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Urteil

2 A 1273/89

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1991:0628.2A1273.89.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 1986 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1987 werden lediglich aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Straßenbaubeitrag von mehr als 796,06 DM herangezogen worden ist. Im übrigen werden die Klage des Klägers und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 1986 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1987 werden lediglich aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Straßenbaubeitrag von mehr als 796,06 DM herangezogen worden ist. Im übrigen werden die Klage des Klägers und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der und des Platzes zu einem verkehrsberuhigten Bereich. Der Kläger und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Erbbauberechtigte des Grundstücks , Flur 70, Flurstück 405, an die E.Gasse angrenzt. Die E.Gasse und der anschließend in nordöstlicher Richtung verlaufende Teil der Straße P.Platz liegen in einer ehemaligen Bergarbeitersiedlung. Die Straßen in diesem Wohngebiet wurden erstmals aufgrund eines Vertrages zwischen der damaligen Gemeinde und dem Steinkohlenbergwerk „G “ aus dem Jahre 1910 durch die Bergwerksgesellschaft als Unternehmerstraßen hergestellt. Danach sollten die Straßen eine 9 m breite Wegefläche erhalten, von der 5 m auf die Fahrbahn einschließlich des Rinnenpflasters und je 2 m auf die beidseitig anzulegenden Bürgersteige entfallen sollten. Die Befestigung der Straßen sollte durch eine 15 cm starke Grobschlagunterlage mit 6 cm Decklage aus Basaltfeinschlag erfolgen. In dem Jahre 1956 wurden die Straßen in diesem Wohngebiet von der Stadt übernommen. Zuvor waren sie von der Bergwerksgesellschaft entsprechend einem Leistungsverzeichnis ausgebaut worden. Dieses sah vor, daß im Bereich der Bordsteine eine Schüttpacklage aufgebracht werden sollte. Im übrigen Bereich der Fahrbahn sollte die Schotterdecke aufgerissen, durchgegabelt und unter Zugabe von 200 kg/m 2 neu profiliert werden. Darauf sollte dann eine Teerasphaltdecke in 4 cm Stärke aufgebracht werden. Die beidseitigen Gehweg sollten mit Kesselasche und Decksand befestigt werden. Nach diesen Arbeiten hatte die E.Gasse eine Fahrbahn in einer Breite von 5 m und beidseitige Gehwege in einer Breite von 2 m und 2,40 m. der anschließende Teil der Straße H.Platz wies eine Fahrbahnbreite von 5 m auf. Der westliche Gehweg hatte eine Breite von 0,80 m. Anfang der 80er Jahre wurde in der E.Gasse und dem anschließenden Teil des H.Platzes ein Kanal verlegt. Im Anschluss an den Kanalbau wurde die Straße 1982 zu einem verkehrsberuhigten Bereich ausgebaut. Die alte Straßenbefestigung wurde aufgenommen und eine einheitliche Mischfläche aus Betonpflaster in Sand auf 20 cm Schottertragschicht und 25 cm Frostschutzschicht angelegt. Der mittlere Teil der Verkehrsfläche erhielt eine Befestigung aus rotem Verbundsteinpflaster, das beidseitig durch Streifen grauer Pflastersteine begrenzt wurde. In diesem mittleren Bereich wurden durch weiße Markierungen wechselseitig Parkflächen abgeteilt, die ein Parken in Längslaufstellung ermöglichen. Jeweils zu Beginn und Ende der Parkflächen wurden Bäume angepflanzt. Die Verkehrsfläche beidseitig der Fahrgasse erhielt ein rotes Verbundsteinpflaster in Längspflasterung. Zu Beginn und Ende der E.Gasse bzw. des H.Platzes ist jeweils das Verkehrszeichen 325/326 gemäß § 42 Abs. 4 a der Straßenverkehrsordnung - StVO - angebracht. Im Zuge der Ausbaumaßnahme wurde auch die Beleuchtung ausgewechselt. Die vorhandenen acht Gasleuchten wurden durch acht Elektroleuchten mit einem größeren Lichtstrom ersetzt. Durch Bescheid vom 6. Februar 1986 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 802,35 DM heran. Dieser Betrag beläuft sich auf die Hälfte des für das Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau errechneten Beitrages. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1987 als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen: Nach dem Ausbau der Straße in den Jahren 1954 bis 1956 sei die Straße im Jahre 1982 noch nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Die Fahrbahn habe damals einen Gesamtaufbau von ca. 60 cm erhalten. Durch den Umbau zu einem verkehrsberuhigten Bereich sei für die Anlieger kein Vorteil eingetreten, da sich die Erschließungssituation nachteilig geändert habe. Durch den Wegfall der erhöhten Gehwege sei die Sicherheit der Fußgänger nicht mehr gewährleistet. Der Kläger hat beantragt, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 1986 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 187 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, Die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen, daß der Umbau zu einem verkehrsberuhigten Bereich zu einem Vorteil für die Anlieger geführt habe. Vor dem Ausbau im Jahre 1982 sei die Straße erneuerungsbedürftig gewesen. Denn die übliche Nutzungszeit sei abgelaufen und die Straße verschlissen gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß der Ausbau der Fahrbahn lediglich eine Dicke von etwa 34 cm erreicht habe und die Fahrbahndecke lediglich 4 cm stark gewesen sei. Wegen des nicht ausreichenden Unterbaus sei eine Instandsetzung nicht in Betracht gekommen. Die Sicherheit der Fußgänger werde durch den verkehrsberuhigten Ausbau nicht beeinträchtigt, da diese durch Parktaschen und Pflanzflächen geschützt würden. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Örtlichkeit durch Augenscheinseinnahme durch den beauftragten Richter und über den Ausbau der früheren Fahrbahn durch Vernehmung eines Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses beider Beweisaufnahmen wird auf die jeweiligen Niederschriften verwiesen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat ausgeführt, daß der Beitragsbescheid im wesentlichen rechtswidrig sei, weil für die Herstellung der verkehrsberuhigten Mischfläche eine Beitragspflicht nicht entstanden sei. Denn selbst wenn die Straße erneuerungsbedüftig gewesen sei, wäre sie nicht gleichwertig erneuert worden. Die hergestellte Mischfläche gewähre insbesondere den Fußgängern nicht die gleiche Sicherheit wie die früher vorhandenen Bürgersteige. Dies gelte insbesondere für den Bereich des H.Platzes, da hier keine ausreichende Fahrbahnverschwenkung vorliege und im Bereich des Kindergartens kein abgegrenzter Fußgängerbereich vorhanden sei. Lediglich in Höhe der Kosten für die Beleuchtung (78,77 DM) sei der Bescheid rechtmäßig, da die Ausleuchtung der Straße verbessert worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, hat der Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die Straße sei erneuerungsbedürftig gewesen. Bei der Erstanlage der Straße im Jahre 1910 sei die Fahrbahn mit 15 cm Grobschlag und 6 cm Basaltfeinschlag hergestellt worden. In den Jahren 1954/1956 sei die Schotterschicht um 200 kg/m 2 verstärkt worden. Dies entspreche einer dicke von etwa 8,5 cm. Außerdem habe die Straße eine 4 cm dicke Teerasphaltdecke erhalten, so daß ein Gesamtaufbau von 34 cm erreicht worden sei. Die Nutzungsdauer dieser Fahrbahn sei abgelaufen gewesen, da die durchschnittliche Nutzungsdauer einer Fahrbahn 20 Jahre betrage. Es sei auch nicht richtig, daß durch den Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich für die Fußgänger erhöhte Gefährdungen bestünden. Durch bauliche Maßnahmen sei sichergestellt, daß keinesfalls schneller als 30 km/h gefahren werden könne. In großen Teilen seien auch abgetrennte Seitenräume für die Fußgänger vorhanden. Soweit das in einigen Teilen nicht der Fall sei, entspreche die Anlage dennoch den EAE 85. Denn diese sähen vor, daß bei Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlage auf abgetrennte Seitenräume für Fußgänger verzichtet werden könne. Diese Voraussetzungen träfen auf die ausgebaute Anlage zu. Eine Verschlechterung ergebe sich auch nicht dadurch, daß anstatt der früheren Asphaltdecke eine Pflasterdecke aufgebracht worden sei. Insbesondere sei die Verbundpflasterdecke nicht lauter als eine Asphaltdecke. Denn es sei zu berücksichtigen, daß nur geringe Geschwindigkeiten zulässig seien. In dem Bereich bis 30 km/h ergebe sich bei einer Verbundpflasterdecke keine wesentlich größere Geräuschentwicklung als bei einer Asphaltfeinbetondecke. Die Höhe der Kosten sei auch richtig ermittelt. Eine Absetzung wegen ersparter Kosten, weil der Straßenausbau direkt im Anschluß an den Kanalausbau erfolgt sei, sei nicht erforderlich. Denn der Kanalausbau sei einige Zeit vor dem Straßenausbau durchgeführt worden. Wenn man aber dennoch davon ausgehe, daß ein Ersparnis zu berücksichtigen sei, weil nach dem Kanalausbau die Teerdecke nicht erneut aufgetragen worden sei, so belaufe sich diese Ersparnis auf 50 % des für eine solche Teerdecke erforderlichen Betrages, nämlich auf 2.296,05 DM. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in dem noch streitigen Umfange abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Situation nach dem Ausbau sei für Fußgänger wesentlich gefährlicher, da die Möglichkeit bestehe, die Fläche in ihrer gesamten Breite zu befahren. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Senats bei Straßen im Trennprinzip eine Mindestbreite des Bürgersteiges von 1,50 m verbleiben müsse. In diesem Zusammenhang könne auch nicht darauf abgestellt werden, daß nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos der Gehweg vor dem Kindergarten durch überhängende Sträucher nicht begehbar gewesen sei. Dies hätte durch Zurückschneiden der Sträucher jederzeit beseitigt werden können. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, daß gerade in diesem Bereich der Abstand der Verschwenkung etwa 70 m betrage. Insgesamt sei festzustellen, daß die Fahrzeuge tatsächlich schneller führen als früher. Hinsichtlich der Kosten sei darauf hinzuweisen, daß der Straßenausbau im unmittelbaren Anschluß an den Kanalausbau erfolgt sei. Die vom Beklagten errechnete Ersparnis sei zu gering angesetzt. Denn der Beklagte sei zu Unrecht von einer Breite der Kanaltrasse von 1,40 m ausgegangen. Tatsächlich sei durch die Kanaltrasse eine größere Fläche der Teerdecke zerstört worden, weil die Decke nicht angeschnitten worden sei. Deshalb sei von einer Breite der Kanaltrasse von etwa 2 m auszugehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß Flächen für die Hausanschlüsse größer anzusetzen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die zulässige Berufung des Beklagten kann der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Berufung ist zum wesentlichen Teil, nämlich in Höhe von 717,29 DM, begründet. Insoweit ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, weil der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 1986 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1987 in Höhe des Gesamtbetrages von 796,06 DM rechtmäßig sind. Neu im übrigen, in Höhe eines Betrages von 6,89 DM, sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau der Straße E.Gasse/H.Platz ist § 8 KAG iVm der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG vom 8. Juni 1972 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 25. Juli 1977 (BS 77) iVm der Satzung über die Festlegung des Anteils der beitragspflichtigen für die Erneuerung der Erschließungsanlagen R.Gasse, I.Gasse, H.Platz zwischen E.Gasse und R.Gasse sowie E.Gasse einschließlich des in östlicher Richtung verlaufenden Abschnitts der Straße H.Plat vom 5. Dezember 1985 idF der Änderungssatzung vom 27. Januar 1988 (Einzelsatzung). Die Einzelsatzung ist rückwirkend zum 1. Januar 1982 in Kraft getreten. Gegen das rückwirkende Inkrafttreten dieser Einzelsatzung, die erstmals den Anteilssatz der Anlieger für eine verkehrsberuhigt ausgebaute Straße festlegt, bestehen keine Bedenken. Die Regelungen des Anteilssatzes für einen verkehrsberuhigten Bereich konnte rückwirkend erlassen werden, da das frühere Recht, die BS 1977, im Hinblick auf die Anlegung verkehrsberuhigter Bereiche lückenhaft war. Denn seit dem Inkrafttreten des KAG im Jahre 1970 mußte jeder Anlieger einer Straße damit rechnen, daß für einen Straßenausbau, der die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 KAG erfüllte, Straßenbaubeiträge erhoben würden. Wegen der Pflicht der Gemeinde, Straßenbaubeiträge zu erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KAG), gilt dies auch dann, wenn die Gemeinde bisher entsprechende Satzungsregelungen nicht erlassen hatte. Vgl. Urteile des Senats vom 17. Mai 190 - 2 A 500/88 - vom 15. Oktober 1980 - 2 A 3015/79 - und vom 14. Juni 1989 - 2 A 152/87 -. Der Ausbau der Straße E.Gasse/H.Platz stellt eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG iVm § 1 BS 77 und der Einzelsatzung dar. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG dienen Beiträge dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung. Bei dem Ausbau der Straßen E.Gasse/H.Platz handelt es sich um die nochmalige andersartige Herstellung einer Anlage. Eine andersartige Herstellung iSd § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn eine Straße, die bisher im Trennprinzip (Fahrbahn und erhöhte Gehwege) ausgebaut war, in eine niveauausgleich gepflasterte Fläche umgewandelt wird, die gemäß § 42 Abs. 4a StVO sowohl dem Fußgängerverkehr als auch dem Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht. Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272 = StGR 1987, 89 ff. = ZKF 87, 39 f. Dieser Ausbau bietet den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke und somit auch dem Kläger wirtschaftliche Vorteile (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Wirtschaftliche Vorteile hat der Senat bei einer niveaugleich ausgebauten verkehrsberuhigten Zone darin gesehen, daß der Durchgangsverkehr nahezu vollständig aus der Straße herausgenommen worden war, so daß diese im Gegensatz zu früher nur dem Anliegerverkehr diente. Dies hatte eine deutliche Verringerung der von der Straße ausgehenden Immissionen zur Folge, was den Wohnwert der angrenzenden Grundstücke erhöhte. Vgl. Beschluß des Senats vom 2. Oktober 1985 - 2 B 723/85 -, MittNWStGB 1985, 365. Solche Vorteile werden den Anliegern der Straßen E.Gasse/H.Platz nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, daß das Verkehrsaufkommen durch den Ausbau nachhaltig beeinflußt worden ist. Wirtschaftliche Vorteile werden den Eigentümern der durch den Ausbau erschlossenen Grundstücke aber deshalb geboten, weil die bisherige Straße (Fahrbahn und Gehwege) erneuerungsbedürftig war und in gleichwertiger Weise erneut worden ist. Vgl. zu diesen Voraussetzungen Urteile des Senats vom 4. Juli 1986, aaO, vom 18. Oktober 1989 - 2 A 2182/87 -, Gemht 1990, 258 ff. und vom 14. Juni 1989 - 2 A 1152/87 -. Die frühere Anlage war trotz ausreichender Unterhaltung durch die Gemeinde abgenutzt. Dies ergibt sich aus dem Alter der Anlage, der Art des früheren Ausbaus und den vom Beklagten vorgelegten Fotos. Aus den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich, daß die Fahrbahn der etwa 1910 erstmals angelegten Straße in den Jahren 1954 bis 1956 durch Einbringung einer zusätzlichen Schotterschicht und einer 4 cm starken Teerdecke erneuert worden war. Der Senat geht davon aus, daß dadurch ein etwa 35 cm starker Fahrbahnaufbau geschaffen worden ist. Dies ergibt sich aus den Anlagen zu den Verträgen von 1910 und 1956 mit der Bergwerkgesellschaft. Hierzu im Widerspruch steht nicht die Aussage des vom Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Anliegers über den Zustand der Straße vor dem Ausbau. Dieser hat ausgesagt, daß vor seinem Haus etwa eine 30 bis 40 cm starke Schotterpacklage vorhanden gewesen sei, auf der eine Teertragschicht von etwa 5 cm und eine Verschließschicht von etwa 2 bis 3 cm aufgebracht gewesen seien. Soweit der Zeuge von einer 30 bis 40 cm starken Schottertragschicht spricht, stimmt das in etwa mit der Angabe des Beklagten überein, daß die Schotterschicht 30 cm betragen habe. Auch hinsichtlich der Asphaltschicht weichen die Angaben nicht wesentlich voneinander ab. Der Zeuge hat angegeben, er habe eine teertragschicht von ca. 5 cm und eine Verschleißschicht von 2 bis 3 cm festgestellt. Nach den Unterlagen zu dem Vertrag von 1956 sollte eine 4 cm starke Teerasphaltschicht aufgebracht werden. Es ist nicht auszuschließen, daß im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen in kleineren Bereichen, unter Umständen in dem Bereich, den der Zeuge beschrieben hat, eine zusätzliche Asphaltschicht im Laufe der Zeit aufgebracht worden ist. Daß die Straße mehrfach ausgebessert worden ist, ergibt sich auch aus den vom Beklagten vorgelegten Fotos. Diese zeigen zahlreiche Reparaturstellen an der Fahrbahn. Daraus folgt, daß der Beklagte seiner Unterhaltspflicht im Laufe der Zeit nachgekommen ist und daß nunmehr statt weiterer Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen eine Erneuerung angezeigt war. Hierfür spricht auch, daß der Gesamtaufbau der Fahrbahn mit etwa 35 cm nicht besonders stark war und deshalb nach einer Nutzunszeit von mindestens 26 Jahren die normale Nutzungszeit in einer Straße in dieser geringen Qualität abgelaufen war. Auch die Gehwege waren erneuerungsbedürftig. Sie waren im Jahre 1954/1956 lediglich mit Kesselasche und Decksand befestigt worden. Diese Befestigung war auch Anfang der 80ziger Jahre im wesentlichen vorhanden. Nur in Teilbereichen, insbesondere an den Einmündungen, wiesen die Gehwege eine Pflasterung auf. Eine Erneuerungsbedürftigkeit dieser nur leichten Befestigung nach mehr als 25 Jahren ist ohne weiteres zu bejahen. Diese abgenutzte Anlage ist durch die Mischfläche ersetzt worden. Diese bietet den Grundstücken denselben Erschließungsvorteil wie die frühere Anlage, da die Grundstücke sowohl mit Fahrzeugen als auch zu Fuß erreicht werden können. Zwar ist die Trennung von Fahrbahn und erhöhten Gehwegen zugunsten einer einheitlichen Verkehrsfläche aufgegeben worden. Dies beeinträchtigt aber die Verkehrssicherheit nicht. Die Straße ist durch verkehrsrechtliche Regelungen als verkehrsberuhigter Bereich (§ 42 Abs. 4a StVO) ausgewiesen. Danach haben die Kraftfahrzeugführer Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Auch der konkrete Ausbau sorgt in ausreichender Weise dafür, daß die zulässige Geschwindigkeit eingehalten wird. Die Einfahrten in die Straße, insbesondere von der F.straße aus zum H.Platz, sind durch Pflanzbeete verschmälert, so daß bereits beim Einfahren die Kraftfahrzeugführer zur Herabsetzung der Geschwindigkeit aufgefordert werden. So steht an der Einmündung F.straße/H.platz dem Fahrzeugverkehr lediglich eine etwa 3 m breite Fahrgasse zur Verfügung. Diese Fahrgasse ist im weiteren Verlauf dieser etwa 240 m langen Straße insgesamt fünfmal verschwenkt. Die Verschwenkung wird dadurch erreicht, daß die Parkflächen, die jeweils durch Bäume oder Pflanzbeete begrenzt werden, abwechselnd auf der östlichen und der westlichen Straßenseite angelegt sind. Diese Parkpflächen haben eine Länge zwischen 15 und 60 m, so daß die gerade befahrbaren Teile eine Länge zwischen 20 und etwa 65 m aufweisen. Die Breite der Verschwenkung beträgt entsprechend der Breite der Parkstreifen jeweils 1,75 m. Außerdem sind die Parkflächen so angelegt, daß sie den vor allen Häusern vorhandenen mindestens 1,20 m bis 1,40 m breiten Sicherheitsstreifen für die Fußgänger jeweils zur Fahrgasse abgrenzen. Auf der wesentlichen Straßenseite kommt hinzu, daß die Masten der Straßenbeleuchtung auf der Grenze zwischen der Fahrgasse und dem grau gepflasterten Gehstreifen stehen und die Abgrenzung des Gehstreifens zur Fahrgasse zusätzlich betonen. Diese Ausgestaltung gewährt in ausreichender Weise die Verkehrssicherheit, insbesondere die der Fußgänger. Denn die angewandten Gestaltungselemente halten sich in dem Rahmen, den die vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in Zusammenarbeit mit der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellten „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen“ - EAE 85 - für vergleichbare Straßen angeben. Anzuwenden sind die in der Tabelle 17 S. 67 f. unter Typ AS 4 angegebenen Werte, da die Straße E.gasse/H.platz als Anliegerstraße mit bis zu 60 Kraftfahrzeugen in Spitzenstunden in einem Wohngebiet in Orts- oder Stadtrandlage einzustufen ist. In derartigen Straßen soll die erwünschte Länge für gerade Abschnitte kleiner als 50 m sein. Diese Voraussetzung ist bei dem gewählten Ausbau im wesentlichen eingehalten. Denn bis auf das letzte Teilstück der Straße H.platz weisen die geraden Strecken eine Länge zwischen 20 und 40 m auf. Lediglich auf dem nördlichen Teilstück der Straße H.platz vor der Einmündung in die F.straße ist eine gerade Fahrgasse mit einer Länge von 65 m angelegt worden. Da im übrigen die geraden Bereichen eine sehr geringe Länge aufweisen und dadurch die Fahrzeuge zu besonderer Herabsetzung der Geschwindigkeit veranlaßt werden, erscheint die eine längere gerade Fahrstrecke vertretbar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß es sich insoweit lediglich um eine erwünschte Abschnittslänge handelt. Daraus ergibt sich, daß die Grenze von bis zu 50 m nicht als absolute Obergrenze gedacht ist. Dies ist auch deswegen vertretbar, weil die Straße auf beiden Seiten der Fahrgasse Sicherheitsstreifen für Fußgänger in einer Breite zwischen 1,20 m und 4 m aufweist, obwohl diese bei Anliegerstraßen mit so geringem Verkehrsaufkommen nicht erforderlich sind, wie sich aus der Anmerkung 5 zu der Tabelle 17 ergibt. Soweit die Kläger vortragen, daß abgetrennte Gehstreifen erforderlichen seien, weil die Hauseingänge zum Teil direkt an die Straße grenzen, ist das nur zum Teil richtig. Aus der Anmerkung 7 zur Tabelle 17 ergibt sich, daß bei dicht angrenzenden Gebäuden mit Hauseingängen Gehstreifen erforderlich sind. Die Anmerkung und auch die übrigen Angaben zur Tabelle 17 lassen jedoch nicht erkennen, daß diese Gehstreifen nicht befahrbar sein dürfen. Ein Hinweis ergibt sich insoweit lediglich aus Ziffer 5.1.2 (S. 38). Hier ist unter „Hinweisen bei der Anwendung des Mischprinzips“ ausgeführt, daß zum Schutz von Fußgängern vor Fahrzeugen - insbesondere vor Hauseingängen und entlang von Gebäuden, die unmittelbar an den Straßenraum angrenzen - abgegrenzte Fläche vorhanden sein sollen, die für Kraftfahrzeuge nicht befahrbar sind. Dies ist entgegen der Ansicht des Klägers bei dem Ausbau im wesentlichen eingehalten. Denn vor den Häusern E.gasse 1 - 11 und H.platz 155 ergibt sich eine ausreichende Abgrenzung des Gehstreifens zur Fahrgasse durch die vor diesen Häusern ganz oder teilweise vorhandenen Parkfläche oder Pflanzbeete. Weil die Parkflächen in der Regel besetzt sein dürften, verhindern diese ein Überfahren des Gehstreifens. Daß ausnahmsweise beim Ein- oder Ausparken Teile des Gehstreifens mit in Anspruch genommen werden, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Eine Abgrenzung durch eine Parkfläche oder ein Pflanzbeet ist lediglich vor den Häusern E.gasse 14 und H.platz 13 gegeben. Das Haus H.platz 13 wird jedoch durch die direkt vor dem Gebäude zwischen Gehstreifen und Fahrgasse aufgestellte Laterne in gewissem Umfang geschützt. Ähnliches gilt für das Haus E.gasse 14. Allerding steht hier die Laterne nicht direkt vor dem Gebäude sondern an der südlichen Grenze des Gebäudes. Da somit in den besonders kritischen Bereichen die Gehstreifen überwiegend von der Fahrgasse durch Hindernisse abgetrennt sind, ist dier Anforderung der EAE 85 im Hinblick auf den relativ geringen Verkehr in ausreichender Weise Rechnung getragen. Auch die Gestaltung des Gehstreifens vor dem Kindergarten, der die östliche Straßenseite des H.platzes in Anspruch nimmt, trägt der Sicherheit der Fußgänger unter Berücksichtigung des früheren Zustandes in ausreichender Weise Rechnung. Auch vor dem Kindergartengrundstück ist auf ganzer Länge ein Gehstreifen in einer Breite von etwaa 1,2 m bis 1,90 m vorhanden. Dieser ist auch auf einer Länge von ca. 35 m durch einen Parkstreifen von der Fahrgasse abgetrennt, obwohl ein Gebäude nicht direkt angrenzt, auf der übrigen Länge von 70 m ist eine Absicherung nicht vorhanden. Diese besteht dagegen auf der gegenüberliegenden Seite, wo ein bis zu 4 m breiter Gehstreifen durch den Parkstreifen von der Fahrgasse getrennt wird. Dieser Ausgestaltung ist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Fußgänger zumindest nicht schlechter als die früher vorhandene Gestaltung im Trennprinzip. Denn bei dem Vergleich mit dem früheren Zustand ist zu berücksichtigen, daß nach dem früheren Ausbauzustand vor dem Kindergartengrundstück lediglich ein 0,80 m breiter Gehweg vorhanden war. Daß dieser zum größten Teil durch Sträucher zugewachsen und daher tatsächlich nicht benutzbar war, ist allerdings beitragsrechtlich ohne Bedeutung, da dieser ordnungswidrige Zustand hätte behoben werden können und müssen. Aber auch dann wäre der Gehweg wegen seiner geringen Breite allenfalls von einer Person begehbar gewesen. Nunmehr steht ein mindestens 1,20 m breiter Gehstreifen zur Verfügung, der zumindest in Teilbereichen stärker als früher gegen die Fahrgasse abgetrennt ist. Da früher auf der östlichen Seite ein sicherer Fußgängerverkehr wegen des schmalen Gehweges nicht möglich war, hat sich die Situation für die Fußgänger erheblich gebessert, da diese auf dem breiteren Gehstreifen und vor allem bei der geringeren zulässigen Geschwindigkeit besser gesichert sind als früher. Da die Vorgaben der EAE 85 im wesentlichen eingehalten sind, ist davon auszugehen, daß die baulichen Maßnahmen eine ausreichende Herabsetzung der Geschwindigkeit herbeiführen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß durch die bauliche Ausgestaltung eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht physisch sichergestellt werden kann, daß keinesfalls mehr als Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. Das wäre nur durch Maßnahmen möglich, die die Durchfahrt großer Fahrzeuge (Müllwagen, Feuerwehr) erheblich erschweren oder sogar ganz unmöglich machen würden, so daß eine ausreichende Erschließung nicht mehr gesichert wäre. Vielmehr kann die bauliche Ausgestaltung nur dafür Sorge tragen, daß durch die Aufteilung des Straßenraums in aufeinander folgende Bereiche und die Beschränkung und Verschwenkung der Fahrgassen die Kraftfahrzeugführer zur Einhaltung der angemessenen Geschwindigkeit angehalten werden (vgl. dazu auch die „Hinweise bei Anwendung des Mischungsprinzips“, Punkt 5.1.2 der EAE 85). Ein rechtswidriges Verhalten einzelner Kraftfahrzeugführer kann und muß aber nicht durch die bauliche ausgestaltung schlechthin ausgeschlossen werden. Da es somit nicht darauf ankommt, ob vereinzelt zu schnell gefahren wird, braucht die vom Kläger als Beweis dafür angebotene Ortsbesichtigung nicht durchgeführt zu werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß eine Ortsbesichtigung auch nicht das geeignete Mittel zur Feststellung von überhöhten Geschwindigkeiten wäre. Eine zu berücksichtigende Verschlechterung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Asphaltdecke durch Verbundpflaster ersetzt worden ist. Bei der in dem verkehrsberuhigten Bereich zulässigen Geschwindigkeit wirkt sich die etwas größere Unebenheit des Verbundpflasters nicht aus. Soweit der Senat von der Verbesserung einer Straße durch Aufbringen einer Asphaltfeinbetondecke statt Pflaster ausgegangen ist, handelt es sich um alte Großpflasterdecken und nicht um Decken aus dem ebeneren Verbundsteinpflaster. Vgl. Urteil des Senats vom 6. Juli 1987 - 2 A 1249/85 -. Der wirtschaftliche Vorteil entfällt auch nicht deswegen, weil durch die Höherlegung der Straße angeblich Wasser in einige Keller läuft. Da die Funktion der Straße dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist dies im Rahmen des Straßenbaubeitragsrechts unerheblich. Auch gegen die Höhe des Anteils der Beitragspflichtigen am Aufwand, den die Einzelsatzung auf 50 % festsetzt, bestehen keine Bedenken. Der Ortsgesetzgeber hat die wirtschaftlichen Vorteile der Anlieger und die der Allgemeinheit auf Grund einer nicht zu beanstandenden Einschätzung der tatsächlichen Situation gegeneinander abgewogen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Satzung in Anlehnung an die Mustersatzung für Anliegerstraßen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 einen Anliegeranteil von 50 % für die Fahrbahn, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung und jeweils 60 % für Parkstreifen und Gehwege vorsieht. Da die konkrete Ausgestaltung der Straße E.gasse/H.platz als verkehrsberuhigter Bereich die Erschließung der Grundstücke in etwa ebenso sicher und gut gewährleistet, wie eine im Trennsystem ausgebaute Anliegerstraße, wird den Anliegern der Straße E.gasse/H.platz durch den konkreten Ausbau ein annähernd gleicher Vorteil wie den Anliegern normaler Anliegerstraßen geboten. Dies rechtfertigt den in der Satzung vorgesehenen Anteil von 50 %. Die Beitragspflicht für den Ausbau der Straße E.gasse/H.platz ist im August 1982 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die endgültige Herstellung der Anlage durch Beendigung der Baumaßnahme. Damit war das Bauprogramm für diese Straße abgeschlossen, so daß gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 die Beitragspflicht entstand. Der vom Beklagten forderte Beitrag ist jedoch in geringem Umfang zu hoch angesetzt. Zwar sind die Kosten für den Straßenbau und die Begrünung richtig ermittelt. Auf die Kosten der Straßenbeleuchtung ist nicht mehr abzustellen, da diese nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind. Doch sind die Straßenbaukosten um den Betrag von 2.296,05 DM zu kürzen. Zwar sind die vom Beklagten angesetzten Ausbaukosten in Höhe von 241.023,31 DM insgesamt angefallen. Dennoch ist die angegebene Reduzierung erforderlich, weil die Straßenbaumaßnahme, mit der Kanalbaumaßnahme in der Weise verbunden worden ist, daß nach der erforderlichen Auffüllung der Kanaltrasse die Straße nicht in ihren früheren Zustand zurückversetzt worden ist. Denn die Teerasphaltdecke ist nicht wieder aufgebracht worden. Ob dies deshalb der Fall war, weil der Straßenausbau unmittelbar nach Beendigung des Kanalbaus und nach Auffüllung der Kanaltrasse erfolgt ist - wie der Kläger meint - oder ob zwischen Kanalbau und Straßenbau ein längerer Zeitraum gelegen hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß im Hinblick auf den bereits beabsichtigten Straßenbau die Straße nicht vollständig in ihren früheren Zustand zurückversetzt worden ist. Diese Verbindung der Bauvorhaben war sinnvoll, da durch die Nichtaufbringung der Fahrbahndecke Kosten erspart wurden, die bei getrennter Durchführung für die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluß der Kanalbauarbeiten hätten aufgewandt werden müssen. Diese Kosten hätten den Aufwand für die Wiederherstellung der Kanaltrasse erhöht. Da der Beklagte die für den Straßenbau angefallenen Kosten sämtlich, auch hinsichtlich der Kanaltrasse, dem Straßenbau zugerechnet hat, ist die durch die Verbindung der Baumaßnahmen eingetretene Ersparnis jedoch allen dem Kanalbau zugute gekommen. Diese einseitige Bevorzugung der Kanalbaumaßnahme ist nicht gerechtfertigt. Werden Baumaßnahmen von Kostenträgern aus verschiedenen Aufgabenbereichen derart miteinander verbunden, daß dadurch Kosten eingespart werden, so darf diese Ersparnis nicht nur bei einer der Baumaßnahmen berücksichtigt werden, sondern muß auf alle Baumaßnahmen verteilt werden. Weil die Kostenersparnis in der gemeinsamen Durchführung der Maßnahmen begründet ist, wäre es willkürlich, die Ersparnis nur bei einer der Maßnahmen zu berücksichtigen und dadurch lediglich einen der Kostenträger zu entlasten. Vielmehr muß der wirtschaftliche Erfolg der gemeinsamen Durchführung jedem der Kostenträger zugute kommen. Vgl. Urteile des Senats vom 5. September 1986 - 2 A 963/87 -, KStZ 1987, 120 = Gemht 1987, 115 = StGA 1987, 185 und Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 1152/87. Denn die Kosten für den Kanalbau werden nicht ebenso wie die Straßenbaukosten von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke erhoben. Die Kanalbaukosten werden vielmehr durch Anschlußbeiträge und/oder Kanalbenutzungsgebühren (das gilt insbesondere für die Kosten der Erneuerung eines alten Kanals) finanziert, die nicht nur für die einzelnen Kanäle, sondern für die einheitliche Anlage „Entwässerung“ von allen dadurch begünstigten Grundstückseigentümern des Stadtgebietes erhoben werden. Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 17. November 1975 - 2 A 203/74 -, OVGE 31, 252 ff. = KStZ 1976, 229. Die Höhe der eingetretenen Ersparnis und den auf jede Baumaßnahme entfallenden Anteil hat der Beklagte geschätzt. Das erscheint gerechtfertigt. Denn eine völlig genaue Ermittlung sowohl bei getrennter Durchführung der Maßnahmen entstandenen Kosten als auch das jeder Maßnahme zuzurechnenden Anteils ist nicht möglich. Es handelt sich dabei um fiktive Kosten, die nur annähernd errechnet und deshalb letztlich geschätzt werden müssen. Vgl. Urteil des Senats vom 5. September 1986, aaO., unter Bezugnahme auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -, vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112.82 -, BVerwGE 68, 249 ff. und vom 27. Juni 1985 - 8 C 124.83 -, KStZ 1986, 31 ff. Die vom Beklagten in dem Schriftsatz vom 13. Februar 1991 vorsorglich vorgenommene Schätzung, die zu einer Minderung des Aufwandes für den Straßenbau um 2.296,05 DM geführt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die durch die Verbindung der Baumaßnahmen eingetretene Gesamtersparnis auf 4.592,09 DM geschätzt. Diesen Betrag hat er in der Weise ermittelt, daß er anhand der Rechnungsunterlagen für den Kanalbau die Fläche ermittelt hat, die für die Kanaltrasse von 1,40 m und einer Länge der Trasse von 235,13 m ausgegangen. Das Zurückgreifen auf die Maße der Kanalbaurechnung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger demgegenüber vorträgt, die Teerdecke sei in größerem Umfang beschädigt worden, weil sie vor der Aushebung der Trasse nicht angeschnitten worden sei, ist das nicht überzeugend. Seine Angaben, die Trasse habe eine Breite von etwa 2 m betragen, sind nicht belegt. Da die tatsächliche Breite der Kanaltrasse im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist, erscheint der Rückgriff auf die Abrechnungsunterlagen des Kanalbaus naheliegend und vertretbar. Bedenken gegen die Höhe des vom Beklagten angesetzten Betrages von 13,95 DM/qm für die 4 cm starke Asphaltbetondecke bestehen auch nicht, so daß die Schätzung des Beklagten hinsichtlich der Höhe der ersparten Kosten nicht zu beanstanden ist. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß der Beklagte die Gesamtersparnis je zur Hälfte auf den Kanalbau und auf den Straßenbau verteilt hat, so daß die beim Straßenbau zu berücksichtigende Ersparnis sich auf 2.296,05 DM beläuft. Die nach Abzug der Ersparnis sich ergebenden beitragsfähigen Gesamtkosten für den Straßenbau einschließlich Begrünung (aber ohne Straßenbeleuchtung) in Höhe von 238.727,26 DM sind in Höhe von 50 % also in Höhe von 119.363,63 DM auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umzulegen. Deshalb ist der umlagefähige Aufwand durch die Zahl der insgesamt erschlossenen Flächeneinheiten zu dividieren, um den Beitragssatz pro Flächeneinheit zu ermitteln. Die Zahl der insgesamt zu berücksichtigenden Flächeneinheiten beläuft sich auf 19.892,7 qm. Die Division ergibt den Beitragssatz von 6,00373 DM pro zu berücksichtigender Flächeneinheit. Daraus errechnet sich für das Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau, für das 239,08 Flächeneinheiten anfallen, ein Beitrag von 1.434,57 DM für den Straßenbau einschließlich Begrünung, aber ohne Straßenbeleuchtung. Da der Kläger lediglich für seinen halben Miteigentumsanteil an dem Erbbaurecht herangezogen worden ist, entfällt auf ihn ein Beitrag von 717,29 DM für den Straßenbau einschließlich Begrünung und ein Gesamtbetrag von 796,06 DM, wenn die Beleuchtungskosten hinzugerechnet werden. Die Kostenentscheidung für beide Instanzen ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, da die Bescheide lediglich in Höhe eines Betrages von 6,89 DM aufgehoben worden sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, § 173 VwGO iVm § 708, 11, § 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht gegeben sind.