Urteil
5 A 1769/85
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1988:0506.5A1769.85.00
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Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Ver‑
waltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Ver‑ waltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Juni 1985 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Sammler ethnologischer Kunst- und Kulturwerke. Er bemüht sich seit 1981 um eine Eintragung seiner aus über 1.000 Einzelstücken bestehenden Sammlung in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" gemäß dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung. Nachdem er zunächst seine gesamte Sammlung ohne nähere Auflistung zur Eintragung angemeldet hatte, wurde im Rahmen eines hierüber geführten Verwaltungsrechtsstreits mit dem Beklagten am 11. Januar 1983 vereinbart, die wie folgt beschriebenen Objekte in das Prüfungsverfahren einzubeziehen: 1. Kult-Großkrokodil, Korowori-Neuguinea, Holz, Länge ca. 7,5 m; 2. Großkrokodil, Kambot, rotes Hartholz, Länge ca. 2,5 m; 3. Drei Tanzanzüge, Ratan-Geflecht, Höhe ca. 1,50 m; 4. Prunkkanu, Sepikmündungsgebiet, Holz, rundum mit Masken und Tieren beschnitzt, Länge ca. 6 m. Am 25. Oktober 1983 lehnte der nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom Beklagten berufene Sachverständigen-Ausschuß den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte der Ausschuß ausweislich der Sitzungsniederschrift aus: "Nach eingehender Diskussion wurde der Antrag einstimmig abgelehnt. Die von Herrn vorge‑schlagenen Objekte entsprechen nicht dem Qualitätsmaßstab, der für die Liste gilt. Der Verdacht wurde geäußert, daß der Besitzer mit dem Antrag lediglich eine Aufwertung seiner Sammlung erreichen will. Im Hinblick auf die der UNESCO vorliegenen Prüfordnungen wurde davor gewarnt, Kulturgut aus den Ländern der Dritten Welt auf nationale Listen zu setzen." Noch vor der Bekanntgabe der Entscheidung des Ausschusses erweiterte der Kläger mit Schreiben vom 7. November 1983 seinen Antrag um folgende Objekte: 1. Nagelfetisch, Kongo 2. Häuptlingsstab, Kongomündung 3. Korowori-Kultfigur, Neuguinea 4. Korowori-Hakenfigur, Neuguinea 5. Korowori-Hakenfigur, Neuguinea 6. Korowori-Kultfigur, Neuguinea 7. Kifwebe-Maske, Kongo. Mit Bescheid vom 30. Dezember 1983 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Fachleute des Ausschusses seien der Meinung, daß nur höchstrangiges, für den deutschen Kulturraum wirklich unverzichtbares Gut auf die Liste gesetzt werden solle; sie hätten sich nicht in der Lage gesehen, die vom Kläger vorgeschlagenen Objekte in diese Qualitätskategorie einzuordnen. Der neue Antrag werde im Laufe Laufe des Januar 1984 dem Ausschuß vorgelegt. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 1984 Widerspruch. Der Gutachter-Ausschuß wies in seiner Sitzung vom 26. Januar 1984 den Widerspruch zurück und lehnte den Erweiterungsantrag vom 7. November 1983 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 1984 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß nach gründlicher Diskussion im Ausschuß weder dem Widerspruch habe stattgegeben noch eine positive Wertung des Antrages vom 7. November 1983 habe herbeigeführt werden können, weil nur eine begrenzte Anzahl von für den deutschen Kulturraum unverzichtbaren Werken in die Liste aufgenommen werden solle. Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht: Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung sei schon ca. 30 Jahre alt und von daher nicht länger geeignet, diese wichtige kulturelle Frage sachgerecht zu regeln. Der Sachverständigen-Ausschuß sei für eine Entscheidung nicht qualifiziert genug. Er, der Kläger, kenne als langjähriger Sammler außer keines der in den Ausschußberufenen Mitglieder. Die Ablehnungsbegründung, die Sammelobjekte hätten keine Qualität, reiche nicht aus, zumal der Ausschuß seine Qualitätsansicht nicht normiert habe; vielmehr seien die privaten Ansichten der Ausschußmitglieder in die Beurteilung eingeflossen. Seine Sammlung sei von großer Bedeutung und erheblichem Wert; alle zur Sammlung zählenden Objekte hätten Museumsqualität. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 30. Dezember 1983 und 21. März 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Anträge des Klägers vom 10, Oktober 1981/11. Januar 1983 und 7. November 1983 auf Eintragung der darin näher bezeichneten Kunst- und Kulturgegenstände in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die ablehnenden Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren zunächst weiterverfolgt hat. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger mitgeteilt, der ganz überwiegende Teil seiner Sammlung sei ihm auf Betreiben mehrerer Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung weggenommen und mit unbekanntem Ziel fortgeschafft worden. Am 3. Oktober 1986 sei sein Wohnhaus mit dem Museumsdepot zwangsgeräumt worden. Damit sei das Scheitern des Projektes , das eine einmalige Kulturinnovationhabe werden und in Nordrhein-Westfalen viele Arbeitsplätze habe schaffen sollen, angezeigt. Alle gepfändeten Kunstwerke seien Teil eines Gesamtkunstwerks. Fehle es auch nur an einem Einzelstück, so sei das Gesamtkunstwerk nachhaltig zerstört. Ihm gehe es jetzt darum, daß die seiner Ansicht nach sittenwidrig und gewaltsam weggenommenen Museumsobjekte wieder an die alte Stelle zurückgebracht würden, daß sein guter Ruf wiederhergestellt werde und daß die "Drahtzieher" der gegen ihn und seine Sammlung gerichteten Machenschaften ermittelt würden. Deshalb habe er bereits eine Reihe von gerichtlichen Verfahren eingeleitet. So habe er u.a. vor dem Amtsgericht einen Schadensersatzprozeß gegen die als Dienstherrn des Sachverständigen angestrengt.habe ein Falschgutachten zur Bewertung der Sammlung erstattet, dem die Mitglieder des vom Beklagten berufenen Sachverständigen-Ausschusses ohne weiteres gefolgt seien. Daß das Gutachten des falsch sei, ergebe sich insbesonderedaraus, daß er die Figur "Buli" als Fälschung bezeichnet habe, während dieses Objekt in der von dem angesehensten Experten, zusammengestellten " " aufgeführt sei undsich auch namhafte Wissenschaftler des für die Echtheit der Figur ausgesprochen hätten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Bescheide des Beklagten vom 30. Dezember 1981 und 21. März 1984 rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die vom Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unzulässig. Zwar hat der Kläger nach dem Verlust seiner Sammlung seinen Antrag folgerichtig und zulässigerweise (vgl. § 173 VwG() i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO) auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt; die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber schon deshalb unzulässig, weil bereits die ursprüngliche Verpflichtungsklage nicht zulässig war. Der Kläger konnte im Hinblick auf das von ihm anfangs verfolgte Verpflichtungs- (bzw. Bescheidungs-)Begehren nicht geltend machen, durch die Ablehnungsbescheide des Beklagten in seinen Rechten verletzt zu sein, wie § 42 Abs. 2 VwG() es verlangt. Denn die Vorschriften, auf die es hier ankommt, gewähren dem Kläger als Eigentümer von Kunst- und Kulturwerken kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufnahme bestimmter Objekte in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes. Sie treffen vielmehr ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit Regelungen, aus denen der Kläger als Privatmann keine geschützten materiellen Rechtspositionen im Sinne seines Begehrens Begehrens herleiten kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, daneben aber auch aus Sinn und Zweck des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955, BGBl. I S. 501. Es soll gemäß § 1 Abs. 1 Verluste für den deutschen Kulturbesitz verhindern, die durch die Abwanderung von Kunstwerken und anderem Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut aus dem Geltungsbereich des Gesetzes entstehen können. Dieser Zweck verfolgt nur Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses. Ausschließlich zur Wahrung des nationalen Allgemeininteresses und ohne Berücksichtigung des konkreten Umfeldes eines Kunstwerkes -etwa Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Sammlung, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse des Eigentümers usw. - werden die vom Gesetzgeber für notwendig gehaltenen Maßnahmen getroffen. Auch deren Regelungsgehalt betont Interessen der Allgemeinheit. Denn es handelt sich um Bestimmungen, die dem deutschen Kulturbesitz den Verbleib wertvollen Kulturgutes sichern sollen und dem Eigentümer dieses Kulturgutes entsprechende, weitgehende Pflichten auferlegen. So unterliegt er bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Eintragung einem Ausfuhrverbot (§ 4), bedarf danach der Ausfuhrgenehmigung (§ 1 Abs. 4) und hat mehrere Mitteilungspflichten (§ 9 Abs. 1) zu erfüllen. Daß dem Eigentümer infolge der Eintragung unter gewissen Voraussetzungen auch Rechte erwachsen - wie steuerund lastenausgleichsrechtliche Begünstigungen nach § 1 Abs. 3 oder ein Ausgleichsanspruch bei wirtschaftlicher Notlage nach § 8 des Gesetzes -, hebt den belastenden Charakter der Maßnahme nicht auf, sondern setzt ihn geradezu voraus; denn es handelt sich ersichtlich nur um einen "billigen Ausgleich", der gewissermaßen auf einer zweiten Stufe die Beeinträchtigungen abmildern soll, die das Gesetz dem Eigentümer auferlegt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß ein "Antrag" im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes mangels einer Ausschlußbestimmung möglicherweise auch vom Eigentümer gestellt werden kann. Selbst wenn § 3 Abs. 1 in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich daraus für den Kläger nur eine verfahrensrechtliche (formelle) Rechtsposition. Sie gewährt ihm allenfalls das Recht, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren mit einer abschließenden Sachentscheidung in Gang zu setzen (vgl. zum Antrag auf Unterschutzstellung eines vom Eigentümer für denkmalwürdig gehaltenen Gebäudes Gebäudes: OVG NW, Urteil vom 16. Dezember 1987- 11 A 2015/84 -). Selbst wenn das vorstehend dargestellte Hindernis der fehlenden Zulässigkeit der ursprünglichen Klage dem Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht entgegenstände, so wäre dieser dennoch unzulässig, da dem Kläger ein berechtigtes konkretes Interesse an der Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kann ein Feststellungsinteresse grundsätzlich in drei Ausgestaltungen in Betracht kommen. Es kann ein Rehabilitierungsinteresse gegeben sein, es kann ein Schadensersatzinteresse vorhanden sein oder es kann das Interesse vorliegen, der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorzubeugen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Februar 1983 - 3 C 56.80 -, DVB1. 1983, 850, m.w.N.). Die zuletzt genannte Möglichkeit kommt hier nicht in Betracht. Die Aussicht, daß die vom Kläger ausgesuchten Kunstobjekte in absehbarer Zeit wieder in sein Eigentum zurück-gelangen und er erneut einen Antrag auf Eintragung dieser Objekte in das Verzeichnis stellt, ist so wenig konkret, daß ein Vorbeugungsinteresse darauf zur Zeit noch nicht gestützt werden kann. Aber auch ein Rehabilitierungsinteresse scheidet aus. Es ist nur anzuerkennen, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt oder seine Begründung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, in den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in seiner persönlichen Ehre oder dem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist. Davon kann keine Rede sein. Die Bescheide selbst sind zurückhaltend formuliert und enthalten nichts, was als Angriff auf die genannten Schutzgüter angesehen werden könnte. Das beeinträchtigte Rechtsgefühl des Klägers und sein Interesse, für eine angeblich rechtswidrige Entscheidung des Beklagten Genugtuung zu erlangen, reichen für die Annahme eines berechtigten Interesses nicht aus. Soweit sich sich der Sachverständigen-Ausschuß im Vorfeld der Entscheidung kritisch zu dem Antrag des Klägers geäußert hat, erreicht dies nicht die Intensität einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens des Klägers. Zum einen haftet der wertmäßigen Einstufung von Sammelobjekten - insbesondere in einem Bereich, der nur von wenigen Experten überschaut werden mag - in besonderem Maße etwas Subjektives und Vorläufiges an, so daß auch im persönlichen und beruflichen Umfeld des Eigentümers und Sammlers die zurückhaltende Einschätzung bestimmter Objekte nicht mit seiner Ehre und mit seinem Ansehen in Verbindung gebracht werden dürfte. Dies gilt selbst dann, wenn ein einzelnes Stück als nicht echt bezeichnet wird, sofern nicht - was hier ausscheidet - der Sammler verdächtigt wird, die Fälschung hergestellt, bei der Fälschung mitgewirkt oder das gefälschte Objekt wider besseres Wissen als echt hingestellt zu haben. Zum anderen sind die Bemerkungen des Ausschusses zur Qualität der Sammelstücke des Klägers sowie die Vermutungen über dessen Absichten vor dem Hintergrund der Qualitätsdefinition zu sehen, die der Ausschuß in seiner Sitzung vom 2. November 1983 gegeben hat. Danach sollten "nur wirklich exzeptionelle unverzichtbare Objekte auf die Liste gesetzt werden". An diesem nach eigenem Bekunden höchsten Maßstab hat der Ausschuß die vom Kläger benannten Kunstwerke gemessen, wie aus der Formulierung "... entsprechen nicht dem Qualitätsmaßstab, der für die Liste gilt" hervorgeht. Auf die vom Kläger mit der Aufnahme in das Verzeichnis aus der Sicht des Ausschusses erstrebte Kategorie des "Exzeptionellen" bezieht sich auch die Vermutung der Ausschußmitglieder, der Kläger wolle eine Aufwertung seiner Sammlung erreichen. Wenn in derartigem Rahmen über die Einhaltung so hoch angesetzter Maßstäbe diskutiert wird, kann von einer rehabilitationsbedürftigen Beeinträchtigung des Ansehens desjenigen, der mit seinen Anträgen scheitert, nicht gesprochen werden. Auch auf das Vorliegen eines Schadensersatzinteresses kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.-Es setzt voraus, daß die Absicht, einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen, nicht offensichtlich aussichtslos ist. Daran Daran fehlt es hier. Die Vorschriften des Art. 34 GG und des § 839 BGB, die allein als Anspruchgrundlage für eine Amtshaftungsinne in Betracht kommen, setzen u.a. die schuldhafte, d.h. vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraus. Ein derartiges Verschulden wird der Kläger nicht nachweisen können. Zwar traf die Beamten des Beklagten bei der Bearbeitung der Anträge des Klägers eine Amtspflicht zum rechtmäßigen Handeln, d.h. die Verpflichtung, bei der Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgabe des Gesetzes- und alle weiteren Rechtsvorschriften zu beachten. Hieraus ergeben sich jedoch keine rechtlichen Beanstandungen. Form und Verfahren der behördlichen Entscheidung sind rechtmäßig. Insbesondere ist die gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung erfolgte Berufung von Sachverständigen aus den Kreisen der Fachleute aus den öffentlichen Verwaltungen, der Hochschullehrer, der privaten Sammler, des Kunsthandels und Antiquariats nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat bei der Auswahl der Sachverstsändigen im Rahmen der Vorschriften des § 2 des genannten Gesetzes weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Ablehnung der Eintragung in das Verzeichnis ist eine der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen und läßt Willkür nicht erkennen. Soweit sich der Vorwurf des Klägers gegen die beim Beklagten tätig gewordenen Ausschußmitglieder bzw. Sachbearbeiter darauf reduziert, daß diese eine unzutreffende Rechtsauffassung vertreten und dadurch das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung unrichtig angewandt hätten, ist zu berücksichtigen, daß die Feststellung, ob die Abwanderung von Kunstwerken aus dem Geltungsbereich des Gesetzes einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, eine Bewertung der Fakten und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen anhand der individuellen Besonderheiten eines einzelnen Falles erfordert. Läßt in einem derartigen Falle die behördliche Entscheidung nach außen hin erkennen, daß die unterschiedlichen Gesichtspunkte sorgfältig bedacht worden sind, so spricht selbst bei objektiv unrichtiger Gesetzesauslegung und -anwendung vieles dafür, daß ein Verschulden in der Regel zu verneinen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1977, Buchholz 310 § 113 VwG() Nr. 84). Dieser Gesichtspunkt trifft für die durch zwei Ausschußsitzungen gründlich vorbereitete Entscheidung des Beklagten zu. Darüber hinaus ist jedoch ein Verschulden nach gefestigter Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1958, BGHZ 27, 338; Urteil vom 6. Februar 1975, NJW 1975, 972) und der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. September 1975, Buchholz 310 § 113 VwGO, Nr. 79; Urteil vom 9. Oktober 1984, NVwZ 1985, 267 = GewArch 1985, 66; Urteil vom 17. Oktober 1985, BayVBl 1986, 407) weiterhin auszuschließen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetzes Kollegialgericht das Verhalten und die Entscheidung der beteiligten Beamten als rechtmäßig be, wertet hat. Dahinter steht die Überlegung, daß eine Abweichung von der objektiven Rechtslage nicht als schuldhaft angesehen werden kann, wenn das zur Überprüfung der Entscheidung berufene und fachkundige Gericht mehrheitlich keine ernstlichen Zweifel äußert und zu demselben Ergebnis gelangt wie die Sachbearbeiter der behördlichen Entscheidung. So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Rechtmäßigkeit der Versagung der Eintragung der vom Kläger benannten Kunstwerke in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" befaßt und die Entscheidung des Beklagten für rechtlich unbedenklich gehalten. Die Bewertung durch das Verwaltungsgericht verliert ihre Bedeutung als Indiz für die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer Amtshaftungsklage nicht dadurch, daß das Urteil mit der Berufung angegriffen worden ist. Entscheidend ist die Tatsache der rechtlichen Würdigung des Verwaltungshandelns durch das Kollegial‑ gericht und nicht der rechtliche Bestand des entsprechenden Urteils. Insofern kommt es auch nicht darauf an, daß das Verwaltungsge‑ richt sich mit der Verwaltungsentscheidung inhaltlich auseinandergesetzt hat, obwohl dem Kläger, wie ausgeführt, ein Rechtsschutzinteresse für eine derartige Überprüfung fehlte. Zwar wird eine Ausnahme von den dargestellten Grundsätzen für die Fälle gelten müssen, in denen die Entscheidung des Kollegialgerichts Kollegialgerichts ihrerseits offensichtlich unrichtig erscheint, etwa weil von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, gegen elementare verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Regeln verstoßen oder eine eindeutige Bestimmung "handgreiflich falsch" (BGHZ 27, 338, 343) ausgelegt worden ist. Eine offensichtliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils in diesem Sinne ist jedoch hier nicht ersichtlich. Auf Bedenken stößt allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung des Beklagten könne gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden, weil der Gesetzgeber der obersten Landesbehörde bei der Entscheidung, ob die Abwanderung eines Kunstwerks einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde, eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt habe. Es spricht vieles dafür, daß diese Auffassung nicht zutrifft und daß für die genannte Entscheidung weder eine aus der Natur der Sache noch aus einer bewußten gesetzlichen Zuweisung folgende vorrangige Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde besteht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14, März 1986 - 5 S 1804/85 NJW 1987, 1440 = ESVGH 36, 206). DieseFrage braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts ist zumindest vertretbar, jedenfalls nicht handgreiflich falsch im oben erläuterten Sinne. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht sich nicht nur auf die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung zurück‑ gezogen, sondern daneben selbst die Eintragungsvoraussetzungen geprüft. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Kläger vorgeschlagenen Objekte "weder einen Bezug zur deutschen Kultur (haben) noch ... von Künstlern von internationalem Rang geschaffen worden" sind. Damit hat das Verwaltungsgericht unabhängig von seiner Auffassung von den Grenzen der gerichtlichen Überprüfbarkeit als Kollegial‑ organ die Entscheidung des Beklagten gewürdigt und im Ergebnis bestätigt. Offensichtlich Offensichtlich unrichtig ist entgegen der Auffassung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb, weil es nicht berücksichtigt hat, daß dem Sachverständigen-Ausschuß ein Gutachten des vorgelegen hat, das derKläger als "Falschgutachten" ansieht. Das Verwaltungsgericht ist insoweit nicht von einem offensichtlich unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Zum einen hat es dem Gutachten des keine Bedeutung beigemessen und andere Kriterien als die Echtheit der Objekte in den Vordergrund gestellt. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, für die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung komme es "auf die Frage, ob das Gutachten des vom 24. November 1983richtig ist, wonach einzelne Objekte gefälscht bzw. wertlos sein sollen", nicht an. Es hat ferner dargelegt, daß auch der Sachverständigen-Ausschuß in seiner Sitzung vom 26. Januar 1984, wie sich aus dem Protokoll ergebe, nicht entscheidend auf das Gutachten des abgestellt, sondern den Antrag des Klägers mit der allgemeineren Begründung abgelehnt habe, die vorgeschlagenen Objekte entsprächen nicht dem Qualitätsmaßstab der Liste des national wertvollen Kulturgutes. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß das streitige Gutachten als Grundlage für einen offensichtlich zutreffenden oder unzutreffenden Sachverhalt nicht geeignet ist. Es gibt die wissenschaftliche Meinung des Verfassers wieder, konkurriert insoweit mit anderen wissenschaftlichen Auffassungen und entzieht sich deshalb einer Einstufung als offensichtlich richtig oder offensichtlich falsch. Selbst wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hätte, wäre aus diesem Umstand eine handgreifliche Schwäche des Urteils im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse nicht herzuleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.