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Urteil

12 A 2511/84

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1986:0701.12A2511.84.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger schlossen am 5. Oktober 1982 einen notariellen Kaufvertrag über den Ankauf des Grundstücks Gemarkung xxx, Flur 15, 15, Flurstück 669 in xxx. Im Kaufvertrag wurde der beurkundende Notar beauftragt, unter anderem die erforderlichen behördlichen Genehmigungen bzw. Negativbescheinigungen einzuholen. Die Kosten hierfür sollten die Kläger übernehmen. Unter dem 8. Oktober 1982 beantragte der Notar beim Beklagten die Prüfung hinsichtlich etwaiger zustehender Vorkaufsrechte. Unter dem 21. Oktober 1982 stellte der Beklagte ein Zeugnis darüber aus, daß ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) bestehe, die Ausübung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bzw. Abs. 3 BBauG jedoch ausgeschlossen sei. Weiterhin bestätigte er, daß das Grundstück weder im Sanierungsgebiet noch im Entwicklungsbereich gelegen sei und kein Vorkaufsrecht nach dem Denkmalschutzgesetz bestehe. Nachdem der Beklagte für die Ausstellung dieses Zeugnisses zunächst eine Gebühr über 30,-- DM geltend gemacht hatte, erhob er mit Bescheid vom 5. Oktober 1983 unter Aufhebung seines früheren Bescheides eine Gebühr von 15,-- DM zuzüglich 0,80 DM Porto. Den Widerspruch der Kläger vom 31. Oktober 1983 wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. November 1983 zurück. Mit der am 13. Dezember 1983 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht: Die Einräumung und Ausübung von Vorkaufsrechten liege ausschließlich im öffentlichen, nicht aber in ihrem eigenen privaten Interesse. Deshalb könne für die Ausstellung von Negativattesten keine Gebühr erhoben werden. Hinzu komme, daß aufgrund der Feststellung, die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts seien nicht gegeben, eine Einschränkung der Privatautonomie nicht zulässig sei. In diesem Fall dürfe der Bürger auch nicht über eine Verwaltungsgebühr belastet werden. Die Kläger haben beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 5. Oktober 1983 und 14. November 1983 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß für die Erteilung von Zeugnissen der hier gegebenen Art keine Gebühr erhoben werden dürfe. Diese Tätigkeit werde nicht im wesentlichen im Interesse einzelner, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse vorgenommen, das Vorkaufsrecht dürfe nämlich nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertige. Hiergegen richtet sich die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des Beklagten. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens VG Düsseldorf 13 K 1044/83 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Gebühren für die Ausstellung der Bescheinigung über die der Stadt zustehenden Vorkaufsrechte vom 21. Oktober 1982 ist die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt xxx vom 26. Januar 1971 in Verbindung mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712). Nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 dieser Verwaltungsgebührenordnung werden für Amtshandlungen, die auf Veranlassung der Beteiligten von städtischen Organen im Interesse einzelner vorgenommen werden, Gebühren nach Maßgabe des zugehörigen Tarifs erhoben. Dieser sieht nach seiner Nr. 1 für die Ausstellung von Zeugnissen vorliegender Art einen Gebührenrahmen von 1,00 bis 30,00 DM vor. Die damit etwa in der Mitte des vorgesehenen Gebührenrahmens liegende Gebühr ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, daß die Ausstellung der maßgeblichen Bescheinigung eine Amtshandlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten darstellt mit der Folge, daß das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (GV NW S. 354) i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung nicht anwendbar ist. Die in der Bescheinigung des Beklagten liegende Erklärung, daß ein Vorkaufsrecht entweder nicht besteht oder nicht ausgeübt wird, fällt in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Das im vorliegenden Rechtsstreit im Vordergrund stehende gemeindliche Vorkaufsrecht nach dem Bundesbaugesetz dient u.a. der Sicherung der Bauleitplanung. Die Entscheidung der Stadt, ob sie dieses Recht ausüben will, ist Teil ihrer zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehörenden Planungshoheit. Diese Selbstverwaltungsangelegenheiten nimmt das Gebührengesetz gemäß seinem § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.1 ausdrücklich von seiner Geltung aus. Nach den genannten Vorschriften ist eine Amtshandlung gebührenpflichtig, wenn sie von dem als gebührenpflichtig Herangezogenen beantragt worden ist bzw. diesen unmittelbar begünstigt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Hinblick auf die Vereinbarungen im notariellen Kaufvertrag vom 5. Oktober 1982 ist davon auszugehen, daß der beurkundende Notar die Erteilung der Negativatteste auch im Auftrag der Kläger beantragt hat. Darüber hinaus werden die Kläger durch die erteilten Zeugnisse unmittelbar begünstigt. Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 24 Abs. 5 Satz 3 BBauG erfolgt nämlich entgegen ihrer Ansicht jedenfalls auch zum Vorteil der am Kaufvertrag über ein Grundstück Beteiligten. Dies folgt bereits daraus, daß nach § 24 Abs. 5 Satz 2 BBauG das Grundbuchamt bei Veräußerungen den Erwerber nur dann in das Grundbuch eintragen darf, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Dieser Nachweis wird gegenüber dem Grundbuchamt durch das von der Gemeinde auszustellende Zeugnis erbracht, das als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gilt. Ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 1981 - 2 S 1/80 -, BWNotZ 1982, 175; dazu kritisch Haiduk, BayVBl 1983, 76 ff. Diese unmittelbare Begünstigung der Kläger wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die der Erteilung eines Zeugnisses nach § 24 Abs. 5 Satz 3 BBauG vorgeschaltete Prüfung der Gemeinde, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob sie dieses ggf. ausüben will, überwiegend der Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung dient. Dieses mit dem Einsatz des Instruments des Vorkaufsrechts verfolgte Ziel der Sicherung und Durchführung der Planung, der Baulandbeschaffung, der Verhinderung von Bodenpreissteigerungen und Bodenspekulation sowie der Vermeidung von Enteignungen stellt nämlich nicht die gebührenpflichtige Amtshandlung dar. Diese ist vielmehr ausschließlich die auf Antrag erfolgte Erteilung des Zeugnisses über die Nichtausübung der Vorkaufsrechte. Die Erteilung dieser Bescheinigung ist nicht Teil der Prüfung und Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn sich auch das Ergebnis der Prüfung in dem Zeugnis niederschlägt. Dies ergibt sich schon daraus, daß § 24 Abs. 5 Satz 3 BBauG nunmehr die Gemeinde ausdrücklich verpflichtet, auf Antrag ein Zeugnis auszustellen, während § 24 BBauG in der Fassung vom 23. Juni 1960 eine entsprechende Regelung noch nicht enthielt. Aus diesem Grund können sich die Kläger auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1967 - 3 A 75/67 -, OVGE 23, 263 ff. = KStZ 1968, 97 ff., berufen, ganz abgesehen davon, daß diesem Urteil noch eine Gebührenpflichtigkeit nach § 6 PrKAG zugrunde gelegen hat, wonach eine Gebührenpflicht nur für Amtshandlungen begründet werden konnte, die im wesentlichen im Interesse einzelner erfolgten. Vgl. Bauernfeind-Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen, 2. Aufl., 1979, § 5 Rdnr. 7. Hinzu kommt schließlich, daß einer Gebührenerhebung ganz allgemein nicht entgegensteht, daß die gebührenpflichtige Amtshandlung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1980 - 1 C 46.77 -, Buchholz 401.8 Nr. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 1981, a.a.O.. Die auch im übrigen keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Gebühr ist auch hinsichtlich der - von den Klägern nicht gerügten - Höhe nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht der erhobene Betrag von 15,-- DM dem für die Konkretisierung einer Rahmengebühr maßgeblichen Äquivalenzprinzip vgl. OVG NW, Urteil vom 7. April 1978 - 2 A 98/76 -. Angesichts des entstandenen Verwaltungsaufwandes dürfte der Beklagte unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Zeugnis vom 21. Oktober 1982 zwei für die Kläger bedeutsame und jeweils gebührenpflichtige Erklärungen ausweist, eine Gebühr von annähernd der Hälfte des vorgesehenen Gebührenrahmens anfordern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO) nicht vorliegen.