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Urteil

12 A 117/89

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1992:0226.12A117.89.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger stand in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 9. Juni 1983 als Beamter auf Widerruf (Lehramtsanwärter) im Dienste des beklagten Landes. Für diese Zeit versicherte ihn das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin nach. Die vom Kläger darüberhinaus beantragte Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe lehnte das Landesamt mit Bescheiden vom 27. April und vom 28. Juli 1987 ab. Zur Begründung führte es in seinem Bescheid vom 28. Juli 1987 aus: Die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt richte sich nach § 30 der Satzung der Versorgungsanstalt in Verbindung mit dem Betriebsrentengesetz. Hiernach sei eine Nachversicherung nur für solche Personen möglich, die als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt gewesen seien und denen für die Zeit ihrer Beschäftigung im Arbeitsverhältnis eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - gewährleistet gewesen sei. Die genannten Vorschriften träfen im Fall des Klägers nicht zu. Nachversicherungen bei der Versorgungsanstalt ließen sich nur aus tarifvertraglichen Vereinbarungen und aus der Satzung der Anstalt begründen. Beamte, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Beamtenverhältnis ausschieden, würden nur in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert; sie hätten keinen Anspruch auf Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt in Karlsruhe. Würde der Kläger auch hier nachversichert, so würde er, obwohl er bis zum 9. Juni 1983 versicherungsrechtlich wie ein Beamter behandelt worden sei, hinsichtlich der Nachversicherung besser als ein vergleichbarer Beamter gestellt werden. Ein solches Ergebnis sei nicht gerechtfertigt. Für die Zeit, für die er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden sei, habe er keine Beiträge zahlen müssen. Diese seien in voller Höhe vom Land Nordrhein-Westfalen getragen worden. Die Zeit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung werde ihm außerdem bei Eintritt eines entsprechenden Versicherungsfalles noch zur Hälfte auf die ge-samtversorgungsfähige Zeit bei der Versorgungsanstalt in Karlsruhe angerechnet. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er sei mit einem überwiegenden Teil der einschlägigen Literatur der Meinung, daß eine Nachversicherung allein bei der Bundesversicherungsanstalt in Berlin keine der Beamtenversorgung gleichwertige soziale Sicherung darstelle. Hierzu wäre zusätzlich die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe erforderlich. Eine solche Nachversicherung sei nach § 30 der Satzung der Versorgungsanstalt möglich. Die Vorschrift setze zunächst voraus, daß der ohne Versorgungszusage ausscheidende "Arbeitnehmer" gemäß § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG - nachzuversichern sei. Er verkenne nicht, daß diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf Beamte keine Anwendung finde. Das führe zu einer erheblichen Benachteiligung und zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Beamten und sonstigen Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst. Die sonstigen Arbeitnehmer könnten im Gegensatz zu den Beamten im Falle ihres Ausscheidens neben den Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ihre Anwartschaften auf die Zusatzversorgung "mitnehmen". Sie behielten auch bei einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft die Anwartschaft auf Leistungen der Zusatzversorgungseinrichtung. Beamte hingegen verlören bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst nach § 34 Bundesbeamtengesetz - BBG - ihre Versorgungsansprüche, die sie sich während der Zeit ihres Beamtenverhältnisses erdient hätten. Das Unterlassen einer zusätzlichen Nachversicherung von Beamten im Falle ihres Ausscheidens verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, der aus Art. 33 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - hergeleitet werde. Aus diesem Gleichheitsgrundsatz werde in der Literatur gefolgert, daß die Versorgung von Beamten nicht hinter der der sonstigen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurückbleiben dürfe. Die versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung von früheren Beamten einerseits und den übrigen Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst andererseits sei sachlich nicht gerechtfertigt. Durch die Zusatzversorgungseinrichtungen habe für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine der Beamtenversorgung gleichwertige Versorgung geschaffen werden sollen. Unter diesem Gesichtspunkt müsse § 18 Abs. 6 BetrAVG verfassungskonform ausgelegt werden. Eine solche Auslegung führe dazu, daß Beamte, die aus dem Dienst ausschieden, neben der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beanspruchen könnten. Der Gesetzgeber habe die verfassungswidrige Ungleichbehandlung schon einmal beseitigen wollen (vgl. Entwurf des Betriebsrentengesetzes, Bundestags-Drucksache VII/1281). Auch aufgrund des Alimentationsprinzips sei der Dienstherr verpflichtet, die Beamten zusätzlich nachzuversichern. Bei einem Ausscheiden aus dem Dienst gingen ihnen die erdienten Versorgungsansprüche verloren. Die Ansprüche seien eine Art Ausgleichsentschädigung dafür, daß der Beamte sich während seiner Dienstzeit mit der ganzen Persönlichkeit für den Dienstherrn aufgeopfert und auf private Erwerbsquellen verzichtet habe. Die dem Beamten aufgrund der Alimentationspflicht zustehenden Versorgungsansprüche dürften nicht rückwirkend beschnitten werden. Er könne, wenn er aus dem Dienst ausscheide, eine den erworbenen Versorgungsansprüche gleichwertige soziale Absicherung beanspruchen. Eine solche Absicherung sei nur dann gegeben, wenn er nicht nur bei der Bundesversicherungsanstalt in Berlin, sondern auch bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe nachversichert werde. - Den Anspruch auf Nachversicherung hätten dabei nicht nur Beamte auf Lebenszeit, sondern auch Beamte auf Widerruf. Denn sie stünden gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 BBG Beamten auf Lebenszeit gleich. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 27. April 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 1987 aufzuheben. 2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn, den Kläger, für den Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis zum 9. Juni 1983 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachzuversichern, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Das beklagte Land hat unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Sie hat geltend gemacht, für die von dem Kläger beantragte Nachversicherung fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 12. Dezember 1988 zugestellte Urteil am 11. Januar 1989 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Sofern der Senat eine verfassungskonforme Auslegung von § 18 BetrAVG in dem geltend gemachten Sinne nicht für möglich erachte, müsse der Rechtsstreit ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden. Der Kläger beantragt, 1. das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen, 2. hilfsweise, den Rechtsstreit gemäß Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt es auf seinen bisherigen Vortrag sowie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug. Die Beigeladene tritt dem Vorbringen des Klägers, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, ebenfalls entgegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte im übrigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er kann nicht beanspruchen, daß das beklagte Land ihn für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 9. Juni 1983 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe nachversichert und hierfür die erforderlichen Beiträge entrichtet. Die Nachversicherung setzt gemäß § . 30 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt voraus, daß ein Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I 5.3610) in der Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) - BetrAVG - nachzuversichern ist. Nach dieser Vorschrift sind die in Abs. 1 Satz 1 *Nrn. 4 bis 6 bezeichneten Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Beteiligter ist, nachzuversichern. Wie der Senat bereits in seinem (den Verfahrensbeteiligten bekannten) Urteil vom 24. Oktober 1991 - 12 A 2274/89 - entschieden hat, besteht die Nachversicherungspflicht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 30 der Satzung der Versorgungsanstalt und von § 18* Abs. 6 Satz 1 BetrAVG nur für "Arbeitnehmer". Beamte sind nach überkommenem Rechtsverständnis jedoch keine Arbeitnehmer. Sie stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (vgl. z. B. § 2 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - sowie § 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG NW -). Beamte werden daher bereits nach dem eindeutigen Wortlaut vor allem in § 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG von der Nachversicherungsverpflichtung nicht erfaßt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1991 ferner ausgeführt, daß dieses Verständnis der Regelung in § 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gestützt wird. Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung hat bewußt darauf verzichtet, ehemalige Beamte in die Regelungen einzubeziehen. Wie der Berichterstatter des Gesetzentwurfes, der Abgeordnete Lutz, damals dargelegt hat, habe sich im Zuge der Beratungen ergeben, daß es sinnvoll erscheine, den dienstrechtlichen Teil abzukoppeln und die Frage der Sicherung der Altersversorgung für Beamte, die den öffentlichen Dienst quittieren, an anderer Stelle, nämlich im Rahmen der Vereinheitlichung der Besoldungsregelung, zu klären. (Bundestags-Drucksache 7/2843). Eine solche Klärung ist bisher nicht erfolgt. Im Gegenteil wird durch die Neufassung des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrAVG durch Art. 33 des Rentenreformgesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) RRG 1992 - ("nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung zusteht") redaktionell klargestellt (Bundestags-Drucksache 11/4124, S. 120), daß von dieser Vorschrift nicht Beamte, sondern Arbeitnehmer, im wesentlichen die sogenannten Dienstordnungsangestellten, erfaßt werden sollen. Beamten steht nämlich Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften und nicht nur nach Maßgabe beamtenrechtlicher Grundsätze zu. Der Senat hält den Ausschluß des Klägers von der Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe nicht für verfassungswidrig. Es kann auf sich beruhen, ob die gesetzliche Ungleichbehandlung von ehemaligen Beamten einerseits und Angestellten und Arbeitern andererseits im Regelfall gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. So etwa Ruland in ZBR 1983 313 ff (317), vgl. ferner Scheerbarth/Höffken, Beamtenrecht(5. Auflage), § 30 II 2 b. Denn jedenfalls im Fall des Klägers kann ein solcher Verstoß, nicht festgestellt werden. Der Kläger war in der Zeit, für die er die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe begehrt, Beamter auf Widerruf. Ein Beamter auf Widerruf hat von vornherein keinen (beamtenrechtlichen) Versorgungsanspruch und nicht den hier geltend gemachten Anspruch auf eine der Beamtenversorgung gleichwertige soziale Sicherung. Die Regelungen des Beamtenver-sorgungsrechts orientieren sich am Lebenszeitbeamten. Der Lebenszeitbeamte hat Anspruch auf eine grundsätzlich lebenslange Alimentierung durch den Dienstherrn. Dieser Anspruch ist nach der Struktur des Beamtenverhältnisses das Korrelat für die Pflicht des Beamten zum Einsatz der ganzen Persönlichkeit für den Dienstherrn. Die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung des angemessenen Lebensunterhalts und die uneingeschränkte Dienstleistungspflicht des Beamten sind gleich und gerecht miteinander ausgewogen. Vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256(316). Ein derartiges gegenseitiges Pflichtenverhältnis besteht bei Beamten auf Widerruf - zumal im Vorbereitungsdienst - nicht. Für sie gilt folglich das Alimentationsprinzip nicht. Sie haben keinen Anspruch auf Vollalimentation so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z. B.BVerfG, Beschluß vom 19. J.anaur 1989 - 2 BvR 378/88 - und BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1988 - 2 B 82.88 -, Buchholz 240, § 62 BBesG Nr. 5 sowie Beschluß vom 31. Januar 1989 - 2 B 2.89 -, Buchholz 240, § 61 BBesG Nr. 1. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erwerben noch keine Versorgungsanwartschaft (vgl. u. a. § 4 BeamtVG). Jedenfalls in ihrem Falle gebietet es der Gleichheitssatz daher nicht, sie zusätzlich zu der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in . der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Karlsruhe nachzuversichern. Auch nach § 14 des nicht Gesetz gewordenen Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Bundesdrucksache 7/2843 S. 53), hätte der Kläger die Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt nicht beanspruchen können. Voraussetzung hierfür wäre nämlich gewesen, daß er nicht nur nach Vollendung des 35. Lebensjahres aus einer versicherungsfreien Beschäftigung als Beamter ausgeschieden wäre, sondern daß diese Zeit der Versicherungsfreiheit mindestens 10 Jahre umfaßt hätte. Beide Voraussetzungen erfüllte er nicht. Er hatte damals noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet und stand lediglich in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 9. Juni 1983 in einem versicherungsfreien Beamtenverhältnis auf Widerruf. Eine gesetzliche Regelung, wie sie in § 14 des Entwurfes vorgesehen war, würde sich vermutlich sogar bei Beamten auf Lebenszeit ohne Verfassungsverstoß im Rahmen des bei Regelungen. des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weitgehenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers halten. Hinsichtlich Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst würde sie erst recht keine verfassungsrechtlichen Bedenken begründen können. Auch ein "Arbeitnehmer" behält seine Versorgungsanwartschaft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, wenn sein Arbeitsüer-hältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, nur dann, wenn er in diesem Zeitpunkt mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat; oder die Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (vgl. §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen.