OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 5922/95.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1996:0529.9A5922.95A.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (5 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger Divergenzrügen erhebt und damit den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG geltend macht, führen die erhobenen Rügen nicht zur Zulassung der Berufung. Eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des 16. Senats vom 10. Juni 1988 - 16 A 1095/88 -, InfAuslR 1989, 177, liegt nicht vor. In der genannten Entscheidung hat der 16. Senat entschieden, daß der Kläger in jenem Verfahren wegen der Wehrdienstentziehung daneben im Rahmen einer Gesamtschau aufgrund des kumulativen Vorliegens weiterer möglicher Verfolgungsgründe; nämlich 1. des illegalen Grenzübertritts, 2. der exilpolitischen Tätigkeit und 3. der Asylantragstellung, im Falle der Rückkehr nach Iran mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte. Aus dieser Entscheidung läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß auch bei einer Reduzierung möglicher Asylgründe, etwa um die in der genannten Entscheidung für wesentlich erachteten Gründe der Wehrdienstentziehung und der illegalen Ausreise, in gleicher Weise zugunsten des Asylbewerbers zu entscheiden wäre. Eine derartige, wesentlich "reduzierte" Fallkonstellation liegt aber dem angegriffenen Urteil zugrunde. Denn es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger sich in dem von dem Verwaltungsgericht entschiedenen Fall dem Wehrdienst entzogen und, darüberhinaus den Iran über den Flughafen Mehrabad illegal verlassen hat. Fehlt es danach in dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall an wesentlichen Bestandteilen aus dem Spektrum möglicher Asylgründe, die der 16. Senat in der von dem Kläger zitierten Entscheidung in ihrer Häufung für die Annahme einer drohenden politischen Verfolgung als maßgebend erachtet hat, können aus dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall keine die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. ,3 Nr. 2 AsylVfG rechtfertigenden Schlüsse gezogen werden. Entsprechendes gilt für die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des 16. Senates vom 1. Oktober 1987 – 16 A 10089/87 -. In dieser Entscheidung hat der 16. Senat die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung gleichfalls nur wegen des kumulativen Vorliegens 1. der exilpolitischen Tätigkeit, 2. der illegalen Ausreise, 3. der Asylantragstellung und 4. des Umstandes, daß der Kläger in jenem Verfahren "sich bereits vor dem - dazu noch illegalen - Verlassen des Irans dem Wehrdienst entzogen und sich dort nicht zur Zusammenarbeit mit dem herrschenden Regime bereit gefunden … hat" (Seite 9 des Entscheidungsabdrucks) angenommen. Auch insoweit weicht die Fallkonstellation, die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegt, in für die Annahme einer drohenden politischen Verfolgung im Iran wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt ab, den der 16. Senat in dem genannten Urteil zu entscheiden gehabt hat, so daß die von dem 16. Senat - in der genannten Entscheidung getroffene Schlußfolgerung einer drohenden politischen Verfolgung nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden kann. Soweit der Kläger darüber hinaus mit seinen Ausführungen unter Nr. 2 der Antragsbegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend machen wollte, ist dieser Zulassungsgrund nicht gegeben. Denn die Beantwortung der - sinngemäß angesprochenen Frage, wann eine herausgehobene exilpolitische Tätigkeit vorliegt, hängt ganz wesentlich von den besonderen Umständen des, jeweiligen Einzelfalles ab (etwa Alter und Person des Asylbewerbers, Dauer der Mitgliedschaft in einer regimefeindlichen Organisation, Funktion innerhalb dieser Organisation, Art und Umfang der exilpolitischen Tätigkeit sowie das jeweilige Umfeld, innerhalb dessen der Asylbewerber seine exilpolitische Tätigkeit ausübt), so daß sie in ihrer Bedeutung naturgemäß auch nicht über den jeweils zu entscheidenden Einzelfall hinausreichen und damit nicht geeignet sind, zu einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts beizutragen. Soweit es um die generelle asylrechts- und abschiebungsrelevante Qualität der jeweiligen exilpolitischen Tätigkeit geht, hat der 16. Senat, dem sich der beschließende Senat angeschlossen hat, bereits in seinem Urteil vom 30. April 1992 -16 A 10448/90 - zur Rechtfertigung der Annahme, daß eine "aktive" exilpolitische Tätigkeit den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt und zu einer hieran anknüpfenden politischen Verfolgung in den Iran führen wird, darauf abgestellt, ob der jeweilige Asylbewerber "auch nach außen hin in exponierter Weise" (Seite 7 des Entscheidungsabdrucks) für eine regimefeindliche Organisation aufgetreten ist. Daraus wird deutlich, daß die Mitgliedschaft in einer regimefeindlichen Organisation als solche nicht ausreicht, um die Gefahr einer politischen Verfolgung im Iran zu begründen, sondern hierfür ein aktives, nach außen hin exponiertes Eintreten für diese Organisation erforderlich ist. Vgl. auch OVG NW, Beschluß vom 9. Februar 1996 - 9 A 5774/95.A -; Beschluß vom 29. April 1996 - 9 A 1847/96.A -. Einer erneuten Klärung dieser Tatsachenfrage in einem Berufungsverfahren bedarf es daher insoweit nicht mehr. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach S 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwG0) wegen der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages. Dem Kläger mag zuzugestehen sein, daß die Begründung der Ablehnung des Beweisantrages schlicht unverständlich ist, so daß nicht zu erkennen ist, auf welchen der zulässigen Ablehnungsgründe das Gericht seine Entscheidung gestützt hat; jedoch kommt es hierauf nicht an. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verletzt, wenn seine Ablehnung im Prozeßrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. August 1991 - 1 BvR 72/91 NJW 1992, 299; OVG NW, Beschluß vom 27. März 1996 - 9 114399/94.A Dies ist hier nicht der Fall, weil es auf die beantragte Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme des Interviewmitschnitts auf der Videokassette nicht ankam. Denn die für die Beurteilung des asyl- bzw. abschiebungsrelevanten Maßes der exilpolitischen Tätigkeit entscheidenden Gesichtspunkte, nämlich zum einen, daß der Kläger das Interview in der Öffentlichkeit gegeben hat, und zum anderen, welche Aussagen der Kläger im Rahmen des Interviews gemacht hat, sind ersichtlich zugunsten des Klägers als wahr unterstellt worden, so daß es insoweit keiner weiteren Beweiserhebung mehr bedurfte. Ob die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, die exilpolitische Tätigkeit des Klägers sei insgesamt - also auch unter Berücksichtigung seines Interviews - nicht als asylrechts- bzw. abschiebungsrelevante Tätigkeit zu bewerten, zutrifft, ist, wie oben dargelegt, eine Frage des Einzelfalls, die nicht zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens gemacht werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (S 152 Abs. l VwG°, S 80 AsylVfG).