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Urteil

16 A 783/88

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1990:0220.16A783.88.00
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Leitsätze

Zur besonderen Gefährlichkeit und Geeignetheit eines Schulweges, der u. a. in einer Länge von 200 m durch ein Waldstück führt, die Zufahrten zu mehreren Parkplätzen kreuzt und ein Gefälle von bis zu 16 % aufweist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur besonderen Gefährlichkeit und Geeignetheit eines Schulweges, der u. a. in einer Länge von 200 m durch ein Waldstück führt, die Zufahrten zu mehreren Parkplätzen kreuzt und ein Gefälle von bis zu 16 % aufweist. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin ist am . Juli 1975 geboren. Sie wohnt in einem Neubaugebiet, das am Hang des F . bergs westlich der Ortsmitte von S gelegen ist. Sie besuchte im Schuljahr 1986/87 die Klasse 5 des Gymnasiums "A ". Nächstgelegene Schule war und ist für sie das Gymnasium "L ", das in der Ortsmitte von S in der Tallage der liegt. Der Beklagte teilte den Eltern der Klägerin durch Bescheid vom 16. Oktober 1986 mit, daß er vom Schuljahr 1986/87 an die Schülerfahrkosten nicht mehr übernehmen werde, da der Schulweg kürzer als 3,5 km und im übrigen weder gefährlich noch ungeeignet sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. März 1987 zurück. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage im wesentlichen vorgetragen: Der einsame Waldweg, den sie auf dem Schulweg benutzen müsse, sei besonders gefährlich. Der Weg führe zum überwiegenden Teil durch H berg. In diesem Bereich seien in den Jahren 1985 und 1986 bereits Sittlichkeitsdelikte vorgekommen. Insbesondere im Bereich der F straße bestünden erhebliche Verkehrsgefahren. Im Einzugsbereich dieser Straße liege unter anderem die Berufliche Schule . Die überwiegende Zahl der Schüler dieser Schule stelle ihre Fahrzeuge auf den Parkplätzen südlich der F straße ab und kreuze damit die Schulwege auf dem Bürgersteig. Den Schülern, die den F berg abwärts gingen, strömten die Schüler der Beruflichen Schulen in großen Mengen entgegen. Schließlich sei der Schulweg wegen der zu bewältigenden Höhenunterschiede ungeeignet. Der F berg sei der höchste Berg in S . Die überwiegende Wegestrecke weise daher ein unterschiedliches Gefälle von deutlich mehr als 10 % auf. Auf Teilstrecken betrage die Steigung ca. 16 % und mehr. Der Beklagte hat im wesentlichen erwidert: Die Berufliche Schule liege nördlich der F straße. Die die Schule anfahrenden Pkws bögen nach rechts ab und könnten die Schüler, die den Bürgersteig der anderen Straßenseite benutzten, nicht gefährden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren vor: Ihr Schulweg führe im Bereich der F straße an mehreren stark befahrenen Parkplätzen vorbei, deren Häufung im Bereich der Stadt S einmalig sei. Die Parkplätze würden gerade zu dem Zeitpunkt überdurchschnittlich stark angefahren, zu welchem sie ‑ die Klägerin ‑ an dieser Stelle vorbeigehe. Da die vom F berg herab stadteinwärts fahrenden Fahrzeuge regelmäßig in dichtem Abstand führen, müßten entgegenkommende Fahrzeuge, die auf die linkerhand liegenden Parkplätze fahren wollten, jede Lücke nutzen, um ihr Vorhaben zu verwirklichen. Dabei komme es zu hochgefährlichen Situationen, da über einen Zeitraum von mindestens einer halben Stunde erhebliche Schülermengen den Gehweg passierten. Im Winter seien die schmalen Gehwege zum Teil wegen erheblicher Schneeanhäufungen nicht benutzbar. Auf den schmalen Teilstücken der Fahrbahn gerieten die Fahrzeuge häufig ins Rutschen und gefährdeten so die Fußgänger. Der Schulweg sei wegen der in seinem Verlauf zu überwindenden Höhenunterschiede ungeeignet. Streckenweise sei ein Gefälle von mehr als 10 % vorhanden. Die recht kurzen ebenen Teilstücke ließen eine angemessene Erholungsphase bei einem Höhenunterschied von insgesamt 140 m nicht zu. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 1986 und des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1987 zu verpflichten, ihr Schülerfahrkosten zu erstatten, die ihr in den Schuljahren 1986/87 und 1987/88 bei einem Besuch des Gymnasiums "A L entstanden wären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist darauf, daß mittlerweile durch Errichtung zusätzlicher Ampelanlagen der Verkehrsfluß im Bereich der F straße erheblich verlangsamt worden sei. Die behauptete Gefährdung des Fußgängerverkehrs auf dem Gehweg der F straße durch parkplatzsuchende Fahrzeuge bestehe nicht. Die Überquerung von Nebenstraßen, selbst wenn diese zu stark frequentierten Parkplätzen führten, müsse Schülern bei einem Mindestmaß an verkehrsgerechtem Verhalten zugemutet werden. Die zu überwindenden Höhenunterschiede seien für die Stadt S üblich. Die über 10 % liegenden Steigungen träten lediglich auf kurzen Wegstrecken auf und fielen bei der Gesamtbewertung des Schulweges nicht ins Gewicht. Der Hinweis auf Vorfälle im Bereich des Verbindungsweges zwischen straße und F straße gehe fehl. Die angeführten Sittlichkeitsdelikte seien nicht auf diesem Verbindungsweg verübt worden. Der Verbindungsweg werde im übrigen in ausreichendem Maße und frühzeitig während des Winters in den Schnee- und Eisbeseitigungsdienst der Stadt einbezogen. Gleiches gelte bezüglich des Winterdienstes für die F Straße. Der Fall, daß Fahrzeuge auf dem Steilstück ins Rutschen gerieten, sei ein atypischer Ausnahmefall, da gerade die Steilstrecken zuerst von Schnee und Eis befreit würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf die von den Beteiligten überreichten Karten und Lichtbilder verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es mag auf sich beruhen, ob auch insoweit ein Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden ist, als die Klägerin die Übernahme von Fahrkosten für das Schuljahr 1987/88 begehrt. Jedenfalls ist die Klage hinsichtlich beider in Betracht kommender Bewilligungszeiträume unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der streitigen Schülerfahrkosten. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO sind nicht erfüllt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift entstehen unabhängig von der Länge des Schulwegs Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. Diese Merkmale treffen auf die hier in Betracht kommende Fußwegstrecke zu dem nächstgelegenen Gymnasium " L nicht zu. Diese Strecke ist nicht etwa unter dem Gesichtspunkt besonders gefährlich, daß aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe von Sexualstraftätern oder sonstigen Gewalttätern besteht. Die insoweit in Betracht zu ziehenden Straftaten fallen zwar unter den in § 6 Abs. 2 SchfkVO vorausgesetzten Gefahrenbegriff (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1989 - 16 A 2246/86 -). Die Klägerin ist aber bei der Benutzung des ca. 200 m langen Verbindungsweges zwischen der Y und der F Straße nicht in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Gewalttaten zu werden. Der Umstand, daß in der näheren Vergangenheit auf dem Weg bereits ein einschlägiges Delikt - allerdings ohne Gewaltanwendung - begangen worden ist, ist insoweit wenig aussagekräftig (vgl. das bereits zitierte Urteil des Senats vom 18. April 1989). Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten ist grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn der betreffende Schüler (zum Beispiel aufgrund seines Alters oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist (vgl. das bereits zitierte Urteil des Senats vom 18. April 1989). Der Klägerin ist zuzugeben, daß sie aufgrund ihres Alters und ihres Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört. Dabei ist auf die Situation einer elf bzw. zwölf Jahre alten Schülerin abzustellen, denn dieses Alter hatte die Klägerin jeweils zu Beginn der streitigen Bewilligungszeiträume erreicht (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 1989 - . 16 A 2639/88 -). Die Klägerin befindet sich jedoch auf dem Verbindungsweg nicht allein deswegen in einer schutzlosen Situation in dem oben dargelegten Sinne, weil dieser Weg in einer Länge von rund 200 m durch ein Waldstück führt. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung im Verfahren 16 A 784/88, das den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten bekannt ist, verläuft der Weg im wesentlichen geradlinig und weist nur eine leichte Steigung auf. Sein Anfang und sein Ende sind gut einzusehen. Während der dunklen Tageszeiten ist ausreichende Beleuchtung durch Straßenlaternen gewährleistet. Der beiderseitige Bewuchs besteht aus niedrigem Laubwald (Stangenholz). Er bietet potentiellen Gewalttätern kein geeignetes Versteck, da Unterholz in nennenswerter Ausdehnung nicht vorhanden ist. Im Falle von Gefahr können die betreffenden Schüler seitlich ausweichen und in kürzester Zeit die hangabwärts 10 bis 30 m entfernt stehende Wohnbebauung erreichen. Insoweit unterscheidet sich die Topografie wesentlich von den örtlichen Verhältnissen, die für die zitierte Entscheidung des Senats vom 18. April 1989 maßgeblich waren. Das bedeutet nicht, daß sich im vorliegenden Fall jedes Risiko für die Schulkinder zuverlässig ausschließen läßt. Darauf kommt es nach Wortlaut und Zweck des § 6 Abs. 2 SchfkV0 jedoch nicht an. Wenn die Eltern der Klägerin das verbleibende Risiko nicht auf sich nehmen wollen - was durchaus verständlich ist -, müssen sie gegebenenfalls auf eigene Kosten für die Beförderung zur Schule sorgen. Der Schulweg der Klägerin ist nicht etwa aus Gründen des Straßenverkehrs besonders gefährlich. Eine besondere Gefahr ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schulweg überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muß (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkV0). Diese Beispielsfälle liegen hier aber nicht vor. Die Straßen, welche die Klägerin benutzen muß, sind - zumindest auf einer Seite - vollständig mit Gehwegen ausgestattet. Der notwendige Übergang über den H . weg und über die K Straße, ist jeweils durch eine Ampel gesichert. Zwar kann grundsätzlich auch ein Schulweg, der den Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkV0 genügt, besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahrenmomente hinzutreten (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 1989 - 16 A 952/87 -, NW VBl 1990, 22). Unter diesem Gesichtspunkt ist der streitige Schulweg aber ebenfalls nicht als besonders gefährlich einzustufen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, soweit die Klägerin sich darauf beruft, daß bei winterlicher Witterung die schmalen Gehwege kaum zu benutzen seien und daß auf den steilen Abschnitten des Schulweges Kraftfahrzeuge ins Schleudern gerieten. Insoweit ist auf die einschlägigen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu verweisen. Eine besondere Gefahr besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß im Einzugsbereich der F straße mehrere Parkplätze liegen, deren Benutzer mit ihrem Kraftfahrzeug über den Bürgersteig fahren müssen. Auch insoweit schließt sich der Senat nach Besichtigung der Örtlichkeit durch den Berichterstatter der Wertung im angefochtenen Urteil an. Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen zu bemerken: Von einer "Häufung von stark befahrenen Parkplätzen" kann nicht gesprochen werden. Ein Teil der in Betracht kommenden Flächen vermittelte bei der Ortsbesichtigung aufgrund seiner Lage und Ausdehnung den Eindruck, daß es sich lediglich um private.Stellflächen handelte, die den Besuchern der Beruflichen Schulen nicht zur Verfügung stehen und daher nicht verstärkt in der Zeit vor dem Schulbeginn angefahren werden. Davon abgesehen handelt es sich bei dem überwiegenden Teil der von der Klägerin bezeichneten "Parkplätze" um kleinere Anlagen mit Kapazitäten zwischen 10 und 20 Pkw-Plätzen. Die Zufahrten zu den stärker benutzten drei Parkplätzen befinden sich jeweils verteilt auf einem ca. 300 m langen Teilstück der F straße . Der Klägerin ist zuzugeben, daß die besondere Aufmerksamkeit der Fußgänger wie auch der Kraftfahrer gefordert ist, wenn die Fahrzeuge auf dem Weg zu den größeren Parkplätzen den Schulweg kreuzen. Es mag auch zutreffen, daß morgens über einen Zeitraum von mindestens einer halben Stunde erhebliche Schülermengen den Gehweg passieren. Gerade der Fußgängerstrom zwingt jedoch die Kraftfahrer zu vorsichtiger und langsamer Fahrweise. Wird dabei pflichtgemäß Schrittempo eingehalten, können sich die Fußgänger rechtzeitig auf überquerende Fahrzeuge einstellen. "Hochgefährliche Situationen", wie sie von der Klägerin befürchtet werden, werden dabei voraussichtlich nicht entstehen. Tatsächlich ist es denn auch in den kritischen Abschnitten der F straße bislang nicht zu Personenschäden gekommen, wie der Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung unwidersprochen und glaubhaft dargelegt hat. Schließlich ist der streitige Weg nicht wegen der in seinem Verlauf zu überwindenden Höhenunterschiede für Schüler ungeeignet. Zwar kann ein Schulweg ungeeignet sein, wenn seine Benutzung zu erheblichen psychischen oder physischen Belastungen des Schülers führt. Diese Belastungen müssen jedoch einen ähnlichen Grad erreichen, wie die in § 6 Abs. 2 SchfkV0 ebenfalls angesprochenen "besonderen Gefahren" (vgl. das bereits zitierte Urteil des Senats vom 18. April 1989 - 16 A 952/87 -). Ein solcher Grad wird jedoch auch unter Berücksichtigung des damaligen Alters der Klägerin nicht erreicht. Der Schulweg weist nur an einer Stelle - am unteren Ende der F Straße - eine starke Steigung auf, die die Klägerin mit etwa 16 % angibt. Dabei handelt es sich nur um ein kurzes Teilstück des gesamten Weges. Auch die Treppenanlage, die benutzt werden muß, stellt nur ein kurzes Teilstück dar. Im übrigen verläuft der Schulweg in mäßiger Steigung bzw. über die Tallage der S . Die Unbequemlichkeit des Weges wird teilweise dadurch ausgeglichen, daß die Gesamtstrecke des Weges mit rund 2.500 m deutlich unter der Grenze von 3,5 km liegt, die einem Schüler der Sekundarstufe I, also sogar einem zehnjährigen Schüler, generell zugemutet wird (vgl. § 5 Abs. 2 SchfkVO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.