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Urteil

11 A 1347/91

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1993:0802.11A1347.91.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unterirdischen Schwimmhalle. Er ist Eigentümer des Grundstücks in , das mit einem Wohnhaus und drei Nebengebäuden bebaut ist. Der Kläger hat diese aus dem 17. und 18. Jahrhundert stammenden Fachwerkgebäude an ihrem ursprünglichen Standort abbauen und auf seinem Grundstück mit bauaufsichtlicher Genehmigung wiedererrichten lassen. Die so entstandene Hofanlage, die von der nächsten Bebauung ca. 400 m entfernt liegt, steht unter Denkmalschutz. Unter dem 15. Juni 1988 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Schwimmhalle mit einer Grundfläche von ca. 140 qm. Das Schwimmbecken soll ein Fassungsvermögen von ca. 86 cbm haben. Die Schwimmhalle soll im Anschluß an den vorhandenen Keller . des Wohnhauses des Klägers so unterhalb einer Obstwiese errichtet werden, daß sie.vollständig mit Erdreich bedeckt ist. Mit Schreiben vom 5. September 1988 verzichtete der Kläger auf ein nach außen sichtbares Lichtband in der Decke der Schwimmhalle, so daß nur ein Lüftungsschacht mit einer Höhe von ca. 20 cm aus dem Erdreich ragen soll. Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 5. Dezember 1988 ab. Er führte aus, das Vorhaben verstoße gegen § 35 Abs. 2 BauGB. Es könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Die Schwimmhalle nehme nicht als Nebenanlage am Bestandsschutz des Wohnhauses teil, denn bei ihrer Größenordnung komme ihr ein eigenes städtebauliches Gewicht zu. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die bauliche Anlage unterirdisch verwirklicht werden solle. Durch die Schwimmhalle werde eine im Außenbereich grundsätzlich unzulässige Bebauung verfestigt. Dieses widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. sehe für diesen Bereich keine Bauflächen vor. Eine Änderung sei diesbezüglich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14. Dezember 1988 Widerspruch ein, den der Regierungspräsident --- ,. mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 1989 als unbegründet zurückwies. Der Kläger hat am 27. Dezember 1989 Klage erhoben. Zur Beg r ündung hat er ausgeführt: Sein Bauvorhaben sei nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 5 BauGB zulässig. Die Schwimmhalle diene der Erweiterung seines Wohnbereichs. Er sei bemüht, die von ihm selbst auf der Hofstelle errichtete, unter Denkmalschutz stehende Bausubstanz ohne jegliche Beeinträchtigung zu erhalten. Das sei auch der Grund dafür, weshalb die Schwimmhalle unterirdisch angelegt werden solle. Es sei unverständlich, daß der Beklagte eine Verfestigung einer Splittersiedlung an dieser Stelle befürchte, denn die vorhandenen Gebäude seien unter Denkmalschutz gestellt worden, weil ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liege. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Dezember 1988 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsi-. denten vom 27. November 1989 zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung zur Errichtung einer Schwimmhalle auf dem Grundstück Gemarkung Flur , Flurstück gemäß seinem Bauantrag vom 15. Juni 1988 in der Fassung seines Schreibens vom 5. September 1988 zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er , auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie haben auch nicht zur Sache vorgetragen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. März 1991, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen das ihm am 12. April 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Mai 1991 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Das von ihm - dem Kläger - geplante Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Das Vorhaben stelle nämlich eine Erweiterung des Wohnbereiches seines Hauses dar, das im Außenbereich gerade nicht unerwünscht sei, sondern vielmehr mit ausdrücklicher Zustimmung und Genehmigung der zuständigen Behörden vor einigen Jahren im Außenbereich errichtet worden sei. Aus diesem Grunde treffe die Zielsetzung, im Außenbereich eine Erweiterung ohnehin bereits unerwünschter Gebäude zu verhindern, gerade nicht zu. Die Eigentümer von Denkmälern unterlägen weitgehenden Pflichten und Beschränkungen im Umgang mit ihrem Eigentum. Eine Erhaltung der Anlage sei sinnvoll nur unter der Voraussetzung möglich, daß er - der Kläger - in angemessener Art und weise selbst dort wohnen könne. Diese Art der Nutzung sei am besten geeignet, die alten Gebäude vor dem Verfall. zu bewahren. Dabei seien auch seine gehobenen Ansprüche an die Wohnqualität zu berücksichtigen. Eine verallgemeinernde Sichtweise, die auf die durchschnittlichen Anforderungen an die Wohnqualität abstelle und ein Schwimmbad unter Umständen für nicht angemessen halte, sei hier nicht geboten, weil die der Erhaltung der Hofanlage dienenden Lasten allein und in vollem Umfange von ihm - dem Kläger - aufgebracht würden. Die gesamte Hofanlage mit den Gebäuden aus dem 17. und 18. Jahrhundert könne aufgrund ihrer Eigenart typischerweise nur im Außenbereich angesiedelt werden und ließe wegen ihrer Einzigartigkeit nicht befürchten, daß durch die Ansiedlung gleicher oder ähnlicher Anlagen eine Splittersiedlung entstehe. Die Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes gingen den ansonsten im Rahmen des § 35 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen vor. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, nach der eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange schon deshalb ausscheide, weil das geplante Vorhaben letztlich der Erhaltung eines Baudenkmales und somit zugleich den Zielen des Denkmalschutzes diene, so ergebe sich der Anspruch jedenfalls aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB., Die Schwimmhalle stelle eine Erweiterung des zulässigerweise errichteten Wohngebäudes dar und sei unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse auch angemessen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend: Das geplante unterirdische Schwimmbad seiweder für die Erhaltung des Baudenkmals notwendig noch selbstein Baudenkmal. Aus der zulässigen Nutzung der Baudenkmäler könne kein Anspruch auf Errichtung eines unterirdischen Schwimmbades hergeleitet werden. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und tragen nicht zur Sache vor. Wegen der weiteren EinZelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen. Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die zulässige Verpflichtungsklage unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die unterirdische Schwimmhalle nach § 70 BauO NW. Bei dieser handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage gemäß § 60 Abs. 1'Bau0 NW, da in den §§ 61, 62, 74 und 75 BauO NW nichts anderes bestimmt ist. Nach. § 62 Abs. 1 Nr. 28 Baub NW sind Wasserbecken bis zu 100 cbm Fassungsvermögen außer im Außenbereich genehmigungsfrei. Bei der vom Kläger geplanten Schwimmhalle handelt es sich nicht lediglich um ein Wasserbecken, sondern um ein selbständiges Gebäude, das zudem im Außenbereich, liegt. Die Schwimmhalle ist nach § 29 Satz 1 BauGB auch eine bauliche Anlage im Sinne des Bauplanungsrechts mit der Folge, daß für sie die §§ 30 - 37 BauGB gelten. Vgl. OVG NW, Urteil vom 12. September 1974 - VII A 926/73 -, BauR 1975, 113 f. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß die Voraussetzungen für eine Genehmigung der unterirdischen Schwimmhalle des Klägers im Außenbereich nach §•35 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen, da durch die Ausführung oder Benutzung des Vorhabens öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Insbesondere widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und läßt die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen und weist die Berufung als unbegründet zurück (§ 130b VwGO). Die Berufungsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Tatsache, daß der Kläger über Baugenehmigungen für die denkmalgeschützten Gebäude verfügt, führt nicht dazu, daß er einen Genehmigungsanspruch für hinzutretende Gebäude als deren Nebenanlagen hat. Vielmehr ist die Schwimmhalle mit einer Grundfläche von ca. 140 qm Grundfläche selbständig auch hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu beurteilen. Eine Kompensation öffentlicher Belange untereinander scheidet aus, da der Wortlaut des § 35 BauGB für eine Kompensation nichts hergibt. Vgl. Urteil vom 16. Februar 1973 - 4 C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 (14 - 16), und Taegen in Berliner Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 40. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, daß die vom Kläger mit Genehmigung errichteten Gebäude bei objektiver Betrachtung einen Ansatz für eine Splittersiedlung bilden. Die Befürchtung einer Verfestigung folgt daraus, daß ein Gebäude hinzutritt, daß. das Bild der Kulturlandschaft nicht prägt und lediglich der Freizeitnutzung dient. Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, daß sein Vorhaben die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfüllt und ihm infolgedessen die in Abs. 4 bezeichneten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden dürfen. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird die Erweiterung von zulässigerweise errichteten Wohngebäuden begünstigt, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen. ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Fraglich ist bereits, ob der Anbau einer Schwimmhalle an das Wohnhaus des Klägers überhaupt als eine Erweiterung eines Wohngebäudes im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB anzusehen ist. Jedenfalls ist die Erweiterung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse nicht angemessen. Angemessen ist eine Wohnhauserweiterung nämlich nur, wenn sie der angemessenen Wohnraumversorgung der Familienangehörigen dient. Hierbei können die Maßstäbe des 2. Wohnungsbäugesetzes herangezogen werden. Die individuellen Bedürfnisse des Eigentümers. und seiner Familie sind somit an den objektiven Maßstäben des 2. Wohnungsbaugesetzs zu messen und nicht daran, wie die jeweiligen Bewohner ihre Bedürfnisse selbst bestimmen. Dies wäre mit dem ausdrücklich in das Baugesetzbuch aufgenommenen Grundsatz einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs offensichtlich nicht vereinbar (§ 35. Abs. 5 BauGB). Demzufolge liegt es nahe, die Bewertung der Angemessenheit an den Zahlen zu orientieren, die nach § 39 des 2. Wohnungsbaugesetzes für förderungswürdige Bauten gelten. Vgl. BVerwG,. Urteil vom 23. Januar 1981- 4 C 82.77 -, NJW 1981,E 1225, und Beschluß vom 31. Mai 1988 - 4 B 88.88 -, NVwZ 1989, 355, und Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB, München 1991 § 35 Rdnrn. 94 ff. . § 39 Abs. 1 Nr. 1 2. Wohnungsbaugesetz sieht für Familienheime mit nur einer Wohnung eine Größe von 130 qm vor. Vergleicht man hiermit den beabsichtigten- Schwimmhallenanbau mit einer Grundfläche von 140 qm, so ist die Unangemessenheit offensichtlich. Dies muß umso mehre gelten, als der Kläger selbst vorgetragen hat, daß die vorhandenen Nebengebäude teilweise leerstehen. Sonstige Gesichtspunkte, aus denen sich eine Genehmigungsfähigkeit der Schwimmhalle ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Fraglich ist, ob neben § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB die Grundsätze des sogenannten überwirkenden Bestandsschutzes vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, BRS 46 Nr. 148, überhaupt noch zur Anwendung kommen können. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Errichtung einer 140 qm großen Schwimmhalle nicht zur funktionsgerechten Nutzung des Wohngebäudes des Klägers erforderlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwG() iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwG° nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sich die Beigeladenen nicht durch die Stellung eigener Anträge am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.