folgender Begründung: Sein verstorbener Bruder sei Sozialhilfeempfänger gewesen, so daß der Träger der Sozialhilfe gemäß § 15 BSHG die erforderlichen Kosten der Bestattung tragen müsse. Er selbst sei zur Kostentragung nicht verpflichtet, da er seinem Bruder gegenüber nicht unterhaltspflichtig gewesen sei. Im übrigen benötige er sein gesamtes Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung L. durch Bescheid vom 26. September 1995 zurück. Zur Begründung seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und zusätzlich geltend gemacht: Die Zahlung der Bestattungskosten sei ihm angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar. Eine Rechtsgrundlage dafür, daß der Einkommensfreibetrag nach § 79 BSHG zu bemessen sei, gebe es nicht. Insbesondere habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen, daß zum notwendigen Lebensunterhalt über die nach § 79 BSHG berechnete Einkommensgrenze hinaus auch die Heiz- und sonstigen Mietnebenkosten sowie die Kosten für Strom, Wasser und Kleidung gehörten. Zudem müsse er als Gehbehinderter in der Lage sein, die Kosten für ein neues Auto anzusparen. Im übrigen werde der geforderte Betrag auch der Höhe nach angegriffen. Ob der Pauschalbetrag in der Bestatterrechnung für die preiswerteste Möglichkeit der Bestattung angemessen sei, könne nicht überprüft werden. Zudem wäre eine anonyme Beisetzung ausreichend gewesen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 26. September 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. März 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt, zu deren Begründung er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide, die er dem Grunde und der Höhe nach für berechtigt hält, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 1995 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zwar wird der die Bestattungskosten des Bruders des Klägers von ihm fordernde Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1995 im Ansatz zu Recht auf § 77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG - gestützt, wonach für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Zu den Auslagen gehören gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - KostO NW - Beträge, die u. a. bei der Ersatzvornahme an Beauftragte oder Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstehen. Der Beklagte hat - als Ordnungs- und Vollzugsbehörde - die Bestattung des verstorbenen Bruders des Klägers, L. I. T. , im Wege der Ersatzvornahme durch einen Bestatter ausführen lassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von §§ 55 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Satz 1 VwVG für die Ersatzvornahme lagen nach der Konkretisierung der Bestattungspflicht durch die - bestandskräftige - Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 1994 mit Androhung der Ersatzvornahme und der Festsetzung dieses Zwangsmittels durch die ebenfalls bestandskräftige Verfügung vom 14. Oktober 1994 vor. Die Bestattungspflicht des Klägers als Bruder des Verstorbenen folgt aus § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen vom 7. August 1980 (GV NW S. 756), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV NW S. 670) - VOL -. Die zivilrechtlichen Regelungen darüber, wer die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, (vgl. etwa §§ 1968, 1615 Abs. 2 BGB) würden der Heranziehung des Klägers im Hinblick auf das Fehlen einer Erbmasse und eines Unterhaltsanspruchs des Verstorbenen ihm gegenüber nicht entgegenstehen. Diese Bestimmungen haben unmittelbare Wirkung nur für das Innenverhältnis zwischen den in Frage kommenden Personen, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Abwicklung der Ersatzvornahme. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom 19. April 1994 - 19 A 2644/92 - und Urteile vom 10. Mai 1996 - 19 A 4684/95 - und vom 20. Juni 1996 - 19 A 4829/95 -. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 19. August 1994 - 1 B 149.94 - NVwZ-RR 1995, 283; OVG NW, Urteile vom 10. Mai 1996 und 20. Juni 1996 aaO. Die Inanspruchnahme des Klägers durch den angefochtenen Bescheid ist jedoch angesichts seiner von ihm konkret unter Vorlage von Belegen bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides geltend gemachten und zu diesem Zeitpunkt vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig und ermessensfehlerhaft. Für die Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme als Auslagen im Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG iVm § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NW gilt zwar die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 KostO NW, wonach diese Auslagen vom Vollstreckungsschuldner oder vom Pflichtigen zu erstatten "sind" und der Vollstreckungsbehörde bei der Anforderung solcher Auslagen - grundsätzlich - kein Ermessen eingeräumt ist. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung der Kosten ist jedoch in § 14 Abs. 2 KostO NW vorgesehen, wonach die Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und Auslagen u. a. dann ganz oder teilweise absehen kann, wenn nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten würde. Das ist bei dem Kläger der Fall. Das dem Beklagten durch § 14 Abs. 2 KostO NW eingeräumte Ermessen ist darüberhinaus in der Weise reduziert, daß von der Inrechnungstellung der Bestattungskosten des verstorbenen Bruders dem Kläger gegenüber abzusehen ist. Obgleich die Formulierung des § 14 Abs. 2 KostO NW wegen der Bezugnahme auf die Begleichung der Hauptschuld nur für eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Kosten aus einer Vollstreckung wegen Geldforderungen im Sinne des ersten Abschnittes des VwVG sprechen könnte, ist § 14 Abs. 2 KostO NW auch auf die Inrechnungstellung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen aus einer Vollstreckung wegen Handlungspflichten nach dem zweiten Abschnitt des VwVG anzuwenden. Vgl. im einzelnen OVG NW, Beschlüsse vom 2. Februar 1996 - 19 A 3802/95 - und vom 21. Februar 1996 - 19 A 3347/95 -. § 14 Abs. 2 KostO ist nämlich ebenso wie die vergleichbaren Vorschriften der §§ 163, 227 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - und des § 12 Abs. 1 Nr. 5 a des Kommunalabgabengesetzes - KAG - i.V.m. § 227 Abs. 1 AO Ausdruck des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß die Anwendung gesetzlicher Vorschriften nicht zu nach Lage des Falles unbilligen Härten führen soll. Die Anwendung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes auf das Abgaben- und Vollstreckungsrecht führt zu dem in den oben genannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Grundsatz, daß die Festsetzung und Beitreibung einer Geldforderung, deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre, unterbleiben kann. Zur Geltung dieses Grundsatzes s. Tipke- Kruse, AO, Kommentar, 15. Aufl. 1994, §§ 227, Tz. 2; Koch/Scholz, AO, Kommentar, 4. Aufl. 1993, Rdz. 7; vgl. auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, NVwZ 1995, 989 (990). Angesichts der allgemeinen Geltung dieses Rechtsgrundsatzes - das Prinzip der Gerechtigkeit im Einzelfall hat Verfassungsrang, BVerfG, Beschluß vom 12. Dezember 1957 - 1 BvR 678/57 - BVerfGE 7, 194 (196), - wäre es nicht gerechtfertigt, § 14 Abs. 2 KostO NW nur bei der Geltendmachung von Kosten aus der Vollstreckung wegen Geldforderungen anzuwenden. Die Formulierung "Begleichung der Hauptschuld" in § 14 Abs. 2 KostO NW ist daher so zu verstehen, daß darunter auch die Erfüllung der Verpflichtung im Sinne des § 59 Abs. 1 VwVG fällt. Der Begriff der unbilligen Härte in § 14 Abs. 2 KostO NW ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der in dieser Vorschrift ebenso wie in § 227 Abs. 1 AO und dessen Vorgänger, § 131 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung - RAO - mit einer Ermessensentscheidung gekoppelt ist. Die Entscheidung der Behörde darüber, ob die Berechnung und Beitreibung der Geldforderung nach Lage des Einzelfalles unbillig ist, ist nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu § 131 Abs. 1 RAO von den Gerichten zwar prinzipiell nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen zu prüfen, wobei es aber zu einer weitgehenden Nachprüfbarkeit kommt, weil der Maßstab der Billigkeit Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens bestimmt. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB), Beschluß vom 19. Oktober 1971 - 3/70 -, BStBl II 1972, 603 = BVerwGE 39, 355 (366 f.). Weil die Rechtmäßigkeit dieser von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben, ist für die Überprüfung dieser Ermessensentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 - Buchholz 401.0 Nr. 1 zu § 222 AO m.w.N.; Klein/Orlopp, AO-Kommentar, 4. Aufl., § 163 Anm. 14 und § 227 Anm. 9 m.w.N. Auch aus dem materiellen Recht - hier § 14 Abs. 2 KostO NW - ergibt sich, daß als "unbillige Härte" nur ein Sachverhalt gewertet werden kann, auf den der Betroffene sich bereits im Verwaltungsverfahren - d. h. bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides - berufen hat. Umstände, die der Betroffene nicht als gravierend genug empfunden hat, um sie bereits im Verwaltungsverfahren als der Kostentragungspflicht entgegenstehend geltend zu machen, begründen für ihn auch keine "unbillige Härte". Vgl. OVG NW, Urteile vom 10. Mai 1996 und 20. Juni 1996 aaO. § 14 Abs. 2 KostO NW sieht eine Ermessensentscheidung bei der "Berechnung und Beitreibung" der Gebühren und Auslagen vor, womit die steuerrechtliche Unterscheidung zwischen dem Festsetzungsverfahren (vgl. § 163 AO) und dem Erhebungsverfahren (§ 227 AO) übernommen wird. Durch den hier im Streit stehenden Leistungsbescheid ist nur die Berechnung und Festsetzung der zu zahlenden Auslagen erfolgt. Eine Änderung der Verhältnisse oder der Eintritt eines ermessensrelevanten Sachverhalts nach Erlaß des Widerspruchsbescheides im Berechnungsverfahren könnte nur noch mit einem Antrag auf eine Billigkeitsentscheidung im Beitreibungsverfahren geltend gemacht werden. Eine unbillige Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 KostO NW kann nicht nur aus sachlichen Gründen gegeben sein, sondern auch in der Person des Pflichtigen liegen. Einen persönlichen Härtegrund hat der Kläger bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides geltend gemacht, indem er vorgetragen und durch Beifügung von Unterlagen belegt hat, daß er nicht über genügend Einkommen oder Vermögen verfüge, um die Bestattungskosten zu tragen. Eine unbillige Härte aus persönlichen Gründen liegt vor, wenn die Erhebung des geforderten Betrages die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz gefährden, d. h. wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde. Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt (Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, Ausbildung, sonstige erforderliche Gegenstände des täglichen Lebens) vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 aaO. m.w.N.; vgl. auch Klein/Orlopp aaO. § 227 Anm. 11. Aus den vom Kläger zur Begründung seines Widerspruchs im November 1994 vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, daß er damals eine monatliche Nettorente von 2.227,09 DM bezog, von der als Kosten des notwendigen Lebensunterhalts auch nach Auffassung des Beklagten die auf den einzelnen Monat entfallenden Kosten der Kfz.-Steuer von 19,75 DM, der Kfz.-Versicherung von 55,98 DM und der Unfallversicherung von 18,20 DM abzuziehen waren. Dem so errechneten Betrag von 2.133,16 DM hat der Beklagte bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers die nach § 79 BSHG ermittelte Einkommensgrenze von 2.015,00 DM (999,00 DM Grundfreibetrag + 416,00 DM Familienzuschlag für die Ehefrau + 600,00 DM Kaltmiete) gegenübergestellt und dabei einen Überschußbetrag von 118,16 DM errechnet. Dabei hat der Beklagte jedoch nicht berücksichtigt, daß das Bundesverwaltungsgericht vgl. Urteil vom 23. August 1990 aaO. sich bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Existenz, bei deren Gefährdung eine unbillige Härte im Sinne abgaben- und kostenrechtlicher Regelungen vorliegt, nicht an der Einkommensgrenze des § 79 BSHG, sondern an der Beschreibung des notwendigen Lebensunterhaltes in § 12 BSHG orientiert hat. Die beiden Vorschriften haben bereits im Ansatz verschiedene Ausgangspunkte. In § 79 BSHG geht es um eine nach sozialpolitischen Rücksichten festgelegte Belastungsgrenze, bis zu der ein Hilfesuchender speziell bei Inanspruchnahme einer Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht auf sein Einkommen verwiesen werden soll. § 12 BSHG beschäftigt sich hingegen mit der Umschreibung des - tatsächlichen - Bedarfs für den Lebensunterhalt, der notwendig befriedigt werden muß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1970 - V C 73.70 -, BVerwGE 37, 13 (14). Letzteres ist der "notwendige Lebensunterhalt" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1990 aaO., bei dessen Gefährdung durch die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung eine unbillige Härte vorliegt. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 23. August 1990 aaO. genannten Mitteln für "Wohnung" und den in § 12 BSHG dem notwendigen Lebensunterhalt zugerechneten Kosten für "Unterkunft" und "Heizung" zählt nicht nur die vom Beklagten berücksichtigte Kaltmiete des Klägers in Höhe von 600,00 DM, sondern darüber hinaus der von diesem für die Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Müllabfuhr) damals monatlich aufzubringende Pauschalbetrag von 250,- DM. Nach Berücksichtigung dieser Mietnebenkosten verblieb dem Kläger kein den notwendigen Lebensunterhalt übersteigender Überschußbetrag mehr. Diese - von ihm geltend gemachte - wirtschaftliche Situation des Klägers im November 1994 hat sich bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 26. September 1995 nicht wesentlich verändert. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ergibt sich folgende Berechnung: 2.215,16 DM monatliche Nettorente - 19,75 DM 1/12 der Kfz.-Steuer - 53,21 DM 1/12 der Kfz.-Versicherung - 18,20 DM Unfallversicherung 2.124,00 DM - 2.025,00 DM vom Beklagten ermittelte Einkommens- 99,00 DM grenze nach § 79 BSHG Werden davon noch die zur Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz des Klägers erforderlichen Mietnebenkosten in Höhe von 250,- DM abgezogen, so verblieb ihm auch zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides kein Überschußbetrag. Dies gilt auch dann noch, wenn bei Zugrundelegung von § 12 BSHG die monatlichen Versicherungsbeiträge und die Kfz.-Steuer von insgesamt 91,16 DM nicht vom Nettoeinkommen abzuziehen sein sollten, was daher hier letztlich offenbleiben kann. Da angesichts dieser Berechnung für den Kläger aus der ihm monatlich gezahlten Rente nach der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides kein Restbetrag mehr übrigblieb, aus dem er seine öffentlich- rechtliche Kostenzahlungspflicht hätte erfüllen können, ist die vom Beklagten getroffene Entscheidung, unter Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers den Bescheid vom 13. Mai 1995 zu erlassen und die Zahlung der Bestattungskosten seines verstorbenen Bruders von ihm zu fordern, ermessensfehlerhaft. Da Ermessensentscheidungen betreffend die Unbilligkeit der Berechnung und Festsetzung einer öffentlich-rechtlichen Abgaben- oder Kostenforderung weitgehend gerichtlicherseits nachprüfbar sind, weil jedes Verwaltungsermessen in der Regel an der Grenze der Unbilligkeit endet, vgl. GmS-OGB, Beschluß vom 19. Oktober 1971 aaO., BVerwGE 39, 368, ist gerichtlicherseits festzustellen, daß der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung die Grenze der Unbilligkeit überschritten hat. Er ist zum einen von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, indem er die Freigrenze für den notwendigen Lebensunterhalt des Klägers aus § 79 BSHG entnommen und nicht berücksichtigt hat, daß zu dem dem Kläger zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz zu belassenden notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 BSHG auch die sonstigen für die Erhaltung der Unterkunft notwendigen Mietnebenkosten, insbesondere die Kosten für Heizung, zu zählen sind. Dies führt zum anderen zu dem (unbilligen) Entscheidungsergebnis, daß dem Kläger durch die Kostenforderung die für seine wirtschaftliche Existenz und seinen notwendigen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel entzogen werden. Da dem Kläger nach der von ihm bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides konkret geltend gemachten und vom Beklagten gewürdigten Einkommens- und Belastungssituation kein Einkommensrest zur Begleichung öffentlich- rechtlicher Kostenforderungen verbleibt und auch eine zur Leistungsfähigkeit führende Verbesserung der Einkommenssituation des Klägers in naher Zukunft nicht ersichtlich ist, führt auch die seitens des Beklagten erfolgte Verweisung des Klägers auf einen Stundungsantrag oder die Vereinbarung einer Ratenzahlung - im Beitreibungsverfahren - nicht dazu, daß die Ermessensentscheidung des Beklagten als der Billigkeit entsprechend und rechtmäßig angesehen werden könnte. Schließlich entspricht die Ermessensentscheidung des Beklagten auch nicht vor dem Hintergrund des § 15 BSHG der Billigkeit, wonach der für den Verpflichteten örtlich zuständige Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernehmen muß, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Beklagte hat sich unter Vertretung der Rechtsauffassung, daß nur den Unterhaltspflichtigen - nicht aber den nicht unterhaltspflichtigen Geschwistern - die Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 15 BSHG zugute kommen könne, an einer selbstgeschaffenen Ermessensrichtlinie des Inhalts orientiert, daß die nicht unterhaltspflichtigen Geschwister bei einer Heranziehung zu den Kosten einer Bestattung im Wege der Ersatzvornahme aus Billigkeitsgesichtspunkten wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden dürften als die unterhaltspflichtigen Angehörigen. Ob die dieser Richtlinie zugrunde liegende Rechtsauffassung zu § 15 BSHG zutreffend ist, kann offenbleiben, da diese Richtlinie im Ergebnis jedenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 23. August 1990 aaO. entspricht, wonach die Erhebung öffentlich-rechtlicher Kosten und Abgaben die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz des Schuldners aus eigenem Einkommen nicht gefährden, diesen also nicht zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe nötigen darf. Da der Beklagte in Beachtung dieser sachgerecht aufgestellten Richtlinie von der Heranziehung der Geschwister des Klägers wegen deren wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit abgesehen hat, hätte er dies auch bei dem - wie oben dargelegt - ebenfalls nicht leistungsfähigen Kläger tun müssen. Da der angefochtene Bescheid vom 13. Mai 1995 bereits wegen Fehlerhaftigkeit der nach § 14 Abs. 2 KostO NW zu treffenden Ermessensentscheidung aufzuheben ist, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob der geforderte Betrag auch der Höhe nach teilweise rechtswidrig ist, weil er über die notwendigen Mindestkosten der Bestattung hinausgeht. Zur Rechtswidrigkeit der Inrechnungstellung von Kosten der Erdbestattung für den Fall, daß eine Feuerbestattung kostengünstiger gewesen wäre, von Kosten für religiöse Symbole und Beerdigungsfeierlichkeiten, nicht notwendige Sargausstattung und einer Pauschale für die "Erledigung von Formalitäten" vgl. OVG NW, Beschluß vom 4. März 1996 - 19 A 194/96 - und Urteile vom 10. Mai 1996 und 20. Juni 1996 aaO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergeht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Anfechtung des im Streit stehenden Bescheides letztlich zum Erfolg geführt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.