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Urteil

12 A 2173/92

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1993:0712.12A2173.92.00
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Leitsätze

Die Tätigkeit eines Bundesbahngehilfen bei der Bahnpolizei ist kein Polizeivollzugsdienst (im Sinne des Versorgungsrechts).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeit eines Bundesbahngehilfen bei der Bahnpolizei ist kein Polizeivollzugsdienst (im Sinne des Versorgungsrechts). Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 31. Oktober 1929 geborene Kläger stand vom 5. Oktober 1955 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf das 31. Oktober 1989 als Polizeibeamter im Dienste des beklagten Landes. Vorher war der Kläger bei der Bahn tätig, und zwar zunächst als Bahnunterhaltungsarbeiter und sodann als Rangierarbeiter. Vom 1. April 1954 bis zum 15. Dezember 1954 wurde er als Bundesbahngehilfe im Bahnpolizeidienst beschäftigt. Anschließend war er bis zum 3. Oktober 1955 wieder als Rangierarbeiter eingesetzt. Unter dem 5. November 1988 beantragte der Kläger bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NW, seine Zeit bei der Bahnpolizei vom 1. April 1954 bis zum 15. Dezember 1954 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Das Landesamt lehnte den Antrag "nach nochmaliger Rückfrage bei der Deutschen Bundesbahn" durch Bescheid vom 17. Januar 1989 ab und wies den vom Kläger hiergegen erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 19. März 1990 zurück. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Bahnpolizei habe er im Vollzugsdienst der Polizei gestanden, so daß die damalige Dienstzeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 1989 und des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1990 zu verpflichten, die Zeit vom 1. April bis zum 15. Dezember 1954 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, stattgegeben. Das beklagte Land hat gegen das ihm am 12. Juni 1992 zugestellte Urteil am 10. Juli 1992 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt es aus: Der Kläger könne nicht beanspruchen, daß die von ihm als Bundesbahngehilfe bei der Bahnpolizei verbrachte Zeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werde. Er habe damals nicht im Vollzugsdienst der Polizei gestanden. Der Begriff des Polizeivollzugsbeamten sei eindeutig und abschließend in den Laufbahnrichtlinien der Polizei geregelt. Hiernach ergebe sich, daß die Tätigkeit bei der Bahnpolizei nicht als Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst angesehen werden könne. Das sehe die Deutsche Bundesbahn selbst so. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend: Der Bahnpolizeidienst unterscheide sich vom allgemeinen Polizeivollzugsdienst einzig durch die sachgegenständlich abgegrenzte Zuständigkeit. Die Übernahme der Bahnpolizei durch den Bundesgrenzschutz verdeutliche das, denn einer zusätzlichen Qualifikation hätten die Bahnpolizeibeamten nicht bedurft. In den Dienstausweisen der Bahnpolizei sei – nicht erst seit Übernahme durch den Bundesgrenzschutz – der Passus enthalten: "… Inhaber dieses Dienstausweises ist Polizeivollzugsbeamter des Bundes, hat als solcher Rechte und Pflichten nach der Eisenbahn-, Bau- und Betriebsordnung sowie § 163 stopp und darf im Rahmen des § 6 UZwG eine bahneigene Schußwaffe führen". Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Der Kläger kann nicht beanspruchen, daß die Zeit vom 1. April bis zum 15. Dezember 1954, in der er als Bundesbahngehilfe im Bahnpolizeidienst beschäftigt war, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Als ruhegehaltfähig gilt auch die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizeigestanden hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) bzw. nichtberufsmäßigen Polizeivollzugsdienst geleistet hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). Der Einwand des Beklagten der Kläger habe in der fraglichen Zeit nicht "berufsmäßig" Polizeidienst geleistet, ist daher unerheblich. Für die Entscheidung, ob Dienst im Vollzugsdienst der Polizei geleistet wurde, kommt es nicht auf die materiellen Aufgaben an, die damals zu erfüllen waren, sondern darauf, ob der Dienst gerade bei der Polizei als Institution erfolgte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juli 1971 – 6 C 45.68 -, DÖD 1972, 32 (33). Dabei muß es sich entsprechend dem Wortlaut des § 8 bzw. des § 9 BeamtVG, der wegen des Grundsatzes der Gesetzesbindung der Versorgung (§ 3 Abs. 1 BeamtVG) allenfalls in engen Grenzen einer ausdehenden Auslegung zugänglich ist, um eine Institution des Polizeivollzugsdienstes im eigentlichen Sinne gehandelt haben. Hierzu gehörte die Bahnpolizei im Jahr 1954 (und in den Folgejahren) nicht. Nach § 1 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August 1953 (BGBl I S. 899) waren Polizeivollzugsbeamte des Bundes die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbare Zwanges befugten Beamten im Bundesgrenzschutz, im Bundeskriminalpolizeiamt und im Bundesministerium des Innern (Polizeivollzugsbeamte). Daneben stand die Bahnpolizei als Betriebspolizei, deren örtliche Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Bahnanlagen (vgl. später § 56 Abs. 1 Satz 1 EBO 1967) erstreckte, ohne daß dadurch die Zuständigkeit der allgemeinen Polizei berührt wurde, und sich sachlich auf die in § 55 EBO genannten Aufgaben beschränkte. Der Kreis der in der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnungaufgeführten sogenannten Bahnpolizeibeamten (bzw. Eisenbahnpolizeibeamten) ging weit über den Personenkreis hinaus, der üblicherweise im Polizeivollzugsdienst tätig war (vgl. z. B. § 74 BO 1928, RGBl II S. 578, bzw. §§ 60, 61 EBO 1967). "Eisenbahnpolizeibeamter" war nahezu jeder Eisenbahnbedienstete (vgl. §§ 74, 45 BO 1928). Organisatorisch war die Bahnpolizei Bestandteil der allgemeinen Bahnverwaltung. Seit 1953 war der Präsident der Bundesbahndirektion Dienstvorgesetzter, auch in Sachen der Polizeiexekutive, vertreten durch seinen Bahnpolizeidezernenten in der Geschäftsgruppe "Bahnpolizei" der Direktion; die nachgeordneten Bahnpolizeiwachen und Bahnpolizeiposten waren verwaltungsmäßig den Bahnhöfen angegliedert. Die Dienstaufsicht führte die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn durch ihren Bahnpolizeiferenten. Vgl. Drews/Wacke, Allgemeines Polizeirecht (7. Auflage) S. 548 ff (550). Daß die Bahnpolizei, und zwar noch nicht einmal die hauptamtliche Bahnpolizei, institutionell auch heute nicht dem Polizeivollzugsdienst im besoldungs- und versorgungsrechtlichen Sinne angehört, belegt u.a. die Vorbemerkung Nr. 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Hierin wird den Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länger sowie den hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten bereits unter den Begriff des Polizeivollzugsbeamten fielen, wäre es nicht erforderlich gewesen, sie in der Bestimmung zusätzlich zu den Polizeivollzugsbeamten aufzuführen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 21. März 1991 – 12 A 45/90 -. Hierin (z.B. auf Seite 16) ist der Senat zwar davon ausgegangen, daß der damalige Kläger als Beamter der Bahnpolizei Polizeibeamter war. Der Senat hat damit auf dessen materiellen Aufgabenkreis abgestellt, ohne damit sagen zu wollen, daß es sich hierbei um Polizeivollzugsdienst im institutionellen Sinne gehandelt hat. Da der Kläger seinerzeit als Bundesbahnarbeiter (Bundesbahngehilfe) im Bahnpolizeidienst verwendet wurde, stand er somit nicht im Vollzugsdienst der Polizei bzw. leistete er nicht Polizeivollzugsdienst. Die Kostenentscheidung erbgibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen.