Urteil
22 A 2684/83
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1987:0630.22A2684.83.00
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Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr bewohnten Hausgrundstücks. Dieses ist an das von der Energie- und Wasserversorgung Gesellschaft mit beschränkter Haftung in (EWB) betriebene Wasserversorgungsnetz angeschlossen. Da die Klägerin das Wasserversorgungsverhältnis mit der EWB gekündigt hatte, forderte der Beklagte sie durch Verfügung vom 25. Januar 1982 auf, den gesamten Wasserbedarf für das Hausgrundstück ab 1. Februar 1982 ausschließlich über den bestehenden Anschluß aus der Wasserversorgungsanlage zu decken. Der Beklagte stützte die Aufforderung auf die Satzung der Stadt über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Anschlußsatzung) vom 1. August 1974. Zugleich drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 100,-- DM an, falls die Klägerin der Aufforderung nicht nachkäme. Während des Widerspruchsverfahrens beantragte die Klägerin, sie vom Benutzungszwang bzw. von der Benutzung zu befreien; hierfür berief sie sich u.a. auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl 1 S. 750). Durch Bescheid vom 8. Juli 1982 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück; zugleich lehnte er den Befreiungsantrag ab. Als Grundlage seines Vorgehens bezeichnete er jetzt die Satzung der Stadt über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vom 25. März 1982. Diese Satzung war mit gleichem Inhalt an die Stelle der Satzung vom 1. August 1974 und der Ersten Änderungssatzung vom 22. Dezember 1981 getreten, weil das Verwaltungsgericht Minden das bisherige Satzungsrecht für nichtig erklärt hatte; an der Beschlußfassung des Rates der Stadt hatten davon ausgeschlossene Ratsmitglieder mitgewirkt. Zur Begründung der am 23. Juli 1982 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die Anordnung des Benutzungszwanges sei rechtswidrig, weil die Anschlußsatzung hinsichtlich des Benutzungszwanges nichtig sei. Sie verstoße gegen das Kündigungsrecht gemäß § 32 Abs. 1 der AVBWasserV. Die hilfsweise erstrebte Verpflichtung des Beklagten, sie vom Benutzungszwang zu befreien, sei gerechtfertigt, weil das Wasser aus ihrem Hausbrunnen besser sei als das von der EWB gelieferte Wasser. Die Klägerin hat beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 25. Januar 1982 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1982 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihr Befreiung vom Benutzungszwang betreffend die öffentliche Wasserversorgungsanlage zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die angefochtenen Verwaltungsakte und die Ablehnung des Befreiungsantrages als rechtmäßig verteidigt. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese ihr am 19. August 1983 zugestellte Entscheidung richtet die Klägerin die am 12. September 1983 eingegangene Berufung. Zu deren Begründung führt sie aus: Auch die Satzung vom 25. März 1982 sei nichtig, weil ausgeschlossene Ratsmitglieder an der Sitzung ihrer Fraktion teilgenommen hätten, in der der Entwurf der neuen Satzung erörtert worden sei. Das in § 32 Abs. 1 AVBWasserV enthaltene Kündigungsrecht beider Seiten sei nicht nur in der Satzung, sondern auch in den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser aus dem Wasserversorgungsnetz der Energie- und Wasserversorgung GmbH (AVBWasser) nicht enthalten; vielmehr sei danach eine Kündigung durch den Kunden so lange schwebend unwirksam, bis seine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang durch einen Bescheid der Gemeinde unanfechtbar feststehe. Die Nichtigkeit dieser Bedingung erfasse die Anschlußsatzung, weil nach deren § 1 Abs. 2 die AVBWasser der EWB Bestandteil der Satzung sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrage nur nach dem erstinstanzlichen Hauptantrage zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt der Berufung entgegen und hebt hervor, gemäß § 3 Abs. 32 Abs. 1 AVBWasserV sei der Benutzungszwang wohl dem Umfange, nicht aber dem Grunde nach einschränkbar. Wegen aller weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die verfahrensrechtlich unbedenkliche Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolge, weil die mit dem Hauptantrage angefochtenen Verwaltungsakte rechtmäßig sind. Die in der Verfügung des Beklagten vom 25. Januar 1982 ausgesprochene Aufforderung, die Klägerin solle den gesamten Wasserbedarf ausschließlich aus der Wasserversorgungsanlage der EWB decken, entspricht dem in § 7 der für die Entscheidung maßgeblichen Anschlußsatzung vom 25. März 1982 angeordneten Benutzungszwang. Dessen Voraussetzung ist erfüllt, da nämlich das Grundstück der Klägerin an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. § 7 der bezeichneten Satzung ist gültiges Ortsrecht. Seine Wirksamkeit steht nicht deshalb in Frage, weil die von der Klägerin bezeichneten Mitglieder des Rates der Stadt an der den Erlaß der Satzung vorbereitenden Sitzung ihrer Fraktion teilgenommen haben. Das Mitwirkungsverbot nach § 30 Abs. 2 Satz 1, 23 Abs. 2 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beschränkt sich auf "die Tätigkeit als Mitglied des Rates, einer Bezirksvertretung und eines Ausschusses", erstreckt sich dagegen nicht auf die Teilnahme an einer Fraktionssitzung. Über die Rechte und Pflichten der Ratsfraktionen verhält sich § 30 Abs. 7 GO NW. Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1975 durch Artikel I Ziffer 9 d des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und anderer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1974 (GV NW Seite 1050) dem § 30 GO NW angefügt worden. Da der Gesetzgeber davon abgesehen hat, anders als durch § 30 Abs. 2 aa0, die §§ 22 bis 24 aa0 für anwendbar zu erklären, gelten diese, die Rechte der Ratsmitglieder einschränkenden Bestimmungen nicht für deren Tätigkeit innerhalb der jeweiligen Fraktion. Diese bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften gebotene Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck. Durch die §§ 30 Abs. 2, 23 GO NW will der Gesetzgeber Interessenkonflikte vermeiden und sicherstellen, daß die für die Gemeinde zur Entscheidung berufenen Amtsträger unbeeinflußt von eigenen persönlichen Interessen handeln. Entscheidungen mit Wirkung für die Gemeinde werden aber in der Fraktion noch nicht getroffen; die Abstimmung der Fraktionsmitglieder untereinander dient vielmehr erst der Vorbereitung des gemeindlichen Entscheidungsprozesses. Eine Garantie dafür, daß Amtsträger, in deren Person kein Ausschließungsgrund vorliegt, stets unbeeinflußt von jedem im Vorfeld des Entscheidungsprozesses an sie herangetragenen Interesse Dritter handeln, will die Gemeindeordnung nicht übernehmen. Mithin ist die Gültigkeit der Satzung der Stadt über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vom 25. März 1982 wegen der vom Kläger geltend gemachten vermeintlichen Verfahrensfehler nicht in Frage gestellt. Der durch § 7 der bezeichneten Satzung angeordnete Benutzungszwang besteht auch inhaltlich zu Recht. Er stellt die folgerichtige Fortsetzung des in § 5 der Satzung wirksam angeordneten Anschlußzwanges dar. Der Senat hat in seiner den Parteien bekannten Rechtsprechung zu den vergleichbaren Anschlußsatzungen der Gemeinden und die Gültigkeit des Anschlußzwanges bejaht. Vgl. Urteil vom 28. November 1986 - 22 A 2451/81, 22 A 1206/81 und 22 A 1225/81 -. Er ist von einer gültigen Ermächtigungsgrundlage in Gestalt des § 19 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ausgegangen, wenn die Gemeinde ein öffentliches Bedürfnis für die Anordnung des Anschlußzwanges aus Gründen der Volksgesundheit in Anspruch nimmt; er hat die Annahme eines solchen Bedürfnisses für den Versorgungsbereich der EWB und damit auch für das Gebiet der Stadt für rechtsfehlerfrei gehalten und die Anordnung des Anschlußzwanges durch die Regelungen der AVBWasserV, namentlich durch die gemäß § 35 Abs. 1 Halbs. 1 aa0 zu berücksichtigenden Rechte des Kunden zur Beschränkung des Wasserbezugs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 aa0) und zur Kündigung des Versorgungsverhältnisses (§ 32 Abs. 1 aa0), als nicht berührt angesehen. Dazu heißt es: Die aus § 3 Abs. 1 AVBWasserV folgende Pflicht des Versorgungsunternehmens, dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Wasserbezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder einen Teilbedarf zu beschränken, wirkt sich auf den Anschlußzwang nicht aus, weil sie allenfalls Ansprüche auf eine Benutzungsbeschränkung, nicht aber auf eine - vollständige – Befreiung von der Benutzung begründet. Soweit es hingegen das in § 32 AVBWasserV vorgesehene Kündigungsrecht des Kunden angeht, vermag § 35 Abs. 1 aa0 schon aus kompetenzrechtlichen Gründen eine Pflicht der Gemeinde zur Lockerung des Anschlußzwanges nicht auszulösen, weil andernfalls die bundesrechtlich nicht eingeschränkte landesrechtliche Ermächtigung zur Einführung der Anschlußpflicht in § 19 GO NW praktisch leerliefe. Aus den gleichen Gründen zwang § 3 Abs. 1 AVBWasserV die Gemeinde auch nicht, von vornherein auf einen Benutzungszwang zu verzichten. Der rechtsfeherlfrei angeordnete Anschlußzwang ist nämlich ohne einen ‑ wenn auch ggf. auf Teilmengen zu beschränkenden - Zwang zur Benutzung sinnlos. Dementsprechend hat der Senat schon in seiner bezeichneten Rechtsprechung ausgeführt, daß die von der Klägerin angeführten Bestimmungen der AVBWasserV eine Verpflichtung, die Grundbelieferung mit Wasser entgegenzunehmen, nicht ausschließen. Von einer solchen Verpflichtung geht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Vgl. Beschluß vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51 u. 52/85-, Hess. Städte- und Gemeindezeitung (HSGZ) 1986 Seite 213, sowie Urteile vom 11. April 1986- 7 C 50.83 Neue Zeitschrift für Verwaltungs-recht (NVwZ) 1986, Seite 754, u. - 7 C 57.84 -. Die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung sind nicht dargetan, so daß sie der Benutzungsaufforderung des Beklagten auch nicht einredeweise entgegengehalten werden könnten. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Soweit § 8 Abs. 2 der Satzung eine Teilbefreiung vorsieht, genügt die Stadt auf diesem Wege dem Recht des Kunden zur Beschränkung des Wasserbezugs aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV. Die Androhung des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.