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Beschluss

20 B 1639/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1995:0728.20B1639.94.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 2. März 1994 wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Ordnungsverfügung ist erkennbar rechtmäßig. Der Antragsgegner ist gemäß § 14 OBG i.V.m. § 12 OBG, § 138 LWG befugt, gegen den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und gegen die Einleitung von Produkitonsabwässern in die städtische Kanalisation ordnungsbehördlich einzuschreiten. Die der Antragstellerin untersagten Tätigkeiten verstoßen gegen wasserrechtliche Vorschriften und stellen damit Störungen der öffentlichen Sicherheit dar. die Einleitung der im Galvanikbetrieb der Antragstellerin anfallenden Produktionsabwässer in die städtische Abwasseranalge bedarf gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwassr mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen vom 25. September 1989 (VGS), Nr. 3 a der Anlage zu § 1 VGS der Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde. Eine solche Genehmigung liegt nicht vor. Die für den Betrieb der Antragstellerin erteilte Genehmigung vom 30. April 1964 schleßt die Genehmigung gemäß § 1 VGS weder ein noch ersetzt sie sie. Die Genehmigung aus dem Jahre 1964 bezieht sich lediglich auf den Anschluss des Grundstücks an die städtische Kanalisation und die Einleitung von Abwasser unter de Gesichtspunkt des gemeindlichen Anschluß- und Benjutzungsverhältnisses. Demgegenüber betrifft das Genehmigungserfordernis gemäß § 1 VGS die bei der Indirekteinleitung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 LWG) von Abwasser mit gefährlichen Stoffen zu beachtenden wasserrechtlichen Anforderungen, die Stadstofffrachtt des Abwassers entsprechend dem Stand der Technik möglichst gering zu halten (§ 59 Abs. 2 bis 4 LWG). Anforderungen nach dem Stand der Technik sind hinsichtlich des Abwassers von Galvanikbetrieben in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Anhang 40 - enthalten (§ 59 Abs. 3 Satz 2 LWG). Das Genehmigungserfordernis für Indirekteinleitungen von Abwasser mit bestimmten Stoffgruppen oder aus bestimmten Herkunftsbereichen ist erstmals mit der auf die Ermächtigung des § 59 Abs. 1 LWG a.F. (LWG 1979) zurückgehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von wassergefährdenden Stoffen und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen vom 21. August 1986 (VGS a.F.) zusätzlich geschaffen worden. An die Stelle dieser Verordnung ist inzwischen die Verordnung vom 25. September 1989 getreten. 1964 bestand daher weder ein Anlaß noch auch nur die Möglichkeit, eine Genehmigung im Sinne des § 1 Abs. 1 VGS zu erteilen. Dem Genehmigungserfordernis sind, da die Genehmigungspflicht an den Vorgang der Einleitung und nicht an dessen erstmaligen Beginn anknüpft, auch bereits bestehende Indirekteinleitungen unterworfen. Das setzt die Übergangsregelung des § 3 Abs. 2 VGS, wonach die Genehmigung für schon bestehende Einleitungen bis spätestens zum 31. Dezember 1990 zu beantragen ist und bis zur Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag als erteilt gilt, voraus und steht mit der Regelung des § 7 a Abs. 3, Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 WHG in Übereinstimmung. Hinsichtlich des Betriebes der Antragstellerin ist diese Frist nicht gewahrt; der Genehmigungsantrag wurde erstmalig im Jahre 1994 gestellt. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob es sich - wie die Antragstellerin mmeint - um eine schon bestehende Einleitung im Sinne des § 3 Abs. 2 VGS handelt. Die Anlage zur Behandlung des Galvanikabwassers ist eine nach § 58 Abs. 2 LWG genehmigungsbedürftige Abwasserbehandlungsanlage. Auch diese Genehmigung liegt nicht vor. Von der 1962 erteilten Genehmigung ist die Anlage in ihrer konkreten Beschaffenheit erkennbar nicht gedeckt. Die Anlage dient im Sinne der Definition des Begriffs der Abwasserbehandlungsanlage (§ 51 Abs. 3 LWG) dazu, die Schadwirkungt des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen. Nach dem Antrag der Antragstellerin vom 28. Februar 1994 und dem hierzu gehörenden Anlagenschema handelt es sich um ein Kreislaufverfahren, bei dem die Produktionswässer gereinigt und zum Teil in die betrieblichen Abläufe zurückgeleitet, zum Teil in die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet werden. Welche Mengen anteilig in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, ist mangels detaillierter Planunterlagen nicht hinreichend erkennbar. Hingegen ist es auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin sicher, daß das Kreislaufverfahren nicht vollständig geschlossen ist. Nach dem Antrag vom 28. Februar 1994 und der beigegebenen Verfahrensskizze ist eine Ableitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation ausdrücklich vorgesehen; die Antragstellerin verweist in erster Linie lediglich auf ihre Bestrebungen, ein geschlossenes Kreislaufsystem zu erstellen, ohne aber den Erfolg ihrer Bemühungen mittels der vorhandenen Anlage substantiiert darzutun. Sie wendet sich gegen die Untersagung der Indirekteinleitung von Produktionsabwässern gerade unter Hinweis auf von ihr gesehene betriebliche Notwendigkeiten der Abführung von Abwasser. Den im Aktenvermerk des Antragsgegners vom 25. August 1994 festgehaltenen Angaben des von ihr beauftragten Abwasserberatgers, produktionsbedingt müsse immer wieder Abwasser abgeleitet werden, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Das Ziel der Antragstellerin, mit Hilfe der Reinigungsanlage zumindest die überwiegende Menge des Abwassers im laufenden Produktionsprozeß zurückzuhalten, hindert die Qualifizierung der Anlage als Abwasserbehandlungsanlage nicht. Allerdings setzt eine solche Anlage voraus, daß der in ihr behandelte Stoff bereits als Abwasser (§ 51 Abs. 1 LWG) zu betrachten ist. Auch zählt das noch im Produktionsablauf befindliche in seinen Eigenschaften veränderte Wasser nicht zum Abwasser, weil es nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG „abfließt“; in diesem Stadium besteht weder ein Entledigungswille noch ein objektives Entsorgungsbedürfnis. Vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 6. Aufl., § 7 a Rdnr. 5; § 18 a Rdnr. 3 f. Eine Abwasserbehandlung findet dementsprechend nicht statt in innerbetrieblichen Anlagen, die dazu bestimmt sind, Abwasser überhaupt nicht entstehen zu lassen. Vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, a.a.O., § 18 a Rdnr. 3. Bei der Abgrenzung, ab welchem Zeitpunkt das im Produkiontsganng veränderte Wasser als - zu behandelndes - Abwasser anzusehen ist, ist entscheidend der Zweck des § 58 Abs. 2 LWG in den Blick zu nehmen. Der durch diese Vorschrift normierte präventive Genehmigungsvorbehalt dient in Ausfüllung der §§ 18 a, 18 b, 18 c WHG dazu, das Ziel der Schadstoffverringerung des Abwassers durch möglichst frühzeitig einsetzende Maßnahmen zu fördern. Das Regelungsinteresse des Gesetzgebers erklärt sich aus der Eignung des Abwassers, gewässerschädigende Wirkunen hervorzurufen. Die Anlagengenehmigung soll, wie der Zusammenhang der § 7 a WHG, §§ 52, 58, 59 LWG belegt, selbst dann zum Tragen kommen, wenn die Wasserbehörde in der Lage ist, über die Anforderungen an die Beschaffenheit des in ein Gewässer oder eine öffentliche Abwasseranlage einzuleitenden Wassers Einfluss auf die Ausgestaltung von Abwasserbehandlungsanlagen zu nehmen. Nach dieser Zielsetzung fällt Abwasser an der Stelle an, an der aus Gründen des Gewässerschutzes oder des Schutzes der öffentlichen Abwasseranlagen der Bedarf an präventiver wasserbehördlicher Aufsicht besteht. Bestätigt wird dies dadurch, daß das Genehmigungsverfahren auf die Prüfung der Übereinstimmung der Abwasserbehandlungsanlage mit dem Wohl der Allgemeinheit (§ 58 Abs. 3 Satz 1 LWG) beschränkt ist und insbesondere die Erfüllung der Anforderungen des § 57 Abs. 3 LWG, die sich an der Einhaltung bestimmter Ablaufwerte orientieren, zu gewährleisten hat. Eine Abwasserbehandlungsanlage ist funktionell darauf bezogen, die mögliche schädigende Wirkung von in seinen Eigenschaften verändertem Wasser vor seiner Einleitung in ein Gewässer bzw. in eine öffentliche Abwasseranlage - mit der Folge der Indirekteinleitung in ein Gewässer - herabzusetzen bzw. gänzlich aufzuheben. Diese Funktion kommt auch einem nicht geschlossenen Kreislaufverfahren zu, dem - wie hier - keine speziell auf die wasserrechtlich gebotene bestmögliche Minimierung der Schadstoffracht (§ 7 a Abs. 1 WHG, § 59 Abs. 2 und 3 LWG) ausgerichtete Einrichtung nachgeschaltet ist. Hinsichtlich des aus dem Produktionskreislauf ausgesonderten und der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Wassers kann bzw. könnte die zur geordneten Entsorgung des Abwassers gebotene Vorbehandlung nur in der Anlage stattfinden. Selbst dann, wenn die Anlage unter der nach den Gegebenheiten nicht erreichten und nicht erreichbaren Zielvorstellung eines geschlossenen Kreislaufsystems betrieben wird, begründet die objektiv erforderliche Entsorgung des aus dem Kreislauf ausscheidenden Wassers die Eigenschaft als Abwasser unabhängig davon, ob sie subjektiv gewollt oder eine blos unbeabsichtigte Nebenfolge des Betriebes der Anlage darstellt. Die damit vorhandene abwassertechnische Ausrichtung der Anlage ist nicht deshalb zu vernachlässigen, weil das in seinen Eigenschaften veränderte Wasser im übrigen aus betrieblichen Gründen behandelt wird. Die Definition des § 51 Abs. 3 LWG knüpft an die Zweckbestimmung der Anlage im Hinblick auf die Reduzierung der Schadwirkung des Abwassers an; zusätzliche Funktionen lassen diese Zweckbestimmung unberührt. Im übrigen hätte eine abweichende Betrachtungsweise - vgl. VG Köln, Urtiel vom 9. Februar 1993 - 14 K 3595/91 -, ZfW 1994, 315 mit Anmerkung Schulz; Krieger, Zum Begriff der Abwasseranlage, UPR 1994, 52 - zur Folge, daß im Augenblick der Auskoppelung des Wassers aus der Anlage Abwasser entsteht, das sodann unbehandelt der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt würde; ein solches Ergebnis wäre mit dem gesetzgeberischen Zweck der Vorverlagerung von Gewässerschutz durch Normierung eines speziellen Genehmigungsverfahrens - wie dargelegt - nicht vereinbar. Von seinem Ermessen, gegen die ungenehmigte Situation einzuschreiten, hat der Antragsgegner mit der angefochtenen Ordnungsverfügung fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die verfügte Untersagung des Anlagenbetriebes und der Indirekteinleitung ist geeignet und erforderlich, die vorliegenden Gesetzverstöße zu unterbinden. Sie führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Antragstellerin. Ein präventives Genehmigungserfordernis hat typischerweise zur Folge, daß die genehmigungspflichtige Tätigkeit vor Erteilung der Genehmigung nicht ausgeübt werden darf. Besonderheiten, die diese Rechtsfolge vorliegend als ausnahmsweise nicht gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind nicht gegeen. Vora llem ist angesichts der lückenhaften Angaben der Antragstellerin zur Ausgestaltung und Arbeitsweise ihrer Abwasserbehandlungsanlage nicht ersichtlich, daß die Genehmigungsvoraussetzungen sämtlich erfüllt sind und die Erteilung der Genehmigung ohne weiteres zu erwarten ist oder unmittelbar bevorsteht. Die derzeitige Situation weicht von der unter dem 16. Juli 1962 genehmigten Abwasserbehandlungsanlage derart ab, daß dahinstehen mag, ob aus dieser Genehmigung überhaupt noch aktuell Rechte abgeleitet werden könnten. Der Antragsgegner hat die derzeitige Situation auch nicht lange beanstundgslos hingenommen. Seiner Einschätzung nach, die auf entsprechende Feststellungen zurückgeht, hatte die Antragstellerin ihren Betrieb Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre auf dem jetzigen Betriebsgelände eingestellt und auf andere Flächen verlagert. Erst die örtliche Überprüfung vom 1. September 1993 hat Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Wiederaufnahme der betrieblichen Aktivitiäten am jetzigen Standort ergeben. Umstände, die dennoch darauf hindeuten könnten, die Antrasgstellerin habe den Eindruck gewinnen können, der Antragsgegner werde gegen die Abwasserbehandlung und Abwassereinleitung in der derzeitigen Art und Weise nichts unternehmen. Das würde zunächstvoraussetzen, daß der Antragsgegner den - behaupteten - Fortbestand des Betriebes der Antragstellerin kannte oder zumindest hätte kennen m üssen. gefertigten Aktenvermerks vom 25. Juni 1985 über das Ergebnis einer örtlichen Überprüfung des ursprünglichen und jetzigen Betriebsstandorts keine Rede sein. Insoweit sind auch die eidesstattlichen Versicherungen unergiebig. Gründe, dem einstweiligen Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin trotz der fehlenden Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs zu entsprechen, fehlen. die Kostenentscheidung beruth auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und trägt den von der Antragstellerin vorgebrachten betrieblichen Auswirkungen der angefochtenen Ordnungsverfügung Rechnung.