Urteil
21 A 2273/91
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1995:0913.21A2273.91.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der auf Steinkohle verliehenen Berechtsamen "fret _ - II und HA 2-. Zum räumlichen Bereich letzterer zählte der Beklagte den an der K, straße in gelegenen früheren Maschinenschacht der ehemaligen Zeche Cz . Der Schacht hat einen Quer‑ schnitt von ca. 2mx3mund eine Teufe von ca. 75 m mit insgesamt 3 Anschläge, zwei bei 75,3 m nach Norden und Süden und einen bei 50,2 m nach Norden. Wie aus einem Protokoll des 3. Senats des Königlichen Ober-Tribunals vom 8. Juli 1853 hervorgeht, wurde die Abbaukonzession für das Grubenfeld, auf dem der Schacht errichtet wurde, am 14. November 1810 an einen Muter mit Namen "K' verliehen, der mit anderen ("Gewerkschaft C -") die Steinkohlenzeche Ct betrieb. Über den Umfang der Verlei‑ hung kam es im Verlaufe des 19. Jahrhunderts zu Streitigkeiten mit anderen Mutern bzw. Betreibern von Zechen, die dazu führten, daß die Verleihung aus dem Jahre 1810 sowohl in einem Urteil des Reichsgerichts vom 21. Mai 1887 als auch in einem Beschluß des Königlichen Oberbergamtes Dortmund vom 26. Januar 1904 als rechtsgültige Distriktsverleihung angesehen wurde. Der Maschinenschacht C. _„ wurde in den Jahren 1816/1817 abgeteuft. Die Zeche Cr kam jedoch - insbesondere wegen Problemen mit der Wasserhaltung sowie Fallen eines Tagesbruchs im Jahre 1817 - zum Erliegen. In den Jahren 1862/1863 begann die Gewerkschaft C; mit dem Abteufen eines neuen Förderschachtes. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist es jedoch in der Folgezeit zu keiner Kohleförderung durch die Gewerkschaft C mehr gekommen. Mit notariellem Vertrag vom 30. März 1886 - bestätigt vomKöniglichen Oberbergamt Dortmund am 4. Juni 1887 - wurde dasGrubenfeld C . real in die Grubenfelder "C " und "C I südliches Feld", in dessen Bereich der frühere Maschinenschacht C' liegt, geteilt. Das Grubenfeld "C' I südliches Feld" wurde mit notariellem Vertrag vom 3. September 1887 - bestätigt vom Königlichen Oberbergamt Dortmund am 20. Mai 1889 - mit dem Bergwerksfeld "ver. S konsolidiert. Am 11. November 1907 wurde einer Rechtsvorgängerin der Kläge‑rin "auf die Mutung vom 25. Februar 1898" das Eigentum desBergwerks "A: " u.a. "vorbehaltlich der besseren Rechte der Steinkohlenbergwerke Distriktsfeld Cz C I, süd‑liches Feld" verliehen. - Im Grundbuch wurde durch Eintragungvom 29. November 1965 festgehalten, daß das Eigentum an Teilen 4 ehemaliger Längenfelder gem. §§ 1 und 8 des Gesetzes zur Bereinigung der Längenfelder vom 1. Juni 1954 - GV NW S. 199 - (Längenfeldbereinigungsgesetz) seit dem 16. November 1954 auf die überdeckenden Geviertfelder "A__ _" übergegangen sind und die Worte "C , I, südliches Feld" in der Beschreibung des generellen Eigentums gerötet wurden. Die Aufrechterhaltung des Bergwerkseigentums an dem Steinkohlenbergwerk "ver. S wurde mit Urkunde vom 19. August 1983 zu Gunsten der Klägerin bestätigt, wobei darauf hingewiesen wurde, daß eine Ergänzung der Bestätigung mit Koordinaten und Feldesgröße zu einem späteren Zeitpunkt erfolge. Einer weiteren das Bergwerk "ver. S( betreffenden Bestätigungsurkunde vom 27. September 1991 war als Anlage eine Lagebeschreibung der Berechtigung nach Gauß-Krüger-Koordinaten beigefügt, in der das frühere Feld "Ci I, südliches Feld" keine Berücksichtigung fand. Im Jahre 1961 wurden in der Nähe des Schachtes die Wohnhäuser straße 2 und 4 errichtet. Im Dezember 1985 führte die Westfälische Berggewerkschaftskasse - Beratungsstelle für Baugrund- und Bebauungsfragen in Bergbaugebieten -(Berggewerkschaftskasse) auf Veranlassung des seinerzeit zu‑ ständigen Bergamtes Untersuchungen des ehemaligen Ma‑ schinenschachtes C durch. In ihrem Ergebnisbericht vom 4. Juli 1986 hält die Berggewerkschaftskasse fest, daß die Wohnhäuser Kt ,straße 2 und 4 im unmittelbaren Schachtbereich errichtet worden seien. Über dem Schachtkopf sei um die Jahrhundertwende ein trichterförmiger Tagesbruch von etwa 20 Metern Durchmesser aufgetreten und mit Lockermassen aufgefüllt worden. Eine der durchgeführten Bohrungen sei in den Schachtquerschnitt eingedrungen und habe bis zu einer Teufe von 25,7 Meter Füllgut zutage gebracht. Ein Ausbau oder eine Abdeckung des Schachtes sei nicht festzustellen. Es sei damit zu rechnen, daß das stillgelegte Grubengebäude bis zum Ruhrniveau, d.h. bis etwa 30 Meter unter Geländeoberkante ersoffen sei und damit die Schachtzugänge überstaut seien. Der Schachtschutzbereich, d.h. das im Schadensfall einsturz-, einbruchund senkungsgefährdete Oberflächengelände sei auf einen Durchmesser von 42 Metern im Niveau der heutigen Geländeoberkante festzusetzen und erfasse damit die Wohnhäuser K .straße 2 und 4 und einen Teil der K, .straße. Über die Sicherung der Zugänge zum Grubengebäude sei nichts bekannt. Wegen des bereits aufgetretenen Tagesbruchs sei jedoch davon auszugehen, daß diese - soweit überhaupt vorhanden - nicht ausreichend gewesen sei, da das Füllgut bereits einmal in das Grubengebäude ausgelaufen sei. Die Standsicherheit der Lockermassen über dem Schacht sei daher nicht nachweisbar. Aus der allgemeinen Erfahrung sei bekannt, daß die Füllsäulen alter Schächte ständig in Bewegung seien. Bei der Bildung von Materialbrücken könnten solche - üblicherweise im Bereich von Dezimetern liegende -Bewegungsvorgänge verzögert werden. Da die Einsicht in den Zustand der Füllsäule fehle, sei letztlich aber nicht auszuschließen, daß eine größere Materialbrücke vorhanden sei, die beim Zusammenbruch ein Abgehen im Meterbereich auslösen könne. Üblicherweise entwickele sich ein derartiger Einbruchtrichter an der Tagesoberfläche mit zeitlicher Verzögerung von innen nach außen. Die Böschungen begännen nachzubrechen und der Trichter vergrößere sich allmählich, ggf. im Laufe von Stunden. Es sei nicht davon auszugehen, daß die gesamte Füllsäule plötzlich auslaufe und sich damit unmittelbar ein Einsturztrichter ausbilden könne. Da die Dauerstandsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich des Schachtes nach den heute geltenden Richtlinien nicht nachzuweisen sei, konkrete Anzeichen für eine akute Gefährdung jedoch nicht festgestellt worden seien, sei der Bereich unmittelbar über der Durchtrittsstelle des Schachtes unter qualifizierter Aufsicht zu halten, um Anzeichen für Bewegungen in der Füllsäule, wie z.B. Verkanten des Plattenbelages, Risse im Mauerwerk, Erschütterungen u.a. frühzeitig zu erkennen und entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Des weiteren erörterte die Berggewerkschaftskasse Sicherungsmaßnahmen und hielt wegen der vorhandenen Bebauung eine Stabilisierung der Lockermassenverfüllung im Schacht durch Zementinjektionen für den einzig gangbaren Weg. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten der Berggewerkschaftskasse vom 4. Juli 1986 verwiesen. Nach Anhörung gab das Bergamt ; der Klägerin mit einer auf §§ 14 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) gestützten Ordnungsverfügung vom 26. November 1986 unter Androhung der Ersatzvornahme auf, den Schacht durch insgesamt vier Bohrungen zu sichern, wobei durch die erste Bohrung das Vorhandensein von Füllgut im Schacht nachzuweisen, durch zwei weitere Bohrungen Zementsuspensionen in das Füllgut einzubringen und durch die vierte Bohrung der Stabilisierungserfolg nachzuweisen sei. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf das Gutachten der Berggewerkschaftskasse aus, der nur mit Lockermassen verfüllte Schacht stelle eine Gefahr für die Tagesoberfläche und die im einsturz- und setzungsgefährdeten Bereich errichteten Wohnhäuser dar. Die Klägerin sei ordnungspflichtig, weil der Schacht in ihrer auf Steinkohle ver‑ liehenen Berechtsamen "A_ " liege. Auch wenn das Bergwerk "C, I südliches Feld" davon nicht erfaßt werden sollte, ändere dieses an der Ordnungspflichtigkeit der Klägerin nichts, da dieses mit dem Grubenfeld "ver. S' konsolidiert worden sei, deren Inhaberin gleichfalls die Klägerin sei. Mit ihrem am 22. Dezember 1986 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, nicht ordnungspflichtig zu sein. Ihr Eigentum an der Berechtsamen "A: " erstrecke sich nicht auf den ehemaligen und vor 1900 verbrochenen Maschinenschacht C Ein Schacht sei nämlich nur dann wesentlicher Bestandteil des Bergwerkseigentums, wenn er in fester Verbindung mit der Bergwerksanlage stehe und zu deren Herstellung unentbehrlich sei. Beides treffe für das Bergwerk "A: '" nicht zu. Zudem sei der Schacht, da er nach etwa 1817 nicht mehr genutzt, eine entsprechende Fristgewährung nicht erteilt und Recessgelder nicht gezahlt worden seien, nach den seinerzeit geltenden bergrechtlichen Bestimmungen ins Freie gefallen. Nachdem Bedienstete des Bergamtes 7 am 2. Juli 1987 am Haus K. straße 4 einen von der nordwestlichen Hausecke ausgehenden Riß festgestellt und angenommen hatten, dieser sei durch Senkungen des Untergrundes und durch Setzungen des Füllgutes im Schacht verursacht worden, ordnete das Bergamt mit Verfügung vom 7. Juli 1987 die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 26. November 1986 an und setzte die Ersatzvornahme fest. Das sich anschließende gerichtliche Verfahren erklärten die Beteiligten für in der Hauptsache erledigt, nachdem der Vertreter des Bergamtes - die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme in der Ordnungsverfügung vom 26. November 1986 und die Festsetzung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 7. Juli 1987 aufgehoben hatte. Die Klägerin führte die angeordneten Maßnahmen in der ersten Hälfte des Jahres 1988 durch. Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 16. September 1987 zurück. Zur Begründung führte es aus, die ehemalige Zeche CJ sei im Jahre 1810 als Distriktsfeld verliehen worden. Bei Distriktsverleihungen in Preußen sei ein "ins Freie fallen" nicht vorgesehen gewesen. Diese Distriktsverleihung sei bei Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetzessammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1865, 705) - ABG - bestehen geblieben, was sich auch darin zeige, daß das Grubenfeld ' im Jahre 1886 real geteilt worden sei. Eine zum Einschreiten berechtigende Gefahrenlage sei durch den Zustand des Schachtes gegeben, wie der am Haus K straße 4 an der direkt über dem Schacht liegenden Hausecke aufgetretene Riß im Mauerwerk zeige. Der übergangslose Wechsel von einer latenten Gefahr zum Schadenseintritt sei bergbautypisch. Würde die Behörde mit dem Einschreiten warten, bis schon konkrete Anzeichen für den Einsturz von Häusern bestünden, wäre ein konkreter Schaden für Leib und Leben nicht mehr abzuwenden. Da sich somit bei den vorliegenden bergbaulichen Gegebenheiten die latente Gefahr für Leib und Leben aller sich im Schachtschutzbereich aufhaltenden Personen plötzlich und unter Umgehung eines Hinweises auf eine konkrete Gefahr in eine akute Gefahr verwandeln könne, sei das Einschreiten dringend geboten. Am 13. Oktober 1987 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, ihre Inanspruchnahme als Zustandsstörerin sei auch deswegen ausgeschlossen, weil das Bergamt als Rechtsnachfolger der preußischen Bergämter vorrangig als Handlungsstörer pflichtig sei. Zur Zeit der Abteufung des Schachtes habe in preußischen Landen nämlich das staatliche Direktionsprinzip geherrscht, nach dem die das Bergwerkseigentum innehabenden Gewerke allein das finanzielle Risiko des Bergbaus getragen hätten, während die gesamte kaufmännische und technische Betriebsführung vollständig von den Bergämtern wahrgenommen worden sei. Auch habe sie nicht Eigentümerin des Schachtes werden können. Dieser sei nämlich nach den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts nach seiner Aufgabe entweder in das "Landesherrliche Freie" gefallen oder in das Eigentum des Grundstücks übergegangen. Da er danach in keinerlei Bezug zu einer Bergwerksanlage mehr gestanden habe, habe er weder durch die Konsolidation zur Berechtsame "ver. Sc" " noch durch den Erwerb der Berechtsame "A. ." in ihr Eigentum übergehen können. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. November 1986 in der Fassung der Erklärung des Beklagten vom 19. August 1987 und des Widerspruchsbescheides des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1987 rechtswidrig gewesen ist. Der inzwischen zuständig gewordene Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, nicht in Anknüpfung an die Tätigkeiten der zur Zeit des Abteufens des Schachtes zuständigen Bergaufsicht Verhaltensstörer zu sein. Unter der Geltung des Direktionsprinzips seien die Entscheidungen der Bergbehörden den Betreibern der Zechen zuzurechnen gewesen. Zudem hätten das Niederbringen eines Schachtes und dessen alsbaldige Wiederaufgabe ohnehin in der Entscheidungsgewalt des Distriktfeldeigentümers gelegen. Die Verhaltensweise der früheren Bergaufsicht habe dem damaligen Recht und damaligen Erkenntnissen entsprochen; letztere seien in bezug auf die Gefahren aus unzureichend verfüllten Schächten in den vergangenen 170 Jahren erheblich angewachsen. Schließlich seien auch Funktionen der preußischen Bergämter nicht auf die heutige Bergverwaltung übergegangen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 14. Mai 1991, das der Klägerin am 12. Juli 1991 zugestellt worden ist und auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit ihrer am 10. August 1991 eingelegten Berufung trägt die Klägerin ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag vor, sie sei niemals Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über den Schacht gewesen, weil dieser bereits vor dem Erwerb der Berechtsame durch ihre Rechtsvorgängerin nach dem damals geltenden Recht ins Freie gefallen sei. Wenn sich das Bergwerkseigentum seit der Geltung des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten in Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch auf zugehörige Schächte erstrecke, so könne dieses nur für solche Bergwerksbetriebe gelten, die zur Ausübung des nach Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes verliehenen Bergwerkseigentums errichtet und betrieben würden. Das auf Grund einer Distriktsfeldverleihung erworbene Recht habe keine Bestandteile und kein Zubehör haben können. Ferner sei nicht klar, ob der Schacht zum Zeitpunkt des Erwerbs des Bergwerkseigentums "A " im Jahre 1907 überhaupt noch vorhanden gewesen sei, denn es sei möglich, daß er durch das Zubruchgehen bis zum Jahre 1850 seine Schachteigenschaft verloren habe. Es sei ungeklärt, ob und inwieweit der Schacht überhaupt eine Verbindung zu einer Bergwerksanlage gehabt habe. Allein der Umstand, daß er sich im Bereich des ehemaligen Distriktsfeldes "C___ I südliches Feld" befinde, führe nicht zur Bestandteilseigenschaft; es sei nicht auszuschließen, daß es sich um einen auf einem fremden Bergwerksfeld angelegten Schacht, z.B. um einen Erbstollen oder um einen Hilfsbau, gehandelt habe. Die Unaufklärbarkeit der hier maßgeblichen Umstände gehe zu Lasten des Beklagten. Im übrigen sei das Distriktsfeld "C I südliches Feld" im Zusammenhang mit der Längenfeldbereinigung fälschlich als Längenfeld behandelt worden und daher bei der Bestätigung des Bergwerksfeldes "ver. SL_ " nicht mit berücksichtigt worden. Deswegen müsse die Distriktsfeldverleihung als Anknüpfungspunkt für eine Zustandsverantwortlichkeit ausscheiden. Ihre Inanspruchnahme sei schließlich auch deswegen fehlerhaft, weil bei sog. "Uraltlasten" eine Begrenzung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit eingreifen müsse. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag vor,weitere Nachforschungen zu den Rechtsverhältnissen des Bergwerksfeldes "C, " hätten ergeben, daß das Feld "C , I südliches Feld" im Zusammenhang mit der Längen‑ feldbereinigung irrtümlich als Längenfeld behandelt und als Teil des überdeckenden Geviertfeldes "A. " angesehen worden sei. Da es sich um ein Distriktsfeld handele, habe es zum Zeitpunkt der Anzeige des Bergwerkseigentums "ver. S( - 11 im Jahre 1983 noch existiert und sei ein Teil dieses Feldes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte, die vom Bergamt und vom Landesoberbergamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogene gerichtliche Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 3 L 1189/87 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem §§ 42, 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Mit der nach Klageerhebung auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgten Erfüllung der Ordnungsverfügung vom 26. November 1986 durch die Klägerin ist für diese die unmittelbare Beschwer durch die angegriffenen Verwaltungsakte entfallen. Die Klägerin hat aber ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnungen, da damit eine wesentliche Voraussetzung für einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der für die Sanierungsarbeiten von ihr aufgewandten Kosten geklärt wird. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bergamtes vom 26. November 1986 in der Fassung vom 19. August 1987 und der Widerspruchsbescheid vom 16. September 1987 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung beurteilt sich nach §§ 14, 18, 48 Abs. 4 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Von dem ehemaligen Maschinenschacht der Zeche C ging vor der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, für deren Abwehr die angeordneten Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig waren und die Klägerin zu recht als Zustandsstörerin in Anspruch genommen worden ist. Der Zustand des Schachtes vor der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen stellte eine zum Eingreifen berechtigende konkrete Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, namentlich für Leib, Leben und Gesundheit der im Schachtschutzbereich lebenden bzw. sich aufhaltenden Personen, insbesondere der in den Häusern Kr _straße 2 und 4 wohnenden Menschen dar. Eine konkrete Gefahr im Sinne von § 14 OBG ist gegeben, wenn ein Zustand bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen würde, vgl. Drews, Wacke, Vogel, Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 220. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit beruht auf einer Prognose, bei der einerseits nicht die Gewißheit eines Schadenseintritts bestehen muß, andererseits dessen bloße Möglichkeit nicht ausreicht. Bei oberflächennahen Eingriffen im Rahmen eines Bergbaubetriebes liegt die Annahme einer latenten Gefahr nahe, da die Betriebshandlungen des Bergbaus von vornherein eine im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte Gefahrentendenz aufweisen, die sich insbesondere auch bei verlassenen Grubenbauten und -schächten, jedenfalls soweit sie nicht dem Stand der Technik entsprechend abgesichert sind, auswirkt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. März 1984 - 12 A 2194/82 - ZfB 125, 367 ff; Urteil vom 6. November 1989 - 12 A 2684/87, ZfB 131, 230;VG Arnsberg, Urteile vom 7. Oktober 1987 - 8 K 411/87 und 8 K 412/87, ZfB 129, 125 ff und 219 ff. Da diese Gefahr plötzlich und ohne Vorwarnungen zu einem Schaden führen kann, dürfen insbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß der eintretende Schaden beim Auftreten von Tagesbrüchen sehr hoch sein und überragende Rechtsgüter, wie Leib, Leben und Gesundheit betreffen kann, die Anforderungen an die Konkretisierung der Gefahr nicht zu hoch angesetzt werden. Die weiteren Umstände, die hinzutreten müssen, damit sich die durch einen nicht nach den Richtlinien des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen für das Verfüllen und Abdecken von Tagesschächten vom 5. November 1979 (ZfB 121, 105 ff) verfüllten Schacht gegebene latente Gefahr zu einer konkreten Gefahr im Sinne von § 14 OBG entwickelt, sind vorliegend gegeben. Nach dem Gutachten der Berggewerkschaftskasse vom Juli 1986 kann sich die Gefahr u.a. konkretisieren, wenn die Schachtabdeckung sowie der Schachtausbau im Teufenbereich fließfähiger oder nur kurzzeitiger standfester Schichten unter Berücksichtigung aller wirkenden Kräfte nicht standsicher ist. Dieser Zustand war vorliegend gegeben, wie sich dem Gutachten und insbesondere auch den Ausführungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. April 1995 entnehmen läßt. Danach bestand die Füllsäule im Schacht im wesentlichen aus unter Wassereinfluß stehenden Lockermassen, was bereits um die Jahrhundertwende zu einem Tagesbruch geführt und bei den im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten durchgeführten Bohrungen erneut einen Nachbruch ausgelöst hatte. Daraus folgt, daß der Schachtausbau - so überhaupt vorhanden - nicht dauerhaft standsicher war, es vielmehr im Bereich der Lockermassen immer noch zu Bewegungen mit Auswirkungen bis an die Erdoberfläche und damit zum Auftreten eines erneuten Tagesbruchs kommen konnte. Die Anordnungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung waren geeignet und erforderlich, diesen Gefahrenzustand zu beseitigen, wie sich überzeugend aus den Ausführungen im Gutachten der Berggewerkschaftskasse ergibt. Insbesondere wegen der im Bereich des Schachtes vorhandenen Bebauung schieden andere, weniger aufwendige Sanierungsmethoden, wie z.B. die Abdeckung des Schachtes, aus und erwies sich die angeordnete Stabilisierung der Lockermassenverfüllung durch Zementinjektionen als der einzig durchführbare Weg der Sanierung. Auch die in der Ordnungsverfügung angeordnete erste Bohrung zur Erkundung des Zustandes der Füllsäule vor Durchführung der Zementinjektionen war erforderlich. Insbesondere handelte es sich insoweit nicht um einen bloßen Gefahrerforschungseingriff, sondern um eine auf die Ermittlung des Umfangs und der Modalitäten der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zielende Anordnung. Nach den im Dezember 1985 von der Berggewerkschaftskasse durchgeführten Untersuchungen bestand ein hinreichender Anlaß für die Annahme einer Abwehrmaßnahmen erfordernden Störung, so daß insoweit Anordnungen gegenüber dem in Anspruch zu nehmenden Störer - auch dem Zustandsstörer - der Vorrang vor weiteren behördlichen Maßnahmen etwa zur Bestimmung weiterer Einzelheiten der erforderlichen Maßnahmen zu geben war, vgl. BayVGH, Beschluß vom 13. Mai 1986 - 20 CS 86.00338 - DÖV 1986, 976, 977. in der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) ihre Rechtfertigung findet, knüpft an die zivilrechtliche Eigentümerstellung an und trifft denjenigen, der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Eigentümer der Sache ist, von der die Störung oder die Gefahr ausgeht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 OBG). Sie endet nicht mit der Aufgabe des Eigentums, sondern trifft bei einer herrenlosen Sache denjenigen, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat (§ 18 Abs. 3 OBG). Die Gefahr ging vom Zustand des Schachtes aus, einer Sache, für die die Klägerin nach § 18 OBG verantwortlich war. Der Schacht ist als körperlicher, d.h. im Raume abgrenzbarer Gegenstand nach wie vor existent. Wie sich aus dem Gutachten der Berggewerkschaftskasse ergibt, ist er durch die Verfüllmaterialien im Erdreich abgrenzbar und daher trotz des Zubruchgehens als Sache noch immer vorhanden. Die Verantwortlichkeit der Klägerin läßt sich über die lange Entwicklung hin zur Überzeugung des Senats feststellen. Die Klägerin war jedenfalls bei Inkrafttreten des Bundesberggesetzes (BBergG) 1982 Inhaberin des Bergrechts an dem ehemaligen Bergwerksfeld HCL I südliches Feld", in dessen Bereich der verbrochene Maschinenschacht liegt und das durch die nach § 51 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten im Jahre 1886 erfolgte Teilung des im Jahre 1810 verliehenen Bergwerksfeldes "CL 1 in die Felder HCz =" und "C I südliches Feld" entstanden ist. Besonderheiten der im Jahre 1810 erfolgten Verleihung des Rechts stehen dem nicht entgegen. Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Feststellungen der zuvor mit der Auslegung und Bestimmung dieses Rechts befaßten Instanzen, insbesondere mit dem Urteil des Reichsgerichts vom 21. Mai 1887 und dem Beschluß des Königlichen Oberbergamtes vom 26. Januar 1904, davon aus, daß es sich um eine Distriktsfeldverleihung handelte. Das ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus der - im Protokoll des 3. Senats des Königlichen Ober-Tribunals vom 8. Juli 1853 zitierten - und heute nach den Angaben der Parteien nicht mehr vorhandenen Verleihungsurkunde. Entscheidend für diese Beurteilung ist aber, daß sowohl das Reichsgericht - in Billigung der instanzgerichtlichen Feststellungen - als auch das Königliche Oberbergamt zu diesem Ergebnis in Wertung der Verleihungsurkunde und anderer relevanter Dokumente aus der Zeit der Verleihung (Belehnungsgesuche des Muters vom 14. November 1810, Erklärungen des Muters vom 2. März 1811 und vom 6. März 1813, Profilzeichnung aus dem Jahre 1823, Einschreibung "zum Bergwerks-Verwaltungs-Protokoll" aus dem Jahre 1810) und damit auf einer heute so nicht mehr erzielbaren breiten Grundlage an urkundlich belegten Kenntnissen der tatsächlichen Umstände der Verleihung und überdies vor dem Hintergrund eines zeitnäheren Verständnisses der bergrechtlichen Verhältnisse in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts gekommen sind. Das gibt der erfolgten Charakterisierung der Berechtigung eine für die Überzeugungsbildung wesentliche Aussagekraft, zumal für den Schluß, daß es sich um eine Distriktsfeldverleihung handelte, auch spricht, daß nach dem Wortlaut der im Protokoll des 3. Senats des Königlichen Ober-Tribunals vom 8. Juli 1853 zitierten Konzession diese mehrere Flöze in einem in seiner Ausdehnung auf der Erdoberfläche nur grob umrissenen Gebiet umfaßte, was der in Deutschland rechtshistorisch gebräuchlichen vgl. RG, Urteil vom 21. Mai 1887, ZfB 29, 124, 125 - Distriktsfeldverleihung entspricht, wie sie im Preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR) als Abbauberechtigung "auf einen gewissen Distrikt" (II. Teil, 16. Titel, § 106), die auf der Machtvollkommenheit des Regalherrn beruhte, der auf diese Weise einer Privatperson ein Nutzungsrecht an den seinem Regal unterliegenden Mineralien, ein sog. "niederes Regal" (II. Teil, 16. Titel, § 106 i.V.m. II. Teil, 14. Titel,§§ 24 ff ALR), übertrug, ihren Niederschlag gefunden hat. Das im Jahre 1810 verliehene Abbaurecht ist auch nicht untergegangen, wenn sein Inhaber nach der Aufgabe der Zeche C von ihm keinen Gebrauch mehr gemacht haben und die nach Nr. 42 der hier anwendbaren "Berg-Ordtnung Der beyder Hertzogthumben Gülich und Berg" (Jülich-Bergische-Bergordnung) vom 21. März 1719 bzw. die nach II. Teil, 16. Titel, § 103 ALR zu entrichtenden Quartember - bzw. Receßgelder nicht entrichtet haben sollte. Daß diese Vorschriften für die hier in Rede stehende, im Wege der Distriktsfeldverleihung entstandene Berechtigung nicht eingreifen, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Umstandes fest, daß diese Berechtigung - obwohl sie im Verlaufe des vorigen Jahrhunderts von anderen Bergbaubetreibenden mehrfach angegriffen worden ist - von den mit ihr befaßten staatlichen Instanzen aus diesen Gründen niemals in Frage gestellt worden ist. Das im Wege der Distriktsverleihung begründete Recht hat auch nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten weiterbestanden. Zwar waren Distriktsverleihungen unter der Geltung dieses Gesetzes nicht mehr vorgesehen. Abbauberechtigungen dieser Art sind jedoch mit Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes nicht untergegangen, sondern wurden durch das Allgemeine Berggesetz nicht berührt. Vgl. Arndt, Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten, 1907, Anm. zu § 222; Ebel, Weller, Allgemeines Berggesetz (ABG), 2. Aufl. 1963, § 215, Nr. 2; Miesbach, Engelhardt, Bergrecht, Kommentar zu den Landesberggesetzen, 1962, S. 97. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Rechte alter Art nicht - vgl. II. Teil, 14. Titel, §§ 29 ff ALR - wesentlich beschränkt sind und nicht nur befristet verliehen worden sind. Es kann offen bleiben, ob die auf Distriktsverleihungen beruhenden Berechtigungen in diesen Fällen nach Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes als Bergwerkseigentum im Sinne dieses Gesetzes zu behandeln sind - so Willecke: Die Rechtslage der Distriktsfelder im Bereich des Allgemeinen Berggesetzes, ZfB 100, 153, 159 -, oder ob sie als Rechte eigener Art fortbestanden haben. Dasich aus dem in dem Protokoll des Königlichen Obertribunalsvom 8. Juli 1853 zitierten Text der im Jahre 1810 verliehenen Konzession mit Ausnahme der räumlichen Beschreibung der Berechtigung keinerlei Beschränkungen, insbesondere keine Befristungen, ergeben und solche auch unter Hinzuziehung des gleichfalls in diesem Protokoll wiedergegebenen Gesuchs des Abbauwilligen Klewitz nicht ersichtlich sind, ist in jedem Fall davon auszugehen, daß diese Berechtigung - ob als Bergwerkseigentum oder als Recht eigener Art - nach Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes weiter bestanden hat. Eine Bestätigung tatsächlicher Art findet sich hierfür auch in den nachfolgenden Vorgängen, nämlich in der im Jahre 1886 erfolgten Teilung des Feldes "CL -11 und der im Jahre 1887 erfolgten Konsolidierung. Durch diese Vorgänge ist das aufgrund der Verleihung aus dem Jahre 1810 an dem Feld "C -" verliehene Recht auch nicht untergegangen oder in einer Weise in seinem Umfang und Bestand verändert worden, daß nicht mehr von der Identität des früheren Rechts mit den neu entstandenen Rechten an den Bergwerksfeldern "Ci , I südliches Feld" bzw. "ver. S I 2 1 die Rede sein könnte. Weder die Teilung nach § 51 ABG - heute § 28 BBergG - noch die Konsolidierung nach §§ 41 ff ABG - heute §§ 24 ff BBergG - haben ein Erlöschen der alten Rechte zur Folge; diese setzen sich vielmehr in den neu entstandenen Feldern fort. Vgl. RG, Urteil vom 19. Juni 1937 - V 10/37, RGZ 155, 167; Rekursbescheid des Ministers für Handel und Gewerbe vom 7. April 1913 - ZfB 54 (1913), 421. Auch durch die mit Gesetzen aus den Jahren 1920 (Gesetz zur Überführung der standesherrlichen Bergregale an den Staat vom 19. Oktober 1920 - Preußische Gesetzessammlung 1920, S. 441) und 1942 (Gesetz zur Überführung der privaten Bergregale an den Staat vom 29. Dezember 1942 - Preußische Gesetzessammlung 1943, 1) erfolgten Aufhebungen der Bergregale und Regalitätsrechte ist das aus der Distriktsverleihung folgende Recht - sofern es durch das allgemeine Berggesetz von 1865 nicht bereits in Bergwerkseigentum nach diesem Gesetz überführt worden ist - nicht untergegangen. Beide der genannten Gesetze bestimmen ausdrücklich, daß die aufgrund der Bergregale durch unter anderem Distriktsverleihungen rechtmäßig begründeten Bergbaurechte von der Aufhebung unberührt bleiben (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes von 1920; § 2 Abs. 1 des Gesetzes von 1942). Die im Zusammenhang mit der Längenfeldbereinigung imJahre 1954 fälschlicherweise erfolgte Behandlung des in dem Bergwerkseigentum "ver. Sc ." aufgegangenen Distrikts‑ felds "C I südliches Feld" als Längenfeld hat den Be‑ stand des Rechtes nicht berührt. Ein Rechtsverlust nach § 1 Abs. 5 des Längenfeldbereinigungsgesetzes setzt die Längenfeldeigenschaft voraus. Diese aber hatte das in Rede stehende Distriktfeld eindeutig nicht und konnte ihm auch durch Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung des Längenfeldbereinigungsgesetzes nicht - quasi rückwirkend mit dem Schaffen der Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes - beigelegt werden. Daher bedurfte es auch nicht der näheren Aufklärung der damaligen Vorgänge. Das Recht hat mithin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesberggesetzes noch fortbestanden und konnte nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG unter näher bezeichneten Voraussetzungen aufrechterhalten werden mit der Folge, daß es gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BBergG als Bergwerkseigentum gilt. Die in § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG genannten "sonstigen Berechtigungen und Sonderrechte zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen" umfassen auch Distriktsverleihungen nach altem Recht, vgl. Piens, Schulte, Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, § 149, Nr. 18. Es spricht nichts Überzeugendes dafür, daß das durch die Distriktfeldverleihung entstandene Recht untergegangen ist. Als Ansatzpunkte kommen nur Nichtanmeldung und Versagung der Bestätigung in Betracht, § 149 Abs. 5 BBergG. Keine dieser Alternativen ist festzustellen. Die Klägerin, deren genaue Kenntnis von den näheren Umständen der Anmeldung vorauszusetzen ist, hat außer dem Hinweis, daß die angemeldete "Ver. Sc - II infolge der Längenfeldbereinigung das Distriktfeld nicht mehr erfaßt habe, insofern nichts Tragfähiges oder Anlaß zu weiterer Aufklärung Bietendes vorgebracht. Da das Distriktfeld nicht untergegangen war, gehörte es zur "Ver. Sr - -" und war von deren Anmeldung erfaßt. Eine Versagung der Bestätigung ist nicht ersichtlich. Auf eine dahin gehende ausdrückliche Erklärung hat sich die Klägerin nicht berufen. Dem Zusammenhang und den Vorgängen der Bestätigung, bei der in der flächenmäßigen Umschreibung "Cr - , I südliches Feld" unberücksichtigt blieb, kann ein hinreichender Aussagegehalt nicht entnommen werden. Die Versagung ist ein zum Rechtsverlust führender Akt, an dessen Klarheit daher sowohl im allgemeinen Interesse wie auch im Interesse des Betroffenen, der insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Rechtsbehelfe die Tragweite Anforderungen zu stellen sind. Dem genügt auf falscher rechtlicher Betrachtung beruhende bloße Nichteinbeziehung eines insofern bestand daher kein Anlaß, erkennen muß, hohe eine möglicherweise der Vorgeschichte Rechts nicht. Auch dem Anmelde- und Bestätigungsvorgang weiter nachzugehen. Dies erübrigte sich im übrigen auch deshalb, weil die Klägerin bei einem Rechtsverlust nach § 149 Abs. 5 BBergG als frühere Rechtsinhaberin nach § 18 Abs. 3 OBG haftet, da der Rechtsverlust in diesem Fall auf eine Aufgabe des Rechts - sei es als Folge der Nichtanmeldung oder als Folge der widerspruchslosen Hinnahme der nicht vollständigen und bei weiterem Aufgreifen nach erfolgter Klärung der falschen Längenfeldbetrachtung zu erweiternden Bestätigung - zurückzuführen wäre. Das Bergwerkseigentum der Klägerin an dem ehemaligen Feld I südliches Feld" erstreckt sich auch auf den in diesem Feld belegenen ehemaligen Maschinenschacht C' Der Schacht ist wesentlicher Bestandteil des Bergwerkseigentums der Klägerin bzw. - falls von einem Rechtsverlust auszugehen wäre - ist es bis zur Eigentumsaufgabe gewesen. Es ist anerkannt, daß das Bergwerkseigentum ebenso wie das Eigentum an Sachen wesentliche Bestandteile haben kann und daß zum Zwecke des Bergbaus angelegte Schächte wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums sind, vgl. RG, Urteil vom 5. Juli 1905 - Rep. V. 12/05, RGZ 61, 188; Urteil vom 14. September 1939, V 46/39, RGZ 161, 203; BGH, Urteil vom 14. Mai 1954 - V ZR 80/53, ZfB 95, 444 (zu Halden). Während sich bei körperlichen Sachen die Zubehöreigenschaft gem. § 93 BGB durch die untrennbare Verbindung mit dem Bestandteil ergibt, kommt es bei der Verbindung von (unkörperlichem) Bergwerkseigentum mit einem körperlichen Bestandteil (Schacht) auf einen funktionellen Zusammenhang an; der Schacht ist wesentlicher Bestandteil des Bergwerkseigentums, weil er zu der Bergwerksanlage in fester Verbindung steht und zu deren Herstellung unentbehrlich ist, vgl. RG, Urteil vom 14. September 1939, a.a.O.. Der Schacht ist zur Zeit seiner Abteufung Bestandteil des im Jahre 1810 verliehenen Rechts geworden, das sich in dem Bergwerkseigentum der Klägerin erhalten hat. Selbst wenn man davon ausgeht, daß es sich bei dem im Jahre 1810 im Wege der Distriktsfeldverleihung verliehenen Recht nicht um Bergwerkseigentum im heutigen durch das Allgemeine Berggesetz und das Bundesberggesetz geprägten Sinne handelte - wofür angesichts des seinerzeit im Bergbau herrschenden weitreichenden Direktionsprinzips, das seine Verankerung sowohl in der bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes weiter in Geltung befindlichen Jülich-Bergischen-Berg-Ordnung vom 21. März 1719 als auch in den bergrechtlichen Vorschriften des II. Teils, 16. Titels, §§ 69 ff des Preußischen Allgemeinen Landrechts fand, erhebliche Anhaltspunkte sprechen - , so war diesem Recht gleichwohl der zu seiner Ausübung in den Jahren 1816/1817 errichtete Schacht nach den seinerzeit geltenden zivilrechtlichen Verhältnissen als Bestandteil zuzuordnen. Zwar mögen im Einzelfall Besonderheiten der Distriktsfeldverleihung der Annahme der Zubehörfähigkeit dieses Rechts entgegenstehen, etwa dann, wenn die Verleihung nur allgemein zur Übertragung des Bergregals führt, ohne auf ein konkretes Bergwerk, das die Errichtung bergbaulicher Anlagen erfordert, bezogen zu sein. Das ist vorliegend indes nicht der Fall: Wie sich aus dem im Protokoll des Königlichen Ober-Tribunals vom 8. Juli 1853 zitierten Gesuch und der dort gleichfalls zitierten Konzession ergibt, war das im Jahre 1810 an dem Bergwerksfeld "C II begründete Recht zur Ausführung eines konkreten Bergbauvorhabens verliehen und der in den Jahren 1816/1817 niedergebrachte Schacht zu dessen Ausübung angelegt worden. Da es sich um einen Maschinenschacht mit Zugängen zu den im Protokoll des Königlichen Ober-Tribunals vom 8. Juli 1853 und im Beschluß des Königlichen Oberbergamtes vom 26. Januar 1904 dem Recht zugerechneten Flözen wie "Radstube" und "Bänksgen" handelte, ist auch hinreichend sicher ausgeschlossen, daß dieser zu anderem Zweck als zur Ausübung des verliehenen Rechts angelegt worden ist. Die Grundlage für die Beurteilung der Zubehöreigenschaft des Schachtes zu dem verliehenen Recht bilden die sachenrechtlichen Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts (I. Teil, II. Titel, § 11 ff ALR), welches aufgrund von § 1 des "Patent wegen Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung, in die von den Preußischen Staaten getrennt gewesenen mit denselben wieder vereinigten Provinzen" vom 9. September 1814 (Gesetzes-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1814, 89) in dem hier in Rede stehenden Gebiet vom 1. Januar 1815 an galt, wie für das "Amt Broich" in § 1 der "Verordnung wegen Einführung des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichts-Ordnung in den mit den Preußischen Staaten vereinigten, zwischen den älteren Provinzen belegenen Distrikten und Ortschaften, und wegen Einrichtung des Hypothekenwesens in denselben" vom 25. Mai 1818 (Gesetzes-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1818, 45) ausdrücklich bestätigt wurde. Nach I. Teil, 2. Titel, § 1 ALR ist das aufgrund derDistriktsverleihung verliehene Abbaurecht, welches trotz Fort‑bestehens der "Oberaufsicht des Staates" (II. Teil, 16. Titel, § 108 ALR) den Charakter eines ausschließlichen Rechts auf Abbau der Mineralien (II. Teil, 14. Titel, § 32 i.V.m. II. Teil, 16. Titel, § 106 ALR) hatte, als "Sache" anzusehen, da nach dieser Bestimmung als "Sache" alles gilt, "was der Gegenstand eines Rechts oder einer Verbindlichkeit sein kann". Dieser den Sachbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches weit überschreitende Begriff der Sache im Allgemeinen Landrecht, vgl. BGB - RGK, 11. Aufl., 1959, § 90, Anm. 6, hat zur Folge, daß nach I. Teil, 2. Titel, § 42 ALR auch Rechte "Pertinenzstücke" haben konnten, die zur Hauptsache gehören (I. Teil, 2. Titel, § 47 ALR) und die nach I. Teil, 2. Titel, § 107 ALR mit der Hauptsache auch auf einen neuen Besitzer übergehen. Die dafür zu fordernde Voraussetzung, daß die Sache, d.h. das "Pertinenzstück", mit einer anderen Sache in eine "fortwährende Verbindung gesetzt" wurde (I. Teil, 2. Titel, § 42 ALR) ist in Ansehung des Schachtes erfüllt. Der Umstand, daß der Schacht als körperlicher Gegenstand mit einem "unkörperlichen" Recht verbunden wurde, steht der Annahme seiner Eigenschaft als "Pertinenzstück" der Abbauberechtigung nicht entgegen. Dem Preußischen Allgemeinen Landrecht ist die Verbindung einer körperlichen Sache mit einem Recht nicht fremd, wie sich daraus ergibt, daß es z.B. "Pertinenzstücke" einer "Jagdgerechtigkeit", die nach II. Teil, 16. Titel, § 30 ALR in dem "Recht, jagdbare wilde Thiere aufzusuchen, und sich zuzueignen" besteht, ausdrücklich benennt (I. Teil, 2. Titel, § 67 ALR). Eine weitere Bestätigung dafür, daß das Bergbaurecht nach preußischem Recht körperliche Gegenstände als Bestandteile haben konnte, findet sich auch in den bergrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, nach denen es zum Beispiel ein "Eigenthume des Ganges" (II. Teil, 16. Titel, § 359 ALR) und ein "Eigenthum" an "Lichtlöchern" (II. Teil, 16. Titel, § 385 ALR) gab. Der Maschinenschacht C ist als "Pertinenzstück" des im Jahre 1810 verliehenen Abbaurechts auch nicht untergegangen;er ist vielmehr auch nach Inkrafttreten des Allgemeinen Berg‑gesetzes im Jahre 1865 und nach erfolgter Teilung bzw. Konso‑ lidierung des Feldes "C - -" mit diesem Recht verbunden geblieben. Der Umstand, daß der Schacht bereits kurz nach seiner Errichtung verbrochen und seither offenbar nicht mehr genutzt wurde, hat - auch unter Berücksichtigung der aus II. Teil, 16. Titel, §§ 188 und 189 ALR folgenden Pflicht zur fortdauernden Nutzung - nicht zu seinem Untergang als Sache und damit "Pertinenzstück" des Abbaurechts geführt, da er als existenter körperlicher Gegenstand nach wie vor Gegenstand der Willensherrschaft des Rechtsinhabers, vgl. Koch, Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, 8. Aufl., 1886, I. Teil, 2. Titel, § 1 Anm. 1, war und damit auch Gegenstand eines Rechts oder einer Verbindlichkeit sein konnte (I. Teil, 2. Titel, § 1 ALR). Nach I. Teil, 16. Titel, § 2 ALR führte nur der "gänzliche Untergang einer Sache" zu einem Verlust aller darauf haftenden Rechte, während die physische Veränderung einer Sache - abgesehen von gesondert geregelten, hier nicht einschlägigen Fällen - nicht den Verlust des Eigentums zur Folge hatte (I. Teil, 16. Titel, § 1 ALR). Daraus folgt, daß derMaschinenschacht "ein Pertinenzstück" des im Jahre 1810 verliehenen Rechts verblieben ist und mit diesem Recht auf den jeweiligen Inhaber übergegangen (I. Teil, 2. Titel, § 107 ALR) und damit sowohl Bestandteil des durch Teilung entstandenen Bergwerks "Cr I südliches Feld" als auch des durchKonsolidierung verschiedener Bergwerksfelder, u.a. "C ‑ südliches Feld" entstandenen Bergwerks "ver. S " ge‑worden ist. Daran hat sich auch unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches nichts geändert. Zwar liegt diesem mit der Beschränkung auf "körperliche Gegenstände in § 90 BGB ein engerer Begriff der "Sache" zu Grunde; dieses hindert jedoch nicht die Bestandteilseigenschaft bergbaulicher Anlagen zu dem dem Bergbaubetrieb zu Grunde liegenden Abbaurecht, was das Reichsgericht sowohl für eine selbständige Kohlen‑abbaugerechtigkeit in den ehemals sächsischen Landesteilen als auch für das Bergwerkseigentum im Sinne des Allgemeinen Berggesetzes bestätigt hat. Vgl. RG, Urteil vom 5. Juli 1905 - Rep. V 12/05, RGZ 61, 189; Urteil vom 14. September 1939, a.a.O. Wenn der tragende Grund hierfür darin gesehen wird, daß für diese Berechtigungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 50 ABG) gelten, so kann für die auf einer Distriktsverleihung alten Rechts beruhende Berechtigung, die nach Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes fortgalt, nichts anderes gelten. Selbst wenn diese nicht Bergwerkseigentum im Sinne dieses Gesetzes, sondern bis zum Inkrafttreten des Bundesberggesetzes ein Recht besonderer Art waren, ist kein Grund für eine insoweit andersartige Behandlung der auf einer im wesentlichen unbeschränkten und unbefristeten Distriktsverleihung beruhenden Abbauberechtigung erkennbar, zumal diese sich spätestens nach der Aufhebung der Regalitätsrechte von den sonstigen verliehenen Abbauberechtigungen in der Form von Längen- oder Geviertfeldern nur noch durch die Beschreibung ihrer räumlichen Grenzen unterschied. Die sich daraus ergebende Konsequenz der praktischen Unauflöslichkeit der Zugehörigkeit bergbaulicher Anlagen zu dem zugrunde liegenden Abbaurecht liegt in der eigentumsgleichen Ausgestaltung der Bergbaurechte begründet; sie bedarf auch unter Billigkeitsgesichtspunkten keiner an die Fortdauer des tatsächlichen funktionalen Zusammenhangs einer Bergwerksanlage mit dem Abbaurecht anknüpfenden Korrektur. Da verlassene bergbauliche Anlagen dem Grundstückseigentümer mit der Folge einer entsprechenden Haftung nicht zufallen - vgl. OVG NW, Urteil vom 6. November 1989 - 12 A 2685/87 -, ZfB 131, 232 - hätte der Verlust der Zubehöreigenschaft dieser Anlagen zum Bergbaurecht die Überbürdung der entsprechenden Verantwortlichkeit auf die Allgemeinheit zur Folge, wofür angesichts des Umstandes, daß sich in diesen Anlagen bergbautypische Gefahren realisieren, die ihre Ursache in der privatnützigen Ausübung der Bergbauberechtigung haben und aus dieser resultieren, rechtfertigende Ansatzpunkte nicht zu finden sind. Die Inanspruchnahme der Klägerin ist auch frei von Ermessensfehlern; sie genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§§ 15, 16 OBG). Insbesondere sind andere, vorrangig für die Beseitigung in Anspruch zu nehmende Störer nicht ersichtlich. Der Grundstückseigentümer könnte nur unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 OBG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und damit jedenfalls nicht vorrangig in Anspruch genommen werden, weil er nicht Eigentümer des Schachtes ist, dieser vielmehr für das Grundstück einen Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB darstellt, vgl. OVG NW, Urteil vom 6. November 1989, a.a.O. Der Auffassung der Klägerin, der Beklagte sei als Rechtsnachfolger der infolge des zur Zeit des Abteufens des Schachtes herrschenden Direktionsprinzips als Handlungsstörer anzusehenden preußischen Bergbehörden vorrangig zur Gefahrenbeseitigung verantwortlich, ist schon deswegen nicht zu folgen, weil das Niederbringen eines Schachtes und die Errichtung der Grubengebäude sowohl nach den Bestimmungen der Jülich-Bergischen Berg-Ordnung vom 21. März 1719 als auch nach den bergrechtlichen Bestimmungen in II. Teil, 16. Titel, §§ 69 ff des Preußischen Allgemeinen Landrechts in der Verantwortung der den Abbau betreibenden Beliehenen lag. Das Direktionsprinzip äußerte sich unter der Geltung der Bergordnung aus dem Jahre 1719 im wesentlichen in Aufsichts- und Kontrollbefugnissen des "Berg-Voigts" und des "Bergmeisters", die die Schichtmeister und Steiger zuließen und absetzen konnten und denen regelmäßig Rechnung zu legen war (Nr. 2, 4, 33, 35, 44 ff der Jülich-Bergischen-Berg-Ordnung) und entsprechend unter der Geltung des Allgemeinen Landrechts in der Kontrolle des im Bergbau tätigen Personals (II. Teil, 16. Titel, §§ 307 ff), der Festsetzung der Verkaufspreise (II. Teil, 16. Titel, § 315), der Genehmigung der Ausgaben (II. Teil, 16. Titel, § 316) und der Rechnungskontrolle (II. Teil, 16. Titel, § 272). Der Abbau selbst und damit die Errichtung der hierfür erforderlichen Einrichtungen oblag jedoch als Folge des verliehenen Abbaurechts den Abbautreibenden. Für eine im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG gebotene Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin sind - ungeachtet der Frage, ob eine solche in besonders gelagerten Fällen, in denen der Pflichtige sich in einer Art Opferposition befindet, anzuerkennen ist - vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1990 - 7 B 134.90 - DÖV 1991, 428; BayVGH, Beschluß vom 13. Mai 1986 20 CS 86.00338 - DÖV 1986, 976; OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 1989 - 15 A 1711/86 - NVwZ 1989, 987 ff; Maunz/Düring/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Art. 14, Rdnr. 518 ff - Anhaltspunkte vorliegend nicht zu erkennen. Die ordnungsrechtliche Haftung kann die Klägerin nicht völlig unvorbereitet getroffen haben, denn sie mußte und konnte beim Erwerb der alten Bergwerksberechtigung auf die Möglichkeit Bedacht nehmen, daß in dem fraglichen Bereich im vorigen Jahrhundert Bergbau betrieben worden war, mithin noch unzureichend gesicherte Schächte und Grubenbauten aus dieser Zeit vorhanden sein konnten. Sie ist auch weder im Hinblick auf die Art der geforderten Maßnahmen noch wegen der Höhe der dafür erforderlichen Aufwendungen an dem privatnützigen Gebrauch ihres Bergwerkseigentums, vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1990, a.a.O., gehindert. Das Bergwerkseigentum stellt einen Wert dar, der es rechtfertigt, damit auch Lasten zu verbinden, die zumindest in dem hier in Rede stehenden Umfang auch dann noch zumutbar sind, wenn das Recht derzeit nicht durch den Abbau von Bodenschätzen ausgenutzt wird bzw. es in nicht wesentlich zurückliegender Zeit aufgegeben worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.