OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 2790/92

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0628.3A2790.92.00
4mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zum Erschlossensein von Grundstücken, die an einem Wohnweg zwischen zwei Fahrstraßen liegen.

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte. darf. die, Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Erschlossensein von Grundstücken, die an einem Wohnweg zwischen zwei Fahrstraßen liegen. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte. darf . die, Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks … 27 in ….- (Gemarkung - Flur 13 Flurstück 720). Das Grundstück gehört zu einem Baugebiet, das westlich der Einmündung der ... straße in die … straße liegt. Es lag früher an dem alten Weg, der von der … straße in nordwestlicher Richtung abzweigt und dessen Charakter als öffentlicher Weg vom Kläger behauptet, vom Beklagten jedoch in Abrede gestellt wird. Bis zum Ende der 70er Jahre hatte sich an der Westseite des eine aus acht Häusern bestehende Bebauung entwickelt. Im Zusammenhang mit der Bebauung des veranlagten Grundstücks im Jahre 1950 zog die Gemeinde im September 1953 den Vater des Klägers zu einer Sicherheitsleistung auf die voraussichtlich entstehenden, nach § 15 des Fluchtliniengesetzes zu erstattenden Kosten in Höhe von 180,-- DM heran. Nach der Eingemeindung von ... überplante die Stadt … das Baugebiet durch den im Jahre 1979 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 213 … - … . Nach diesem Bebauungsplan wird der Westen des Baugebietes durch den Straßenzug …/… erschlossen, der von der Straße …an zunächst in westlicher Richtung verläuft, anschließend auf die nördliche Teilstrecke des alten Weges … in nordwestlicher Richtung einschwenkt und sich nördlich der Querstraße … in etwa halber Breite fortsetzt. Das Grundstück des Klägers grenzt ausschließlich an den im Eigentum der Stadt … stehenden südlichen Teil des alten Weges …, den der Bebauungsplan Nr. 213 z.T. als eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger zu belastende Fläche ausweist. Im Jahre 1985 schloß der Beklagte den Ausbau der öffentlichen Verkehrsfläche des Straßenzuges …/… bis zur Straße … ab. Mit Verfügungen betr. die Straßen … und … (einschließlich des Mündungstrichters der Straße …) widmete der Beklagte zunächst im Februar 1986, danach im Dezember 1991 den genannten Straßenzug dem öffentlichen Verkehr. Durch Erschließungsbeitragsbescheid vom 2. November 1990 setzte der Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Erschließungsbeitrag von 14.266,78 DM fest, rechnete hierauf die vom Vater des Klägers erbrachte Zahlung von 180,-- DM an und forderte den Kläger zur Zahlung von 14.086,70 DM auf. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser außerdem vorsorglich um einen Billigkeitserlaß bat, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1991 als unbegründet zurück, wobei er einen Billigkeitserlaß angesichts der Umstände des Falles als nicht gerechtfertigt bezeichnete. Der Kläger hat am 5. Juli 1991 Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen vorgetragen hat: Der alte Weg … sei kraft unverdenklicher Verjährung dem öffentlichen Verkehr gewidmet gewesen, was sich auch aus den Aufstellungsvorgängen des Bebauungsplans ergebe, wonach der alte Weg als öffentliche Verkehrsfläche habe eingezogen werden sollen. Sein Grundstück sei durch den alten Weg hinreichend erschlossen worden. Seiner Veranlagung stehe jedenfalls § 133 Abs. 1 des Baugesetzbuchs entgegen, weil sein Grundstück keine rechtlich gesicherte Zufahrt habe. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 2. November 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 1991 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, den festgesetzten und zur Zahlung angeforderten Erschließungsbeitrag aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Der Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und auf seine Widmungsverfügung vom 26. November 1991 verwiesen, mit der er ausreichend den Bedenken Rechnung getragen habe, welche das Verwaltungsgericht zur Aussetzung der Vollziehung im Verfahren 3 L 346/91 bewogen hätten. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als der Festsetzungsbetrag 14.087,74 DM und der Zahlungsbetrag 13.907,70 DM übersteigen, die Klage im übrigen aber als unbegründet abgewiesen; die Korrektur der Beitragshöhe hat es im wesentlichen damit begründet, daß zusätzliche Grundstücke an durchlaufenden Wohnwegen in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen seien, die der Beklagte deswegen unberücksichtigt gelassen hatte, - weil sie eine geringere Entfernung zur benachbarten Anbaustraße als zum abgerechneten Straßenzug haben. Von der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht hat der Beklagte dadurch Gebrauch gemacht, daß er gegen das ihm am 23. Juli 1992 zugestellte Urteil am 21. August 1992 Berufung eingelegt hat. Zur Begründung trägt er vor, bei richtiger Sicht der Erschließungsvermittlungsfunktion eines Wohnweges wäre das Verwaltungsgericht nicht zu einer Korrektur des Erschließungsbeitrages gekommen; zudem verweist er auf die im Amtsblatt vom 13. Dezember 1991 abgedruckte Widmungsverfügung, welche den Bereich der Einmündung des … in den …mit erfaßt. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf das angefochtene Urteil Bezug. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche - Streitakte nebst Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Es muß bei der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Reduzierung des Festsetzungsbetrages und der Zahlungsaufforderung des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheides verbleiben, gegen deren Berechnung sich Bedenken weder aus dem Vorbringen der Beteiligten noch sonst ergeben haben. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130b VwGO) und bemerkt klarstellend und ergänzend: Daß die abgerechnete Anlage in vollem Umfang und insbesondere auch, im Bereich der Einmündung des … in den … gewidmet worden ist, ergibt sich bereits daraus, daß die vom Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Widmungsverfügung vom 21. November 1991 betreffend die Widmung des… kraft des in Bezug genommenen Plans den Einmündungsbereich der Straße … mit erfaßt. Deshalb bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht dargelegten Auffassung, bei verständiger Würdigung der Widmungsverfügung vom Dezember 1991 betreffend die Straße …, die die Straße mit deren Stichstraßen "entsprechend der Darstellung im Übersichtsplan Nr. 31 im Maßstab 1:5000" widmet, sei der Einmündungsbereich mit erfaßt, obwohl der Plan dies nicht ausweist. Dem Verwaltungsgericht ist auch in der Beurteilung zu folgen, daß das veranlagte Grundstück i.S. des § 133 Abs. 1 BauGB . durch die abgerechnete Anlage erschlossen ist. Das ergibt sich nach Auffassung des Senats bereits aus den vom Verwaltungsgericht für den Fall angestellten Erwägungen, daß der alte Weg ... nicht nach altem Wegerecht dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist. Deshalb kann offenbleiben, ob eine Widmung nach altem Recht die Erreichbarkeit des veranlagten Grundstücks und der Grundstücke in gleicher Situation ausreichend sichern würde, obwohl eine Realisierung des Bebauungsplans die wegerechtliche Einziehung der Wegefläche des alten Weges … zur Folge hätte. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß die vom Beklagten zugrunde gelegte Abgrenzung des Erschließungsgebietes in dem südwestlich der Straße … gelegenen Bereich nicht zu beanstanden ist. Die dort außerhalb des Bebauungsplangebietes gelegenen Teilflächen sind allerdings nicht wegen zu großen Abstands zur Erschließungsanlage, sondern wegen ihres Charakters als Außenbereichsflächen (§ 35 BauGB) aus der Verteilung auszuscheiden. Der Senat stimmt mit dem angefochtenen Urteil auch darin überein, daß die vom Beklagten bisher nicht berücksichtigten Teilflächen der Flurstücke 85 (52 qm bzw. Einheiten) und 86 (100 qm bzw. Einheiten), die von der Festsetzung "GFL AE" (private Wegeflächen) des Bebauungsplans erfaßt werden, zusätzlich in die Verteilung einzubeziehen sind; die Addition der entsprechenden Flächeneinheiten zu der vom Beklagten vorgenommenen Abrechnung würde zu einem neuen Festsetzungsbetrag von 14.199,45 DM und einem Zahlungsbetrag von 14.019,40 DM führen. Hingegen ist das Flurstück . 609, dessen gesamte Fläche der gleichen Festsetzung unterliegt, in der Verteilung des Beklagten zu Recht unberücksichtigt geblieben. Denn die Ausweisung als private Wegefläche ermöglicht für dieses Grundstück keine beitragsrechtlich relevante Nutzung, macht es somit nicht zum "Bauland" i.S. des § 133 Abs. 1 BauGB, schließt eine derartige Nutzung vielmehr ausdrücklich aus. Vgl. auch das Urteil des Senats vom 20. September 1984 - 3 A 2828/83 -. Wollte, man demgegenüber ausschlaggebend darauf abstellen, daß der auf dem Flurstück 609 angelegte Privatweg von 5 m Breite und ca. 20 m Länge keine selbständige Erschließungsanlage darstellt - vgl. zu diesem Gesichtspunkt Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., § 17 Rn. 48 -, so hätte dies (über die Teilflächen der Flurstücke 85 und 86 hinaus) eine weitere Vergrößerung des Abrechnungsgebietes zur Folge, was zu einem Festsetzungsbetrag von 14.180,08 DM und zu einem Zahlungsbetrag von 14.000,-- DM führen würde. Der Senat stimmt schließlich mit dem Verwaltungsgericht darin überein, daß weitere, allein durch Wohnwege mit der abgerechneten Fahrstraße verbundene Grundstücke in die Abrechnung einbezogen werden müssen, was insgesamt zu der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide führt. Diese privaten Wohnwege laufen zwischen der abgerechneten Fahrstraße und einer östlich davon in etwa 70 m Abstand angelegten Fahrstraße durch. Die genannten Grundstücke können zwar von der abgerechneten Straße aus entsprechend den bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen erreicht werden, sind vom Beklagten gleichwohl nicht in die Abrechnung einbezogen worden, weil sie näher zur östlich verlaufenden Fahrstraße liegen. Mit dem Verwaltungsgericht hält der Senat an der Auffassung fest, daß ein zwischen zwei Fahrstraßen gelegenes Grundstück, das durch einen durchlaufenden Wohnweg mit beiden Straßen verbunden ist, grundsätzlich durch beide Straßen erschlossen wird, mithin nicht nur durch die jeweils näher gelegene Fahrstraße, vgl. das Urteil des Senats vom 5. Juli 1991 - 3 A 127/90 -, ZMR 1991, 495. Diese Auffassung leitet aus § 4 BauO NW (1984/1995) her, daß die Anbaubestimmung eines nicht befahrbaren Wohnweges in 50 m Entfernung von der Fahrstraße endet, und erlaubt damit - anders als die Gegenmeinung - eine klare Zuordnung auch solcher Grundstücke,die in gleichem Abstand zu zwei Fahrstraßen liegen. Die typisierende Betrachtungsweise, die demgegenüber von Driehaus (aaO, § 17 Rn. 82), angestellt wird, lag allerdings auch der Entscheidung des Senats zugrunde, nach der ein zwischen zwei Kinderspielplätzen gelegenes Grundstück grundsätzlich nur durch den nächstgelegenen Kinderspielplatz erschlossen werde, vgl. das Urteil des Senats vom 20. Dezember 1984 – 3 A 2573/82 -, KStZ 1985, 78. Durch diese (an sich systemwidrige) Betrachtungsweise sollten untragbare und den gewährten Erschließungsvorteilen nicht angemessene Belastungen in solchen Fällen vermieden werden, in denen Grundstücke durch eine Mehrzahl von Kinderspielplätzen erschlossen wurden (in einigen Fällen durch acht Kinderspielplätze!). Dieses Korrektiv ist jedoch in Fällen der vorliegenden Art nicht erforderlich. Hier geht es regelmäßig um die Erschließung durch zwei (nicht weiter als 50 m entfernte) Fahrstraßen und die Beteiligung an deren Herstellungsaufwand, die im Regelfall durch die Gewährung einer Eckermäßigung in tragbarer Größe gehalten wird; die außerdem zu tragenden Kosten des Wohnweges fallen in diesem Zusammenhang nicht entscheidend ins Gewicht, weil der an einem durchlaufenden Wohnweg gelegene "Hinterlieger" beim Bauen in zweiter oder dritter Reihe (den Wohnweg hinweggedacht) wegen der Gunst oder Ungunst seiner Lage die vergleichbaren Kosten einer privaten Zuwegung ebenfalls zu tragen hätte, um sein Grundstück überhaupt bebaubar zu machen. Auch im Vergleich mit dem Eigentümer eines Eckgrundstücks, der sich ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Belästigungen an den Ausbaukosten beider Straßen zu beteiligen hat, erscheint es dem Senat nicht gerechtfertigt, Grundstücke an durchlaufenden Wohnwegen allein in das Erschließungsgebiet der näher gelegenen Fahrstraße einzubeziehen, obwohl die womöglich zur geringfügig weiter entfernt gelegene Parallelstraße ihnen gleichermaßen die Bebaubarkeit vermittelt. Die Abgrenzung der Erschließungsgebiete benachbarter Fahrstraßen, die miteinander durch durchlaufende Wohnwege verbunden sind, mit Hilfe einer Mittellinie (Äquidistanzlinie) erscheint dem Senat auch nicht vorgezeichnet durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach grundsätzlich die nächste von einem Grundstück aus erreichbare selbständige Erschließungsanlage die für dieses Grundstück maßgebliche Erschließungsanlage ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30. Januar 1970 - IV C 151.68 -, DVBI 1970, 839, und vom 2. Juli 1982 - 8 C 28.30 und 33.31 -, DVBl 1982, 1056. Denn diese, Rechtsprechung verhält sich nicht zu der analogen Frage, ob ein Grundstückseigentümer sich an den Kosten der zweiten oder dritten an sein Grundstück grenzenden Straße beteiligen muß, obwohl er bereits die Kosten der ersten Straße getragen hat, sondern dazu, ob ein Grundstückseigentümer nicht nur die Kosten der vor seinem Grundstück verlaufenden selbständigen Anbaustraße, sondern auch die Kosten der in einiger Entfernung verlaufenden Hauptstraße zu tragen hat, in die "seine" Straße einmündet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, damit die grundsätzlichen Fragen geklärt werden können, wie die Erschließungsgebiete benachbarter Fahrstraßen im Bereich durchlaufender Wohnwege abzugrenzen sind und ob Grundstücke, die ausschließlich als Privatwege nutzbar sind, zu den erschlossenen Grundstücken i.S. der §§ 131, 133 BauGB gehören.