Beschluss
24 B 70/92
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1992:0327.24B70.92.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus H. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus H. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : 1. Dem Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch bezüglich des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entsprechen, weil die eingeleitete Rechtsverfolgung nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtordnung - VwGO - iVm § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -), wie sich aus der nachfolgenden Ausführungen ergibt. 2. Die Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäß gestellten Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Akteneinsicht in die sie betreffenden Pflegschaftsssakten des Antragsgegners zu gewähren, jedoch mindestens Auskunft über die zu ihrer Person in den genannten Akten gespeicherten Daten zu erteilen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO sind nicht erfüllt. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist sowohl hinsichtlich des Akteneinsichts- als auch des Auskunftsbegehrens gegeben. Der Antragsgegner hat den Antragstellern jeweils unter dem 1. August 1990 (befristete) Pflegeerlaubnisse gemäß § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) bezüglich der Kinder B. erteilt. Im Rahmen dieser Aufgabenwahrnehmgung kam es zur Anlegung der streitbefangenen Pflegschaftsakten. Streitgegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist alleine die Frage, ob der Antragsgegner Einblick in die im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit als Kreisjugendamt angtelegten Akten zu gewähren bzw. Kenntnisse zu offenbaren hat, die er in Warhnehmung der genannten Aufgaben erlangt hatte. Damit liegt - ungeachtet des äußeren Zusammenahngs mit dem von den Antragstellern beim Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) K. (Geschäftsnr.: ) anhängig gemachten Verfahren - eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO vor. Vgl. zum Rechtsweg bei Akteneinsichts- bzw. Auskunftsersuchen OVG Hamburg Urteil vom 10. März 1978 - Bf I 34/77 -, Sammlung Forsorgerechztlicher Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 28, 158, 161; OVG NW, Urteil vom 20. Juni 1984 - 8 A 864/83 -, FEVS 35, 72, 74; s. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88.85 -, FEVS 37, 265, allgemein zu Rechtswegfragen beim Verwaltungshandeln des Jugendamtes. Soweit das Begehren auf Gewährung von Akteneinsicht im Streit ist, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungs anspruches (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO). § 25 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren -, SGB X, greift nicht ein. Nach dieser Vorsichrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltungmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die im Rahmen der Erteilung ovn Pflegeerlaubnissen angelegten Pflegschafsakten des Antragsgegners könnten zwar Gegenstand eiens Akteneinsichtsgesunds sein. Insoweit ist die rechtliche und tatsächliche Situation anders als in dem vom 8. Senat des beschließenden Gerichts entschiedenen Fall, in dem ein Vater und Ehemann erfolglos Akteneinsicht in Vorgänge des Jugendamtes (Stellungnahme im Rahmen der Familiengerichtshilfe) begherte, welche in Bezug auf ein familiengerichtliches Verfahren entstanden waren. Vgl. das nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftige Urteil des 8. Senats vom 20. März 1989 - 8 A 608/88 -, mitgeteilt und besprochen von Otto, Keine Einsicht in Akten der Familiengerichtshilfe, Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) 1989, 199. Die Antragsteller sind jedoch wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, derzeit nicht Beteiligte eines Verfahrens im Sinne von $ 8 SGB X. Aus dem Gesamtzusammenhang der §§ 8, 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt sich, daß ein Anspruch auf Akteneinsicht lediglich auf die Dauer des betreffendne Verwaltungsverfahrens begrenzt ist. Vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1992 - 24 A 3327/91 - Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulfen, Kommentar zum SGB X, 2. Auflage 1990, Anmerkung 4 zu § 25. Ein Verwaltungsverfahren, für das Akteneinsicht zu gewähren wäre, ist zwischen den Antragstellern erteilten Pflegeerlaubnisse waren bis zum 31. Juli 1991 befristet. Soweit die Erlaubnisse nach Außerkrafttreten des Jugendwohlfahrtsgesetzes (1. Januar 1991) gemäß Ar.t 16 Nr. 3 iVm Art. 1 § 44 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG -) vom 26. Juni 1990, BGBl I 1163 ff, fortgalten, waren sie spätestens am 1. August 1991 infolge Fristablaufs erloschen. Daß ein Verwaltungsverfahren wegen Entzugs oder Widerrufs der Erlaubnisse anhängig gemacht worden und noch anhängigt wäre, wird von den Antragstellern selbst nicht geltend gemacht. Hierfür bietet der Akteninhalt auch im übrigen keine Anhaltspunkte. Außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, insbesondere nach dessen Abschluß, steht die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa wenn die Kenntnis des Akteninhalts Voraussetzung für eine wirksame Rechtsverfolgung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1983 - 2 C 42/82 - Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1984, 55, 57 (zu § 29 VwVfG); Urteil des Senats vom 24. Februar 1992 - 24 A 3327/91 -. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß die Antragsteller die im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Rechte wirksam nur nach Einsicht in die Pflegschaftsakten des Antragsgegners verfolgen könnten. Letzterer hat mit Schriftsatz vom 10. Februar 1982 darauf hingewiesen, daß alle für das vormundschaftsgerichtliche Vefahren relevanten Vorgänge (z.B. der Abschlußbericht nach Auslafen der Pflegeerlaubnis) in den Akten des Jugendamtes P. enthalten seien, welches als Vormund der Geschwister P. Beteiligter des vormundsc haftsrechtlichen Verfahrens ist und daher seine Akten und Erkenntnisquellen offenzulegen hat. Es mag sein, daß für die Antragsteller von Interesse ist zu erfahren, welche Tatsachenbehauptungen über ihre Person in den fraglichen Pflegschaftsakten des des Antrabgsgegners enthalten sind. Die Antragsteller begehren die Akteneinsicht erkennbar zu dem ausschließlichen Zweck der Wahrnehmung ihrer Rechte im vormundschaftsrechtlichen Verfahren. sollten die Pflegschaftsakten für das Vormundschaftsgericht ohne Bedeutung für dessen entscheidungsfindung sein - wofür die Tatsache sprechen könnte, daß sie trotz des diesbezüglichen Antrages der Antragsteller noch nicht beigezogen wurden -, entstünde den Antragstellern durch die Unkenntnis von dem Inhalt der fraglichen Akten kein Nachteil. Sollte der Akteninhalt für das Vormundschaftsgericht jedoch von Bedeutung sein, wird es die Akten beiziehen und nach seinen Inhalt den Antragstellern im Wege des rechtlichen Gehörs zugänglich machen, so daß ein Bedürfnis für eine Akteneinsicht außerhalb des zivilrechtlichen Verfahrens nicht gegeben ist. Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OVG Hamburg, Beschluß vom 30. Dezember 1982 - BS III 1141/82 -, FEVS 35, 138. Darüberhinaus erscheint sehr zweifelhaft, ob das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist. Der Antragsgegner hat mit dem erwähnten Schrifsatz vom 10. Februar 1982 geltend gemacht, daß durch die gewünschte Akteneinsicht die berechtigten Interessen dritter Personen erheblich beeinträchtigt würden, hingegen sich eine Einsicht in die Akten des Antragsgegners als zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich darstelle. Mit Blick auf diese behördliche Interessenabwägung ist derzeit nicht erkennbar, daß das Ermessen des Antragsgegners auf einen fehlerfreie Entscheidung - eben die Gewährung der Akteneinsicht - reduziert wäre. Geht es abere um eine Leistungsgwährung, die im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erstritten werden soll, ist bei Ermessensleistungen die Glaubhaftmachung einer Ermessensreduzierung auf Null zwingende Voraussetzung für eine stattgegebene Entscheidung. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 8. Januar 1990 - 24 B 3465/89 - und vom 18. November 1988 - 8 B 2750/88 -, FEVS 38, 177, 182. Hinsichtlich des Begehrens auf Auskunftserteilung fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungs grundes . Rechtsgrundlage für das Antragsbegehren ist § 67 Satz 1 KJHG. Nach dieser Vorschrift ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu erteilen. Die Vorschrift bezweckt, den Auskunftsanspruch des „Betroffenen“ - vgl. zu diesem Begriff § 3 Abs. 1 BDSG - davon unabhängig zu machenm, ob ein - vor allem auf Erlass eines Verwaltungsakt gerichtetes - Verwaltungsverfahren vorliegt. Vgl. dazu Schellhorn/Wienand, Kommentar zum KJHG, Anmerkung 5 zu § 67. Ob nach dieser Vorschrift ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht, kann auf sich beruhen. Ein sofortiges gerichtliches Einschreiten im Wege der einstweiligen Anordnung ist jedenfalls nicht geboeten. Den Antragstellern drohen zumm alleine maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung keine schwerwiegenden Nachteile für den Fall der Nichterteilung der begehrten Auskunft. Die Antragsteller können ihre Rechte im Rahmen des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens wirksam verfolgen, ohne daß es einer Verpflichtung des Antragsgegners im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bedürfte. Insoweit kann auf die oben zum Akteneinsichtsbegehren gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.