Die Berufung des Beklagten wirdzurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Widmungsverfügung des Beklagten vom 5. März 1985 und der Widerspruchsbescheid vom 28. August 1985 werden aufgehoben, soweit sie das Grundstück Gemarkung Flur 45 Flurstück 963 zwischen der straße und dem östlichen Ende des Flurstücks 964 erfassen. Der Beklagte hat die Kosten des erstinstanz-lichen Verfahrens zu 3 / 7 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 4/7 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger entsprechend Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist zur Hälfte Bruchteilse.igentümer des Grundstücks Gemarkung Flur 45 Flurstück 980 ( -Ring 46 in ). Das Grundstück grenzt im Norden an den -Ring, im Osten an die straße, im Westen an das Flurstück 979 (Grundstück der Eheleute - Parallelverfahren 23 A 1694/86) und im Süden an einen über das Flurstück 963 verlaufenden Weg, um dessen Widmung die Beteiligten streiten. Die weiteren Einzelheiten der örtlichen Lage des Grundstücks ergeben sich aus den Plänen (BA Heft 1 Bl. 1, GA Bl. 28). Hervorzuheben ist folgendes: An das Grundstück des Klägers und der Eheleute schließen sich in westlicher Richtung das Flurstück 978 (Grundstück der Eheleute - Parallelverfahren 23 A 1695/86) sowie die als Stell/Garagenplatz dienenden Grundstücke 977, 976 und 1014 an. Diese Flächen bilden annähernd ein Rechteck, das im Norden vom -Ring, im Osten von der straße, im Westen voneinem breiteren Weg (Flurstücke 968, 967, 965 und möglicherweise 985), im Süden von einem Rest dieses breiteren Weges (Flurstücke 964, 963 tlw.), sowie von dem bereits erwähnten - etwa 3 m breiten - Weg (übriges Flurstück 963) umgeben wird. Sämtliche vorbenannten Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich der Teilneufassung (8. Änderung) des Bebauungsplans Lo-4 Straße" vom 22. Dezember 1981 (Satzungsbeschluß), in dessen Entwurfsbegründung es zu "4. Verkehr und Erschließung" heißt: "Der Bereich der 8. Änderung kann als in sich abgeschlossenes Wohnquartier betrachtet werden, das durch den bereits ausgebauten -Ring anden Stadtkern und das zwischen- oder überörtliche Straßennetz angebunden ist. Unter dieser Voraussetzung ist es nicht mehr erforderlich, alle Straßen, wie im Bebauungsplan vorgesehen, in der bisher üblichen Form mit Fahrbahn und beidseitigem Bürgersteig auszubauen. Es kann ein Wohngebiet geschaffen werden, in dem Fußgänger grundsätzlich Vorrang vor dem Autofahrer haben. Wie schon zuvor bemerkt, werden die im Umlegungs-verfahren gebildeten öffentlichen Verkehrsflächen unverändert in die Teilneufassung übernommen. Die Erschließungsschleife straße, straße und straße erhält nie Bedeutungeiner Wohnsammelstraße. Alle übrigen Stichstraßen und Nebenstraßen werden als "Fußweg für Anlieger befahrbar" festgesetzt. Die Einzelheiten des Straßen- und Wegeumbaues werden in besonderen Ausbau-und Gestaltungsplänen geregelt, wobei es die großzügig bemessenen Flächen erlauben, durch eine Bepflanzung dem Wohngebiet einen besonderen Charakter zu geben. An allen befahrbaren Straßen und Wegen sollen Parkmöglichkeiten geschaffen werden. Die Stellen dafür sind im Änderungsplan ausgewiesen. Zur besseren Nutzbarkeit der öffentlichen Stellplätze werden Zu- und Ausfahrtsverbote festgesetzt. Alle anderen Flächen, die der Erschließung der Grundstücke dienen, und die nicht mit dem Fahrzeug angefahren werden müssen, wurden im Sinne des Planungszieles, ein ruhiges Wohngebiet zu schaf- fen, als Fußweg festgesetzt. Einer von ihnen, und zwar der nördlich des geplanten Minigolfplatzes gelegene, soll als Spielstraße genutzt werden. Den Eigentümern von Reihenhäusern oder Atriumhäusern, die davon besonders betroffen sind, kann das zugemutet werden, weil die Entfernungen von den befahrbaren Flächen 50 m nicht übersteigen. Garagen sind ebenfalls in erreichbarer Nähe vorgesehen." In der Planzeichnung ist der breite Weg im westlichen Bereich der oben angeführten Grundstücke bis zum östlichen Ende des Flurstücks 964 mit dem Zeichen "FA", der Weg auf dem Flurstück 963 im übrigen mit den Zeichen "FU" dargestellt, was nach der Zeichenerklärung "fußläufig, für Anlieger befahrbar" bzw. "nur fußläufig" bedeuten soll. Nach einem anderweitigen Vermerk sind die mit "FU" bezeichneten Wege "nur für den Fußgängerverkehr geeignet". Mit Rücksicht auf Besonderheiten bei der erschließungsbeitrags- rechtlichen Abrechnung von Wohnwegen beschloß der Rat der Stadt am 26. Februar 1985: "Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ... werden hiermit die Gemeindestraßen ... c) Straße -Ring mit den abzweigenden Wohn- wegen und Stichstraßen ... als Hauptverkehrs- straße und Teilstück - -straße mit soforti-ger Wirkung als Haupterschließungsstraße gewid- met. Die Benutzung der vom -Ring abzweigenden Wohnwege und Stichstraßen wird auf den Anliegerverkehr beschränkt ... e) straße mit den abzweigenden Wohnwegen (Flur 45 Flurstücke 963 ...) mit sofortiger Wirkung als Haupterschließungsstraße gewidmet. Die Benutzung der abzweigenden Wohnwege wird auf den Anliegerverkehr beschränkt ..." Gegen diesen im Amtsblatt für den Kreis Nr. 11 vom 4. April 1985 unter dem 5. März 1985 bekanntgemachten Beschluß legte der Kläger am 29. April 1985 Widerspruch ein, mit dem er u.a. darauf hinwies, daß die Widmung Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Mit Bescheid vom 28. August 1985 wurde der Widerspruch als teilweise unzulässig, teilweise unbegründet zurückgewiesen. Am 25. September 1985 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er nach Rücknahme eines Teils der Klage zuletzt beantragt hat, "die Widmungsverfügungen des Beklagten vom 5. März 1985 und seinen Widerspruchsbescheid vom 28. August 1985 aufzuheben, soweit die Widmungen die im Bebauungsplans Lo-4 (8. Änderung) als "FU"-Wege ausgewiesenen Nebenwege der Straßen -Ring, straße, straße, straße, weg und straße betroffen sind." Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 14. Mai 1986 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Widmung aufgehoben, soweit für das Flurstück 963 der Flur 45 in der Gemarkung von der straße bis zurnordwestlichen Ecke des Flurstücks 948 - das entspricht dem östlichen Ende des Flurstücks 964 - der Anliegerfahrverkehr ermöglicht wird; im übrigen ist die Klage - soweit sie aufrecht erhalten worden war - abgewiesen worden. Die Teilaufhebung der Widmungsverfügung ist mit deren Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans begründet worden. Gegen das ihm am 27. Juni 1986 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. Juli 1986 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird angeführt: Der Kläger könne keine Rechtsverletzung geltend machen. Er sei nicht Empfänger eines ihn belastenden Verwaltungsakts geworden. Die dingliche Wirkung der Widmung berühre ihn nicht, da er nicht Eigentümer der Wegefläche sei. Sein Anliegerrecht werde nicht berührt. Etwa höhere Lärmbelastungen durch Verkehrsgeräusche könne der Kläger nicht anführen. Im übrigen sei die Widmung rechtmäßig. Sie müsse sich nicht ausnahmslos an den Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren. Mit dem Planzielen der 8. Änderung des Bebauungsplans sei die Zulassung eines Anliegerverkehrs auf der Wegefläche vereinbar. Schließlich sehe die Planzeichenverordnung eine Abkürzung "FU" nicht vor. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen, das angefochtene Urteil zu ändern sowie die Widmungsverfügung des Beklagten vom 5. März 1985 und den Widerspruchsbescheid vom 28. August 1985, soweit sie das Grund- stück Gemarkung Flur 45 Flur- stück 963 zwischen der straße und dem östlichen Ende des Flurstücks 964 erfassen, einschränkungslos aufzuheben. Der Beklagte beantragt weiterhin, die Anschlußberufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1), der Planungsunterlagen zur 8. Änderung des Bebauungsplans Lo-4 " Straße" (Beiakten Hefte 2, Rollen 3 und 4) weiterer Widmungsvorgänge (Beiakten 5 bis 8) sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 1989 überge- benen Unterlagen - Bebauungsplan Lo-4 " Straße" (8. Änderung) und vier Fotos - Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Anschlußberu-fung des Klägers ist begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Kläger geltend machen, durch die Widmungsverfügung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Zur Begründung wird auf die unten stehenden Ausführungen zur Rechtsverletzung und die Darlegungen im Beschluß des OVG Koblenz vom 28. November 1986 - 1 B 73/86 - - NJW 1987, 1284 f. - Bezug genommen. Die angefochtene Widmungsverfügung, soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die auf den Anliegerverkehr beschränkte Widmung des Flur- stücks 963 zwischen der straße und dem östlichen Ende des Flurstücks 964 widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Lo-4 " Straße" in der seit der 8. Änderung vom 22. Dezember 1981 geltenden Fassung, weil Anliegerverkehr auch den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Autos, Motorräder) umfaßt, wohingegen die genannte Fläche nach dem Plan allein dem Fußgängerverkehr offenstehen soll; damit ist die Widmungsverfügung rechtswidrig. Das bedarf im Anschluß an das Urteil des Verwaltungsgerichts keiner besonderen Vertiefung. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten ist ergänzend auszuführen: Daß im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine straßenrechtliche Widmung nur in inhaltlicher Obereinstimmung mit dessen Festsetzungen verfügt werden darf - so schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - DVB1. 1975, 492 f.; vgl. dem entsprechend auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/ 84 - UPR 1989, 143 f.; Kodal-Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985, S. 198 (Rdnr. 14) - gilt im Bereich des nordrhein-westfälischen Wegerechts auch nach Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) am 19. Juli 1983. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Vorschriften des zuvor geltenden Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 (LStrG) rechtlich zutreffend würdigt. Die angefochtene Widmungsverfügung ist rechtlich an § 6 Abs. 1 bis 3, 5 StrWG NW oder - wenn das umstrittene Wegestück gemäß § 6 Abs. 5 LStrG von früher als gewidmet gelten sollte, wofür allerdings wenig spricht - an § 6 Abs. 4 StrWG NW zu messen. Bei ihrer Entscheidung nach § 6 StrWG NW ist die Straßenbaubehörde an die geltenden Rechtsvorschriften gebunden (vgl. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Hierzu zählen als Ortsrecht auch die Festsetzungen verbindlicher Bebauungspläne. Von dieser Bindung dispensiert § 6 StrWG NW weder seinem Wortlaut noch der Sache nach. § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NW gebietet entgegen der Ansicht des Beklagten keine andere Sicht. Wenn nach dieser Vorschrift ein Bebauungsplan, als Satzung Rechtsnorm, durch einen Planfeststellungsbeschluß, also einen Verwaltungsakt, abgeändert werden kann, so handelt es sich um einen nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmeregelung, durch die besonderen Fallgestaltungen, namentlich Straßenplanungen im Zuge von Ortsdurchfahrten, auf spezifische Weise Rechnung getragen werden soll. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß Planfeststellungsbeschlüsse - wie Bebauungspläne - in einem förmlichen Verfahren ergehen, das eine umfassende Ermittlung und Abwägung aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange ermöglichen soll. Dem ist das Verfahren bei Erlaß einer Widmungsverfügung nicht vergleichbar. Schon deshalb kann § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NW nicht entnommen werden, der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe die Abänderung von Festsetzungen des Bebauungsplans durch Verwaltungsakt über den unmittelbaren Geltungsbereich dieser Vorschrift hinaus zulassen wollen. § 48 StrWG NW - eine entsprechende Vorschrift war bereits in § 48 LStrG vorhanden.- läßt keinen Schluß darauf zu, welchen rechtlichen Bindungen die Behörde bei Entscheidungen nach § 6 StrWG NW unterliegt. Die Vorschrift besagt lediglich, daß bei bestehenden beschränkt-öffentlichen Gemeindestraßen - zur Unanwendbarkeit der Vorschrift auf neue Straßen vgl. Walprecht-Cosson, Straßen-und Wegerecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1986, Rdnr. 444 -, die der Gesetzgeber auf diese Weise in die Nähe gemeindlicher Einrichtungen im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung gerückt hat, der Widmungsinhalt im einzelnen durch Satzung geregelt werden kann. Weitergehende Aussagen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Schließlich könnten auch Praktikabilitätsgründe nicht dafür sprechen, Widmungsverfügungen nach § 6 StrWG NW von der rechtlichen Bindung an etwa vorhandene Bebauungspläne zu lösen, zumal es dem Ortsgesetzgeber freisteht, Verkehrsflächen in Bebauungsplänen ohne nähere Bestimmung festzusetzen und auf diese Weise der Verwaltung Spielraum für spätere Veränderungen zu eröffnen. Nur am Rande sei gesagt, daß im vorliegenden Fall nicht das vom Beklagten herausgestellte Bedürfnis, die Zweckbestimmung des umstrittenen Weges veränderten verkehrlichen Bedürfnissen anpassen zu können, den Grund für die Abweichung der Widmungsverfügung von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgab. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist von der Verbindlichkeit des Bebauungsplans Lo-4 " Straße" in der Fassung der 8. Änderung auszugehen. Nach den von den Beteiligten vorgelegten Plänen und Unterlagen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Bebauungsplan insgesamt oder jedenfalls hinsichtlich des räumlichen Bereichs der 8. Änderung ungültig wäre. In Fällen wie dem vorliegenden braucht trotz des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrund-satzes, der eine Inzidentkontrolle des Bebauungsplans nahelegt, das Gericht nicht "gleichsam ungefragt" in eine Suche nach Fehlern des Bebauungsplans einzutreten, soweit sich solche Fehler nicht im konkreten Fall aufdrängen. Vgl. - m.w.N. - Gaentzsch, Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Rdnr. 35 zu § 10 BauGB. Letzteres ist nicht der Fall. Insbesondere ist die Festsetzung "FU" nicht deshalb rechtlich unwirksam, weil die Planzeichenver-ordnung vom 19. Januar 1965 (Planzeichenverordnung) bzw. die vom 30. Juli 1981 (Planzeichenverordnung 1981) weder diese Buchstaben noch andere Zeichen für die Kennzeichnung öffentlicher Verkehrsflächen vorsehen. Die genannten Rechtsvorschriften schließen nicht aus, daß auch andere als die in ihrer Anlage angeführten Symbole verwendet werden. Das folgt aus der Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 der Planzeichenverordnung bzw. Planzeichenverordnung 1981 als Sollvorschrift und aus der durch § 2 Abs. 2 der genannten Verordnungen vermittelten Möglichkeit, weitere Symbole zu entwickeln. Daß Fußgängerbereiche in Bebauungsplänen kenntlich gemacht werden können müssen, belegt § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Nur vorsorglich ist darauf hinzuweisen, daß viel dafür spricht, daß die Widmungsverfügung auch dann rechtswidrig wäre, wenn der Bebauungsplan ungültig sein sollte. In jedem Falle dürfte sich die vom Rat der Stadt Nettetal beschlossene, in diesem Verfahren angefochtene Widmungsverfügung als ermessensfehlerhaft erweisen. Grundsätzlich steht der Straßenbaubehörde bei der Entscheidung, ob und wie sie eine Fläche dem öffentlichen Verkehr widmen will, ein weiter Ermessensrahmen zu; er ist jedoch nicht unbegrenzt; willkürlich darf die Behörde nicht handeln. Einzelheiten hierzu brauchen nicht vertieft zu werden. Vgl. hierzu Kodal-Krämer, a.a.O., S. 204 (Rdnr. 18.4, insbesondere 18.42). Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, daß die Anlegung der Verkehrsflächen in der Nachbarschaft des Grundstücks des Klägers und auch die Bebauung der dort befindlichen Grundstücke auf der Grundlage eines - unabhängig von einer etwaigen Ungültigkeit des Bebauungsplans - sorgfältig begründeten Verkehrskonzepts für den betroffenen Raum beruhten, das für den hier umstrittenen Weg die Befahrbarkeit zugunsten der Fußgänger ausschließt. Wenn der Rat der Stadt bei Erlaß der strittigen Widmungsverfügung von dem bisher verfolgten, durch Baumaßnahmen verfestigten Verkehrskonzept abweichen wollte, hätte er das zwar aufgrund neu hinzutretender wege- oder verkehrsspezifischer Erwägungen tun können. Derartige Erwägungen sind jedoch nicht angestellt worden. Den Verwaltungsvorgängen über die Vorbereitung der Widmungsverfügung kann entnommen werden, daß die gegenüber dem ursprünglichen Verkehrskonzept veränderte Widmung des umstrittenen Weges nicht auf Gründen beruht, die wege- oder verkehrsspezifischer Art sind. Es ist auch sonst nicht erkennbar, daß sich - zumal angesichts des tatsächlichen Ausbauzustandes des umstrittenen Weges - die Verkehrsbedürfnisse im betroffenen Raum inzwischen dergestalt verändert hätten, daß es erforderlich, sinnvoll oder sonst gerechtfertigt wäre, den Weg über das Flurstück 963 nunmehr dem Kraftfahrzeugverkehr (der Anlieger) zu eröffnen; insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Anlieger ein Interesse daran haben könnten, daß ihre Grundstücke auch über den in Rede stehenden Weg mit dem Kraftfahrzeug erreicht werden können. Der Kläger wird durch die rechtswidrige Widmung in seinen Rechten verletzt, weil sein Grundstück bei Zulassung des Anliegerverkehrs an der Südseite zusätzlichen Lärm- und Abgasimmissionen ausgesetzt wird, die der Kläger nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht hinzunehmen braucht. Festsetzungen zu öffentlichen Verkehrsflächen in Bebauungsplänen gestalten die Recht-stellung des Anliegers unmittelbar. Vgl. hierzu BVerfG, a.a.O. Darüber hinaus begründet eine Widmung für den Anlieger Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten (vgl. auch § 30 StrWG NW), nämlich sich so zu verhalten, daß die öffentliche Zweckbestimmung des Weges nicht beeinträchtigt wird. Vgl. Kodal-Krämer, a.a.O., S. 194 (Rdnr. 8.1); vgl. auch OVG Koblenz, a.a.O. Diese Pflichten sind je nach Umfang der Widmung unterschiedlich stark ausgeprägt. Auch deshalb berührt die Widmung der Wegefläche für den Anliegerverkehr den Kläger stärker und nachteiliger als eine Widmung für den Fußgängerverkehr. Die die in Rede stehende Wegefläche betreffende Widmung ist - auf die Anschlußberufung hin - uneingeschränkt aufzuheben. Würde die Aufhebung nur den Anliegerfahrverkehr erfassen, bliebe der Weg dem Anliegerfußverkehr weiterhin eröffnet. Es kann jedoch nicht unterstellt werden, der Beklagte würde die Fläche - bei Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans - nur diesem Verkehr, nicht jedoch dem Fußgängerverkehr allgemein, vorbehalten haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwG() nicht gegeben sind.