Beschluss
7 B 1124/90
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1990:0607.7B1124.90.00
5mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes). Das Beschwerdevorbringen läßt eine andere Beurteilung nicht zu. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß das Vorhaben der Beigeladenen gegen die Abstandsvorschriften verstößt. Ausgangslage für die Berechnung der Abstandsmaße ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Höhenlage des Grundstücks, die der Berechnung bei der Baugenehmigung zugrundegelegt worden ist, d.h. die Höhenlage des Grundstücks vor seiner Bebauung. Diese Maße entsprechen, soweit erkennbar, der Höhenlage, die die Grundstücksfläche bis zur Inanspruchnahme für das streitige Bauvorhaben über längere Zeit hin, also auch während des Bestehens des Vorgängerbauvorhabens hatte. Maßgebend ist insoweit nicht der ursprüngliche, d.h. vor jedweder Bebauung des Geländes vorgegebene Zustand. In einer Region, in der seit Jahrzehnten gebaut und immer wieder das Gelände verändert wird, ist vielmehr auf das Geländeniveau abzustellen, das vor Durchführung der Baumaßnahme vorgefunden wird; d.h. außer Betracht zu lassen sind lediglich die Bodenveränderungen, die für die Baumaßnahme selbst oder in unmittelbarem Zusammenhang hiermit durchgeführt werden. Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. September 1982 - 7 A 2545/80 - (n.v.). Hiernach sind für die der Baugenehmigung zugrundegelegten Abstandsflächenmaße zutreffende Ausgangsmaße verwendet worden. Die Maße finden sich in Katasterplänen, die in der Anfangsphase des Baugenehmigungsverfahrens zu einem Zeitpunkt vorgelegt wurden, in dem das Vorhaben in seinen konkreten Abmessungen noch nicht festgelegt war. Sie erscheinen überdies als von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ermittelt. Die Antragstellerin hat ihrerseits keine Umstände dargelegt, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu schließen wäre, daß die Maße in denKatasterplänen falsch sind. Damit sind sie im vorliegenden Verfahren als Ausgangsmaße für die Ermittlung der Abstandsmaße heranzuziehen, so daß, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Abstandsflächenmaße des Gebäudes zum Grundstück der Antragstellerin hin nicht angenommen werden kann. Damit entfällt, wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, auch die von der Antragstellerin behauptete "erdrückende Wirkung" des Gebäudes. Das Verwaltungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß das Vorhaben nicht im Hinblick auf die Art seiner Nutzung zu einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme führt. Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, daß ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf die etwaige Einleitung einer Änderung des Gebietscharakters durch das streitige Vorhaben gestützt werden kann - einer solchen kann aus der Sicht des Nachbarn nur entgegengetreten werden, wenn der Gebietscharakter durch Planfestsetzungen mit nachbarschützender Wirkung geschützt ist - vgl. OVG NW, Beschluß vom 9. März 1984 - VII B 588/84 (n.v.) sondern nur auf unmittelbar störende Auswirkungen des Vorhabens, die für die Antragstellerin unzumutbar sind. Solche Auswirkungen sind unter den gegebenen Umständen zu Recht verneint worden. Selbst wenn man entgegen dem Inhalt der Bauakten nicht davon ausgehen wollte, daß die Gebäude in der näheren Umgebung des Hauses der Antragstellerin zu einem großen Teil gewerblich genutzt sind, und schon hierdurch die Zumutbarkeitsschwelle für die Antragstellerin erheblich heraufgesetzt wäre, könnte die vorgesehene Art der Nutzung nicht als für die Antragstellerin unzumutbar gewertet werden. Eine Büronutzung ist auch in Gebieten, die überwiegend von Wohnen geprägt sind, mit dem Wohnen nicht schlechthin unvereinbar, wie die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen der Verwaltung in allgemeinen Wohngebieten zeigt. Dafür, daß der Gebietscharakter hier so ist, daß eine Büronutzung entgegen dem grundsätzlich möglichen Nebeneinander beider Nutzungsarten mit einer Wohnnutzung unvereinbar wäre, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil ist schon angesichts der vom Verwaltungsgericht herausgestellten verkehrlichen Lärmvorbelastung des Gebiets eine besondere Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung zu verneinen. Ebensowenig ist etwas dafür ersichtlich, daß mit der geplanten Büronutzung atypische Lärmauswirkungen verbunden sein könnten. Soweit sich die Antragstellerin gegen die im Grenzbereich geplante Stützmauer wendet, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung. Die Stützmauer dient, soweit sie oberhalb der Erdoberfläche des angrenzenden Geländes der Antragstellerin liegt, der Abstützung der dort - nach Abtragung des Ursprungsgeländes - vorgesehenen Anschüttung. Sie steht, ebenso wie die Anschüttung selbst, in keiner konstruktiven Verbindung zu dem Gebäude und kann daher im Falle des Erfolges der Antragstellerin im Verfahren zur Hauptsache auch noch nachträglich ohne nennenswerte Schwierigkeiten beseitigt werden. Soweit im Grenzbereich Teile der Tiefgarage entstehen sollen, liegen diese unterhalb des Geländeniveaus der Antragstellerin und lösen schon von daher keine nachbarlichen Abwehrrechte aus. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.