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Urteil

11 A 3833/91

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1994:1018.11A3833.91.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung xxx Flur xxx Flurstück xxx (xxx ), das mit einem Reihenendhaus bebaut ist. Das 392 qm große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. xxx der Stadt xxx, der u.a. für das Grundstück Baugrenzen festsetzt. Außerdem enthält der Bebauungsplan textliche Festsetzungen, deren Nr. 2 wie folgt lautet: "Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unzulässig." Bei einer Ortsbesichtigung am 30. Oktober 1985 stellten Bedienstete des Beklagten u.a. fest, daß auf dem Grundstück der Klägerin zwei Schuppen errichtet waren. Einer dieser Schuppen ist an die Giebelwand des Wohnhauses angebaut und liegt innerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplanes. Der andere Schuppen steht nahe der nördlichen Grenze des Flurstücks xxx an der Grenze zum östlich angrenzenden Flurstück xxx. Bei diesem Schuppen handelt es sich um einen 3,5 m langen, 2 m breiten und 2,8 m hohen zweirädrigen Wagen, der außen mit einer Holzvertäfelung versehen und dem ein Schindeldach aufgesetzt worden ist. In diesem Schuppen bewahrt der Ehemann der Klägerin Utensilien für die von ihm betriebene Imkerei auf. Nach Anhörung forderte der Beklagte die Klägerin durch Ordnungsverfügung vom 22. Januar 1986 auf, die von ihr errichteten Geräteschuppen im Vorgarten sowie neben der Giebelwand auf dem Grundstück xxx 34 in xxx spätestens bis zum 17. März 1986 zu entfernen. Darüber hinaus drohte er die Entfernung der Geräteschuppen im Wege der Ersatzvornahme an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Geräteschuppen befänden sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und verletzten damit geltendes Ortsrecht. Außerdem halte der Geräteschuppen neben der Giebelwand die erforderliche Abstandfläche nicht ein. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht in Betracht. Den Widerspruch der Klägerin gegen diese Ordnungsverfügung wies der Oberkreisdirektor des Kreises xxx mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1989 mit der Maßgabe als unbegründet zurück, daß die Forderungen des Beklagten bis zum 1. April 1989 zu erfüllen seien. Mit der am 24. Februar 1989 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspreche. Nachdem der Beklagte seine Ordnungsverfügung mit Schriftsatz vom 25. Juli 1991 insoweit aufgehoben hatte, als sie die Beseitigung des Geräteschuppens an der Giebelwand betraf, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Januar 1986 in der Fassung des Bescheides vom 25. Juli 1991 sowie den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises xxx vom 18. Januar 1989 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Meinung, daß der Bebauungsplan rechtswirksam sei und daß durch dessen Festsetzungen auch genehmigungsfreie bauliche Anlagen als Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen seien. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hat es das Verfahren eingestellt. Gegen das ihm am 2. Dezember 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. Dezember 1991 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1966 - IV C 36.65 -, BRS 17 Nr. 1, und vom 26. Juni 1970 - IV C 116.68 -, BRS 23 Nr. 129, Bezug nimmt. Er führt weiter aus, daß auf der Grundlage dieser Rechtsprechung auch die Frage zu beantworten sei, inwieweit genehmigungs- und anzeigefreie bauliche Vorhaben Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO sein könnten. Aus dem Wortlaut des § 14 BauNVO lasse sich eine Beschränkung auf Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht herleiten. Vielmehr umfasse der Begriff der Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO auch genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben. Diese Interpretation des § 14 BauNVO dränge sich auch auf, wenn man sich die praktischen Konsequenzen der vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vertretenen Auffassung vor Augen halte. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO diene dazu, das Plangebiet in seinem jeweiligen Charakter vor Beeinträchtigungen zu schützen. Dieses Ziel könne aber nur verwirklicht werden, wenn dem Planungsträger die Möglichkeit offenstehe, alle störenden untergeordneten Anlagen und Einrichtungen einzuschränken bzw. auszuschließen, gleichgültig ob es sich um genehmigungspflichtige oder genehmigungsfreie Vorhaben handele. Gerade auch untergeordnete Anlagen, die nach der Bauordnung genehmigungsfrei seien, könnten durchaus die Planungsziele eines Bebauungsplans gefährden. Angesichts des Katalogs der genehmigungsfreien Vorhaben in § 62 BauO NW stelle sich die Frage, welchen Raum § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO überhaupt noch für Planungsentscheidungen lasse, wenn man die Reglementierungsmöglichkeit dieser Vorschrift durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan auf genehmigungspflichtige Vorhaben beschränke. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Der Berichterstatter des Senats hat Beweis erhoben durch Besichtigung der Örtlichkeit. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift vom 26. August 1994 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Januar 1986 und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises xxx vom 18. Januar 1989 im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil der Beklagte die darin enthaltene Beseitigungsanordnung zu Unrecht auf eine Verletzung der textlichen Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplans Nr. 89 der Stadt xxx stützt und weil ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 BauO NW die Beseitigungsanordnung nicht rechtfertigt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß der Geräteschuppen der Klägerin von der textlichen Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplanes Nr. 89 der Stadt xxx nicht erfaßt wird. Zwar handelt es sich um eine bauliche Anlage, ohne daß es dazu näherer Ausführungen bedarf. Sie entspricht, ohne daß es letztlich hier darauf ankäme, auch den Begriffsmerkmalen der Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO, weil sie dem Wohnen, nämlich der Ausübung eines Hobbys, auf dem Grundstück der Klägerin dient, untergeordnet ist und der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht. Vgl. zum - bundesrechtlichen - Begriff der "baulichen Anlage" in § 29 Satz 1 BBauG und BauGB BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1970 - IV C 116.68 -, BRS 23 Nr. 129, bzw. vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 = BRS 54 Nr. 126 m.w.N.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 6. Aufl., § 14 Rdnr. 4. § 29 Satz 1 BauGB knüpft jedoch die Anwendbarkeit der städtebaurechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie sie sich aus dem Baugesetzbuch und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ergeben, an die weitere Voraussetzung der landesrechtlichen Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Anzeigebedürftigkeit der zu beurteilenden baulichen Anlage. Werden deshalb bauliche Anlagen, die die städtebaurechtlichen Begriffsmerkmale der untergeordneten Nebenanlage ausfüllen, durch das Bauordnungsrecht von der Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Anzeigepflicht freigestellt, dann entfalten die Festsetzungen in Bebauungsplänen für sie keine Wirkung. Denn diese können insoweit nur über § 30 BauGB beachtlich werden, wenn diese Gesetzesvorschrift aufgrund der Regelungen in § 29 Satz 1 BauGB Anwendung findet. So BVerwG, Urteil vom 12. November 1964 - 1 C 58.64 -, BVerwGE 20, 12; ebenso Stich, Forderungen an eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Baugenehmigungsrechts, DVBl. 1984, 905; die Qualifikation als Anwendungsvoraussetzung offengelassen in BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300 = DVBl. 1986, 190, und Beschluß vom 22. Februar 1988 - 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1019. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit die landesrechtliche Regelung sich - wie hier - auf wenig bedeutsame Anlagen mit bodenrechtlich nur geringem Gewicht bezieht. Vgl. BVerwG , Urteile vom 19. Dezember 1985, a.a.O., und (zur Voraussetzung der bodenrechtlichen Relevanz) vom 16. Dezember 1993 - 4 C 22.92 -, UPR 1994, 228 m.N. der ständigen Rechtsprechung. Ob und inwieweit die Festsetzungen von Bebauungsplänen Grundstücksnutzungen entgegen gehalten werden können, die eine bauliche oder eine der sonstigen in § 29 BauGB genannten Anlagen nicht zum Gegenstand haben, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 4. November 1966 - IV C 36.65 -, BRS 17 Nr. 1 = DVBl 1967, 283, vom 26. Juni 1970 a.a.O. und vom 2. März 1973 - IV C 40.71 -, DVBl. 1973, 636, ist für die Beurteilung des Geräteschuppens der Klägerin deshalb ohne Belang. Der Einwand des Beklagten, die Beschränkung der Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO auf genehmigungsbedürftige Anlagen schränke die Reglementierungsmöglichkeiten des Plangebers zu sehr ein, ist unzutreffend, weil der Beklagte übersieht, daß die Gemeinden gemäß § 81 BauO NW örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen können z.B. auch über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke (§ 81 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW). Ob dem Beklagten bei seiner Entscheidung ein Entschließungsermessen zugestanden hat und ob er dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, läßt der Senat im Gegensatz zum Verwaltungsgericht offen. Dagegen könnte sprechen, daß die hier streitige bauliche Anlage an der Grenze zum Flurstück xxx und damit unter Verletzung der Abstandflächenvorschrift des § 6 Abs. 1 BauO NW errichtet worden ist; denn die Bauaufsichtsbehörden sind bei der Verletzung nachbarschützender Normen des öffentlichen Baurechts und daraus resultierender relevanter Beeinträchtigungen des Nachbarn in der Regel verpflichtet einzuschreiten. Vgl. OVG NW, Urteile vom 29. November 1983 - 7 A 2015/82 -, vom 17. Mai 1983 - 7 A 330/81 -, BRS 40 Nr. 191, vom 23. April 1983 - 10 A 645/80 -, vom 12. Oktober 1989 - 10 A 4/89 -, vom 27. November 1989 - 11 A 195/88 -, BRS 50 Nr. 185 (dazu BVerwG, Beschluß vom 4. Oktober 1990 - 4 B 44.90 - und BVerfG, Beschluß vom 24. Juni 1991 - 1 BvR 1373/90 -), und vom 20. September 1994 - 11 A 567/91 -. Auch die Frage, ob eine derartige Reduzierung des Entschließungsermessens auf Null auch dann eintritt, wenn der Nachbar - wie hier - von der Bauaufsichtsbehörde kein Einschreiten gegenüber dem die nachbarschützenden Bestimmungen Verletzenden fordert, kann offenbleiben. Jedenfalls hat der Beklagte das ihm eingeräumte Auswahlermessen verletzt, indem er in der angefochtenen Bauordnungsverfügung die Klägerin aufgefordert hat, den Schuppen zu entfernen. Ob damit gemeint ist, daß die Klägerin den Schuppen gänzlich von ihrem Grundstück entfernen soll, oder ob der Beklagte damit lediglich verlangt, daß die Klägerin den Schuppen aus der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ihres Grundstücks entfernt, kann ebenfalls dahinstehen. Selbst wenn von der letztgenannten Möglichkeit ausgegangen wird, hat der Beklagte das ihm zustehende Auswahlermessen verletzt, weil er wegen der Verletzung des § 6 Abs. 1 BauO NW lediglich verlangen kann, daß die Klägerin den streitigen Schuppen derart auf ihrem Grundstück versetzt, daß er die erforderliche Abstandfläche von 3 m zum Flurstück einhält. Die geforderte Entfernung aus der nicht überbaubaren Grundstücksfläche verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit derselben beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.