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Urteil

4 A 1766/90

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1991:1203.4A1766.90.00
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Leitsätze

1. Türen im Verlauf von Rettungswegen, die verschlossen sind und bei denen der passende Schlüssel in einem daneben angebrachten Schlüsselkasten aufbewahrt wird, dessen Frontverglasung mit einem Werkzeug eingeschlagen werden kann, entsprechen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 7 S. 2 ArbStättV.

2. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 4 ArbStättV.

Tenor

nicht mehr vorhanden

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Türen im Verlauf von Rettungswegen, die verschlossen sind und bei denen der passende Schlüssel in einem daneben angebrachten Schlüsselkasten aufbewahrt wird, dessen Frontverglasung mit einem Werkzeug eingeschlagen werden kann, entsprechen nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 7 S. 2 ArbStättV. 2. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 4 ArbStättV. nicht mehr vorhanden Aus den Gründen: Die angefochtene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 120 f und § 139 i GewO. Die Anordnung dient der Durchführung von Pflichten, die sich aus der ArbStättV als einer aufgrund von § 120 e Abs. 1 GewO und § 139 h Abs. 1 GewO ergangenen Rechtsverordnung ergeben und die auch der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin von Personen auferlegt sind, die entweder kaufmännische Dienste (§ 139 i GewO) oder andere Hilfsdienste (§ 120 f GewO) verrichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1983 – 1 C 167.79 -, GewArch 1983, 339. Zu den auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen Vorschriften gehört § 10 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV, der bestimmt, daß sich Türen im Verlauf von Rettungswegen von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen müssen, solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehen keine Bedenken. Sie beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). § 120 e Abs. 1 GewO und § 139 h Abs. 1 GewO ermächtigen die Rechtssetzungsorgange, Vorschriften u.a. darüber zu erlassen, welche Anforderungen die Arbeits- und Lagerräume zum Zweck der Durchführung der in § 120 a Abs. 1 GewO und in § 62 Abs. 1 HBG enthaltenen Grundsätze – Schutz der Arbeitnehmer gegen eine Gefährdung ihrer Gesundheit, soweit die Natur des Betriebes es gestattet – zu genügen haben. Diesem Ziel dient die hier in Rede stehende Bestimmung über die Ausgestaltung der Türen im Verlauf von Rettungswegen. Die in § 10 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV getroffene Regelung verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, sondern darin unabhängig von den konkreten Betriebsverhältnissen Anforderungen an die Ausgestaltung der Türen im Verlauf von Rettungswegen gestellt werden. Die Forderung, daß sich derartige Türen jederzeit leicht von innen ohne fremde Hilfsmittel öffnen lassen müssen, beruht auf der für typische Betriebsverhältnisse zutreffenden Erwägung, daß in Gefahrensituationen eine ohne Schwierigkeiten zu erreichende Fluchtmöglichkeit erforderlich ist. Sofern die hier einschlägigen Anforderungen im Einzelfall zu ungerechtfertigten Ergebnissen führen, ist dem im Rahmen der in § 120 f GewO und § 139 i GewO eingeräumten Ermessensbefugnis bzw. einer gemäß § 4 ArbStättV zu erteilenden Ausnahmebewilligung Rechnung zu tragen. Die Anwendung des somit rechtswirksamen § 10 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV ist nicht durch § 56 ArbStättV ausgeschlossen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist die ArbStättV vorbehaltlich der in Abs. 2 getroffenen Regelungen nicht anzuwenden, wenn beim Inkrafttreten der Verordnung (1.5.1976) eine Arbeitsstätte bereits errichtet ist – dies trifft vorliegend zu – und in der Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Ersatz der vorhandenen Schlüsselkasten-Lösung durch geeignete Maßnahmen – in Betracht kommen insbesondere sog. Panikschlösser, die sich von der Innenseite mit einem Treibriegel, einem Drücker oder einer Panikstange jederzeit öffnen lassen – vgl. Heinen / Tentrop / Wienecke / Zerlett, Kommentar zum medizinischen und technischen Arbeitsschutz, Band 1, Stand: Dezember 1985, zu § 10 Abs. 7 ArbStättV, S. 12 c, ist nicht mit umfangreichen Änderungen der Arbeitsstätte oder der Betriebseinrichtungen verbunden. Die Umrüstung erfordert weder einen Eingriff in die Bausubstanz noch ist ein vollständiger Austausch der vorhandenen Notausgangstüren notwendig. Der bezweckte Erfolg kann vielmehr bereits durch eine Änderung des Öffnungsmechanismus erreicht werden. Daß dies mit verhältnismäßig geringem Aufwand möglich ist, belegt auch der erforderliche Kostenaufwand, den die Klägerin für den Umbau aller 14 Notausgänge mit 23.000,-- DM beziffert hat. Die von der Klägerin in ihrer Betriebsstätte gewählte Ausgestaltung der Türen im Verlauf von Rettungswegen genügt nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV. Die Notausgangstüren lassen sich nicht ohne fremde Hilfsmittel öffnen. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem zu dem jeweiligen Türschloß gehörenden Schlüssel immer um ein fremdes Hilfsmittel iSv § 10 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV handelt oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn er nicht im Schloß steckt bzw. nicht in unmittelbarer Nähe zur Verfügung steht. Vgl. Landmann / Rohmer / Meyer, GewO, Bd. II, Stand Juli 1990, § 10 ArbStättV Rn. 12; Eberstein / Meyer, Arbeitsstättenrecht, Bd. I Stand; Juli 1989, Anm. 29. Der Schlüssel kann vorliegend ohne Verletzungsgefahr jedenfalls nur durch Einschlagen der Frontscheibe des Schlüsselkastens mit Hilfe des zu diesem Zweck vorgesehenen Werkzeugs entnommen werden. Zumindest bei dem Werkzeug (Hammer, Metallstab) handelt es sich aber um ein fremdes Hilfsmittel im Sinne der genannten Bestimmung, weil es nicht unmittelbar zum Öffnen der Tür geeignet ist. Der Sinn der Regelung, fremde Hilfsmittel auszuschließen, besteht darin, komplizierte Vorgänge, die mehrere Handlungen zum Öffnen der Türen erfordern, in Notsituationen zu vermeiden. „Fremde“ Hilfsmittel iSv § 10 Abs. 7 S. 2 ArbStättV sind deshalb auch Gegenstände, die nicht unmittelbar dem Öffnungsvorgang dienen, sondern die – wie hier das Werkzeug zum Einschlagen der Schlüsselkastenverglasung – den eigentlichen Öffnungsvorgang erst ermöglichen. Die von der Klägerin praktizierte Schlüsselkasten-Lösung scheitert darüber hinaus an der Forderung, daß sich die Tür jederzeit leicht öffnen lassen muß. Das ist nur der Fall, wenn sichergestellt ist, daß die Tür schnell, unkompliziert und ohne besonderen Kraftaufwend und damit ohne zeitliche Verzögerung geöffnet werden kann. Dieses Verständnis legt bereits der Wortlaut der Norm nahe, der durch die Verwendung des Adjektivs „leicht“ zum Ausdruck bringt, daß Komplikationen im Verlauf des Öffnungsvorganges soweit wie möglich ausgeschlossen werden sollen. Für dieses Ergebnis spricht auch eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung. Durch die fragliche Anforderung an die Ausgestaltung der Türen im Verlauf von Rettungswegen soll – der zugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigung entsprechend – sichergestellt werden, daß die Betriebsangehörigen in einer Gefahrensituation im Interesse des Schutzes ihrer Gesundheit schnell die Betriebsräume verlassen können, um sich in Sicherheit zu bringen. Mit diesem Ziel sind Verzögerungen des Fluchtvorganges grundsätzlich unvereinbar. Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Schlüsselkasten-Lösung, weil sie den Öffnungsvorgang verzögert und kompliziert: Der Flüchtende muß zunächst das Werkzeug lösen, sodann die Frontscheibe des Schlüsselkastens einschlagen und kann erst dann den Schlüssel herausnehmen und die Tür aufschließen. Dieser Vorgang wird sich zwar regelmäßig innerhalb weniger Sekunden vollziehen lassen. Zu bedenken ist jedoch, daß Fluchtsituationen nicht selten von Panikreaktionen begleitet sind und es insofern nicht fernliegend erscheint, daß es im Verlauf des Öffnungsvorganges zu Komplikationen kommt, etwa dergestalt, daß sich der Flüchtende bei dem Griff nach dem Schlüssel an den Scherben der Frontscheibe verletzt und ihm dadurch oder aus anderen Gründen der Schlüssel entgleitet, bevor es in das Schloß gesteckt werden kann. Dadurch kann es unter Umständen (Gedränge in Paniksituationen, Nichtauffindbarkeit des Schlüssels infolge Rauchentwicklung u.ä.) zu einer deutlichen Verzögerung des Rettungsvorganges kommen. Vgl. Heinen / Tentrop / Wienecke / Zerlett, aaO S. 12 c; Opfermann / Streit, Arbeitsstätten, Stand: Dezember 1989, § 10 Abs. 7 Rn. 17; Schmatz /Nöthlichs, Sicherheitstechnik, Bd. II, Stand Mai 1987, § 11 Anm. 3.7. Die mit der Schlüsselkasten-Lösung verbundene Beeinträchtigung des Fluchtweges erscheint auch vermeidbar. Durch das Verschließen der Türen soll verhindert werden, daß die Fluchtwege zu betriebsfremden Zwecken (etwa unbefugtes Eindringen von außen, Beiseiteschaffen entwendeter Waren oder unbeobachtetes Entfernen vom Arbeitsplatz durch Arbeitnehmer) genutzt werden. Dafür können anerkennenswerte betriebliche Gründe gegeben sein. Die erforderliche Sicherung kann jedoch durch andere - die Fluchtwege weniger beeinträchtigende Maßnahmen gewährleitet werden. Werden die insoweit in Betracht kommenden Verschlüsse mit geeigneten Überwachungsmaßnahmen verbunden – möglich erscheinen akustische und optische Warnanlagen, Überwachungseinrichtungen, Verplombungen bis hin zu einem leicht einreißbaren über die Haupt- und Nebenschließkante der jeweiligen Tür geklebten Papierstreifen – Vgl. Heinen / Tentrop / Wienecke / Zerlett, aaO S. 12 d; Opfermann/ Streit aaO Rn. 19 f., kann dem betrieblichen Sicherungsbedürfnis ohne die mit der Aufbewahrung des Schlüssels in einem Schlüsselkasten verbundenen Beeinträchtigungen der Fluchtwege Rechnung getragen werden. Ohne Erfolg bleibt der von der Klägerin im Anhörungsverfahren vorgebrachte Einwand, durch eine Verplombung der Fluchttüren könne ein Mißbrauch nicht mit gleicher Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, wie es durch die Verwendung der Schlüsselkasten-Lösung der Fall sei, weil die Plomben unauffälliger entfernt werden könnten. Sollten im Einzelfall aus betrieblichen Gründen weitergehende Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein, so könnte dem besonderen betrieblichen Sicherungsbedürfnis durch entsprechende Vorkehrungen begegnet werden. Entgegen der vom VG vertretenen Auffassung kann die hier fragliche Sicherung der Notausgänge auch aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm nicht als mit § 10 Abs. 7 Satz 2 ArbStätV vereinbar angesehen werden. Zwar trifft es zu, daß die in § 18 Abs. 3 des Referentenentwurfs einer Verordnung über Arbeitsstätten enthaltene Formulierung „ohne Hilfsmittel“, vgl. Eberstein / Meyer, Arbeitsstättenrecht, Bd. II, Kz. 5.1.4, im Rechtsetzungsverfahren durch die in Kraft getretene Wendung „ohne fremde Hilfsmittel“ ersetzt worden ist. Die aus dieser Änderung in der Kommentarliteratur gezogene Schlußfolgerung, damit sei die Schlüsselkasten-Lösung weiterhin zulässig geblieben, vgl. Eberstein / Meyer, aaO Bd. I § 10 Anm. 29, findet in den Materialien zum Verordnungsverfahren jedoch keine Stütze. Vgl. Begründung zu der dem Bundesrat vorgelegten Fassung der ArbStättV – BR-Drucks. 684/74 – vom 16.10.1974, Beschluß des Bundesrates zur Verordnung über Arbeitsstätten, Anl. Zu BR-Drucks. 684/74 (Beschluß), abgedruckt bei Eberstein / Meyer aaO Bd. II, Kz. 5.1.1. und 5.1.2. Aus der Änderung des ursprünglich vorgeschlagenen Wortlauts der Norm kann ohne weiteres allenfalls der Schluß gezogen werden, daß zum Türschloß gehörende Schlüssel möglicherweise nicht ausgeschlossen werden sollten. Für die Auslegung des Begriffs „leicht“ ist die genannte Änderung aber unergiebig. Lagen nach alledem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Erlaß der umstrittenen Anordnung vor, war der Beklagte zum Einschreiben befugt. Ermessensfehler iSv § 114 VwGO liegen nicht vor. Der Regierungspräsident hat in dem Widerspruchsbescheid zu erkennen gegeben, daß er die angefochtene Maßnahme auch auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft hat und sich insoweit der eingeräumten Ermessensbefugnis bewußt war. Die Frist zur Befolgung der Anordnung von drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft erscheint angemessen. Die angeordnete Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Aufnahmebewilligung gemäß § 4 ArbStättV nicht vor. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist (Nr. 2). Bei der von der Klägerin vorgenommenen Ausgestaltung der Notausgänge handelt es sich – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – nicht um eine Maßnahme, die in ihrer Wirksamkeit einer der durch § 10 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten entspricht. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV sind nicht erfüllt. Die Einhaltung der einschlägigen Vorschrift führt für die Klägerin nicht zu einer unverhältnismäßigen Härte. Insbesondere ist nicht dargetan, daß die Klägerin nach ihren finanziellen Möglichkeiten nicht in der Lage wäre, die mit 23.000,-- DM angegebenen Kosten für die Umrüstung zu tragen. Dieser Aufwand erscheint im Hinblick auf den damit bezweckten Schutz der Arbeitnehmer auch zumutbar. Die anfallenden Kosten stehen aufgrund der in dem Betrieb der Klägerin bestehenden Verhältnisse nicht in einem Mißverhältnis zu dem mit der einschlägigen Bestimmung verfolgen Schutzzweck. Die Einhaltung der in § 10 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV geregelten Anforderungen an die Ausgestaltung der Türen im Verlauf von Rettungswegen dient dem Zweck, in Notfällen auftretende Gefahren, die bis zur Gefährdung von Leib und Leben reichen, von den Arbeitnehmern abzuwehren. Diese Zielrichtung rechtfertigt grundsätzlich auch Anforderungen, die einen erheblichen Aufwand bedingen, sofern die Möglichkeit lebend- oder gesundheitsbedrohender Notfälle, die eine schnelle Räumung der Betriebsräume erfordern, aufgrund der konkreten Umstände nicht so gering ist, daß ein Abweichen von der typisierenden Regelung in § 10 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV gerechtfertigt erscheint. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, daß in ihrem Betrieb die für die Arbeitnehmer bestehenden Gefahren insofern eingeschränkt sind, als auf einer Fläche von 25.000 qm jeweils nur 28 Mitarbeiter pro Schicht beschäftigt werden, denen 14 Fluchttüren zur Verfügung stehen, und daß ihre Situation insofern nicht mit den Verhältnissen in Betrieben mit auf engem Raum arbeitenden Beschäftigten oder mit starkem Publikumsverkehr verglichen werden kann. Andererseits darf nicht außer Betracht bleiben, daß in den betroffenen Betriebsräumen der Klägerin große Mengen leicht brennbaren Materials (Papier und Verpackungsstoffe) gelagert werden und daß sich in der Lagerhalle eine besondere Station zur Aufladung von Akkumulatoren für 12 Elektrohubwagen befindet, deren Nutzung zur Bildung von Knallgas führen kann, zwar sind gegen die betriebsspezifischen Gefährdungen jeweils besondere Schutzvorkehrungen getroffen worden (Sprinkleranlage gegen Brandgefahr, Entlüftung der Ladestation); da ein Versagen dieser Sicherungssystem jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, erscheint die Einhaltung der in § 10 Abs. 7 Satz 2 ArbStättV geregelten Anforderungen angesichts der in Brand- und Explosionsfällen für die Belegschaft entstehenden Risiken sowie in Anbetracht des erforderlichen Kostenaufwands nicht unverhältnismäßig.