Urteil
7 A 856/88
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1989:1130.7A856.88.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger begehren vom Beklagten die Löschung einer im Baulastenverzeichnis von S. eingetragenen Baulast. Sie sind Eigentümer der mit den Reihenhäusern 0 H . bis bebauten Grundstücke Gemarkung H Flur Flurstücke und . Ihnen gehört ferner - in Gemeinschaft mit weiteren Eigentümern.- die Wegeparzelle , die vor . den genannten Grundstücken verläuft und außerdem das ostwärts der Reihenhäuser gelegene Grundstück des Beigeladenen (Flurstück ) erschließt. Auf diesem Flurstück, das von den Reihen- häusern der Kläger noch durch das mit einem Reihenhaus bebaute Flurstück getrennt ist, befindet sich ein Wohnhaus mit ehemals landwirtschaftlich genutzten Nebenanlagen. Die Wohnhäuser der Kläger gehören zu einer Reihenhaussiedlung, die sich zwischen der Straße 0 H und einem Tankstellengelände im Nordwesten sowie unbebauten Flächen im Südosten erstreckt. Alle vorgenannten Flurstücke sind aus einer Teilung des ehemaligen Flurstückes hervorgegangen, das früher einer Frau H K gehörte. Die. Bauträgergesellschaft F & K GmbH beabsichtigte auf dem damals unbebauten und ungeteilten westlichen Teil des Flurstückes eine Reihenhausbebauung durchzuführen; zu der auch die Häuser der Kläger gehören. Am 16. September 1975 gab die Eigentümerin vor dem Notar B. I. eine notarielle Vollmachtserklärung ab, in der es heißt: "Ich bin Eigentümerin der im Grundbuch von H Blatt eingetragenen Grundstücke Gemarkung H Flur Flurstück Grünland K groß 318 qm und Gemarkung H Flur Flurstück Hofraum, Acker und Grünland, groß 19,520 qm. Ein etwa 3.000 qm großer Grundstücksteil, gelegen in der Verlängerung des Bebauungsgebietes am 0 bis zur Grundstücksgrenze H und zur H wird von Herrn K. baureif gemacht. Hiermit bevollmächtige ich Herrn A Fleischermeister, 1i/wohnhaft in G, H Str bezüglich der vorgenannten Grundstücke mit Kaufinteressenten Kaufverhandlungen zu führen und abzuschließen. Herr K ist bevollmächtigt, Teilgrundstücke zu verkaufen und in meinem Namen in diesen Kaufverträgen Dritten, Behörden und Gerichten gegenüber rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Für den Einzelfall kann Herr K Untervollmachten erteilen, (Auflassungsvollmacht). Der amtierende Notar wird ermächtigt, dem Bevollmächtigten jederzeit auf seinen Antrag Ausfertigungen dieser Vollmacht zu erteilen." Am 8. April 1975 gaben die Herren B1. L. und G. G1. , erster unter Bezugnahme auf die genannte, notarielle Urkunde eine Baulasterklärung ab. In dieser heißt es wörtlich: "Die nachstehend aufgeführte Person ist Eigentümerin von Teilflächen des Flurstückes 360 u. 363 der Flur 2 in der Gemarkung I1. . Die Flurstücke 360 u. 363 werden zur Errichtung von zwölf Reihenhäusern in 12 Baugrundstücke und 2 Wegeflurstücke aufgeteilt. Wir übernehmen hiermit gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die im beiliegenden Lageplan grün dargestellten, jeweils mindestens 1,50 m breiten Trassen zur Verlegung und Unterhaltung von 1 Versorgungs- und Entwässerungsanlagen sowie für die Herstellung von 2 Zugangswegen zugunsten der Nachbargrundstücke und der Teilfläche "A" auf unserem Baugrundstück dauernd von baulichen Anlagen und Gebäuden freizuhalten. In gleicher Weise übernehmen wir diese Verpflichtung wegen zu geringer 3 Grenzabstände jeweils zu den Nordostgrenzen der einzelnen Hausgrundstücke hin und zwar 7.50 m, gerechnet von der Frontlinie der Häusergrüppe, auf den jeweils südwestlichen Nachbargrundstücken. Die 4 Pkw-Besucherstellplätze werden durch die Buchstaben A - L an die jeweiligen Häuser nutzungsmäßig gebunden. … Die mit der Baulast belegten Flächen sind in dem beigefügten Lageplan grün angelegt. … Eigentümerin der Flurstücke 360 und 363, Flur 2, Gemarkung I1. : Fräulein I2. L1. , H. Straße 4, 4322 T. II Eigentümer der Flurstücke 1541 u. 1542: L. , B1. , H1. , I3. Str. 8 und G1. , G. , T. II, P. I4. 36." In der Baulasterklärung sind die in einen Kreis gesetzten Zahlen mit Rot und die Worte "und der Teilfläche "A"" mit Schwarz handschriftlich nachgetragen. Handschriftlich eingetragen sind ferner mit Grün das Datum der Unterschrift und mit einem anderen Grün der Name des Unterzeichners G1. in der Unterschriftsbeglaubigung. In dem zugehörigen Lageplan ist die vor den Häusern der Kläger liegende und in ihrem Miteigentum stehende Wegefläche als Planung dargestellt und grün schraffiert. In die Fläche sind die in rote Kreise geschriebenen Zahlen 2, 3 und 4 eingetragen. Ferner ist in dem zur Baulasterklärung gehörenden Lageplan östlich an diese Wegefläche sich anschließend der Baubestand auf dem Grundstück des Klägers und die zugehörige Grundstücksfläche gekennzeichnet mit "A" eingetragen. Am 16. Juli 1976 wurde in das Baulastenverzeichnis von S , Baulastenblatt zu Lasten der Flurstücke und folgende Eintragung vorgenommen: "Verpflichtung, mehrerer Flächen, die im Lageplan näher bezeichnet sind, für die Zuwegung, Ver- und Entsorgung, Übernahme des Bauwichs/Abstand und für Pkw-Stellplätze nutzen zu lassen bzw. von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten. Hinweis: Siehe Baulasterklärung vom 8.4.1976." Entgegen der Eintragung im Lageplan, war der Beigeladene noch nicht Eigentümer der Teilfläche A aus dem Flurstück 363. Vielmehr Beigeladene das Recht erhalten sollte, die Erschließungsstraße von der W - bis zu seinem Grundstück zu benutzen. Entsprechend sollte nach Fortschreibung aller Grundstücke auf dem Wegegrundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers des vom Beigeladenen erworbenen Grundstückes "ein Wegerecht für alle Verkehrsfälle" bestellt werden. Diese Regelung des Vertrages wurde jedoch nicht umgesetzt. Die Teilgrundstücke und die Wegeparzelle wurden vielmehr, nachdem die Firma F & K GmbH die Häuser errichtet hatte, u.a. an die Kläger veräußert und übereignet. Zwischen den Klägern und dem Beigeladenen resultierten daraus. zivilrechtliche Streitigkeiten, aufgrund derer den damaligen Bevollmächtigten der Kläger zu 3. und 4. im Jahre 1981 der Inhalt der Baulast bekanntgegeben wurde. Mit Bauschein vom 30. Juli 1986 genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen den Umbau sowie die Erweiterung eines Nebengebäudes auf dem Flurstück . Gegen diese Baugenehmigung legten die Kläger Nachbarwiderspruch ein. Dieser ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens 7 A 772/88. Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 1. Oktober 1986 beantragten die Kläger zu 3. bis 6. sowie der Rechtsvorgänger der Kläger zu 1. und 2. beim Beklagten, die Baulast aus dem Baulastenverzeichnis der Stadt. S zu löschen oder hilfsweise inhaltlich abzuändern. Sie machten geltende Hinsichtlich der Baulastübernahme habe es an einer Vollmacht der damaligen, Grundstückseigentümerin auf Herrn K gefehlt, weil dessen Bevollmächtigung ihn nur dazu ermächtigt habe, Teilgrundstücke zu verkaufen und in diesen Kaufverträgen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Die Baulasterklärung sei nicht in einem Kaufvertrag erfolgt und deshalb wegen der .gebotenen Formstrenge unwirksam. Mit Schreiben vom 10. April 1987 teilte der Beklagte dem Pro-zeßbevollmächtigten der Kläger mit, daß ein Löschungsanspruch nicht bestehe, weil die Baulast selbst im Fälle anfänglicher Unwirksamkeit durch eine spätere Genehmigung seitens der Rechtsnachfolger der Frau K genehmigt worden sei und sich die Kläger außerdem infolge der eingetretenen Verwirkung nichtmehr auf die Unwirksamkeit der Baulast berufen könnten. Auf ein weiteres Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Kläger teilte der Beklagte unter dem 25. Mai 1987 mit, daß er "nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit ... hierzu erneut Stellung nehmen" werde. Eine förmliche Bescheidung des Antrags vom 1. Oktober 1986 erfolgte dann jedoch nicht. Am 27. Mai 1987 haben die Kläger zu 3. bis 6. wie der Rechtsvorgänger der Kläger zu 1. und 2. wegen der Löschung der Baulast in dem wegen der Anfechtung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht bereits anhängigen Verfahren 4 K 957/87 Klage erhoben. Von jenem Verfahren hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit betreffend die Löschung der Baulast abgetrennt. Die Kläger haben geltend gemacht: Die Baulast vom 8. April 1976 sei wirkungslos, da sie zivilrechtlich nicht umgesetzt sei. Sie sei aus den im Vorverfahren bereits genannten Gründen auch nicht ordnungsgemäß zustandegekommen. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Eintrag im Baulastenverzeichnis von S Baulastenblatt Nr. , laufende Nr. . zu löschen, hilfsweise, im vorgenannten Sinne zu löschen, soweit die Baulast das Grundstück des Beigeladenen begünstigt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Die die Zufahrt zum Grundstück des Beigeladenen betreffende Baulasterklärung sei spätestens durch die Genehmigung aller Miteigentümer des belasteten Grundstücks wirksam geworden. Im übrigen komme hier der Grundsatz der Verwirkung zum Zuge, nachdem die Kläger in der Vergangenheit auf die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs verzichtet hätten. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die auf der fraglichen Wegeparzelle ruhende Baulast sei wirksam zustandegekommen. Insbesondere habe die von der Grundstückseigentümerin Herrn K erteilte Vollmacht die Baulastübernahme gedeckt. Das Verhalten der Kläger sei arglistig, nachdem durch die Errichtung ihrer Reihenhäuser die ursprüngliche Zufahrt zu seinem Grundstück überbaut worden sei und die Kläger aus der Verlegung der Zufahrt Vorteile gezogen hätten. Die übernommene Baulast sei nach der zugrundeliegenden Erklärung von Inhalt und Umfang her klar und eindeutig. Die Verwendung des Begriffs "Zugangsweg" bedeute auch die Nutzung des Weges als Zufahrt für Kraftfahrzeuge. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen, dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 15. März 1988 zugestellten Urteil als unbegründet abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, ein eventueller Anspruch der Kläger auf Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis sei verwirkt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der am 29. März 1988 eingelegten Berufung, zu deren Begründung sie vortragen: Eine Verwirkung im Verhältnis zum Beigeladenen scheide deshalb aus, weil der Beigeladene an den Rechtsbeziehungen der Baulast nicht beteiligt sei. Der Beklagte sei in seinem Vertrauen auf den Bestand und die Wirksamkeit der Baulast in keiner Weise schutzwürdig, da er seine ihm obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der Baulasterklärung und ihrer Eintragung verletzt habe. Die Baulasterklärung sei wegen der fehlenden Vertretungsmacht eines Herrn L. unwirksam. Die Wirksamkeit der Baulasterklärung werde auch deshalb angezweifelt, weil die Urkunde der Erklärung handschriftliche Zusätze enthalte, die offensichtlich in anderer. Handschrift als der des Urkundsbeamten des Beklagten geschrieben seien. Eine nachträgliche Genehmigung der Baulast durch die Kläger sei nicht eingetreten. Im übrigen lägen auch die übrigen Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Die Baulast sei auch unbestimmt, da sie nicht erkennen lasse, in welchem Umfang das Grundstück des Beigeladenen begünstigt werde. Jedenfalls decke die Baulast nicht die Erschließung des dem Beigeladenen genehmigten Vorhabens. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Baulast für wirksam. Sei sie jedoch unwirksam, so sei die Wohnbebauung der Kläger unter Verletzung des Eigentums des Beigeladenen zustandegekommen, da die Baugenehmigungen für diese Reihenhäuser sich dann als materiell rechtswidrig darstellten. Das Abschneiden des Grundstückes des Beigeladenen durch die den Klägern zuzurechnende Bebauung würde zudem einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen. Darüber hinaus wären auch die Grundstücke der Kläger gleichermaßen unerschlossen und würden ihrerseits zum baurechtswidrigen Zustand beitragen. Die Kläger hätten deshalb keine schützenswerte Rechtsposition. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des die gleichen Beteiligten betreffenden Verfahrens 7 A 772/86 und die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf Löschung der im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast haben. Dies folgt, soweit die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast Flächen betrifft, die den Klägern nicht gehören, bereits daraus, daß sie durch diese Eintragung nicht in ihren Rechten verletzt werden können. Insoweit geht die Eintragung die Kläger "nichts an". Aber auch soweit die Eintragung die den Klägern gehörende Wegeparzelle betrifft, ist ein Löschungsanspruch nicht gegeben. Der Senat läßt dahingestellt, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, daß der Anspruch auf Löschung der Eintragung einer unwirksamen Baulast im Baulastenverzeichnis verwirkt werden kann. Er weist jedoch darauf hin, daß gegen diese Auffassung Bedenken bestehen können. Eine Verwirkung gegenüber dem durch die Baulast faktisch Begünstigten kommt nicht in Betracht, da das durch die Baulast geschaffene Rechtsverhältnis ausschließlich den Eigentümer des belasteten Grundstückes und die Bauordnungsbehörde betrifft. Der durch die Baulast faktisch Begünstigte hat demgegenüber aus der Baulast keine subjektiven Rechtspostionen. Vgl. Urteil des Senats, vom 17. November 1986 - 7 A 2169/85 BRS 47, Nr. 149, m.w.N. Die durch die Baulast berechtigte Behörde, gegenüber der allein eine Verwirkung in Betracht kommen könnte, hat keine rechtlich geschützten Interessen an der Beibehaltung einer unzutreffenden Eintragung im Baulastenverzeichnis. Dies folgt daraus, daß die Baulast dazu dient, der Behörde die Möglichkeit zu verschaffen, aufgrund der Belastung des Grundstückes für baurechtmäßige Zustände zu sorgen. Fehlt es an einer wirksamen Belastung, etwa weil die Baulasterklärung unwirksam war, so ändert der Umstand, daß das Baulastenverzeichnis die Baulast ausweist, an der fehlenden Rechtsgrundlage für auf die Baulast gestützte Maßnahmen der Bauordnungsbehörde nichts. Der Umstand, daß das Baulastenverzeichnis eine falsche Eintragung enthält, nützt also niemand; er schadet allenfalls wegen der unzutreffenden Information und kann Dritte, etwa einen Erwerber eines durch die Baulast faktisch begünstigten Grundstückes, zu Fehlentscheidungen veranlassen. Angesichts dieser Rechtsverhältnisse ist bei einem unrichtigen Eintrag im Baulastenverzeichnis kein schützenswertes Vertrauensinteresse erkennbar, das sich gegenüber dem Verlangen nach Berichtigung des Baulastenverzeichnisses unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben durchsetzen könnte. Die Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Voraussetzungen für die Löschung der Baulast bereits deshalb nicht gegeben sind, weil die Baulast wirksam entstanden und nach wie vor wirksam ist. Die Wirksamkeit der Baulast begegnet keinen Bedenken unter dem Gesichtspunkt, daß der für die Eigentümerin auftretende B1. K keine Vertretungsmacht für die Eigentümerin gehabt hätte. Die unter dem 16. September 1975 erklärte Vollmacht der Eigentümerin auf Herrn L. deckte vielmehr im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Kläger - auch die Abgabe der Baulasterklärung ab. Nach der Vollmacht war Herr K bevollmächtigt, Teilgrundstücke aus dem Grundbesitz zu verkaufen und aufzulassen und in den Kaufverträgen Dritten, Behörden und Gerichten gegenüber rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Wenn es, worauf die Kläger hinweisen, in dieser Vollmacht auch heißt, daß die Erklärungen "in diesen Kaufverträgen" abzugeben seien, so nötigt der Zusammenhang der Vollmacht jedoch dazu, die Vollmacht erweiternd auszulegen. Ohne eine solche erweiternde Auslegung wäre nämlich Herr K gar nicht in der Lage gewesen, das, was er für die Eigentümerin H K durchführen sollte, vorzunehmen. Der Verkauf von Teilgrundstücken und ihre Auflassung setzte voraus, daß das Grundstück der Klägerin, soweit es einer Bebauung zugeführt werden sollte, in entsprechende Teilflächen aufgeteilt wurde. Für diese Aufteilung und die vorgesehene Bebauung war es notwendig, Teilungsgenehmigungen zu erhalten, die jedoch nur dann erteilt werden konnten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des öffentlichen Baurechtes, so auch - in Hinblick auf die vorhandene Bebauung des Flurstückes 363 - die des § 105 Bau() NW 70 vorlagen. Ferner war es für den Verkauf der Teilgrundstücke notwendig, Erschließungsflächen, wie die den Klägern gehörende Straße, herauszuparzellieren und diese Erschließungsgrundstücke mit Wegerechten öffentlich-rechtlicher oder privater Art zu belasten, um überhaupt bebaubare Teilgrundstücke schaffen zu können. Solche notwendigen Erklärungen konnten nicht nur "in" den Kaufverträgen abgegeben werden. So mußten etwa die Wegeflächen, zu denen die Miteigentumsanteile in verschiedenen Kaufverträgen veräußert wurden, außerhalb dieser Kaufverträge mit den erforderlichen Rechten etwa bezüglich der wegemäßigen und sonstigen Erschließung der Anliegergrundstücke belastet werden. Da es, wie die Einleitung zur Vollmacht vom 16. September 1975 zeigt, darum ging, es Herrn K zu ermöglichen, den westlichen Teil des Grundstückes der damaligen Eigentümerin "baureif" zu machen, wäre es schlicht unverständlich, wenn die Vollmacht im Wortsinne dahin zu verstehen wäre, daß der Bevollmächtigte keine anderen Erklärungen als solche "in" Kaufverträgen abgeben durfte und deshalb gehindert war, andere im Zusammenhang mit den Kaufverträgen notwendige Erklärungen, wie Teilungserklärungen, Übernahme von Dienstbarkeiten oder Baulasten abzugeben. Der Sinn der Vollmacht zeigt vielmehr, daß die Vollmacht sämtliche für den Verkauf und die Übereignung von Teilgrundstücken notwendigen Erklärungen erfaßte. Zu diesen notwendigen Erklärungen, die durch die Vollmacht abgedeckt waren, gehörte auch die Abgabe einer Baulasterklärung zur Sicherung der Erschließung des auf dem Ursprungsgrundstück vorhandenen, nunmehr im Eigentum des Beigeladenen stehenden Gebäudes. Da nämlich die Parzellierung des westlichen Teils des Flurstückes 363 für die vorgesehene Wohnbebauung der auf dem Flurstück 363 vorhandenen Bebauung die Erschließung nahm, hätte die Teilung gemäß S 105 Abs. 1 BauO NW 7O versagt werden müssen, da durch die Teilung bezogen auf das vorhandene Gebäude S 4 Abs. 2 Bau() NW 70 widersprechende Verhältnisse entstanden wären. Nur durch die Sicherung der Erschließung für das Gebäude des Beigeladenen war es deshalb für den Bevollmächtigten der Eigentümerin überhaupt möglich, die in der notariellen Vollmacht vorgesehenen Teilflächen zu bilden und zu veräußern. Daß diese Sicherung nach S 4 Abs. 2 BauO NW 70 im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 Nr..1 BauO NW 84, soweit sie die Zuwegung betraf, nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein mußte, sondern nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch zivilrechtlich erfolgen konnte, ändert nichts daran, daß auch die Sicherung der wegemäßigen Erschließung des Gebäudes des Beigeladenen durch Baulast von der Vollmacht umfaßt war. Beide Wege waren nach damaligem Recht gleichermaßen tauglich, die Voraussetzungen für die vorgesehene Teilung und Teilveräußerung zu schaffen. Da einer von beiden Wegen auf jeden Fall beschritten werden mußte, und die dem Bevollmächtigten der damaligen Eigentümerin erteilte Vollmacht insofern keine Einschränkungen enthielt, sondern im Gegenteil gleichermaßen zu rechtsverbindlichen Erklärungen gegenüber Dritten und gegenüber Behörden ermächtigte, deckte die Vollmacht beide Möglichkeiten ab. Die Baulast ist auch hinreichend bestimmt. Zwar ist der Wortlaut der Baulasterklärung für sich genommen nicht in allen Punkten eindeutig: So ist in der Baulasterklärung die Breite der einzelnen für Versorgungs- und Entwässerungsanlagen und Zugangswege freizuhaltenden Flächen mit der Beschreibung als "mindestens 1,50 m breite" Trassen ebenso unscharf wie der Begriff des "Zugangsweges" und die Erklärung, daß diese Flächen "auf unserem Baugrundstück" dauernd freizuhalten . seien. Alle diese Unklarheiten sind jedoch ohne , weiteres durch Auslegung zu schließen, weil sich aus dem in der Baulasterklärung selbst wiedergegebenen Zweck und dem zugehörigen Lageplan Inhalt und Umfang der Regelung ohne weiteres entnehmen lassen. So klärt sich durch den Blick auf den Lageplan, daß es sich bei den "mindestens 1,50 m breiten Trassen" um die Zugangswege auf den Baugrundstücken selbst - handelt, die zu den Reihenhäusern bis führen und für die keine eigenen Parzellen vorgesehen waren. Entsprechend spricht die Einleitung der Baulasterklärung auch davon, daß die Flurstücke zur Errichtung von zwölf Reihenhäusern "in 12 Baugrundstücke' und 2 Wegeflurstücke aufgeteilt" werden sollen. Die 1,50 m breiten Trassen sind diejenigen, die nicht als Wegeflächen gesondert parzelliert werden sollen, sondern über die Baugrundstücke selbst führen. Die Wegeflächen, die als selbständige Wegeflurstücke herausparzelliert werden sollen, also die zum Tankstellengrundstück hin ausgerichtete Zuwegung zu den Häusern bis einerseits und die Wegefläche der Kläger, die an den Häusern bis vorbei zum Grundstück des Beigeladenen führt, sind in der Baulasterklärung, die bezüglich der Sicherung der Versorgungsleitungen und der Zugangswege nur von dem "Baugrundstück" spricht, überhaupt nicht ausdrücklich angesprochen. Ihre Einbeziehung ergibt sich jedoch aus den Grüneintragungen in dem Lageplan und der Zuordnung der entsprechenden roten Zahlen im Kreis, sowie aus der Darstellung der in der Baulast ausdrücklich angesprochenen Pkw-Besucherstellplätze auf diesen Flächen. Die Einbindung der Wegeflächen in das in der Baulasterklärung ausdrücklich angesprochene und im Lageplan wiedergegebene Bebauungskonzept beseitigt auch jede Unklarheit darüber, was mit "Zugangswegen" gemeint ist. Hinsichtlich der Häuser bis ergibt sich ohne weiteres, daß die über die einzelhen Baugrundstücke führenden, ca. 1,50 m breiten fand so auch im Lageplan eingetragenen Wegeflächen nur zur fußläufigen Andienung dienen, da sie bereits wegen ihrer Breite als Fahrflächen ungeeignet sind. Umgekehrt ist ebenso eindeutig, daß die beiden "Wegeflurstücke" auch befahren werden sollen. An ihnen liegen die Besucherstellplätze. Sie sind mit Wendemöglichkeiten für Kraftfahrzeuge ausgestattet. Schließlich war ihre Befahrbarkeit zu sichern, um überhaupt die Voraussetzungen des S 4 Abs. 2 BauO NW' 70 für die vorgesehene Bebauung zu schaffen. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang der Vortrag der Kläger, das Zufahrtsrecht decke nicht das im Verfahren 7 A 772/88 streitige Vorhaben. Erheblich ist hier nur, ob der Inhalt der Baulast, welcher es auch sei, durch Auslegung bestimmt werden kann. Das aber ist angesichts der aus den Bestellungsunterlagen klar ersichtlichen Zweckbestimmung ohne weiteres möglich. Unerheblich ist für die Frage der Wirksamkeit der Baulast der Umstand, daß die Baulast nicht mit ihrem Wortlaut in das Baulastenverzeichnis eingetragen worden ist. Anders als heute nach S 78 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 84, wonach Baulasten mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam werden, war nach der BauO NW 70 die Eintragung der Baulast keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Wirksam wurde die Baulast gemäß S 99 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 70 mit der Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Die Eintragung nach S 100 Abs. 1 BauO NW 70 hatte - anders als beim Verzicht nach § 99 Abs. 3 und 4 BauO-NW 70 - beim Entstehen der Baulast allein deklaratorische Wirkung. Wenn die Eintragung im Baulastenverzeichnis vom 16. Juli 1976 mit ihrer Bezugnahme auf die Baulastenerklärung und den Lageplan nicht den Anforderungen entsprochen haben sollte, was der Senat ausdrücklich offenläßt, ändert dies nichts am wirksamen Zustandekommen der Baulasten. Ein eventueller Mangel der Eintragung kann das Löschungsbegehren auch nicht deshalb begründen, weil das Baulastenverzeichnis durch einen solchen Mangel inhaltlich falsch geworden wäre. Die Eintragung vom 16. Juli 1976 ist inhaltlich nicht falsch; sie ist allenfalls, weil sie den Inhalt der Baulast nicht selbst wiedergibt und auf die Baulastenerklärung Bezug nimmt, unvollständig. Die Unvollständigkeit der Eintragung kann jedoch nicht einen Löschungsanspruch begründen. Die Baulastenerklärung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil Zweifel an ihrer Echtheit bestünden. Soweit die Kläger insoweit geltend machen, die Authentizität der handschriftlichen Eintragungen sei zweifelhaft, gibt es dafür keinen konkreten Anhaltspunkt. Insbesondere kann ein Anhaltspunkt nicht darin gesehen werden, daß die Baulasterklärung handschriftliche Ergänzungen enthält. Der gesamte Vorgang zeigt, daß an dem ursprünglichen, mit Schreibmaschine vorentworfenen Text mehrfach Änderungen vorgenommen worden sind, um die Erklärung zu vervollständigen. So sind in die Baulasterklärung und in den Lageplan gleichzeitig die roten Zahlen eingetragen worden. Die Flurstücksbezeichnungen sind im Lageplan mit Blau nachgetragen . worden. Das Datum vor der Unterschrift der Unterzeichner ist in einem anderen Grün dargestellt als das des Namenseintrages des zweiten Unterzeichners F F in der Unterschriftsbeglaubigung, deren Grün wiederum mit den Grüneintragungen im Lageplan übereinstimmt. All dies zeigt, daß zur Verdeutlichung der Baulasterklärung damals offensichtlich gegenüber dem ursprünglichen, maschinengeschriebenen Entwurf sowohl in der Baulasterklärung als auch im zugehörigen Lageplan Ergänzungen vorgenommen wurden, um das Gewollte zu verdeutlichen. Zu diesen in beiden Unterlagen vorgenommenen Ergänzungen gehört auch der Zusatz "und der Teilfläche "A" in der Baulasterklärung, der dort mit schwarzem Kugelschreiber eingetragen ist. Ebenfalls mit schwarzem Kugelschreiber eingetragen ist im zugehörigen Baulastlageplan auch das große A auf der Teilfäche, die der Beigeladene damals zwar noch nicht gekauft hatte, derentwegen er jedoch in Kaufverhandlungen stand und die im Lageplan auch bereits als ihm gehörend eingetragen ist. Nimmt man hinzu, daß es sich bei der Sicherung der Erschließung für diese Teilfläche A um einen notwendigen Bestandteil des Gesamtprojektes handelte, bestehen keine vernünftigen Zweifel, daß der entsprechende handschriftliche Zusatz in der Baulasterklärung zu deren originären und authentischen Inhalt gehört. Unerheblich für die Wirksamkeit der Baulast ist, daß eine entsprechende zivilrechtliche Dienstbarkeit zugunsten des Grundstückes des Beigeladenen nicht bestellt wurde. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Kläger bedarf eine Baulast keiner zivilrechtlichen "Umsetzung". Sie ist ein zweiseitiges, öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und der Bauordnungsbehörde, das keinen rechtlichen Bezug zu den zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und dem des - faktisch - durch die Baulast begünstigten Grundstücks hat. Der Hilfsantrag ist - aus den zum Hauptantrag dargelegten Gründen - ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des S 132' Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.