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Urteil

7 A 3795/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0704.7A3795.94.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 3. Februar 1992, mit der diesen die Nutzungsänderung einer Garage in eine Handweberei genehmigt worden ist. Die Kläger sind Eigentümer des im Ortsteil S. der Gemeinde O. gelegenen Grundstücks Gemarkung S. , Flur 9, Flurstücke 131 und 130. Das Grundstück ist mit einem freistehenden Wohnhaus (N. Garten 1) bebaut, das aufgrund eines Bauscheins vom 7. Juli 1988 auf beiden Parzellen errichtet wurde. Das Flurstück 131 reicht im Nordosten über das Flurstück 130 hinaus. Hier steht eine Doppelgarage, hinsichtlich der den Klägern eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt wurde, nach der die Wandhöhe der Garage zum südöstlichen Flurstück 132 hin zu kürzen und das Dach abzuschrägen ist. Das Flurstück 131 reicht weiter über das Flurstück 132 nach Nordosten hinaus. Es bildet hier mit seiner nordöstlichen Schmalseite sowie dem über das Flurstück 132 hinausreichenden Teil seiner südöstlichen Langseite eine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück der Beigeladenen (Flurstück 547). Auf diesem steht ein älteres Wohnhaus, das unter Denkmalschutz steht. Es reicht bis an die gemeinsame Grenze des Flurstücks 547 der Beigeladenen mit dem Teilstück der südöstlichen Langseite des Flurstücks 131 der Kläger heran. An das Wohnhaus der Beigeladenen war im Nordwesten eine Schmiede angebaut, deren Rückseite bis an die nordöstliche Schmalseite des Flurstücks 131 der Kläger heranreichte. Ursprünglich wies dieser Anbau ein Walmdach auf, das an der dem Grundstück der Kläger zugewandten Rückseite und der nordwestlichen Außenseite zur Straße N. Garten hin auf Bruchsteinmauerwerk ruhte; zum H. platz (nach Nordosten) hin wies die Schmiede eine Fachwerkaußenwand mit zwei Fenstern und einer Tür auf. 1982 erwarben die Beigeladenen ihr Grundstück mit dem Schmiedeanbau. 1983 wurde dessen Dach zerstört und der Anbau umgebaut. Mit Bauschein vom 3. Juli 1991 genehmigte der Beklagte den Beigeladenen die "Änderung Schmiede als Garage". Hinsichtlich des Zustands der ehemaligen Schmiede heißt es in der mit diesem Bauschein genehmigten Baubeschreibung: "Im Jahre 1983 brach die alte Schmiedeesse einschließlich Kamin ein und zerschlug das alte Dach. Tage später brach auch die Dachkonstruktion ein. Als Notmaßnahme wurde die Fachwerkaußenwand zum Dorfkern hin durch eine Hohlblocksteinwand erneuert. Gleichzeitig wurde das Gebäude mit einem Pultdach versehen. Auf Vorschlag des Planers, mit Unterstützung des Amtes für Agrarordnung in T. sowie in Absprache mit dem Landeskonservator, Herrn S. , soll bei der Sanierung des Gebäudes die alte Form rekonstruiert werden. Als Abschottung der neueren, nicht zum "Alten Dorfkern" passenden Nachbarbebauung soll zusätzlich eine Gaube eingebaut werden. Hierdurch wird eine Torwirkung erzielt, die den Übergang vom alten Dorf zur neueren Bebauung in wünschenswerter Weise unterstreicht." Nach den genehmigten Bauzeichnungen soll die "Gaube" als stehendes Fenster auf dem vorhandenen Bruchsteinmauerwerk der nordwestlichen Außenwand ruhen. Der First der "Gaube" wie auch der Ansatz des Daches am Altbau liegen nach den genehmigten Bauzeichnungen ca. 3 m höher als das 1983 aufgebrachte Pultdach. Eine Erhöhung der Rückwand (zum Grundstück der Beigeladenen hin) wie auch der Vorderwand (zum H. platz hin) um maximal rd. 1,5 m bis zum Ansatz des neuen Walmdachs ist in den genehmigten Bauzeichnungen eingetragen. Die "Garage" soll nach den genehmigten Bauzeichnungen mit einer doppelflügligen Tür und einem daneben liegenden Fenster versehen werden, deren Lage in etwa den Öffnungen in der 1983 neu errichteten Hohlblocksteinwand entsprechen. Im Inneren soll die Garage nach den genehmigten Bauzeichnungen mit einer Zwischendecke versehen werden, die das Bauwerk nicht vollständig ausfüllt, sondern einen Luftraum zwischen dem Bereich unter und dem Bereich über der Zwischendecke läßt. Unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel, in dem von der Einrichtung einer Weberei im Haus der Beigeladenen die Rede war, erhoben die Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 1991 beim Beklagten Widerspruch gegen den Bau einer "Garage" auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen; sie führten aus, ihrer Ansicht nach baue der Beigeladene keine Garage, sondern eine Webwerkstatt. Mit Schreiben vom 3. November 1991 führten die Kläger aus, aufgrund der Mitteilung des Beklagten, die gesetzlichen Vorschriften würden bei der Bauausführung eingehalten, möchten sie ihren Widerspruch gegen den Bau einer Garage nicht aufrechterhalten; der Widerspruch bestehe aber weiterhin bei einer Nutzungsänderung zu anderen Zwecken als einer Garage. Die Beigeladenen reichten einen Bauantrag vom 8. November 1991 ein, in dem sie die Genehmigung einer Nutzungsänderung der Garage in eine Handweberei beantragten. Zur Begründung dieses Antrags führten sie u.a. aus: "Die Bruchsteinwände sind restauriert und die Baumaßnahme ist exakt den genehmigten Plänen errichtet worden. Bei unseren Nachbarn, Fam. W. , haben wir versucht, eine Genehmigung für unser Vorhaben zu bekommen. Leider ist das Verhältnis seit dem Bau einer Garage als Grenzbebauung, die nicht den Vorschriften entspricht, gestört. Die davon betroffene Nachbarin hat sich dagegen gewehrt und seit dieser Zeit richtet sich seltsamerweise auch der ganze Ärger gegen uns. Herr W. hat aber bei unserem Gespräch gesagt, er unterschreibe nichts, aber es sei ihm egal, was wir unternähmen, und er würde die neu aufgebaute Existenz nicht zerstören. Nach dem Einsturz der alten Schmiede wurde das Gebäude mit einem Notdach abgedeckt und als Hobbywerkraum genutzt (entsprechende Unterlagen liegen ihnen vor). Mit der geplanten neuen Nutzung wird die alte, gewerbliche Nutzung kontinuierlich weitergeführt. Immissionen fallen im Gegensatz zur ehemaligen Nutzung nicht mehr an. Eine Belästigung der Nachbarn wird ebenfalls nicht entstehen." Mit der im vorliegenden Verfahren strittigen Nachtragsbaugenehmigung vom 3. Februar 1992 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Genehmigung zur Nutzungsänderung der Garage in eine Handweberei. Diese Nachtragsgenehmigung wurde den Klägern mit Schreiben vom 5. Februar 1992 mit Rechtsmittelbelehrung bekanntgegeben. Die Kläger erhoben daraufhin am 26. Februar 1992 Widerspruch gegen die Nachtragsbaugenehmigung. Unter dem 13. März 1992 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung an. Ein Begehren der Kläger auf einstweiligen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht Arnsberg lehnte mit Beschluß vom 3. Juni 1992 (4 L 710/92) einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Kläger ab. Der Beklagte legte den Widerspruch der Kläger dem Regierungspräsidenten Arnsberg vor. Dieser wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1993 als unbegründet zurück. Im Bescheid führte der Regierungspräsident u.a. aus, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße zwar gegen § 6 BauO NW und sei auch nicht vom Bestandsschutz der früheren Schmiede gedeckt. Nachbarliche Abwehrrechte der Kläger bestünden jedoch nicht, weil diese durch die Nutzung des Bauwerks als Handweberei nicht tatsächlich beeinträchtigt würden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16. April 1993 als Einschreiben zur Post gegeben. Die Kläger haben am 13. Mai 1993 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im wesentlichen vorgetragen haben, die Umnutzung der Garage zu einer Handweberei verstoße gegen § 6 BauO NW und sei auch nicht vom Bestandsschutz der ehemaligen Schmiede gedeckt. Die Kläger haben beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Februar 1992 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten A. vom 26. März 1993 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich im wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid bezogen. Die Beigeladenen haben gleichfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben insbesondere hervorgehoben, daß die Kläger durch die Nutzung des Bauwerks als Handweberei anstelle einer Garage nicht beeinträchtigt würden und daß das Bauwerk vom Bestandsschutz der früheren Schmiede gedeckt sei. Das Begehren der Kläger sei letztlich als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Im einzelnen haben die Beigeladenen dabei insbesondere die Entstehungsgeschichte der Nutzung als Handweberei näher dargelegt und sich zur Stützung ihres Begehrens auf Unterschriftenlisten bezogen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Baugenehmigung vom 3. Februar 1992 sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Nutzung des Bauwerks gegen § 6 BauO NW verstoße und vom Bestandsschutz der früheren Schmiede nicht gedeckt sei. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Auch sei ein nachbarliches Abwehrrecht der Kläger gegeben, weil sich das Vorhaben spürbar negativ auf die künftigen Nutzungsmöglichkeiten des Nachbargrundstücks der Kläger auswirke, auch wenn die im Zeitpunkt der Errichtung des Vorhabens tatsächlich ausgeübte Nutzung noch nicht beeinträchtigt sei. Gegen das ihren Bevollmächtigten am 30. Juni 1994 zugestellte Urteil haben die Beigeladenen am 28. Juli 1994 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, die Schmiede sei im öffentlichen Interesse zu der Handweberei gemacht worden; das Vorhaben sei auch bezuschußt worden. Eine Beeinträchtigung der Kläger läge nicht vor. Nachbarliche Abwehrrechte der Kläger seien auch deshalb nicht gegeben, weil sie sich dahin geäußert hätten, daß sie die neue Existenz nicht zerstören wollten. Die Beigeladenen beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Beklagte stellt keinen Sachantrag; er nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen im wesentlichen vor, auf Befragen hätten sie dem Beigeladenen erklärt, seine Pläne interessierten nicht; weitere Gesprächsversuche in der Zukunft hätten sie sofort abgelehnt. Gemäß Beweisbeschluß vom 7. Juni 1995 hat der Berichterstatter des Senats am 10. Juli 1995 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Der Senat hat ferner in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1996 Beweis erhoben über den Inhalt der Erklärungen, die die Kläger dem Beigeladenen Rolf G. gegenüber Anfang 1991 in bezug auf die beabsichtigte Einrichtung einer Handweberei abgegeben haben, durch Vernehmung der Kläger und des Beigeladenen Rolf G. als Partei; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird gleichfalls verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Bauakten ergänzend Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Nachtragsbaugenehmigung des Beklagten vom 3. Februar 1992 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten A. vom 26. März 1993 aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil, auf das insoweit gemäß § 130b VwGO Bezug genommen werden kann, davon ausgegangen, daß die Nutzung des zunächst mit der Baugenehmigung vom 3. Juli 1991 als Garage genehmigten Anbaus als Handweberei gegen § 6 BauO NW verstößt und nicht vom Bestandsschutz des früheren Schmiedeanbaus gedeckt ist. Ergänzend ist hierzu lediglich anzumerken: An dem Verstoß gegen § 6 BauO NW hat sich durch die Neufassung dieser Vorschrift - BauO NW idF der Bekanntmachung vom 7. März 1995 (GV NW S. 218) - nichts geändert. In einem Bereich, in dem - wie hier - Gebäude einen Abstand zur Nachbargrenze einhalten müssen, sind an der Grenze weiterhin nur Bauwerke mit bestimmten Nutzungszwecken zulässig, nämlich neben Garagen und überdachten Stellplätzen nunmehr auch Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 m2. Um solche vom Gesetzgeber begünstigte Nutzungen handelt es sich hier nicht. Daß der nunmehr vorhandene, gemäß der Baugenehmigung vom 3. Juli 1991 errichtete Anbau nicht vom Bestandsschutz des früheren Schmiedeanbaus gedeckt ist, folgt schon daraus, daß ein eventueller Bestandsschutz des ursprünglich vorhandenen Anbaus mit dessen weitgehender Zerstörung und den anschließenden Umbaumaßnahmen 1983 erloschen ist. Bereits seinerzeit waren von dem ursprünglichen Objekt - abgesehen von der Außenwand des Hauptgebäudes, an das sich der Anbau anlehnte - nur noch an zwei Seiten die Bruchsteinmauern vorhanden; die straßenseitige Vorderwand und das Dach wurden vollständig neu errichtet. Damit stellte schon der 1983 entstandene Baukörper gegenüber dem ursprünglich vorhandenen Baukörper ein "aliud" dar, so daß dessen Bestandsschutz bereits 1983 erloschen ist. Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 - BRS 56 Nr. 85 unter Bezugnahme auf die bereits seit langem gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Bei dem mit der Baugenehmigung vom 3. Juli 1991 genehmigten und auch tatsächlich errichteten Anbau handelt es sich um nichts anderes, als eine "Rekonstruktion" des früher vorhanden gewesenen Schmiedeanbaus, wie die Beigeladenen und ihr Architekt zutreffend in den Antragsunterlagen zu dieser Baugenehmigung ausgeführt haben. Fehlt es hiernach an einem auch gewerbliche Nutzungen mit umfassenden Bestandsschutz für den Baukörper der 1991 als Rekonstruktion der bis 1983 vorhanden gewesenen Schmiede errichtet wurde, ist für die Frage der Zulassung einer Befreiung von den Erfordernissen des - der Nutzungsänderung einer Garage in eine Handweberei entgegenstehenden - Abstandsrechts die seitens der Beigeladenen angesprochene höchstrichterliche Rechtsprechung - vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 - BRS 52 Nr. 157 - nicht einschlägig. Daß die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 68 Abs. 3 Buchst. b) BauO NW a.F. wegen einer "offenbar nicht beabsichtigten Härte" nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht gleichfalls mit zutreffenden Erwägungen, auf die gemäß § 130b VwGO Bezug genommen wird, verneint. Ebensowenig kommt eine Befreiung nach § 68 Abs. 3 Buchst. a) BauO NW a.F. aus den seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen Gründen des Wohls der Allgemeinheit in Betracht. Die hier in Rede stehende Nutzungsänderung der genehmigten Garage in eine Handweberei dient ausschließlich den privaten - wirtschaftlichen - Interessen der Beigeladenen. Ein Interesse der Allgemeinheit daran, daß das Weberhandwerk ausgerechnet in dem hier strittigen Objekt und nicht an anderer Stelle ausgeübt wird, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Ebenso scheidet die Zulassung einer Abweichung nach § 73 BauO NW n.F. aus. Ihr stehen die nach der genannten Vorschrift zu würdigenden nachbarlichen Interessen entgegen. Insoweit ist von der eindeutigen Wertung des Gesetzgebers auszugehen, die es einem Grundstücksnachbarn, dem gegenüber nach den Regelungen des § 6 BauO NW bei der Errichtung von Gebäuden ein Grenzabstand auf dem Baugrundstück einzuhalten ist, nur zumutet, einen Baukörper unmittelbar an der Grenze nur zu den vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen besonderen Nutzungszwecken - und in den gesetzlich vorgesehenen Dimensionen - hinzunehmen. Ein nachbarliches Abwehrrecht der Kläger gegen die Zulassung einer Handweberei in dem grenzständigen Baukörper läßt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, die Kläger würden durch eine solche Nutzung gegenüber einer rechtlich zulässigen Garagennutzung tatsächlich nicht beeinträchtigt. Schon der Ansatz, die Auswirkungen einer zulässigen Garagennutzung mit einer anderweitigen Nutzung in demselben Baukörper zu vergleichen, ist verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, daß die Kläger durch ein grenzständiges Bauwerk auf dem Nachbargrundstück stets tatsächlich beeinträchtigt werden. Der Gesetzgeber mutet ihnen - wie bereits angesprochen - eine solche Beeinträchtigung nur zu bestimmten, abstandsrechtlich begünstigten Nutzungszwecken zu. Werden solche in dem grenzständigen Bauwerk nicht ausgeübt, haben die Kläger einen Anspruch darauf, daß das abstandrechtlich unzulässige Bauwerk beseitigt und damit die mit der Grenzbebauung einhergehende Beeinträchtigung behoben wird. Schließlich ist ein nachbarliches Abwehrrecht der Kläger auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie auf nachbarliche Abwehrrechte wirksam verzichtet haben. Ein wirksamer Verzicht auf öffentlich-rechtliche Positionen im Rahmen eines Baugenehmigungs- und nachfolgenden Widerspruchsverfahrens durch einseitige, der Baugenehmigungsbehörde als Erklärungsempfänger gegenüber abzugebende Willenserklärung liegt nicht vor. Vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 - m.w.N.. Eine solche Erklärung müßte, um wirksam zu werden, gemäß § 130 BGB der Baugenehmigungsbehörde zugehen. Ob insoweit in den Ausführungen der Beigeladenen in ihrem Bauantrag vom 8. November 1991, in dem ohnehin nur Äußerungen des Klägers und nicht der Klägerin erwähnt sind, überhaupt die Übermittlung einer solchen Erklärung an den Beklagten zu sehen ist, kann letztlich dahinstehen. Vor diesem Bauantrag waren dem Beklagten jedoch bereits die Schreiben beider Kläger vom 5. Oktober und 3. November 1991 zugegangen, in denen beide Kläger eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht haben, daß sie auf die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte gegen eine Nutzung der Garage als Handweberei nicht verzichten wollen. Diese Schreiben sind daher als Widerruf einer etwa dem Beklagten als Erklärungsempfänger gegenüber abgegebenen Willenserklärung zu werten, der es gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließt, daß die dem Beklagten erst später durch den Bauantrag vom 8. November 1991 zugegangene Erklärung, soweit man sie als solche ansieht, wirksam wurde. Der Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechts durch die Kläger steht schließlich auch nicht entgegen, daß diese den Beigeladenen gegenüber wirksam auf ihre - materiell- rechtliche - nachbarliche Abwehrposition verzichtet haben und die Geltendmachung von Abwehrrechten demgemäß gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 17. Juli 1995 - 7 B 3068/94 -. Das Vorliegen eines solchen materiell-rechtlichen Verzichts haben die Beigeladenen, denen insoweit die Beweislast für die sie begünstigende Tatsache obliegt, nicht nachgewiesen. Schon das Ergebnis der Parteivernehmung des Beigeladenen läßt zweifelhaft erscheinen, ob die vom Beigeladenen wiedergegebenen Äußerungen der Kläger von ihm als Erklärungsgegner überhaupt dahin verstanden werden konnten, die Kläger wollten sich hinsichtlich ihres künftigen Verhaltens in bezug auf die von den Beigeladenen beabsichtigte Einrichtung einer Handweberei auf ihrem Grundstück rechtlich dahin binden, auf materielle Abwehrrechte gegen eine baurechtswidrige Einrichtung der Handweberei im grenzständigen Anbau an das Wohnhaus der Beigeladenen zu verzichten. Maßgeblich ist insoweit der objektive Erklärungswert der Äußerungen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte, wobei der Empfänger der Erklärung ihr nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen darf. Vgl.: Palandt, BGB, 55 Aufl. 1996, § 133 RdNr. 9 m.w.N.. Insoweit kann der vom Beigeladenen geschilderten Äußerung des Klägers "machen sie, was sie wollen" gerade unter den hier maßgeblichen Umständen eines vom Beigeladenen initiierten Gesprächs in einem - auch nach der Aussage des Beigeladenen - ohnehin gespannten nachbarlichen Verhältnis schwerlich ein dahingehender Rechtsbindungswille entnommen werden, der Erklärende verzichte auf Abwehrrechte gegen ein konkretes Vorhaben des Erklärungsgegners. Gegen einen entsprechenden Rechtsbindungswillen spricht auch der vom Beigeladenen geschilderte Gesamtzusammenhang des Ablaufs des ersten Gesprächs mit dem Kläger, insbesondere dessen Weigerungen, die Baupläne überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und etwas zu unterschreiben. Dieser Gesamtzusammenhang legt es nahe, daß der Beigeladene die angeführte Äußerung des Klägers ihrem objektiven Erklärungswert nach eher dahin verstehen mußte, er wolle keine rechtlich bindende Verpflichtung eingehen. Soweit beide Kläger nach der Aussage des Beigeladenen in dem gleichfalls von ihm initiierten zweiten Gespräch geäußert haben sollen, sie - die Kläger - wollten die Existenzgründung der Beigeladenen nicht gefährden, erscheint gleichfalls zweifelhaft, ob solchen Äußerungen ein Verzicht auf materielle Abwehrrechte gegen eine baurechtswidrige Einrichtung der Handweberei entnommen werden kann. Auch die vom Beigeladenen behauptete Äußerung der Klägerin in dem zweiten Gespräch, sie wolle nichts dagegen unternehmen, deutet in dem gegebenen Zusammenhang auch eher auf eine Absicht hin, in keiner Weise rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben zu wollen. Letztlich kann jedoch dahinstehen, welcher objektive Erklärungswert den Äußerungen der Kläger in der von dem Beigeladenen angegebenen Form überhaupt beizumessen war. Beide Kläger haben den vom Beigeladenen vorgetragenen Inhalt ihrer Äußerungen jedenfalls bestritten, so daß offen ist, ob solche Äußerungen überhaupt gefallen sind. Der Kläger hat nach seiner Aussage im ersten Gespräch mit den Worten, einen solchen Bau könnten die Beigeladenen vergessen, unmißverständlich deutlich gemacht, er werde das Vorhaben der Beigeladenen nicht akzeptieren. Das zweite Gespräch hat der Kläger nach seiner Aussage - bestätigt durch die Aussage der Klägerin - kurz nach dem Beginn verlassen, ohne sich zur Sache näher zu äußern. Die Klägerin hat nach ihrer Aussage bei dem zweiten Gespräch eindeutig erklärt, der Beigeladene solle sie - wie ihren Mann - in Ruhe lassen. Schon damit hat sie dem Beigeladenen objektiv eindeutig zu verstehen gegeben, daß sie sich nicht in weitere Diskussionen einlassen oder gar rechtsverbindliche Erklärungen abgeben wolle. Ob die Schilderungen der Inhalte der Gespräche durch den Beigeladenen oder die Kläger - soweit diese Schilderungen überhaupt differieren - zutreffen, läßt sich auf Grund der Parteivernehmungen nicht feststellen. Weder die Kläger einerseits noch der Beigeladene andererseits sind auf Grund ihres Eindrucks in der Beweisaufnahme weniger glaubwürdig. Ihre unterschiedlichen Wiedergaben des Inhalts der Gespräche sind angesichts der nachbarlichen Gesamtsituation, die nach den Aussagen aller vernommenen Beteiligten schon vor den Gesprächen gespannt war, sogar durchaus verständlich. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß Beteiligte in einer Situation der hier vorliegenden Art, in der ein Bauherr ein Interesse daran hat, Nachbarn zu rechtsverbindlichen Erklärungen zu bewegen und sie deshalb in Gespräche verwickelt, diese Nachbarn jedoch auf Grund des ohnehin gespannten Verhältnisses sich naheliegenderweise nicht in längere Diskussionen einlassen wollen, Dauer, Form, Inhalt und Schwerpunkt der Gespräche subjektiv unterschiedlich werten und im Gedächtnis behalten. Hat nach alledem die Vernehmung der Kläger und des Beigeladenen als der Personen, die unmittelbar an den von den Beigeladenen vorgetragenen Gesprächen beteiligt waren und daher als einzige authentische Schilderungen über Art und Inhalt der Gespräche wiedergeben können, den Nachweis eines mit Rechtsbindungswillen abgegebenen Verzichts der Kläger auf materielle Abwehrrechte gegen die baurechtswidrige Einrichtung einer Handweberei in dem grenzständigen Anbau nicht erbracht, geht dies zu Lasten der Beigeladenen, die sich auf einen solchen Verzicht der Kläger berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.