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Urteil

15 A 1389/91

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1994:0614.15A1389.91.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine kommunalaufsichtliche Verfügung des Beklagten, durch die Beschlüsse ihres Rates zur Wahl der Ortsvorsteher in den Ortschaften - - und aufgehoben worden sind. Bei der Kommunalwahl 1989, bei der das Gemeindegebiet der Klägerin gemäß § 13 d Abs. 1 GO NW in sechs Bezirke (Ortschaften) eingeteilt war, erzielten die Parteien in den Ortschaften und folgende Ergebnisse: Partei Stimmen % Stimmen % CDU 458 30,8 731 27,1 SPD 654 44,0 1.042 38,6 UWG 81 5,5 143 5,3 F.D.P. 61 4,1 156 5,8 NWI 232 15,6 626 23,2 Bei der Wahl der Ortsvorsteher für diese Ortschaften kandidierten in der Sitzung des Rates der Klägerin vom 17. Oktober 1989 jeweils ein Vertreter der SPD und der NWI. In geheimer Wahl wurden für die Ortschaft der Beigeladene zu 1. und für die Ortschaft . der Beigeladene zu 2., die jeweils der NWI angehören, zu Ortsvorstehern gewählt. Nachdem der Stadtdirektor der Klägerin diese Wahlen sowie die des Ortsvorstehers für die Ortschaft mit Schreiben vom22. Januar 1990 beanstandet und der Rat seine Beschlüsse in der Sitzung vom 8. Februar 1990 bestätigt hatte, hob der Beklagte durch Verfügung vom 20. Februar 1990 die Beschlüsse betreffend die Wahl der Ortsvorsteher in den drei genannten Ortschaften gemäß § 108 Abs. 1 GO NW mit der Begründung auf, die Wahlen seien entgegen § 13 d Abs. 6 GO NW nicht unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates in den Ortsteilen erzielten Stimmenverhältnisses erfolgt. Diese Verfügung ist durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. August 1990 - 4 K 706/90 - mit der Begründung aufgehoben worden, die Ausübung des der Kommunalaufsicht eingeräumten Ermessens sei nicht erkennbar gewesen. Nach einer mit Schreiben des Beklagten vom 24. Oktober 1990 gemäß § 28 VwVfG NW erfolgten Anhörung der Klägerin, von der deren Rat in der Sitzung vom 25. Oktober 1990 Kenntnis genommen hat, hob der Beklagte durch Verfügung vom 14. November 1990 die am 17. Oktober 1989 gefaßten Beschlüsse betreffend die Wahl der Beigeladenen zu Ortsvorstehern für die Ortschaften und erneut auf. Zur Begründung führte er aus: Die Wahl der Beigeladenen zu Ortsvorstehern verletze geltendes Recht. Nach § 13 d Abs. 6 GO NW wähle der Rat die Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl erzielten Stimmenverhältnisses. Hierbei stehe dem Rat grundsätzlich ein Entscheidungsspielraum zu. Bei der Berücksichtigung des Stimmenverhältnisses im Sinne der genannten Vorschrift sei jedoch von der in den hier betroffenen Ortschaften erzielten relativen Mehrheit auszugehen. Vereinbarungen der Ratsfraktionen, die erst nach der Kommunalwahl anläßlich der Wahl der Ortsvorsteher getroffen würden, bildeten kein geeignetes Kriterium für das Stimmenverhältnis in den Gemeindebezirken. Ihnen fehle der unmittelbare Bezug zum Wählervotum und zum jeweiligen Gemeindebezirk, in dem aufgrund der örtlichen Verhältnisse möglicherweise andere Absprachen zustande kämen. Zwar könne angesichts des Entscheidungsspielraums des Rates in besonders gelagerten Fällen auch eine Wahl aufgrund einer Listenverbindung zulässig sein. Eine solche Listenverbindung liege der Wahl der Beigeladenen jedoch nicht zugrunde. Im Rahmen des in § 108 Abs. 1 Satz 2 GO NW eröffneten Ermessens habe er - der Beklagte - berücksichtigt, daß die Wahl von Ortsvorstehern, die einer Partei angehörten, die mit einem Gesamtstimmenanteil von 15,6 % bzw. 23,2 % den jeweils nur drittstärkste politische Kraft in den betroffenen Ortschaften bildeten, schon offensichtlich nicht unter Berücksichtigung der bei der Wahl des Rates im jeweiligen Stimmbezirk erzielten Stimmenverhältnisses erfolgt sei. Die Aufhebung der entsprechenden Beschlüsse des Rates der Klägerin entspreche aber auch deswegen sachgerechter Ermessensausübung, weil die SPD bei den Ortsvorsteherwahlen in den sechs Ortschaften überhaupt nicht zum Zuge gekommen sei, obwohl sie in und die relativ stärkste Gruppierung darstelle. Gegen die Verfügung des Beklagten vom 14. November 1990 hat die Klägerin am 15. Dezember 1990 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Die Verfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sich aus ihr nicht entnehmen lasse, daß und wie der Beklagte das ihm zustehende Ermessen betätigt, habe. Davon unabhängig unterliege der Bescheid aber auch deshalb der Aufhebung, weil die beanstandeten Beschlüsse zur Wahl der Ortsvorsteher für die Ortschaften und rechtmäßig seien. Bei den gemäß § 13 d Abs. 6 Satz 1 GO NW zu treffenden Wahlentscheidungen stehe dem Rat grundsätzlich ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Selbst wenn in einem Ortsteil eine Partei die relative Mehrheit der Stimmen erzielt habe, werde dadurch die Befugnis des Rates, eine Wahlentscheidung gegebenenfalls auch gegen die relative Mehrheit zu treffen, nicht ausgeschlossen. Der dem Rat zukommende Entscheidungsspielraum werde vielmehr nur dann überschritten, wenn einer Ortschaft ein Ortsvorsteher aufgezwungen würde, der dort über keinerlei Rückhalt verfüge. Hiervon könne jedoch hinsichtlich der beanstandeten Wahlentscheidungen keine Rede sein. Dies verdeutliche sich schon daraus, daß selbst die SPD-Fraktion im Rat der Klägerin nach der Kommunalwahl zunächst vorgeschlagen habe, in der Ortschaft einen Vertreter der NWI als Ortsvorsteher zu wählen. Der Beklagte habe aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats die unzutreffende Schlußfolgerung gezogen, daß es im Fall der relativen Mehrheit einer Partei in einer Ortschaft grundsätzlich ausgeschlossen sei, einen Kandidaten einer anderen politischen Partei zum Ortsvorsteher zu wählen, der die Mehrheit der Ratsmitglieder derjenigen Parteien repräsentiere, die in der Addition der auf sie entfallenen Stimmenanteile die Mehrheit in ihrer Ortschaft erzielt haben. Hierbei werde insbesondere verkannt, daß bei der Wahl der Ortsvorsteher nicht nur förmliche Listenverbindungen, sondern auch die Ergebnisse der politischen Willensbildung zu berücksichtigen seien, die sich in der Absprache einer politischen Zusammenarbeit mehrerer Parteien niedergeschlagen habe. Insoweit sei hier maßgeblich, daß bereits vor der Kommunalwahl die bevorstehende Zusammenarbeit zwischen den künftigen Ratsmitgliedern der CDU einerseits und der NWI andererseits deutlich gemacht worden sei. Die Klägerin hat beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 14. November 1990 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Verfügung des Beklagten vom 14. November 1990 insoweit aufgehoben, als sie die Wahl des Ortsvorstehers in betrifft, und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin führt aus: Das angefochtene Urteil habe im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Rat bei der Wahl der Ortsvorsteher ein Entscheidungsspielraum zustehe, der nur dann überschritten sein könnte, wenn die Wahlentscheidung die bei der Wahl des Rates erzielten Stimmenverhältnisse im jeweiligen Gemeindebezirk mißachten würde. Eine solche Mißachtung könne nur in Erwägung gezogen werden, wenn einem Gemeindebezirk ein Ortsvorsteher aufgezwungen werde, der mit Rücksicht auf die Stimmenverhältnisse im Bezirk isoliert dastehen würde. In diesem Sinne sei das bei der Wahl des Rates im Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis nicht nur - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe - bei der Wahl des 0rtsvorstehers in sondern auch bei der Wahl des Ortsvorstehers für die Ortschaft gemäß § 13 d Abs. 6 Satz 1 GO NW berücksichtigt worden. Zwar habe die NWI in diesem Gemeindebezirk lediglich 15,6 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können. Dies besage indessen nicht, daß der Rat damit den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten habe. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Wahlentscheidung mit der Vorgabe des § 13 d Abs. 6 Satz 1 GO NW komme es nicht darauf an, welche Stimmendifferenz zur Partei mit der relativen Mehrheit, im Bezirk bestehe. Zu gewichten sei vielmehr lediglich, ob der Stimmenanteil, den die Partei des gewählten Ortsvorstehers auf sich habe vereinigen könne, so gering sei, daß sie eine kleine Minderheit in dem angesprochenen Sinne darstelle. Zudem habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß die NWI bereits vor der Kommunalwahl ihre Absicht, mit der CDU zu koalieren, deutlich gemacht habe. Insoweit komme dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, daß NWI und CDU gemeinsam die stärkste politische Kraft im Gemeindebezirk seien. Die Klägerin beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Beklagten dessen Verfügung vom 14. November 1990 auch insoweit aufzuheben, als sie die Wahl des Beigeladenen zu 1. zum Ortsvorsteher in der Ortschaft betrifft. Der Beklagte beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung der Klägerin deren Klage in vollem Umfang abzuweisen. Er trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Die Klage sei in vollem Umfang abzuweisen, da auch bei der Wahl des Vertreters der NWI zum Ortsvorsteher von das Stimmenverhältnis in diesem Bezirk unter Verstoß gegen § 13 d Abs. 6 GO NW keine Berücksichtigung gefunden habe. Das angefochtene Urteil enthalte keine Begründung dafür, daß einerseits die Mißachtung der relativen Mehrheit der SPD mit einem Stimmenvorsprung von 28,4 % vor der NWI gegen § 13 d Abs. 6 GO NW verstoßen, andererseits die Nichtberücksichtigung eines Stimmenvorsprungs von 15,4 % rechtsfehlerfrei sein solle. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Der Beigeladene zu 1. führt aus, daß er die Rechtsauffassung der Klägerin teile. Er weist ferner darauf hin, daß er bereits vor 1989 lange Jahre Ortsvorsteher in gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat Erfolg, während die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere wird die Klägerin im vorliegenden Verfahren zutreffend durch den Bürgermeister vertreten, weil der Stadtdirektor der Klägerin die streitbefangenen Beschlüsse mit Schreiben vom 22. Januar 1990 von sich aus beanstandet hat und wegen der sich somit ergebenden Interessenkollision hier deshalb nicht zur Vertretung berufen ist. Vgl. Urteil des Senats vom 5. September 1980 - 15 A 686/87 -, OVGE 35, 73. Die Klage ist jedoch in vollem Umfang unbegründet. Die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 14. November 1990 ist sowohl hinsichtlich der Aufhebung des Beschlusses betreffend die Wahl des Ortsvorstehers für die Ortschaft als auch hinsichtlich der Aufhebung des Beschlusses betreffend die Wahl des Ortsvorstehers für die Ortschaft rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren (Selbst-verwaltungs-) Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 GO NW sind erfüllt. Der Beklagte hat das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren eingehalten. Der streitbefangenen Aufhebung sind eine Beanstandung der betroffenen Beschlüsse vom 17. Oktober 1989 und deren nochmalige Beratung im Rat vorausgegangen. Unerheblich ist insoweit, daß der Beanstandung und Beratung zunächst die Verfügung des Beklagten vom 20. Februar 1990 nachgefolgt ist, die das Verwaltungsgericht Aachen durch rechtskräftiges Urteil vom 30. August 1990 - 4 K 706/90 - aufgehoben hat. Vor Erlaß der nunmehr streitbefangenen Verfügung des Beklagten vom 14. November 1990, durch die die Beschlüsse betreffend die Wahl der Ortsvorsteher für die Ortschaften und erneut aufgehoben worden sind, bedurfte es nicht einer erneuten Beanstandung der Beschlüsse. Hierzu kann offenbleiben, ob und ggf. wie sich die gerichtliche Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 1990 auf die zuvor erfolgte Beanstandung auswirkt. Selbst wenn man davon ausginge, daß diese Beanstandung mit der im Oktober 1990 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 30. August 1990 hinfällig geworden ist, hätte es vor Erlaß der Verfügung vom 14. November 1990 keines erneuten Eintritts in das Beanstandungsverfahren bedurft. Die wesentliche Bedeutung der formellen Beanstandung liegt in ihrer Anstoßfunktion: Sie soll dem betroffenen Rat (Ausschuß) Gelegenheit zur Selbstkorrektur des konkret gerügten Rechtsverstoßes geben; erst wenn der Rat (Ausschuß) nach erneuter Beratung bei seinem Beschluß verblieben ist, ist der Weg zur aufsichtsbehördlichen Beseitigung des Rechtsverstoßes frei. Vgl. OVG NW, Urteil vom 28. Januar 1992 - 15 A 2219/89 -NVwZ-RR 1992, 449 = NWVB1 1992, 320. Diese Funktion der Beanstandung ist daher auch dann erfüllt, wenn die Aufsichtsbehörde nach der gerichtlichen Aufhebung einer ersten Aufhebungsverfügung einen beanstandeten Beschluß durch eine weitere Verfügung wegen des zuvor gerügten Rechtsverstoßes aufhebt. Vgl. entsprechend zur Aufhebung eines Ratsbeschlusses ohne vorherige Beanstandung, wenn dieser Beschluß einen bereits beanstandeten Ratsbeschluß zwar beseitigt, den gerügten Rechtsverstoß aber inhaltlich unverändert wieder aufnimmt: Urteil des Senats vom 17. Februar 1984 - 14 A 2626/81 -, OVGE 37, 94. Ob in diesem Fall vor Erlaß der erneuten Verfügung eine Anhörung der Gemeinde zu erfolgen hat, die dem Rat Gelegenheit zur nochmaligen Beratung seines beanstandeten Beschlusses gibt, bedarf hier keiner Klärung, da eine solche Anhörung der Verfügung vom 14. November 1990 vorausgegangen ist. Diese Verfügung erweist sich auch materiell als rechtmäßig. Die Ausübung des Aufhebungsrechts nach § 108 Abs. 1 Satz 2 GO NW setzt voraus, daß ein Beschluß des Rates (Ausschusses) das geltende, Recht verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt diese Voraussetzung auch dann der vollen gerichtlichen Überprüfung, wenn die Gemeinde allein die Aufhebungsverfügung, nicht aber auch die dieser zugrundeliegende Beanstandungsverfügung angreift. Vgl. z.B. OVG, Urteil vom 5. September 1980, aaO; Urteil vom 6. Mai 1986 - 15 A 1479/82 -, DVB1 1987, 143; Urteil vom 23. Juli 1991 - 15 A 1100/90 -, DVB1 1992, 377 = KStZ 1992, 114 = NVwZ-RR 1992, 504. Bedenken hiergegen könnten sich dann ergeben, wenn man mit der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung - vgl. die Nachweise in Oexmann, Beanstandung als Mittel kommunalaufsichtlicher Legalitätskontrolle in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland, Diss. Münster 1977, S. 97 ff.; siehe ferner Urteil des Senats vom 21. Mai 1981 - 15 A 2890/79 -, OVGE 35, 246 m.w.N, - davon ausgeht, daß die Beanstandung ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist, der die Regelung beinhaltet, daß das beanstandete Verhalten rechtswidrig und deshalb zu ändern ist. Vgl. hierzu auch Schnapp, Die Ersatzvornahme in der Kommunalaufsicht, Herford 1972, S. 39; Salzwedel, VVDStRL, Heft 22, Berlin 1965, S. 250. Würde man auf der Grundlage dieses Verständnisses der Beanstandung davon ausgehen, daß es sich bei dem Beanstandungs- und dem Aufhebungsverfahren um selbständige Verfahrensstufen handelt, die jeweils mit anfechtbaren Verwaltungsakten abschließen, unterläge der Regelungsgehalt der Beanstandung im Rahmen einer gegen die Aufhebungsverfügung gerichteten Klage wohl nur dann der gerichtlichen Überprüfung, wenn - zumindest konkludent auch die gerichtliche Aufhebung der erfolgten Beanstandung begehrt würde. Bliebe die Beanstandung dagegen unangefochten, würde sie aufgrund der einem Verwaltungsakt zukommenden Bindungswirkung und ggfls. Bestandskraft für das Aufhebungsverfahren verbindlich vorgeben, daß das beanstandete Verhalten rechtswidrig und deshalb zu ändern ist. Eine in diesem Sinne isolierte Anfechtung der Aufhebungsverfügung könnte mithin nur aus Gründen Erfolg haben, die der Beanstandung nachfolgen und damit die Aufhebungsverfügung als solche betreffen. Ob die Beanstandung und die Aufhebung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 GO NW tatsächlich in dieser Weise verfahrensrechtlich in einem Stufenverhältnis zueinander stehen oder ob vielmehr - entsprechend dem bisherigen Verständnis - die Anfechtung der Aufhebungsverfügung stets zugleich auch die gerichtliche Prüfung eröffnet, ob der aufgehobene Beschluß des Rates (Ausschusses) geltendes Recht verletzt, kann hier jedoch offenbleiben. Auch wenn man zugunsten der Klägerin von letzterem ausgeht und deshalb den weiteren Erwägungen zugrundelegt, daß die Prüfung der Rechtmäßigkeit der hier betroffenen Beschlüsse vom 17. Oktober 1989 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ungeachtet der Beschränkung des Klageantrages auf eine Aufhebung der Verfügung vom 14. November 1990 in vollem Umfang zu erfolgen hat und nicht durch den Inhalt der Beanstandungsverfügung vom 22. Januar 1990 im Ergebnis vorgegeben ist, bestehen gegen die streitbefangene Aufhebungsverfügung keine rechtlichen Bedenken. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, daß die beanstandeten Beschlüsse in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverfügung - vgl. Urteil des Senats vom 16. Juli 1991 ‑ 15 A 2054/88 -, NWVB1 1992, 58 - gegen § 13 d Abs. 6 Satz 1 GO NW verstießen und mithin das geltende Recht verletzten. Nach der genannten Vorschrift wählt der Rat Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei seiner eigenen Wahl im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Oktober 1988 - 15 A 1004/86 -, DVB1. 1989, 939 = DÖV 1989,591 = NVWZ-RR 1989, 660 = NVWB1 1989, 50, und - 15 A 1005/86 - im einzelnen dargelegt hat, bringt diese Regelung einerseits zum Ausdruck, daß dem Rat grundsätzlich eine Auswahl unter den Bewerbern für dieses Amt aufgrund freier Meinungs- und Willensbildung eingeräumt ist, wobei mehrere Wahlergebnisse möglich und rechtlich zu respektieren sind. Andererseits stellt die in § 13 d Abs. 6 Satz 1 GO NW enthaltene Anordnung, daß das bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielte Stimmenverhältnis bei der Wahl der Ortsvorsteher zu berücksichtigen ist, eine Direktive dar, die die Grenzziehung für den Entscheidungsspielraum des Rates beeinflußt. Dieser Vorschrift ist folglich nicht schon dann genügt, wenn das Stimmenverhältnis nur in die Erwägungen einbezogen wird. So aber wohl: von Loebell-Becker, § 13 d Anm. 15. Sie beinhaltet vielmehr eine Beschränkung der Entscheidungsbefugnis des Rates. Dessen Entscheidungsspielraum bedarf der näheren Konkretisierung, weil ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung geltenden Rechts im Sinne des § 108 Abs. 1 GO NW erst in Betracht kommt, wenn der Rat die Grenzen des ihm nach dem Gesagten bei der Wahl der Ortsvorsteher eröffneten Entscheidungsspielraums überschritten hat. § 13 d Abs. 6 Satz 1 GO NW stellt auf das Stimmenverhältnis und damit auf die Reihenfolge ab, in der die einzelnen Parteien und Wählergruppierungen nach der Zahl der bei der Wahl des Rates im Gemeindebezirk auf sie entfallenen Stimmen zueinander stehen. Diese Reihenfolge spiegelt das politische Kräfteverhältnis in der Wählerschaft des Gemeindebezirks wider. Gleichwohl dürfen die sich aus § 13 d Abs. 6 Satz 1 GO NW ergebenden Anforderungen jedoch nicht zu eng gefaßt werden. Der Rat ist nicht ‑ - wie bei der Bestellung der Mitglieder der Bezirksausschüsse gemäß § 13 d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 GO NW verpflichtet, den Ortsvorsteher entsprechend dem im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnis zu wählen; er hat das Stimmenverhältnis lediglich zu berücksichtigen. Dies weist darauf hin, daß die sich aus dem Stimmenverhältnis ergebende Reihenfolge der Parteien und Wählergruppierungen für die Wahl der Ortsvorsteher nicht starr vorgegeben ist. Abweichungen sind vielmehr möglich, solange das Wählervotum und die im Gemeindebezirk bestehenden Mehrheitsverhältnisse im Ergebnis der Wahl noch Ausdruck finden. Dies bestätigt der mit § 13 d Abs. 6 Satz 1 GO NW verfolgte Regelungszweck: Die Vorschrift ist mit der Zielsetzung in § 13 d GO NW aufgenommen worden, daß der Ortsvorsteher nach Möglichkeit die Mehrheitsverhältnisse im Bezirk repräsentieren sollte. Siehe den Bericht des Kommunalpolitischen Ausschusses, Landtags-Drucksache 7/4286, S. 10. Dieses Anliegen steht, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 14. Oktober 1988, a.a.O., ausgeführt hat, in Zusammenhang mit der Aufgabe des Ortsvorstehers, der gemäß § 13 d Abs. 7 Satz 1 GO NW die Belange seines Bezirks gegenüber dem Rat wahrnehmen soll. Die Funktion eines solchen Bindegliedes zwischen Rat und Bevölkerung kann ein Ortsvorsteher nur schwer erfüllen, wenn er eine Partei repräsentiert, die sich nicht oder nur in verhältnismäßig geringem Umfang auf das Vertrauen der Wähler des Bezirks stützen kann. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, § 13 d Abs. 6 Satz 1 GO NW solle verhindern, daß einem Gemeindebezirk ein Ortsvo r steher aufgezwungen wird, der dort lediglich eine kleine Minderheit vertritt und deshalb isoliert dazustehen droht, kann daraus - entgegen der Auffassung der Klägerin - allerdings nicht gefolgert werden, der Regelungsgehalt der Vorschrift beschränke sich darauf, die Wahl des Vertreters einer solchen Minderheit auszuschließen. Eine solche Auslegung wird weder dem auf das Stimmenverhältnis abstellenden Wortlaut der Vorschrift noch der mit ihr angestrebten Repräsentanz der Mehrheitsverhältnisse gerecht. § 13 d Abs. 6 Satz 1 GO NW fordert vielmehr eine Beachtung des Wählervotums, erlaubt zugleich aber Abweichungen von der sich aus dem Stimmenverhältnis im Gemeindebezirk ergebenden Reihenfolge der Parteien und Wählergruppierungen aus Gründen, die von der Entscheidung der Wähler mitumfaßt werden. Diesen Anforderungen wird die Wahl der Beigeladenen zu Ortsvorstehern für die Ortschaften und nicht gerecht. Zwar ist die Wahl eines Vertreters der drittstärksten Partei in einem Gemeindebezirk zu dessen Ortsvorsteher nach dem Gesagten nicht ohne weiteres mit § 13 d Abs. 6 Satz 1 GO NW unvereinbar. In einem solchen Fall müssen aber Gesichtspunkte vorliegen, die erkennbar machen, daß die Wahl trotz der relativen Stimmenmehrheit der unberücksichtigt gebliebenen Parteien noch dem im Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnis Rechnung trägt. Derartige Gründe liegen hinsichtlich der Wahl der Beigeladenen nicht vor. Die Wahl eines Vertreters der drittstärksten Partei bzw. Wählergruppierung in einem Gemeindebezirk zum Ortsvorsteher dürfte beispielsweise dann noch § 13 d Abs. 1 Satz 1 GO NW hinreichend Rechnung tragen, wenn der Vorsprung der besser plazierten Parteien so gering ist, daß er bei der Gewichtung der Mehrheitsverhältnisse vernachlässigt werden kann. Eine solche Sachlage ist hier ersichtlich nicht gegeben, da der Vorsprung der SPD vor der NWI im Ortsteil bei einem Verhältnis der Stimmenanteile von 38,6 % zu 23,2 % immerhin 15,4 % und in bei einem Verhältnis der Stimmenanteile von 44,0 % zu 15,6 % sogar 28,4 % beträgt. Die Klägerin macht insoweit zu Unrecht geltend, die Beigeladenen seien aufgrund von schon vor der Kommunalwahl getroffener Koali tionsabsprachen zwischen der CDU und der NWI gewählt worden. Zwar sind derartige Vereinbarungen hinsichtlich der Stimmenverhältnisse dann zu berücksichtigen, wenn sie die Wahl der Ortsvorsteher mitumfassen und für die Wähler bei der Stimmabgabe erkennbar sind. Vgl. von Loebell-Becker, § 13 d Anm. 15. Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich der streitbefangenen Ortsvorsteherwahlen aber ersichtlich nicht gegeben, da auch in dem von der Klägerin zur Stützung ihres Vortrags vorgelegten Presseartikel ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß die NWI im Wahlkampf eine Koalition mit der CDU stets abgelehnt habe. Daß diese Sachdarstellung unzutreffend ist, wird von der Klägerin selbst nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht sonstwie ersichtlich. Daß eine Zusammenarbeit zwischen der CDU und der NWI nach dem Vortrag der Klägerin auch aus der Sicht der Wähler nahelag, ist unter diesen Umständen ebenfalls kein Kriterium für die Gewichtung der Stimmenverhältnisse in den betroffenen Ortsteilen. Etwaigen nach der Kommunalwahl anläßlich der Wahlen der Ortsvorsteher getroffenen Vereinbarungen der Ratsfraktionen kommt im Rahmen des § 13 d Abs. 6 Satz 1 GO NW in aller Regel keine Bedeutung zu. Ihnen fehlt, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 14. Oktober 1988, a.a.O., ausgeführt hat, sowohl die unmittelbare Beziehung zum Wählervotum als auch der Bezug zum jeweiligen Gemeindebezirk. Ob in Ausnahmefällen bei Vorliegen dieser Bezüge eine auf der Grundlage einer Listenverbindung erfolgte Wahl eines Ortsvorstehers zulässig wäre, kann offenbleiben, da die Beigeladenen nicht aufgrund von Listenverbindungen gewählt worden sind. Verstoßen die beanstandeten Wahlen nach allem gegen § 13 d Abs. 6 Satz 1 GO NW und verletzen sie damit geltendes Recht, so hat der Beklagte schließlich auch das ihm in § 108 Abs. 1 Satz 2 GO NW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt sowie die in seine Abwägung einbezogenen Gesichtspunkte in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).