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Urteil

2 A 1826/90

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1992:0427.2A1826.90.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der. Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der . Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Flur 1., Flurstück in .Die verbindet die und die_Im östlichen Bereich führt sie durch ein im wesentlichen mit Wohnhäusern bebautes Gebiet. Im Westen des Bereiches liegen sich jeweils nördlich und südlich der ein evangelischer bzw. katholischer Friedhof mit einer annähernd gleich langen Straßenfront gegenüber. Der evangelische Friedhof hat eine Gesamtfläche von 33.581 qm und der katholische Friedhof eine Gesamtfläche von 45.368 qm. Das Grundstück des evangelischen Friedhofs ist - von der Kirchstraße aus gesehen - im Durchschnitt 125 m tief. Die Grundstückstiefe des katholischen Friedhofs beträgt etwa zwischen 120 m und 175 m. Die ist den zwischen der - und der einmündenden Seiten‑ straßen übergeordnet. Für den genannten Bereich existiert kein Bebauungsplan. Im Jahre 1985 ersetzte der Beklagte die in dem Teilstück der , von der bis zur .. stehenden 16 Gaslaternen durch 19 Elektroleuchten. Bei den alten Gaslaternen handelte es sich um Peitschenmastenleuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 6,5 m. Drei von ihnen hatten sechsflammige Leuchtkörper mit einem Lichtstrom von jeweils 3000 Lumen. Die übrigen 13 Leuchten wiesen vierflammige Leuchtkörper mit einem Lichtstrom von jeweils 2000 Lumen auf. Die alten Gaslaternen waren wechselseitig sowohl auf der nördlichen als auch auf der südlichen Straßenseite aufgestellt. Die neuen 19 Elektroleuchten stehen allein auf der nördlichen Straßenseite. Es handelt sich um Peitschenmastenleuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 7,5 m. In jedem Leuchtkörper befinden sich zwei Radium-Leuchtstofflampen NL 40 W. Jeder Leuchtkörper weist einen Lichtstrom von 6200 Lumen auf. Die Arbeiten wurden von der Stadtwerke geführt und am 19. Dezember 1985 abgenommen. Die Stadtwerke stellte der Stadt -für die Beleuchtungsumstellung Kosten in Höhe von insgesamt 95.093,47 DM in Rechnung. Mit Bescheid vom 23. März 1989 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 409,12 DM, der Hälfte des auf das Grundstück des Klägers entfallenden Beitrages von insgesamt 818,25 DM heran. Der Beklagte stufte die als Haupterschließungsstraße ein und verteilte 30 % des Aufwandes, nämlich 28.528,04 DM nach dem Maßstab der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschoßfläche auf die anliegenden Grundstücke. Die beiden Friedhöfe rechnete er dabei gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land, Nordrhein-Westfalen (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. Februar 1985 (BS) nur mit ihrer Grundstücksfläche in einer Tiefe bis zu 50 m an. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 dieser Beitragssatzung ist bei im Zeitpunkt der Abrechnung nicht bebaubaren Grundstücken, "die in sonstiger Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sportplätze u.ä.)", keine Geschoßfläche anzusetzen, "sondern allein von der Grundstücksfläche auszugehen". In § 4 Abs. 6 BS heißt es u.a.: "Soweit...Grundstücke, die ohne Bebauung sonstig genutzt werden, aufgrund ihrer Größe und Funktion im Innenbereich von privaten Straßen und Wegen erschlossen werden (= eigenständiges Erschließungssystem), ist nur eine Grundstückstiefe von 50,00 m zu berücksichtigen. Sollten vorhandene Gebäude diese Grenze überschreiten, so sind diese Grundstücke bis zur Gebäudegrenze einschließlich der Gebäudefläche zu erfassen. Im übrigen ist jedoch nur eine Grundstückstiefe bis 50,00 m zugrunde zu legen, es sei denn, dass ein Bebauungsplan das Grundstück in größerer Tiefe als baulich oder sonstig nutzbar ausweist oder - im unbeplanten Bereich sich die tatsächliche bauliche oder sonstige Nutzung tiefer erstreckt. In diesen Fällen ist diejenige Grundstückstiefe zugrunde zu legen, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. nach der vorhandenen Nutzung ergibt." Den vom Kläger gegen den Heranziehungsbescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1989 als unbegründet zurück. Am 11. Juli 1989 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren Begründung zunächst im wesentlichen ausgeführt, die abgerechneten Kosten, insbesondere die angegebenen Stundensätze für Handwerker und Helfer, seien überhöht. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23. März 1989 und dessen Wider- spruchsbescheid vom 22. Juni 1989 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, den Heranziehungsbescheid aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Straßenbaubeitrag von mehr als 233,85 DM herangezogen worden ist, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Verteilung des Aufwandes sei teilweise rechtswidrig, weil die Friedhofsgrundstücke zu Unrecht nur mit einem Teil ihrer Fläche in die Berechnung eingegangen seien. Gegen das dem Beklagten am 6. September 1990 zugestellte Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Beklagten am 19. September 1990 eingelegte Berufung. Zu deren Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung für Friedhofsgrundstücke sei von der Rechtsprechung ausdrücklich anerkannt worden. Seien Erschließungswege wie in dem vorliegenden Fall nicht gesondert parzelliert, ergäben sich hinsichtlich der Grundstücksabgrenzung unlösbare Probleme, so dass eine Tiefenbegrenzung die einzig praktikable Lösung darstelle. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen: Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23. März 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1989 zu Recht in Höhe eines Betrages von 175,27 DM aufgehoben. Insoweit ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu dem Straßenbaubeitrag ist § 8 KAG iVm der Satzung der Stadt ...über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. Februar 1985. Die Heranziehung zum Straßenbaubeitrag für die Herstellung der Beleuchtungsanlage unterliegt dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug und tritt ihnen bei. Die Beitragsheranziehung ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Beitrages fehlerhaft, weil der Beklagte die an die Kirchstraße angrenzenden Friedhofsgrundstücke nur teilweise bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten einbezogen und dadurch den Beitragssatz unzutreffend ermittelt hat. Bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten hat der Beklagte allerdings zu Recht die Geschoßfläche der Friedhofsgrundstücke außer Ansatz gelassen. Zwar ist nach dem in § 4 Abs. 1 BS geregelten Verteilungsmaßstab der umlagefähige Aufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke grundsätzlich in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die Summen aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschoßfläche der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Bei Friedhofsgrundstücken ist jedoch keine Geschoßfläche anzusetzen, sondern allein von der Grundstücksfläche auszugehen. Dies ergibt sich aus der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 BS, weil in dem darin enthaltenen und den Inhalt dieser Regelung insoweit konkretisierenden Klammerzusatz die Nutzung eines "unbebauten Grundstücks" als Friedhof ausdrücklich aufgeführt ist. Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wie es im Rahmen des dem Satzungsgeber eingeräumten weiten Ermessens ohne weiteres vertretbar, weil vorteilsgerecht, erscheint, für Friedhofs- und andere übergroße Grundstücke nur die Hälfte der für eine eingeschossige Bebaubarkeit geltenden Prozentpunkte anzusetzen, um der besonderen Struktur dieser Grundstücke Rechnung zu tragen, OVG NW, Urteile vom 31. August 1978 - II A 1317/77 - und vom 15. Februar 1989.- 2 A 1460/88 -, ist auch die vorliegende Verteilungsregelung unter dem Gesichtspunkt eines angemessenen Vorteilsausgleichs rechtlich unbedenklich. Durch das Abstellen allein auf die Grundstücksfläche ohne die Berücksichtigung der zulässigen Geschoßfläche wird ebenfalls ein nicht unerheblicher Abschlag für diese Grundstücke gemacht, der ihrer besonderen Struktur in ausreichendem, aber nicht übersteigertem Maße Rechnung trägt. Zu Unrecht hat der Beklagte indessen lediglich einen Teil der Grundstücksfläche der Friedhöfe in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche eines Grundstücks ist gemäß § 4 Abs. 6 BS grundsätzlich von der tatsächlichen Grundstücksgröße auszugehen. Eine Begrenzung der anrechenbaren Tiefe der Friedhofsgrundstücke gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 BS kommt hier nicht in Betracht. Diese Regelung kann, soweit sie überhaupt als zulässig angesehen werden kann, im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil die Friedhöfe die darin enthaltenen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Sie stellen keine Grundstücke dar, die aufgrund ihrer Größe und Funktion im Innenbereich von privaten Straßen und Wegen in Form eines "eigenständigen Erschließungssystems" erschlossen werden. Ein im abgabenrechtlichen Sinn eigenständiges (privates) Erschließungssystem ist grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass es den Zugang zu rechtlich selbständigen Grundstückseinheiten mit einer eigenständigen Nutzungsmöglichkeit vor allem auch für Privat- und Versorgungsfahrzeuge durch die Anlegung selbständiger privater Straßen (privat)rechtlich und tatsächlich absichern soll. BVerwG, Urteil vom 23. März 1984 - 8 C 65.82 -, KStZ 84,149. Ein in diesem Sinne eigenständiges Erschließungssystem liegt mangels verschiedener Grundstückseinheiten mit jeweils eigenständigen Nutzungsmöglichkeiten ersichtlich nicht vor. Aber auch dann, wenn man § 4 Abs. 6 Satz 3 BS dahingehend auslegt, dass diesen selbständigen Erschließungssystemen innere Erschließungssysteme mit rechtlich unselbständigen Wegen auf einem einheitlichen Grundstück gleichgestellt werden sollen, greift die Regelung zugunsten der Friedhofsgrundstücke nicht ein. Eine solche Regelung wäre - wenn überhaupt - allenfalls zulässig, wenn das Wegesystem - zumindest abstrakt - mit einer privaten Erschließungsanlage vergleichbar wäre. Es müsste insbesondere über einen Ausbauzustand verfügen, der einem entsprechenden privaten Erschließungsnetz die Bestimmung zum Anbau oder zu einer erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Nutzung, wie etwa der Einrichtung eines Lagerplatzes o.ä., verliehe. Dies setzte jedoch zumindest voraus, dass das Wege-system mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen befahren werden könnte. Bei Friedhofswegen ist dies - wie auch hier - regelmäßig nicht der Fall. Eine weitergehende Auslegung der Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 3 BS dahin, dass sie typischerweise auch Grundstücke ohne entsprechendes Wegenetz erfassen soll, würde demgegenüber wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG zur Ungültigkeit von § 4 Abs. 6 Satz 3 BS führen. Denn in dieser Auslegung wäre die Vorschrift nicht geeignet, als Grundlage für eine den Anforderungen an eine vorteilsgerechte Bemessung der Beiträge entsprechende Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu dienen. Nach § 8 Abs. 6 KAG sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen, wobei Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden können. Damit nimmt die Vorschrift Bezug auf § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach der Beitrag die Gegenleistung des gebotenen wirtschaftlichen Vorteils ist, der in der Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstückes besteht. Maßgebend für die Bemessung der Steige-rung des Gebrauchswertes ist die Ausnutzbarkeit des Grundstücks, mithin Art und Maß der zulässigen Nutzung. Die Vorteile aus der Nutzbarkeit einer Grundstücksfläche mit einer großen Tiefe sind aber den Vorteilen aus der Nutzbarkeit einer Grundstücksfläche mit einer geringen Tiefe regelmäßig nicht annähernd gleich. Sie dürfen daher nicht mit Hilfe einer Tiefenbegrenzung beitragsrechtlich generell gleich behandelt werden. Dies würde in vielen Fällen zu einer auch durch Gesichtspunkte der Praktikabilität nicht mehr gerechtfertigten Begünstigung einer Gruppe von Grundstückseigentümern zu Lasten der übrigen führen. Eine Tiefenbegrenzung ist grundsätzlich deshalb nur in dem Fall zulässig, in dem sich die Ausnutzbarkeit der Grundstücke erfahrungsgemäß und typischerweise auf eine metrisch festlegbare Tiefe beschränkt. Dies trifft - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - auf Friedhofsgrundstücke gerade nicht zu. Die typische Friedhofsnutzung, nämlich das Anlegen von Gräbern und die Vorhaltung entsprechender Reservegrabflächen, erstreckt sich regelmäßig auf die gesamte Fläche des Friedhofsgrundstücks. Deshalb nehmen die Friedhofsbenutzer über das Wegenetz des Friedhofs zu seiner zweckentsprechenden Nutzung dessen gesamte Fläche in Anspruch. Aufgrund dieser umfassenden Ausnutzbarkeit des Grundstücks erstreckt sich der wirtschaftliche Vorteil, der durch die Inanspruchnahme der betreffenden Anlage geboten wird, auf das Grundstück in seiner gesamten Tiefe. Eine Tiefenbegrenzung ist deshalb bei den hier in Rede stehenden, in der gesamten Tiefe einheitlich genutzten Friedhofsgrundstücken grundsätzlich nicht vorteilsgerecht. Eine solche Verteilungsregelung kommt für die hier in Rede stehenden Friedhofsgrundstücke auch nicht ausnahmsweise in Betracht. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass Friedhofsgrundstücke eine besondere Struktur haben, da sie sich typischerweise über große, allerdings nicht bebaubare Flächen erstrecken, und eine Berücksichtigung dieser Situation durch eine besondere Verteilungsregelung für diese Grundstücke der Ausdruck sachgerechter Erwägungen ist, OVG NW, Urteil vom 31. August 1978 - II A 1317/77 -, ist eine Tiefenbegrenzung auch in diesem Zusammenhang keine geeignete Verteilungsregelung. a.A. Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 RAG Rdn. 411 mit weiteren Nachweisen. Denn der flächenmäßige Zuschnitt von Friedhofsgrundstücken kann - je nach der umgebungsbezogenen Situation des jeweiligen Friedhofs - sehr unterschiedlich ausfallen. So ist ohne weiteres denkbar, dass Friedhöfe gleicher Grundstücksfläche unterschiedliche Grundstückstiefen haben. Dies würde bei einer Verteilungsregelung mit einer Tiefenbegrenzung z.B. dazu führen, dass gleich große Friedhöfe mit unterschiedlicher Grundstückstiefe bei der Verteilung des umlagefähigen Beitragsaufwandes unterschiedlich berücksichtigt würden, obwohl die Ausnutzbarkeit der Grundstücke dieselbe und damit deren wirtschaftlicher Vorteil gleich groß ist. Andererseits würden z.B. Friedhöfe, die eine unterschiedlich große - über die Tiefenbegrenzung hinausgehende - Tiefe und Fläche haben, aber mit der gleichen Seitenlänge an die Straße angrenzen, mit derselben Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen, obwohl sie eine sehr unterschiedliche Ausnutzbarkeit aufweisen können. Diese Beispiele zeigen, dass die Tiefenbegrenzung kein geeignetes Mittel zum gerechten Ausgleich des für einen Friedhof erwachsenden wirtschaftlichen Vorteils durch eine Erschließungsanlage sein kann. Diese Annahme wird durch die Umstände des vorliegenden Falles erkennbar belegt. Denn da die beiden Friedhöfe in annähernd gleicher Länge an die K. Straße angrenzen und jeweils über 50 m tief sind, wären sie bei einer Tiefenbegrenzung von 50 m mit etwa derselben Grundstücksfläche in die Verteilung einzubeziehen, obwohl der katholische Friedhof um 11787 qm größer ist als der evangelische Friedhof und flächenmäßig eine im Verhältnis zum evangelischen Friedhof um rund 35 % höhere Ausnutzbarkeit hat. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass dieser Unterschied im Grad der Ausnutzbarkeit keine Berücksichtigung findet, ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.