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Beschluss

13 B 501/95

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1995:0425.13B501.95.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 5. Mai 1994 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Vorbehaltlich einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren ist auch für den Senat derzeit nicht erkennbar, daß das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht vieles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 5. Mai 1994. Zwar ist der Anordnungssatz mißverständlich formuliert, da er nicht die konkrete Handlungsweise des Antragstellers untersagt, sondern unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, unter die erst die Vorgehensweise des Antragstellers zu subsumieren ist. Dies ist jedoch unschädlich, da sich aus den Gründen der Ordnungsverfügung hinreichend deutlich ergibt, welche Handlungen dem Antragsteller untersagt sind. Er soll es unterlassen, Zytostatika sowie die Blutzubereitung „Venimmun“ und die Hilfsmittel „B. Infusor“ sowie „T. Poort Nadeln“ als sog. Sprechstunden(Praxis)bedarf unmittelbar an die Gemeinschaftspraxis Dres. S. und E. in R. auszuliefern und auf deren „Verbrauchsnachweise“ hin mit den einzelnen Krankenkassen abzurechnen. Diese Vorgehensweise des Antragstellers verstößt gegen § 11 des Gesetzes über das Apothekenwesen – ApoG – vom 15. Oktober 1980, BGBl. I S. 1963, weil sie auf der Grundlage einer unzulässigen Absprache zwischen dem Antragsteller und den beteiligen Ärzten die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand hat. Das Verbot einer Zuweisung von Verschreibungen durch den Arzt an den Apotheker basiert auf dem Grundsatz einer strengen Trennung zwischen dem Beruf des Arztes und dem des Apothekers. Mit ihr soll einerseits gewährleistet werden, daß der Arzt sich bei der Auswahl der Arzneimittel ausschließlich von fachlich-medizinischen Gesichtspunkten und seinem ärztlichen Gewissen leiten läßt; andererseits soll sie dazu beitragen, daß der Apotheker die ihm zugewiesene Kontrollfunktion bei der Belieferung von Verschreibungen (vgl. § 17 ApBerO) sachlich und eigenverantwortlich wahrnimmt. Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 10. Mai 1993 – 13 A 1822/91 – m.w.N., und den die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zurückweisenden Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1994 – 3 B 49.93 -. Im übrigen mißt der Gesetzgeber der Einhaltung des § 11 ApoG erhebliche Bedeutung zu. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ermöglicht nach § 4 Abs. 2 ApoG einen Erlaubniswiderruf. Außerdem ist die Verletzung des § 11 ApoG eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 ApoG. Schließlich sind Rechtsgeschäfte, die gegen § 11 ApoG verstoßen, nichtig. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat im übrigen auf die überzeugenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung ist lediglich ergänzend auszuführen: Der rechtliche Ansatz des Antragstellers, daß die „Sammelbestellungen“ der Dres. S. und E. keine Verschreibungen iSd § 1 Abs. 1 der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel – ArzneiMVO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990, BGBl. I S. 1866, seien, weil sie nicht dazu bestimmt seien, als Grundlage für die Abgabe von Arzneimitteln zu dienen, geht fehl. Ob eine – i.S.d. § 11 ApoG unzulässige Zuweisung seiner – „Verschreibung“ vorliegt, richtet sich nicht danach, in welcher Weise der behandelnde Arzt das über einen Apotheker zu beschaffende, verschreibungspflichtige Arzneimittel einsetzen will, sondern danach, unter welchen Voraussetzungen der Apotheker ein verschreibungspflichtiges Medikament abgeben darf. Insoweit bestimmt § 2 Abs. 1 und 2 ArzneiMVO, daß die Verschreibung entweder auf den Namen des Patienten oder auf den Praxisbedarf lauten muß; nur unter diesen Voraussetzungen ist der Apotheker zur Abgabe eines solchen Arzneimittels berechtigt. Dies bedeutet, daß das Medikament an den Arzt aber auch nur für den Bedarf seiner Praxis abgegeben werden darf; er selbst kann verschreibungspfichtige Arzneimittel erhalten, soweit er sie zur Behandlung in seiner Praxis jederzeit beispielsweise für akute Notfälle, vorrätig halten muß. Alle diejenigen Medikamente jedoch, die – mit Ausnahme des Notfalles – als Einzelpräparate bei dem betreffenden Patienten eingesetzt werden, sind nicht mehr der Bedarf der Praxis, sondern der Bedarf des Patienten und deshalb auch nicht an die Arztpraxis abzugeben. Hieraus erschließt sich, daß die Sammelbestellungen der Dres. S. und E. in Kombination mit den nachträglichen Verbrauchsnachweisen eine Vielzahl von Einzelverschreibungen darstellen, die im übrigen auch notwendig sind, da der Antragsteller ohne sie gegen das Abgabeverbot verstoßen würde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner ist nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Nur die sofortige Vollziehung verhindert, daß der Antragsteller weiterhin gegen § 11 ApoG verstößt. Demgegenüber kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, daß nur er die Versorgung der Arztpraxis der Dres. S. und E. mit den verschreibungspflichtigen Medikamenten und Hilfsmitteln zuverlässig sicherstellen kann. Die Versorgung mit den Präparaten liegt im Interesse der betroffenen Patienten, welches nicht mit demjenigen des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gleichzusetzen ist; im übrigen hat der Senat keinen Zweifel, daß jede andere Apotheke die betroffenen Patienten ebenfalls mit den Medikamenten und Hilfsmitteln versorgen kann, wenn der Patient für die anstehende Behandlung in der Praxis seines Arztes vorab oder nach der Behandlung zur Auffüllung des in Anspruch genommenen Praxisdepots ein auf ihn ausgestelltes Rezept des Arztes erhält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei der Senat die unselbständige Androhung des Zwangsgeldes streitwertmäßig nicht gesondert ansetzt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.