Urteil
20 A 657/95
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0307.20A657.95.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnanlage S. in N. bach -N. . Die Anlage umfaßt mehrere Hochhäuser und gehört zum Gebiet der ehemals selbständigen Stadt S. . Sie ist auf einem ehemaligen Ziegeleigelände errichtet, auf dem über Jahrzehnte Lehm abgebaut worden ist. Die so entstandene Grube diente bis Anfang der 60er Jahre als Abfalldeponie u.a. für Bauschutt, Aschen und Hausmüll. 1966 wandte sich der damalige Eigentümer des Geländes, Herr F. B. , mit dem Ziel der Bebauung der Fläche an die Stadt S. . Der Rat der Stadt beschloß im Dezember 1966, den Bebauungsplan zur Ausweisung von Wohnbauland aufzustellen. Unter dem 15. März 1967 trafen die Stadt S. und Herr B. Vereinbarungen hinsichtlich der Erschließung des Geländes; Herr B. bestätigte, daß wegen der Aufschüttung des Baugrundes besondere Maßnahmen für die Gründung der Gebäude erforderlich seien. Zur Abklärung dieser Maßnahmen holte er ein Gutachten des Geologen Dr. N. vom 9./27. November 1967 ein. Mit Bauscheinen vom 18. Juni 1968 genehmigte der Oberstadtdirektor der Stadt S. entsprechend dem Bebauungsplanentwurf u.a. die Errichtung der Gebäude S. 16 und 20 im Bereich der früheren Abgrabung und des Gebäudes S. 24 außerhalb der Abgrabung an deren östlichen Rand. Die Häuser sind unterkellert und verfügen über neun, neunzehn bzw. zwölf Wohngeschosse mit 60, 127 bzw. 80 Wohnungen. Der Bebauungsplan wurde nach vorangegangener Genehmigung durch den Regierungspräsidenten E. im Oktober 1968 öffentlich bekanntgemacht und in der Folgezeit durch die Bebauungspläne a, b und I geändert und ergänzt. 1989 ließ der Beklagte durch das Ingenieurbüro H. GmbH eine Gefährdungsabschätzung hinsichtlich der Altablagerung erstellen. In ihrem Gutachten vom 8. März 1990 gelangte die H. GmbH aufgrund von Bodenluftuntersuchungen zu dem Ergebnis, daß Deponiegas gebildet werde und austrete. Die Gasbildung sei konstant und werde mittelfristig nicht geringer werden. Der Methangasanteil in der Bodenluft belaufe sich auf bis zu 28,7 Vol.-% westlich des Hauses S. 24. In den Kellern der Gebäude S. 16, 20 und 24 durchgeführte Gasmessungen hätten keinen Nachweis für einen Deponiegaseintritt erbracht. Bei den Messungen sei ein ausreichender Abschluß gegen Außenluft nicht zu erzielen gewesen. Die Wohnbebauung sei momentan nicht gefährdet. Die Deponie sei zunächst unbefristet zu überwachen. Die statische Bezugnahme auf den Untergrund der Mülldeponie vermindere die Wahrscheinlichkeit von Bauschäden durch den Deponiestandort oder damit verbundene Setzungserscheinungen. Die Zusammensetzung der Kellerluft solle im Sommer 1990 periodisch überprüft werden. 1991 führte die H. GmbH zur erweiterten Gefährdungsabschätzung zusätzliche Untersuchungen durch. Diese ergaben flächige Methangasbildungen im Ostteil der Ablagerung. Der Methangasgehalt der Bodenluft war zum Teil deutlich erhöht und belief sich auf bis zu 25 Vol.-% westlich des Hauses S. 24. In ihrem Gutachten vom 3. Oktober 1991 war die H. GmbH der Auffassung, eine Überwachung der Gassituation erscheine nicht ausreichend, um Gefährdungen für Bewohner und Umfeld sicher zu verhindern. Erforderlich sei die Entfernung des an den Gebäuden anstehenden Schadgases. Daraufhin ließ der Beklagte ab Oktober 1991 die Kellerluft in Abständen von jeweils zwei Wochen u.a. auf Methangas überprüfen. Methangas wurde hierbei nicht festgestellt. Nach vorheriger Anhörung gab der Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 30. März 1992 auf, in den Häusern S. 16, 20 und 24 bis zum 31. August 1992 in allen Kellergeschossen je ein Methangaswarngerät mit je sechs Fühlern sowie automatisch aufzeichnenden Schreibern zu installieren (Nr. 1), die Geräte im Abstand von jeweils sechs Monaten warten zu lassen (Nr. 2) und sie täglich durch eingewiesenes Personal zu überprüfen und auszuwerten (Nr. 3), bis zum 1. Mai 1992 einen Alarmplan zu erstellen (Nr. 4), die Kellerräume zweimal jährlich durch einen Bausachverständigen einer Sichtprüfung bezüglich des möglichen Eindringens von Methan zu unterziehen (Nr. 5) sowie ab dem 1. Juni 1992 bis zur Funktion der festinstallierten Geräte im Abstand von jeweils 14 Tagen je Kellergeschoß eine Methangasmessung vornehmen zu lassen (Nr. 6). Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an und drohte hinsichtlich der Anordnungen Nrn. 1 bis 5 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- DM sowie hinsichtlich der Anordnung Nr. 6 die Ersatzvornahme an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, in den Ablagerungen bilde sich Deponiegas, das bei Undichtigkeiten in Kellerräume eindringen könne. Das in dem Gas enthaltene Methan könne schon in geringen Konzentrationen zu Bränden, Explosionen und Verpuffungen führen. Daher seien Leib und Leben der Hausbewohner gefährdet. Die Klägerin müsse als Eigentümerin und damit Zustandsstörerin für den Ausschluß der Gefährdung sorgen. Die aufgegebenen Maßnahmen seien unverzichtbar. Die Klägerin legte am 11. April 1992 Widerspruch ein. Sie habe die Wohnanlage 1975 erworben. Eine konkrete Gefahr liege nicht vor. Methangas sei in den Kellerräumen nicht nachgewiesen worden und könne angesichts der Bauausführung, die dem Vorschlag des Geologen Dr. N. gefolgt sei, auch nicht in die Gebäude eindringen. Die Häuser fußten auf gewachsenem bzw. nachträglich aufgeschüttetem inertem Boden. Sie seien mit Kies angeschüttet; die Kellerwände seien in Sperrbeton ausgeführt. Allenfalls bestehe der durch Tatsachen nicht erhärtete Verdacht des Methangaseintritts. Diesbezüglich sei der Sachverhalt jedoch von der Behörde auf eigene Kosten zu ermitteln. Die verlangten Maßnahmen seien unverhältnismäßig. 14-tägige Messungen reichten zur rechtzeitigen Ermittlung einer Gefahr aus. Hingegen sei eine alternative Dauerbelüftung wegen der baulichen Gegebenheiten und der Nutzung der Keller nicht zu verwirklichen. Die in der Wohnanlage überwiegend befindlichen Sozialwohnungen ließen eine Finanzierung der Maßnahme nicht zu. Notwendige Verbesserungen der Wohnqualität erforderten alle finanziellen Kräfte. Während des Widerspruchsverfahrens erstellte der Beklagte einen Maßnahmenplan für den Fall festgestellter Methangaseintritte in den Kellern. Unter dem 1. März 1993 setzte er die Ersatzvornahme hinsichtlich der 14-tägigen Messungen fest; über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Die Kosten der Messungen stellte der Beklagte der Klägerin in Rechnung. Den Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung wies der Regierungspräsident E. mit Bescheid vom 19. August 1993 zurück. Methangasmigrationen unterhalb der Gebäude seien aufgrund der Gründung der Häuser auf gasdurchlässigem Material möglich. Eine schnelle vertikale Methangasmigration in der seitlichen Drainageschicht sei nicht sichergestellt. Neben Setzungsrissen seien erfahrungsgemäß auch bei Rohr- und Leitungsanschlüssen Undichtigkeiten zu erwarten. Der Schadensfall trete schlagartig ein. Deshalb seien vorbeugende Sicherungsmaßnahmen geboten, die der Gefahrenabwehr zuzurechnen seien. Von der Klägerin werde nur eine Mindestsicherung verlangt. In Vergleichsfällen würden aufwendigere Vorkehrungen getroffen. Weitere Störer neben der Klägerin seien nach dem Ergebnis von Ermittlungen nicht vorhanden. Die Klägerin hat am 15. September 1993 Klage erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, die Wohnanlage stelle wegen der veralteten Bausubstanz und der sozialen Verhältnisse einen Problemfall dar, um dessen Sanierung sie sich zusammen mit der Stadt N. bach und dem Land Nordrhein-Westfalen bemühe. Hierbei setze sie alle verfügbaren personellen und finanziellen Mittel ein. Der Beklagte fordere die Durchführung ihm selbst obliegender Gefahrerforschungsmaßnahmen. Der Wechsel in der gutachterlichen Beurteilung der Situation sei dadurch zu erklären, daß der Beklagte seine Vorgaben an die H. GmbH geändert habe. Mit Ausnahme der Methangasbildung im Boden seien keine Tatsachen gegeben, die bei ungehindertem Fortgang letztlich auf eine Gasexplosion in den Kellern schließen ließen. In hohem Maße unwahrscheinlich seien sowohl das Auftreten von Methangas in unmittelbarer Nähe der Baukörper als auch das Eindringen von Methangas in die Keller und das Entstehen kritischer Konzentrationen. Das gelte in besonderem Maße für das Haus S. 24. Außerdem seien die Maßnahmen jeweils für sich und in ihrer Kombination miteinander nicht erforderlich. Die Klägerin hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. März 1992 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 19. August 1993 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Schadenseintritt sei angesichts der örtlichen Verhältnisse hinreichend wahrscheinlich. Einzelheiten über den früheren Deponiebetrieb seien nicht bekannt. Der Deponiebetrieb müsse spätestens 1967 beendet worden sein. Anhaltspunkte dafür, daß die Stadt S. die Deponie betrieben habe, seien nicht gegeben; eine anderslautende Aussage im Zuge der Altlastenerfassung sei unzutreffend. Wer das ausgetonte Gelände verfüllt habe, sei nicht aktenkundig. Einzelheiten über die abgelagerten Abfälle seien nicht bekannt, so daß der voraussichtliche Abschluß der Gasbildung ungewiß sei. Die ordnungsbehördliche Inanspruchnahme der Rechtsnachfolger des Ziegeleibetriebes sei untunlich. Allein die Klägerin sei in der Lage, die Funktionsfähigkeit der Gaswarngeräte in den Häusern, die einen sozialen Brennpunkt bildeten, sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben. Gegen diese Entscheidung, die ihm am 16. Dezember 1994 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 13. Januar 1995 Berufung eingelegt. Nachdem die Klägerin der Ordnungsverfügung trotz der Festsetzung eines Zwangsgeldes von 2.000,-- DM in bezug auf die Anordnung Nr. 5 nicht nachgekommen war, drohte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 29. Mai 1995 hinsichtlich der Anordnungen Nrn. 1, 2, 3 und 5 der Ordnungsverfügung die Ersatzvornahme an. Die Anordnung Nr. 4 der Ordnungsverfügung betrachtete der Beklagte als erfüllt. Unter dem 7. September 1995 setzte der Beklagte die Ersatzvornahme fest und zog die Klägerin mit weiterem Bescheid vom 7. Dezember 1995 zur Vorauszahlung der auf 73.452,71 DM veranschlagten Kosten für die Installation der Meßgeräte heran. Über die von der Klägerin auch insoweit eingelegten Widersprüche ist - soweit ersichtlich - ebenfalls noch nicht entschieden. Das von der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung anhängig gemachte vorläufige Rechtsschutzgesuch lehnte der Senat mit Beschluß vom 20. September 1995 - 20 B 1953/95 - ab. Hinsichtlich der Anordnung Nr. 4 der Ordnungsverfügung und der in ihr verfügten Zwangsgeldandrohung haben die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, auch nach dem Bodengründungsgutachten des Geologen Dr. N. sei mit Setzungserscheinungen bei den Häusern zu rechnen. Eine ständige und ausreichende Durchlüftung der Keller sei nicht gesichert. Die Ordnungspflicht von Rechtsnachfolgern des Deponiebetreibers stehe nicht fest; wer die Deponie betrieben habe sei ebenso unklar wie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Rechtsnachfolger des Bauherrn. Außerdem sei im Verwaltungsverfahren eine derartige Inanspruchnahme erwogen worden. Die Stadt N. bach selbst sei nicht ordnungspflichtig. Neben der fehlenden Rechtsnachfolge in eine etwaige Verhaltensverantwortlichkeit der Stadt S. mangele es schon an einem die Ordnungspflicht auslösenden Verhalten. Die bauplanungsrechtliche Ausweisung der Wohnbebauung sei rechtmäßig und zudem generell ungeeignet, eine Ordnungspflicht zu begründen. Die Gefahr sei durch die Art und Weise der Bebauung, die im alleinigen Verantwortungsbereich des Bauherrn gelegen habe, herbeigeführt worden. Im übrigen sei das etwaige Auswahlermessen zwischen mehreren Störern auf eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers verdichtet. Denn nur der Eigentümer der Wohnanlage sei imstande, auf die durch die Bewohnerstruktur und die sonstigen Gegebenheiten geprägten schwierigen Verhältnisse erfolgreich zu reagieren. In den Kellern der Häuser S. 20 und 24 sei bei den 14-tägigen Messungen wiederholt Methangas - und zwar bis zu einem Gehalt von 0,8 Vol.-% - nachgewiesen worden. Der Methangasgehalt könne kurzfristig zu explosionsfähigen Gemischen führen. Die Deponie befinde sich in einer aktiven Gärungsphase, die noch über Jahrzehnte anhalten könne. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, eine wirtschaftlich vertretbare Nutzung der Wohnanlage sei ihr nicht möglich. Seit Jahren falle bei der Bewirtschaftung der Anlage aufgrund hoher finanzieller Belastungen eine erhebliche Unterdeckung an. Die Kostenmiete sei am Wohnungsmarkt nicht zu realisieren. Die Ersatzvornahme gefährde daher ihre wirtschaftliche Existenz. Da der Deponiebetrieb seit über 30 Jahren eingestellt sei, sei die organische Substanz weitgehend abgebaut. Auch deshalb sei ein Eindringen von Methangas in die Häuser auszuschließen. Lediglich in etwa 1 % aller in den Kellern gezogener Gasproben sei Methan, dessen Herkunft zudem ungeklärt sei, nachzuweisen gewesen; hierbei habe es sich außerdem um geringfügige und unbedenkliche Konzentrationen gehandelt. Der Beklagte habe jedenfalls sein Ermessen, ob und wie er einschreiten solle, fehlerhaft ausgeübt. Den Sachverhalt habe der Beklagte nicht in gebotenem Umfang aufgeklärt, insbesondere nichts unternommen, um den für die Ablagerung des Hausmülls Verantwortlichen festzustellen. Ihr - der Klägerin - sei beim Erwerb der Wohnanlage nicht bewußt gewesen, daß ein Teil der Gebäude auf einem ehemaligen Deponiegelände mit Ausgasungen stehe. Gegenüber dem Zeitpunkt der Erstellung des ersten Gutachtens der H. GmbH hätten sich die allgemeinen Verhältnisse in der Anlage deutlich verbessert. Außerdem seien die Keller inzwischen geräumt und gegen Betreten versperrt worden; die Kellerfenster seien ständig geöffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahrensakte 20 B 1953/95 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Parteien es - hinsichtlich der Anordnung Nr. 4 der Ordnungsverfügung und der in ihr ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung - übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das angefochtene Urteil ist insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Im übrigen - hinsichtlich der Anordnungen Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 der Ordnungsverfügung sowie der Androhung der Ersatzvornahme in bezug auf die Anordnung Nr. 6 - hat die Berufung Erfolg. Insoweit ist die Klage nicht begründet. Die Ordnungsverfügung ist, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens ist, rechtmäßig; ihre Aufhebung kommt deshalb nicht in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war als allgemeine örtliche Ordnungsbehörde sachlich zuständig (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG -), auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 OBG Gefahrenabwehrmaßnahmen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 OBG). Eine die Zuständigkeit des Beklagten verdrängende spezielle Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt sich nicht daraus, daß die Quelle der Gefahr, die Entstehung des Methangases, auf das Ablagern von Abfällen zurückgeht. Ungeachtet der Zuständigkeitszuweisung des § 38 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) in der hier maßgeblichen - bei Erlaß des Widerspruchsbescheides geltenden - Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Januar 1992, GV NW S. 32, für Gefahrenabwehrmaßnahmen in bezug auf Altablagerungen (§ 28 Abs. 1 und 3 LAbfG) schließen etwaige abfallrechtliche Kompetenzen der oberen Abfallwirtschaftsbehörde (§§ 34, 38 Abs. 1 Satz 1 LAbfG) das gegebene Eingreifen des Beklagten nicht aus. Geht es nicht in erster Linie um die Beseitigung eines abfallrechtswidrigen Zustandes, sondern um die Bekämpfung einer Gefahr unabhängig von der Abfalleigenschaft der Gefahrenquelle, gelten für die behördlichen Zuständigkeiten und die zu ergreifenden Maßnahmen die (sonstigen) ordnungsrechtlichen Ermächtigungen - bei Beachtung der abfallrechtlichen Pflichten des Ordnungspflichtigen - auch dann, wenn die Gefahr durch Abfall hervorgerufen wird. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. November 1993 - 4 B 185.93 -, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 54; Urteil vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 -, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43. Das trifft hier zu; das Abfallregime hat vor dem Einschreiten des Beklagten keinen Vorrang. Die Ordnungsverfügung zielt nicht ab auf die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen, sondern bezweckt den Schutz von Menschen vor Schädigungen durch Explosionen, Brände und Verpuffungen. Die abfallrechtlichen Pflichten eines Abfallbesitzers oder Deponiebetreibers stehen hinsichtlich der angefochtenen Anordnungen nicht in Rede. Der Beklagte war zum Einschreiten befugt, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG gegeben war. Eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift besteht dann, wenn die Schädigung eines geschützten Rechtsgutes bei ungehindertem Geschehensablauf hinreichend wahrscheinlich ist. Der Eintritt des Schadens muß nicht gewiß, darf aber auch nicht bloß theoretisch möglich sein. Je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, um so geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, ZfW 1981, 87; Urteil vom 26. Juni 1970 - 4 C 99.67 -, NJW 1970, 1890; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 223 ff. Zu den geschützten Rechtsgütern zählen Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Menschen. Methangas in den Kellerräumen von Wohnhäusern führt möglicherweise zu Schädigungen von Leib und Leben der Bewohner oder Dritter. Gemische von Methan und Luft sind je nach dem Methananteil leicht entzündlich und explosiv. Bei einer Methankonzentration in der Raumluft zwischen 5 Vol.-% und 15 Vol.-% kann sich nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis, die die Klägerin nicht in Zweifel zieht, im Falle der Zündung etwa durch einen Funken eine heftige explosionsartige Reaktion ereignen; ein Luftgemisch mit einem Methangasgehalt oberhalb 15 Vol.-% ist brennbar. Von einer Explosion oder einem Brand kann nicht nur die Bausubstanz der Häuser, vor allem ihre Standfestigkeit, in Mitleidenschaft gezogen werden mit mittelbaren schädigenden Folgen für die Bewohner oder sonstige Personen. Menschen können auch unmittelbar etwa bei einem Aufenthalt im Explosionsbereich zu Schaden kommen. Ferner handelt es sich bei Methan um ein farbloses und geruchloses Gas, dessen Auftreten infolgedessen ohne geeignete Meßinstrumente nicht auffällig wird. Bei der Gefahrenprognose ist deshalb auch bloß unvorsichtiges Verhalten von Menschen im Einwirkungsbereich des Gases in Rechnung zu stellen; selbst alltägliche Verhaltensweisen wie z.B. das Einschalten von Licht oder das Anzünden einer Zigarette, die ohne Risikobewußtsein vorgenommen werden, können zu weitreichenden Schäden führen. Dementsprechend genügt auch die entferntere Möglichkeit eines solchen Ereignisses, um eine Gefahr annehmen zu können. Das gilt um so mehr, als hier von einem möglichen Schadensfall wegen der in jedem der Häuser befindlichen großen Anzahl von Wohnungen eine Vielzahl von Personen betroffen sein kann und darüber hinaus angesichts der Zahl der Hausbewohner sowie der von den Parteien übereinstimmend als schwierig geschilderten Belegungsstruktur der Häuser ein jederzeit risikoangepaßtes Verhalten nicht erwartet werden kann. Selbst wenn der von der H. GmbH bei ihren Untersuchungen angetroffene Zustand der Keller, der von grober Regellosigkeit gekennzeichnet war, schon während des Verwaltungsverfahrens - und nachfolgend noch weitergehend - durch die von der Klägerin ergriffenen Aufsichts- und Ordnungsmaßnahmen verbessert worden ist, besteht keine zureichende Gewähr dafür, daß die Keller nicht betreten werden und sich dort kein Zündfunke bildet; so befindet sich denn auch die zentrale Heizungsanlage im Keller des Hauses S. Nr. 20. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist es nicht nur theoretisch, sondern nach fachlicher Kenntnis und allgemeiner Erfahrung auch praktisch möglich, daß in den Kellern der Häuser S. 16, 20 und 24 kritische Methangaskonzentrationen entstehen und dort schwerwiegende Schäden auslösen. Das hat der Senat bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Beschluß vom 20. September 1995 - 20 B 1953/93 - ausgeführt (Seite 3 f. BA); hierauf wird Bezug genommen. Hervorzuheben ist, daß die H. GmbH der Gassituation auf dem Gelände bereits bei den ersten bohrbegleitenden Methangasmessungen erhebliche Bedeutung beigelegt und Anlaß zu Raumluftmessungen in den Kellern gesehen hat. Die dem zugrundeliegende Annahme, die Deponie sei noch recht jung und befinde sich daher auf nicht absehbare Zeit in der aktiven Gasbildungsphase, hat in den umfänglichen Untersuchungen, die im Rahmen der erweiterten Gefährdungsabschätzung durchgeführt worden sind, ihre Bestätigung gefunden. Die durch die vielfachen Sondierungen und Bohrungen gewonnenen Erkenntnisse über die Lage und Zusammensetzung der einzelnen im Deponiekörper anzutreffenden Abfallfraktionen haben den Nachweis des Vorhandenseins nach wie vor zersetzungsfähigen und damit für die Methangasbildung tauglichen (Hausmüll-)Materials erbracht. Nach Einschätzung der H. GmbH ist der Deponiekörper von Hausmüll mit Beimengungen geprägt, was auch wegen des Ablagerungszeitraums bis zu den 60er Jahren sowie der ungeordneten Ablagerung auf erhebliche Massen abgelagerter organischer Stoffe schließen läßt. Ein konkreter und aus der örtlichen Situation ableitbarer Ansatz dafür, daß der Prozeß der Gasbildung, der für Hausmülldeponien auch nach ihrer Stillegung charakteristisch ist und nach gesicherter Erkenntnis - hier nicht ergriffene - betriebliche Vor-/Nachsorgemaßnahmen erfordert, zum Abschluß gekommen wäre, ist nicht dargetan worden oder sonst ersichtlich; unerheblich ist insoweit, ob die Gasbildungsrate in der Vergangenheit vor Durchführung der gutachterlichen Untersuchungen noch höher war und deshalb bereits früher ein lediglich nicht erkannter Grund für ordnungsbehördliche Maßnahmen vorlag. Die Bodenluftuntersuchungen zur Frage der gärtnerischen Nutzung von Flächen außerhalb des Deponiebereiches sind im gegebenen Zusammenhang unergiebig, weil sie sich auf das von der Altablagerung deutlich nach Süden abgesetzte Freigelände beziehen. Im Deponiebereich wurden hingegen speziell in räumlicher Nähe zu den Häusern deponietypische Gase - u.a. Methan - in beträchtlichen Konzentrationen festgestellt. Der Deponiegasanteil an der Bodenluft insgesamt belief sich auf bis zu ca. 50 Vol.-% mit räumlichem Schwerpunkt gerade im östlichen Bereich der Altablagerung, so daß eine auffällige Abweichung von der üblichen Zusammensetzung der atmosphärischen Außenluft bzw. der Bodenluft gegeben ist. Der Methangasanteil überstieg sogar mehrfach den explosionsfähigen Bereich; bei den Untersuchungen im Jahre 1991 war Methan an 2/3 der flächig über das Gelände verteilten Meßpunkte in zum Teil starker Konzentration nachzuweisen. Ein Methangaseintritt in die Kellerräume liegt angesichts des von den unterschiedlichen und außerdem witterungsbedingt wechselnden Ausbreitungsbedingungen beeinflußten Migrationsverhaltens des Methangases, das im Untergrund über nicht unerhebliche Entfernungen wandern kann, einerseits und der Tatsache andererseits, daß die hausmüllhaltigen Abfallagen den Schichtenverzeichnissen zufolge zumindest stellenweise tiefer in den Untergrund hinabreichen als die Kellersohlen der Häuser, nicht außerhalb des praktisch möglichen und real wahrscheinlichen Geschehens. Das Methan kann sich, geht man mit dem Vorbringen der Klägerin von einer Gründung der Gebäude bis zum gewachsenen Boden bzw. bis auf eingebrachtes inertes Bodenmaterial aus, jedenfalls horizontal ausbreiten und aus dem seitlich neben den Gebäuden abgelagerten Abfall sowohl direkt unter die Kellersohlen gelangen als auch in unmittelbaren Kontakt mit den Außenwänden treten. Die auch seitliche Migration des Gases zeigt sich nach dem Gutachten der H. GmbH bereits daran, daß es an Stellen nachgewiesen worden ist, an denen wegen der Beschaffenheit des abgelagerten Materials eine Gasbildung nicht stattfand. Beim Bau der Häuser ist dieses Risiko ersichtlich nicht bedacht, geschweige denn in den Einzelheiten analysiert und durch spezielle Vorkehrungen berücksichtigt worden. Besonderes Augenmerk wurde allein auf die wegen des Abbaus des gewachsenen Bodens als - vornehmlich unter dem Gesichtspunkt von Mehrkosten - problematisch betrachtete Gründung der Häuser gerichtet. Die im Gutachten des Geologen Dr. N. vom 9./27. November 1967 über die Baugrundverhältnisse vorgeschlagenen technischen Maßnahmen zur Stabilisierung des Untergrundes und zur Gestaltung der Fundamente schließen, sollten sie - was anhand der Unterlagen nicht festzustellen ist - realisiert worden sein, das Eindringen von Methangas in Kellerräume nicht aus. Weder sind in dem Gutachten gasunwegsame Verdichtungs-/Verfüllmaterialien und entsprechende Arbeitsmethoden empfohlen worden noch war der Gutachter der Auffassung, aufgrund seiner Vorschläge seien Setzungen der Baukörper nicht zu erwarten. Im Gegenteil ging er von "normalen Setzungen im Zentimeterbereich" aus. Derartige Vorgänge bergen - ebenso wie die Lage der Entwässerungseinrichtungen einschließlich der unter die Kellersohlen vertieften Pumpenschächte, die Anordnung der Kellerfenster und Kellerzugänge sowie die durch die Kelleraußenwände geführten Versorgungsleitungen - typischerweise das Risiko von Undichtigkeiten, durch die das Methangas selbst unter Berücksichtigung der seitlichen Kiesschichten in die Keller gelangen kann. Da nach den Feststellungen im Verwaltungsverfahren eine fortwährende ausreichende Durchlüftung der Keller nicht gewährleistet ist, können die Gaskonzentrationen durch Aufkonzentration unvorhersehbar ein für Explosionen und Brände kritisches Ausmaß erreichen. Das gilt auch für das Haus S. 24, da dieses in unmittelbarer Nähe der Ablagerungsflächen errichtet ist. Die bei den zwei Kellergeschossen des Hauses unerläßliche Ausdehnung der Baugrube hat zur Folge, daß das Haus nur durch später eingebrachtes Auffüllmaterial vom eigentlichen Deponiekörper getrennt ist. Die beiden in geringer Entfernung westlich des Hauses eingerichteten Gaspegel haben gerade auch für diesen Bereich einen deutlichen Methangasgehalt der Bodenluft ergeben; speziell für den in Frage stehenden Ostteil des Deponiegeländes hat die H. GmbH aufgrund der Beprobung der als repräsentativ anzusehenden - weil in einem dichten rasterförmigen Netz ausgeführten - Gaspegel das Auftreten von Methan als flächig bemerkbares und stark ausgeprägtes Phänomen festgestellt. Die Richtigkeit der Annahme fehlender Gasdichtigkeit wird nicht dadurch widerlegt, daß bei den 14-tägigen Messungen nur ganz gelegentlich Methangas festgestellt worden ist. Dessen Vorhandensein deutet im Gegenteil nach Lage der Dinge mangels jeglicher Anhaltspunkte für anderweitige Ursachenabläufe auf von außen stattfindende Gaseintritte aus dem Deponiebereich hin. Der Hinweis der Klägerin, der analytische Nachweis der Herkunft des Methans aus der Deponie sei nicht erbracht, vermag allenfalls Zweifel daran zu wecken, ob die Meßergebnisse zum Nachweis der Undichtigkeit der Keller tauglich sind; zumindest schließen die Meßergebnisse insgesamt Undichtigkeiten nicht aus, zumal auch mit Blick auf die Nutzung der - nach Angaben der Klägerin geräumten - Keller mit Ausnahme der Nähe zur Deponie keine plausible Erklärung für den gelegentlichen Methangasnachweis existiert. Der durch die negativen Ergebnisse der ganz überwiegenden Zahl der Raumluftmessungen verdeutlichte geringe Wahrscheinlichkeitsgrad des Entstehens kritischer Methan-Luft-Gemische, stellt nicht in Frage, daß jedenfalls beim Zusammentreffen ungünstiger Bedingungen die tatsächlichen Voraussetzungen für ein solches Geschehen gegeben sind und die Verwirklichung des Risikos schlechthin unumkehrbare Schäden an Leib und Leben bewirken kann. Nicht außer acht gelassen werden kann dabei, daß die H. GmbH durchgreifende Schutzmaßnahmen für dringend angezeigt erachtet und eine bloße Überwachung der Situation gutachterlich für unzureichend gehalten hat, bevor sie unter dem 9. Dezember 1991 einer reinen Sicherungsmaßnahme unter den Voraussetzungen, deren Herbeiführung die angefochtene Ordnungsverfügung dient, nicht widersprochen hat. Außerdem war das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft E. , zu dessen Aufgabenbereich u.a. die Abschätzung der von Deponien ausgehenden Immissionsrisiken zählte und dessen Stellungnahmen deshalb als besonders sachkundig zu betrachten sind, im Mai 1992 der Auffassung, eine auch kontinuierliche Überwachung reiche zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit in den Häusern nicht aus; geboten sei vielmehr eine aktive Entgasung. In die gleiche Richtung ging die Einschätzung des Regierungspräsidenten E. , der außerdem darauf drängte, zumindest auch Maßnahmen in bezug auf das Haus S. 12 zu ergreifen. Von der ihm hiernach zustehenden Befugnis, zum Schutz der gefährdeten Rechtsgüter nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschreiten, hat der Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Klägerin ist, weil sie Eigentümerin der Wohnanlage einschließlich des früheren Deponiegeländes ist, als Zustandsstörerin ordnungspflichtig (§ 18 Abs. 1 Satz 1 OBG). Sie übt die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft sowohl über den abgelagerten Abfall als auch über die Häuser aus. Hinsichtlich der Auswahl unter mehreren Ordnungspflichtigen (§ 16 OBG) ist dem Beklagten ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Zur Störerauswahl ist im Widerspruchsbescheid, nachdem die Widerspruchsbehörde der Frage des früheren Deponiebetreibers nachgegangen war, ausgeführt, ein weiterer Störer sei nicht zu ermitteln gewesen. Der Ordnungsverfügung in ihrer ursprünglichen Fassung liegt ersichtlich die am Zweck der Ermächtigung ausgerichtete Ermessensüberlegung des Beklagten zugrunde, die Inanspruchnahme speziell der Klägerin stelle wegen deren Sachnähe und Leistungsfähigkeit die wirkungsvolle Behebung der Gefahr sicher. Dieser Gedanke bedurfte vor dem Hintergrund der gemeinsamen Sanierungsbemühungen und der im Raum stehenden Sicherungsmaßnahmen als selbstverständliche Annahme des Beklagten bei verständiger Interpretation der Ordnungsverfügung auch aus der Sicht der Klägerin keiner ausdrücklichen Darlegung. Das spiegelt sich im Vorbringen der Klägerin wider, die Fragen der ermessensgerechten Störerauswahl erst aufgeworfen hat, nachdem dies im angefochtenen Urteil geschehen war. Die Erwägungen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde geben zu Bedenken unabhängig davon keinen Anlaß, ob die nachträglichen Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren und einstweiligen Rechtsschutzverfahren als mit Mängel heilender Wirkung nachgeholte ermessensgerechte Auswahlentscheidung gewertet werden könnten. Denn ein sonstiger Ordnungspflichtiger, dessen Inanspruchnahme neben oder anstelle der Klägerin zumindest ernstlich zu erwägen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend war es mangels geeigneter Handlungsalternativen geboten, die Klägerin in Anspruch zu nehmen. Ein Zugriff auf die Mieter unter dem Aspekt der Ausübung der tatsächlichen Gewalt (§ 18 Abs. 2 Satz 1 OBG) schied schon wegen der Vielzahl der Mieter zumindest als eindeutig verfehlt aus; eine wirkungsvolle Abwehr der Gefahr wäre bei einem derartigen Vorgehen von vornherein nicht zu erwarten gewesen. Eine Anknüpfung an die Verursachung der Gefahr (§ 17 Abs. 1 OBG) führt gleichfalls nicht zu einem weiteren Ordnungspflichtigen. Auch insoweit wird auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluß des Senats vom 20. September 1995 (Seite 4 f. BA) verwiesen. Verursacher im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG ist nicht jeder, dessen Tun oder Unterlassen zum Eintreten der Gefahr in irgendeiner Weise ursächlich beigetragen hat. Der Ursachenzusammenhang kann nicht im Sinne einer für den (Gefahren-)Erfolg nicht hinwegdenkbaren Bedingung verstanden werden, soll die Ordnungspflicht nicht sachwidrig uferlos ausgedehnt werden, sondern denjenigen treffen, dem die Verantwortlichkeit nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes gebührt und der deshalb ordnungsrechtlich für die Gefahrenabwehr einzustehen hat; der Ursachenzusammenhang ist vielmehr anhand spezifisch ordnungsrechtlich geprägter Maßstäbe wertend zu ermitteln. Anerkanntes Kriterium für die ordnungsrechtliche Zurechnung einer Gefahr zu einem bestimmten Verhalten oder Unterlassen ist - neben anderem - die Feststellung, daß hierdurch nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und so die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt worden ist. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, NWVBl. 1993, 351 m.w.N.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 313 m.w.N.. Ausschlaggebende Ursache für die Entstehung der Gefahr ist hier die Errichtung der Gebäude mit anschließender Nutzungsüberlassung zu Wohnzwecken. Demgegenüber stellt die Ablagerung des die Methangasbildung auslösenden Abfalls eine nur mittelbare Ursache dar. Das Methangas erweist sich hier lediglich deshalb als gefährlich, weil hierauf bei der auf den Deponiebetrieb folgenden baulichen Nutzung nicht im gebotenen Maß, vor allem nicht durch eine gasunwegsame Bauausführung, die im Anschluß an die Gutachten der H. GmbH technisch unproblematisch ist und von den Parteien übereinstimmend als realisierbar angenommen wird, Bedacht genommen worden ist. Es geht nicht um mögliche schädigende Einwirkungen der Deponie etwa auf die Luft- oder Gewässerqualität, sondern um die spezifischen Risiken einer Wohnnutzung des Deponiegeländes. Dementsprechend scheidet der Betrieb der Deponie als Verursachungsbeitrag im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG aus; wer den Hausmüll hat ablagern lassen, ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Die weiterhin in Betracht kommenden Ordnungspflichten der für den Bau der Häuser verantwortlichen Personen führen ebenfalls nicht auf einen von der Klägerin zu unterscheidenden und vom Beklagten alternativ in Anspruch zu nehmenden Handlungsstörer. Anhand der Bauakten sind bereits die Verantwortungsbereiche der am Bau seinerzeit Beteiligten nicht mit der notwendigen Verläßlichkeit zu ermitteln. Eigentümer der fraglichen Fläche war ursprünglich Herr F. B. , der in den Baugesuchen anfänglich auch als Bauherr bezeichnet worden ist. Neben ihm wurden tätig eine Firma "B. & Co." sowie eine Firma "B. & Co. GmbH" mit unterschiedlichen Zusätzen. Herr B. ist zwischenzeitlich verstorben; über seinen Nachlaß ist ein Vergleichsverfahren durchgeführt worden. In den Nachtragsbauunterlagen ist ebenso wie in Schriftstücken über die Gewährung der öffentlichen Wohnungsbauförderungsmittel für das seinerzeitige Vorhaben als Bauherr eine "S. -X. Immobilien- Anlagegesellschaft G. B. N. KG, E. " vermerkt, wobei sich Hinweise auf eine Vertretung durch eine Firma B. Bauunternehmen finden. Die Anlagegesellschaft mahnte im Sommer 1971 an, "uns" den Schlußabnahmeschein auszustellen, und wurde vom Beklagten 1971 zu einmaligen Kanalanschlußgebühren herangezogen, was auf einen Eigentumswechsel noch vor der Gebrauchsabnahme hindeutet. Unter diesen Umständen bestand vor Erlaß der Ordnungsverfügung keine Veranlassung für den Beklagten, in umfangreiche und wegen des seit der Errichtung der Häuser vergangenen Zeitraums erschwerte Nachforschungen darüber einzutreten, wer ggf. als Rechtsnachfolger eines der am Bau Beteiligten ordnungspflichtig sein könnte. Das Ermessen gemäß § 16 OBG ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung, also ausgerichtet am Ziel der wirkungsvollen Abwehr ordnungsrechtlicher Gefahren (§§ 1, 14 Abs. 1 OBG), auszuüben. Das verlangt, sich unter mehreren zur Auswahl stehenden Ordnungspflichtigen aufgrund von auf die Abwehr der Gefahr bezogenen Überlegungen zu entscheiden, nicht aber - etwa mit Blick auf mögliche zivilrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten - systematisch allen Anhaltspunkten erschöpfend nachzugehen, um das mögliche Vorhandensein zusätzlicher Ordnungspflichtiger durch Verschaffung weiterer Kenntnisse erst zu erkunden. Die Heranziehung zusätzlicher Auswahlkriterien kann dann sachlich vertretbar sein, wenn mehrere Personen als Verursacher oder Zustandsstörer feststehen und ihre Inanspruchnahme zur Gefahrenabwehr gleichermaßen tauglich ist. Ist - wie hier - der Erfolg eines Zugriffs auf einen Handlungsstörer wegen vielfacher tatsächlicher Ungewißheiten erheblich zweifelhaft, steht es mit der ordnungsbehördlichen Aufgabenstellung im Einklang, die Haftung des ohne weiteres greifbaren Zustandsstörers zu realisieren. Im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme der seinerzeit am Bau der Häuser Beteiligten gilt das um so mehr, als bauliche Anlagen jederzeit standsicher und gebrauchstauglich sein müssen. Seit dem Erwerb der Anlage trägt die Klägerin die Verantwortung für den baulichen Zustand der Häuser und vor allem auch ihre Benutzbarkeit entsprechend den aktuellen Erfordernissen; sie ist deshalb verpflichtet, die Benutzbarkeit erforderlichenfalls durch eigene Maßnahmen zu gewährleisten (§§ 3, 15, 16 der Landesbauordnung NW). Die planungsrechtliche Ausweisung des Geländes als Wohnbauland durch die Stadt S. führt nicht auf eine die Stadt N. als deren Rechtsnachfolgerin treffende Ordnungspflicht. Durch den Bebauungsplan ist die Gefahr nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG verursacht worden. Dabei mag dahinstehen, daß die Baugenehmigungen nach Maßgabe des § 33 des Bundesbaugesetzes erteilt worden sind, bevor der Bebauungsplan in Kraft getreten war; die abschließende planerische Abwägung stand deshalb im Zeitpunkt der Gestattung der Bebauung noch aus, so daß Rechtsfehler insoweit allenfalls wegen des schon vorliegenden Planentwurfs zukünftig wahrscheinlich waren. Abgesehen hiervon schuf die baurechtliche Freigabe des Geländes für den Wohnungsbau lediglich die rechtliche Situation der Bebauungsmöglichkeit. Obwohl mit der Wahrnehmung dieser Möglichkeit als sicher zu rechnen war, weil der Bebauungsplan auf die konkret geäußerten Bauabsichten geradezu zugeschnitten war, hing das Entstehen der Gefahr von Umständen ab, die der freien Willensentschließung Dritter unterlagen. Nicht die Bebauungsmöglichkeit als solche erweist sich als unmittelbar gefährlich, sondern die Bebauung in der geschehenen Art und Weise. Für eine Erstreckung der Ordnungspflicht auf den Bebauungsplan als bloß mittelbare Vorstufe der Gefahr fehlt es an zureichenden Gründen. Die ordnungsrechtliche Qualifizierung auch des "Hintermannes" eines Geschehens als Handlungsstörer kommt in den Fällen der "Zweckveranlassung" in Betracht, für die kennzeichnend ist, daß zwischen der mittelbaren Ursache - der Veranlassung - und dem die Gefahr unmittelbar herbeiführenden Verhalten eines Dritten ein so enger innerer Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, daß die Veranlassung und der letztlich eingetretene (Gefahren-)Erfolg als Einheit angesehen werden können und müssen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 29. Mai 1995 - 1 S 442/95 -, VBlBW 1995, 404; Drews/Wacke/Vogel/ Martens, a.a.O., S. 315 f. m.w.N.. Das trifft für das Verhältnis zwischen einem Bebauungsplan und der nachfolgenden Bebauung typischerweise nicht zu, weil dem Bauherren und den sonstigen am Bau Beteiligten die baurechtliche Verantwortlichkeit für die Bebauung zugewiesen ist. Das Baugenehmigungsverfahren dient dazu, die konkreten Anforderungen an eine "ungefährliche" Bauausführung zu ermitteln und ihnen gerecht zu werden. Der für das Rechtsinstitut des "Zweckveranlassers" maßgebende Rechtsgedanke, nur so die gebotene Effektivität der Gefahrenabwehr gewährleisten zu können, kommt im übrigen in Fällen der vorliegenden Art ersichtlich nicht zum Tragen, weil der "Vordermann", der für den Bau bzw. den Zustand der Häuser Verantwortliche, als Ordnungspflichtiger greifbar ist und seine Inanspruchnahme eine Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Es kann unentschieden bleiben, ob in Anlehnung an die zivilrechtliche Rechtsprechung zu Amtshaftungsansprüchen wegen fehlerhafter Bauleitplanung - vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1992 - III ZR 87/91 -, NJW 1993, 384; Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 245/89 -, NJW 1991, 2701; Urteil vom 26. Januar 1989 - III ZR 194/87 -, NJW 1989, 976 - trotz der erheblichen Unterschiede hinsichtlich der für die Risikozurechnung unter ordnungsrechtlichen oder schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten entscheidenden Kriterien etwas anderes erwogen werden kann, wenn die Verwirklichung der planerisch eröffneten Bebauungsmöglichkeit zwingend mit schwerwiegenden Gefahren einhergeht, die vom Bauherrn mit den Regelungsmöglichkeiten im Baugenehmigungsverfahren nicht wirksam beherrscht werden können, weil das Grundstück für die vorgesehene bauliche Nutzung schlechthin unbrauchbar ist. Eine solche Situation liegt nicht vor. Die Methangasaustritte aus dem Deponiekörper hindern nicht jegliche Wohnnutzung des Geländes, sondern bilden Erschwernisse, denen durch besondere technische Maßnahmen zur Sicherstellung der Gasdichtigkeit und damit durch die Art und Weise der Bebauung ausreichend begegnet werden konnte bzw. kann. Darüber hinaus hat zumindest Herr B. , auf dessen Betreiben die Bebauung zugelassen worden ist, in Kenntnis der früheren Deponienutzung gehandelt, so daß er das Risiko sich hieraus ergebender Beeinträchtigungen bewußt eingegangen ist. Daß er hierbei möglicherweise die Probleme nicht in ihrer gesamten Tragweite erkannt hat, stellt jedenfalls ordnungsrechtlich keinen Grund dar, die Stadt S. - die ersichtlich auch nicht über das entsprechende Problembewußtsein verfügte - als für die Gefahr verantwortlich anzusehen. Ob dennoch Amtshaftungsansprüche der Klägerin bestehen, bedarf keiner Entscheidung. Die verfügten Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (§ 15 OBG), um die gegebene Gefahr abzuwehren; auch diesbezüglich wird auf den Beschluß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Seite 5 f. BA) Bezug genommen. Ein weniger belastendes und in gleicher Weise zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges geeignetes Mittel ist nach der vorhandenen Situation auch bei abschließender rechtlicher Prüfung nicht ersichtlich. Die verlangten engen Kontrollen dienen dazu, lückenlose und jederzeit aktuelle Informationen über die Methangasbelastung und über eintretende Veränderungen in den für den Gaseintritt bedeutsamen baulichen Verhältnissen zu erlangen, um auf der Grundlage des so geschaffenen zuverlässigen Bildes von der Lage erforderlichenfalls umgehend die angezeigten Gegen- und Vorsichtsmaßnahmen ergreifen zu können. Der Beklagte hat sich bei der Festlegung des von ihm erstrebten Sicherheitsstandards einerseits von der Befürchtung plötzlicher akuter Methangasansammlungen mit letztlich nicht abzusehenden schwerwiegenden Schäden und andererseits von dem Ziel leiten lassen, von weitaus kostenintensiveren Schutzmaßnahmen wie der aktiven Entgasung des Deponiekörpers oder der Herstellung passiver Schutzeinrichtungen nach Möglichkeit Abstand nehmen zu können. Die Beschränkung, die Situation - zunächst nur - unter allerdings effektiver Kontrolle zu halten, trägt den Interessen der Klägerin, die Häuser uneingeschränkt zu Wohnzwecken vermieten zu können, als Kompromiß zwischen den unabweisbaren Sicherheitsbedürfnissen und der finanziellen Belastung der Klägerin weitestmöglich Rechnung. Die im Vordergrund der Beanstandungen der Klägerin stehende Häufigkeit und Intensität der Kontrollen sind sachgerechter und situationsangepaßter Ausdruck der sich unerläßlich auf der "sicheren Seite" des Ausschlusses gesundheitlicher Beeinträchtigungen bewegenden Gefahrenabschätzung. Dauermessungen mittels festinstallierter Geräte entsprechen dem Ziel, die nach den Umständen notwendige Überwachung zu gewährleisten, wesentlich besser als in gewissen Zeitabständen durchzuführende Messungen mit mobilen Geräten. Sie sind bei technischen Anlagen je nach deren Gefahrenpotential weithin üblich, praktisch bewährt und vermeiden die für mobile Messungen charakteristischen Unsicherheiten punktueller Erkenntnisse. Die hiergegen angeführten rein finanziellen Interessen der Klägerin sind angesichts der hohen Schutzwürdigkeit von Leib und Leben der von einer möglichen Methangasexplosion bzw. einem durch Methan ausgelösten Brand betroffenen Menschen schon im Ansatz nachrangig und verlieren unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Dimension des Hochhauskomplexes noch mehr an Gewicht. Die Installationskosten für die Meßgeräte machen nach den Kostenvoranschlägen und den auf einer Ausschreibung beruhenden Angaben des Beklagten im Bescheid vom 7. Dezember 1995, wonach mit Aufwendungen in der Größenordnung von bis zu ca. 80.000,-- DM zu rechnen ist, lediglich einen geringen Bruchteil des gesamten Investitionsaufwandes für die Häuser aus. Das Ablesen und Erfassen der Meßdaten sowie die Wartung der Geräte, wodurch erst die Funktionsfähigkeit der Überwachung sichergestellt wird, lösen zwar ebenso wie die regelmäßigen Sichtprüfungen der Kellerräume auf nicht näher eingrenzbare Zeit nicht unbeträchtliche laufende Aufwendungen aus. Diese Kosten sind indessen ca. 260 Wohnungen mit insgesamt etwa 18.000 m2 Wohnfläche zuzuordnen, so daß sie den Bereich unzumutbarer Überbeanspruchung im Sinne eines groben Mißverhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag bei weitem nicht erreichen. Besondere Umstände, die die Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer durch Fremdeinwirkung hervorgerufenen "Opferposition" - vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1990 - 7 B 134.90 -, NVwZ 1991, 475; Schink, Grenzen der Störerhaftung bei der Sanierung von Altlasten, VerwArch 1991, 357 (378 ff.) m.w.N. - in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat besteht die Problematik ihrer Erlössituation vor allem darin, daß eine kostendeckende Miete wegen hoher Vorbelastungen sowie der finanziellen Verhältnisse der Mieter nicht realisiert werden kann. Die beträchtliche Unterdeckung der Kosten wird aber durch die Mehrbelastung infolge der Ordnungsverfügung weder hervorgerufen noch unzumutbar verschärft; es handelt sich vielmehr um das übliche situationsbedingte Vermieterrisiko, einen auskömmlichen Ertrag erwirtschaften zu können, hinter dem das Interesse der Allgemeinheit, die Gefahrenabwehr nicht aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren, nicht zurücktritt. Der Entschluß der Klägerin, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für als vordringlich erachtete und damit subjektiv als sinnvoller angesehene Zwecke einzusetzen, bietet auch vor dem Hintergrund der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den Häusern keinen Ansatz für die Annahme, die Klägerin werde durch die Ordnungsverfügung unangemessen hart getroffen. Die Privatnützigkeit ihres Eigentums ist für die Klägerin nicht annähernd aufgehoben. Der Betrieb der Deponie und damit die Schaffung des Ausgangspunktes der Gefahrensituation durch Dritte, bevor die Klägerin das Grundstück erworben hat, reicht hierfür ebensowenig aus wie die von der Klägerin bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wohnanlage behauptete Unkenntnis von den Ausgasungen aus der früheren Deponie. Einerseits liegt es ausgesprochen nahe, daß ein Kaufinteressent vor dem Erwerb eines zumal wirtschaftlich bedeutsamen Objekts über dessen Beschaffenheit Erkundigungen einholt. Die frühere Nutzung des Geländes als Lehmgrube mit anschließender Wiederverfüllung war beim Beklagten aktenkundig; das Gutachten Dr. N. war Bestandteil der Bauakten. Den Inhalt dieser Akten konnte sich die Klägerin durch Nachfrage bzw. Einsichtnahme erschließen. Es spricht nichts dafür, daß Bemühungen in dieser Richtung insoweit keinen Aufschluß erbracht hätten. Von daher ist die Klägerin, wenn sie sich denn über das Gelände, auf dem die Häuser errichtet sind, vor dem Kauf nicht vergewissert hat, bewußt das Risiko eingegangen, den erkennbar ungeklärten Auswirkungen der früheren Nutzung der Flächen ausgesetzt zu sein. Auch verfassungsrechtlich (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) besteht kein Anlaß, ihr dieses Risiko zu Lasten der Allgemeinheit abzunehmen. Andererseits übersteigt der Verkehrswert der Wohnanlage bei weitem den Umfang der aufgrund der Ordnungsverfügung von der Klägerin aufzubringenden Kosten, so daß eine übermäßige, das Privateigentum in beachtlicher Weise "störende" Belastung auch aus diesem Grunde nicht eintritt. Eine Beschränkung der Zustandsstörerhaftung wegen einer "Opferposition" tritt nicht bei jeder vom Eigentümer nicht vorausgesehenen wirtschaftlichen Belastung des Eigentums ein, sondern ist allenfalls dann ausnahmsweise denkbar, wenn die verfassungsrechtlichen Grenzen eines Zugriffs auf das Eigentum deshalb berührt sein können, weil die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme den wirtschaftlichen Wert des Eigentums übersteigen oder doch zumindest weitgehend aushöhlen würde. Derartige Umstände liegen hier nicht ansatzweise vor. Die fehlende zeitliche Begrenzung der vom Beklagten angeordneten Maßnahmen stellt ihre Angemessenheit nicht in Frage. Dieser Umstand erklärt sich daraus, daß noch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ein wesentliches Nachlassen der Gasbildung nicht konkret abzusehen war und demnach ein Endzeitpunkt für die Einstellung der Kontrollen in den Kellern nicht bestimmt werden konnte. Es versteht sich von selbst, daß die Fortgeltung der Ordnungsverfügung aufgrund ihrer Situationsgebundenheit davon abhängt, daß die zu Befürchtungen Anlaß gebenden Umstände im wesentlichen noch Bestand haben. Sollte das nicht mehr der Fall sein, wird der Beklagte, der die Gefahrensituation unter Kontrolle zu halten hat, über eine Aufhebung der Ordnungsverfügung zu befinden haben. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme hinsichtlich der Anordnung Nr. 6 der Ordnungsverfügung sind nicht dargetan worden oder sonst erkennbar (§§ 58, 59, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen. Der Maßnahmenplan (Anordnung Nr. 4 der Ordnungsverfügung) ist bereits während des Widerspruchsverfahrens erstellt und der Klägerin zugeleitet worden, so daß insoweit kein Anlaß zur Klageerhebung bestand. Die Zwangsgeldandrohung fällt nach der Streitwertpraxis des Senats kostenmäßig nicht ins Gewicht und wäre - ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - auch unter dem Aspekt des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu Lasten der Klägerin zu werten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.