Urteil
11 A 960/84
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1985:0610.11A960.84.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.: Die Klägerin trägt die Kosten desBerufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung, ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen.: Die Klägerin trägt die Kosten desBerufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung, ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 2 Der Klägerin gehört die ehemals landwirtschaftlich genutzte Hofanlage straße im Ortssteil - , der Stadt. Die Anlage besteht aus einem geräumigen Bauernhaus, einem westlichen massiven Stallanbau mit anschließender massiver Kornscheune und einem freistehenden Nebengebäude. Das Bauernhaus ist im vorigen Jahrhundert als Vierständerbau mit Kniestock errichtet worden. Es ist mit schwarzen Pfannen eingedeckt. Der Baukörper ist mit seiner nördlichen Giebelseite zum Hofraum und zur Straße hin angeordnet. Beide Giebel sind im Obergeschoß vorkragend. Die obersten Giebeldrittel sind zweifach gestaffelt und verbrettert. Das Rahmenwerk des Hauses besteht aus Eichenholz. Die regelmäßigen kleinformatigen Gefache sind mit sichtbarem Backsteinmauerwerk ausgefüllt. Im Bereich des Nordgiebels weisen die Einfassung des Deelentores, die Knaggen, der Geschoßrähm und die Verbretterung Schnitzwerk - unter anderem die Jahreszahl 1Q63 - und Reste von Bemalung auf. Die Gefache der beiden Traufseiten sind verputzt und weiß gestrichen. Das nördliche Drittel der westlichen Traufenwand ist bei der Errichtung des Stallanbaues beseitigt worden. Teile der Holzkonstruktion sind - vor allem im Bereich Südgiebel schadhaft und stellenweise nicht fachgerecht ausgebessert worden. An einigen Stellen sind nachträglich Fenster- und Türöffnungen unter Verkürzung vorhandener Streben und Ständer eingebaut bzw. vergrößert worden. Im Innern des Hauses ist das Kammerfach zweigeschossig ausgebildet. Davor ist nachträglich ein Flur durch eine massive Querwand vom Deelenbereich abgetrennt worden. Die beiden Seitenschiffe links und rechts der Deele sind ebenfalls nachträglich massiv abgemauert worden. Teile des Kammerfachs werden z.Zt. von einem Mieter bewohnt. 3 Der Beklagte ordnete durch Ordnungsverfügung vom 15. März 1981 im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege an, daß der Hof straße 9 von 1863 vorläufig als in die Denkmal‑liste eingetragen gelte. In der Begründung der auf §§ 2, 4 DSchG NW gestützten Ordnungsverfügung heißt es u.a.: Diese Anordnung verliert ihre Wirksamkeit spätestens am 1.1.1985. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des Kreises mit Bescheid vom 21. Februar 1983 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am. 23. Februar als Einschreiben zur -Post gegeben. 4 Die Klägerin hat am 23. März 1983 bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterschutzstellung seien nicht erfüllt. Der in Rede stehende Hof stelle mangels öffentlichen. Interesses kein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes dar. Darüber hinaus bedeute die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung eine unzulässige echte Eigentumsbeschränkung, die sich als Teilenteignung darstelle. Das Objekt befinde sich in einem denkbar schlechten baulichen Zustand. Wegen der akuten Einsturzgefahr sei grundsätzlich ein Abriß beabsichtigt. Für notwendige Renovierungs- bzw. Erhaltungsmaßnahmen fehlten ihr erhebliche finanzielle Mittel. Die Kosten für eine grundlegende Renovierung betrügen nach grober Schätzung ca. 100.000 DM. Dem Beklagten sei bei der Auswahl des Gebäudes ein Ermessensfehler unterlaufen, da andere Fachwerkhäuser in der Nachbarschaft nicht in die Denkmalliste aufgenommen worden seien. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. MärZ 1981 und den Widerspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises vom 21. Februar 1983 aufzuheben. 7 Der Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er hat erwidert: Der Höf der Klägerin befinde sich in der Dorfmitte des Ortsteils und bilde mit den ebenfalls unter Schutz gesteilten umstehenden Gebäuden ein Ensemble, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne von § Abs. 1 DSchG NW bestehe. Die Denkmalwürdigkeit sei durch die zuständigen Fachbehörden ausdrücklich bestätigt worden. 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Februar 1984 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 11 Gegen das ihr am 23. März 1984 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. April Berufung eingelegt. Sie macht im wesentlichen geltend: Das streitige Gebäude sei weder aufgrund besonderer baukünstlerischer Leistungen noch aufgrund eines Dokumentar- und Symbolwertes als schutzwürdig anzuerkennen. Insofern habe sich das angefochtene Urteil mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Denkmalbegriff nicht auseinandergesetzt. Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, daß die beiden Giebel des Hauses sich in einem schlechten Zustand befänden und einsturzgefährdet seien. Schließlich sei übersehen worden, daß einschneidende Baumaßnahmen an einer Veränderung des Gesamtkomplexes und des Gesamtbildes geführt hätten. Allein der massive Anbau an der Westseite verändere den Gesamteindruck des Gebäudes derartig, daß es weder stattlich noch als in seinen Proportionen ausgeglichen wirke. Ferner seien an der Westseite des Giebels eine Stalltür und an der östlichen Traufenseite eine neuzeitliche Häustür eingebaut worden. Entscheidend sei auch, daß die ursprüngliche Breite der Deele verkleinert worden sei. Das vorgefundene Schnitzwerk und die Reste von Bemalungen gehörten nicht zur ursprünglichen Ausstattung sondern seien erst um 1930 angebracht worden. Das Fachwerk der beiden Giebelseiten sei insgesamt morsch und müsse bei einer Restaurierung insgesamt ausgetauscht werden. 12 Die Klägerin beantragt, 13 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Er bezieht sich auf eine Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege vom 10. Juli 1984. 17 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 17. September 1984 besichtigt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. 21 Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung ist gegeben. Die angefochtene Ordnungsverfügung hat sich nicht etwa durch Zeitablauf erledigt. Zwar sieht § 4 Abs. 2 Satz 2 DSchG NW vor, daß die vorläufige Unterschutzstellung ihre Wirksamkeit verliert, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird. Jedoch gilt dies bis zum 1. Januar 1985 mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten entfällt(§ 4 Abs. 3 DSchG NW). Das bedeutet, daß vorläufige Schutzmaßnahmen, die vor dem genannten Stichtag getroffen werden, erst mit Ablauf der an diesem Tag beginnenden 6-Monats-Frist unwirksam werden, und zwar nur dann, wenn nicht bis zum Fristablauf (d.h. bis zum Ablauf des 30. Juni 1985) das Eintragungsverfahren eingeleitet worden ist. 22 Vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 1985- 11 A 1801/84 -, zur Veröffentlichung bestimmt. 23 Der Zusatz in der angefochtenen Ordnungsverfügung selbst, daß die Wirksamkeit der Anordnung spätestens am 1. Januar 1985 ende, ist nicht etwa als selbständige Fristbestimmung, sondern als sprachlich nicht ganz geglückter Hinweis auf die Gesetzeslage zu verstehen. Das ergibt sich schon daraus, daß der Hinweis in die Begründung, nicht aber in den regelnden Teil der Ordnungsverfügung aufgenommen worden ist. Im übrigen hätte der Beklagte keine Veranlassung gehabt,' von sich aus eine kürzere Geltungsdaüer der Unterschutzstellung festzulegen. Die angefochtene Maßnahme ist daher zur Zeit (noch) wirksaM, so daß das Anfechtungsinteresse der Klägerin fortbesteht. 24 Die somit zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenstand,der Unterschutzstellung ist das in Ständerbauweise ausgeführte ehemalige Bauernhaus. Zwar ist der Wortlaut des regelnden Teils der Ordnungsverfügung nicht eindeutig. Unter der Bezeichung 'Hof' kann man, den baulichen Mittelpunkt des landwirtschaftlichen Betriebs, also sämtliche Gebäude der Hofstellepals Einheit verstehen. Der Begriff schließt aber auch nicht aus, daß lediglich das ehemalige Bauernhaus als Zentrum des Hofkomplexes angesprochen sein sollte. Dieser letzteren Auslegung ist der Vorzug zu geben, wenn man die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung mit heranzieht. Die Begründung stellt ausschließlich auf das Vierständerhaus ab, dessen bautechnische Besonderheiten eingehender geschildert werden. Der "moderne Massivanbau, dessen Denkmalwert nicht näher dargetan wird, wird lediglich am Rande erwähnt. Die übrigen Teile des Hofkomplexes sind überhaupt nicht angesprochen worden. Auch der Widerspruchsbescheid befaßt sich ausschließlich mit dem Hauptgebäude. Das in den Verwaltungsvorgängen befindliche Bildmaterial und die Inventarisationsliste des Landeskonservators, die bei der Unterschutzstellung verwertet worden sind, beziehen sich ebenfalls auf das eigentliche Bauernhaus. All dies läßt den Schluß zu, daß nur das ehemalige Bauernhaus vorläufig als eingetragen gelten sollte. Der Beklagte hat in der Berufungsverhandlung bestätigt, daß dies das Ziel der angefochtenen Ordnungsverfügung und ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Unter- schutzstellung des ehemaligen Bauernhauses gemäß § 4 Abs..1 DSchG sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll die untere Denkmalbehörde - wenn damit zu rechnen ist, daß ein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird - anordnen, daß das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt: Nach Zweck und Wortlaut dieser Vorschrift ist mit der Eintragung dann zu rechnen, wenn die Beurteilungsgrundlagen, die die Denkmalbehörde in angemessener Zeit und mit angemessenem Verwaltungsaufwand beschaffen kann, den Schluß zulassen, daß das Objekt die Eigenschaft (u.a.) eines Baudenkmals im Sinne von § 2 DSchG NW besitzt. 25 Der Gesetzeswortlaut deutet auf eine Prognoseentscheidung hin, die ein gewisses Maß an Unsicherheit über die objektive Denkmaleigenschaft zuläßt. Das bedeutet, daß eine Denkmaleigenschaft nicht in allen Einzelheiten zuverlässig feststehen muß, wenn die vorläufige Sicherstellung ausgesprochen werden soll. Dieser Auslegung entsprechen auch die gesetzliche Konstruktion der Maßnahme als Fiktion ("... als eingetragen gilt"), ihre Kennzeichnung als "vorläufig", sowie die amtliche Überschrift "vorläufiger Schutz". Wenn § 4 Abs. 1 DSchG NW das vorläufig zu schützende Objekt im Vorgriff -auf dessen endgültige Klassifizierung als "Denkmal" bezeichnet,soll damit nicht etwa zwingend vorausgesetzt werden, daß Gewißheit über die Denkmaleigenschaft besteht. Der Begriff "Denkmal" wird hier gesetzestechnisch nicht als Tatbestandsmerkmal verwandt. Tatbestandsvoraussetzung für die vorläufige Unterschutzstellung ist, daß mit der Eintragung zu rechnen ist. Der Begriff "Denkmal" wird hingegen im Zusammenhang mit der angeordneten Rechtsfolge benutzt. Er bezeichnet insoweit - anstelle einer sachlich angemesseneren neutralen Wendung - lediglich allgemein das zu schützende Objekt. 26 Diese Auslegung entspricht dem Schutzzweck des § 4 DSchG NW, der aus der Gesamtsystematik des Denkmalschutzgesetzes abzulesen ist, Steht nämlich fest, daß eine Sache den Anforderungen gemäß § 2 DSchG NW entspricht, sind zugleich die Voraussetzungen für eine (endgültige) Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes erfüllt. Insoweit besteht (von den weniger bedeutsamen-beweglichen Denkmälern abgesehen) sogar eine Eintragungspflicht. Die Wirkungen der Eintragung sind zeitlich nicht begrenzt. Demgegenüber steht der Erlaß von Anordnungen nach § 4 im Ermessen der Denkmalbehörde; die Geltungsdauer der Maßnahme ist gesetzlich auf höchstens sechs Monate beschränkt. Für diese unterschiedliche Regelung bestünde keine Rechtfertigung, wenn beide Maßnahmen im Prinzip an die gleiche Voraussetzung - das gesicherte Vorliegen der Denkmaleigenschaft - gebunden wären. In diesem Falle bestünde auch aus der Sicht der Denkmalbehörde kein Anlaß, der ohnehin unabweisbaren Eintragung eine befristete Maßnahme nach § 4 DSchG NW "vorzuschalten". Die vorläufige Unterschutzstellung erhält jedoch dann eine eigenständige Bedeutung, wenn sie als Sicherungsmaßnahme zu verstehen ist die getroffen werden kann, bevor die Denkmaleigenschaft des Objekts endgültig und in allen Einzelheiten festgestellt worden ist. 27 In dem letzteren Sinne wollte auch der Gesetzgeber die Regelung des § 4 DSchG NW verstanden wissen. Nach der Begründüng des Regierungsentwurfs soll die Vorschrift der unteren Denkmalbehörde ein rasches Eingreifen ermöglichen. Insbesondere für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zur Aufstellung der Denkmallisten sollte eine einfach zu handhabende Übergangslösung zur Verfügung stehen. Vgl. LT. NW. Drucks. 8/5625 S. 46. 28 Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Denkmalbehörde gehalten wäre, sich bereits im Verfahren zur vorläufigen Unterschutzstellung Gewißheit über die Denkmaleigenschaft einer Sache zu ver7 schaffen. Die nötige Sachaufklärung würde dann häufig so viel Zeit und Wartungskraft in Anspruch nemen, daß die anschließende Maßnahme nach § 4 DSchG NW möglicherweise zu spät angeordnet würde. All dies spricht dafür, der Denkmalbehörde auch bei einem geringeren Erkenntnisstand dle Möglichkeit zum Erlaß von vorläufigen Schutzmaßnahmen einzuräumen. 29 Diese Möglichkeiten sind allerdings durch den Tatbestand des§ 4 DSchG NW beschränkt. Die Denkmalbehörde ist nicht etwa berechtigt, die ihr geeignet erscheinenden Objekte gewissermaßen "auf Verdacht" unter vorläufigen Schutz zu stellen. Gegen einenderart weiten Handlungsspielraum der Behörde bestünden im übrigen auch verfassungsmäßige Bedenken. Die zu treffende Prognoseentscheidung erfordert vor allem, daß die Behörde sich zunächst die notwendigen Beurteilungsgrundlagen beschafft. Der dabei zu treffende Verwaltungsaufwand hat sich insbesondere an der Eilbedürftigkeit des jeweiligen Falles• und an der Verwaltungskraft der Behörde zu orientieren. Erst wenn das hiernach gewonnene Tatsachenmaterial den Schluß zuläßt, daß das Objekt die Eigenschaft eines Denkmals besitzt, ist im Sinne des § 4 Abs. 1 DSchG NW mit der Eintragung "zu rechnen". 30 Das ist hier der Fall. Aufgrund des Eindrucks in der Örtlichkeit, den das streitbefangene Hofgebäude vermittelt, sowie der verschiedenen fachlichen Äußerungen des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege ist der Schluß gerechtfertigt, daß das Gebäude ein (Bau-)Denkmal darstellt. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NW definiert als "Denkmäler" (u.a.) Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches öffentliches Interesse ist gegeben, wenn die Sachen bedeutend (u.a.) für Städte und Siedlungen sind und wenn für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (Abs. 1 Satz 2 der genannten Vorschrift). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NW sind "Baudenkmäler" Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. 31 Das streitige Bauernhaus ist als Baudenkmal in diesem Sinne einzustufen. Es ist bedeutend für die Siedlungstätigkeit im Raum Porta . Westfalica. Das Gebäude prägt aufgrund seiner stattlichen Größe und seiner exponierten Lage an der Zufahrtsstraße zum Gut Rothenhoff den Gesamtcharakter des ländlichen Ortsteil " und seiner Umgebung. Auch aufgrund seiner für die vergangenen Jahrhunderte typischen Ständerbauweise hebt es sich von der sonstigen Bebauung des Ortsteils ab. Desweiteren ist das Gebäude bedeutend für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Es repräsentiert den Typ des niederdeutschen Hallenhauses, das in früheren Zeiten Wohnen, Arbeiten und Viehhaltung "unter einem Dach" ermöglichte. Aufgrund seines Zuschnitts und seiner aufwendigen Ausführung stellt es sich als Sitz eines größeren landwirtschaftlichen Betriebes dar. Die Ausstattung mit einem zweigeschossigen Kammerfach hat - nach den überzeugenden fachlichen Ausführungen des Amtes für Denkmalpflege besonderen Bezug zum Raum und der damaligen Errichtungszeit. 32 Das Netzwerk der kleinformatigen Gefache in den Giebelseiten ist kennzeichnend für die Spätform des Baustils. Unter diesen, Umständen sprechen für eine Erhaltung (und Nutzung) des Baukörpers städtebauliche Gründe. Der dargelegte Zeugniswert ginge bei einer völligen oder teilweisen Beseitigung der Bausubstanz unwiederbringlich verloren. 33 Höhere Anforderungen sind hinsichtlich der Kriterien des § 2 Abs. 2 DSchG NW nicht zu stellen. Insbesondere ist nicht zu verlangen, daß das Gebäude sich in städtebaulicher oder volkskundlicher Hinsicht als einzigartig oder herausragend erweist. Vgl. das bereits zitierte Urteil des Senats vom 25. Januar 1985 - 11 A 1801/84 -. 34 Ferner ist nicht erforderlich,; daß die handwerkliche Ausführung insgeberat oder im Detail das ästhetische Empfinden im besonderen Maße anspricht. Künstlerische Besonderheiten können die Denkmaleigenschaft einer Sache gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW selbständig begründen, müssen aber nicht notwendigerweise zu den städtebaulichen oder sonstigen Kriterien hinzutreten. 35 Vgl. Urteil des Senatsvom 19. Oktober 1984 - 11 A 1350/83 -. 36 Der Tatbestand des § 2 DSchG NW folgt nämlich nicht dem klassischen" Denkmalbegriff; sondern ist umfassender. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 24. Juni 1960 - VII C 205.59 Amtliche Sammlung Bd. 11 S. 32 -bezieht sich auf die von Wortlaut und Zielsetzung her wesentlich anders lautende Regelung des § 26 a Nr. 2 GrStG.1951. Sie kann daher für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Dies gilt erst recht für die weitere von der Klägerin angesprochene Entscheidung - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1972 - IV C: 6.71 -, Amtliche Sammlung Bd. 41 S. 227 -,die eine gänzlich andere Problematik betrifft. 37 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 DSchG NW sind auch unter Berücksichtigung der später vorgenommenen Eingriffe in die Bausubstanz und die äußere Gestaltung sowie des allgemeinen Erhaltungszustandes des Bauernhauses erfüllt. Es mag richtig sein, daß ein Teil der Verzierung und Bemalung des Vordergiebels erst in den 30er Jahren angebracht worden ist. Die hierdurch bewirkte Stilmischung läßt die Denkmaleigenschaft jedoch nicht notwendigerweise entfallen. Die hierfür relevanten Begriffe "bedeutend" und "städtebauliche Gründe" sind verhältnismäßig umfassend. Sie beziehen sich nicht nur auf Objekte, die in ihrer Bausubstanz und äußeren Gestalt im Urzustand bestehen geblieben sind. Spätere Zusätze und Ände22. rungen, die dem jeweiligen Zeitgeschmack entsprechen, werden gerade bei älteren Gebäuden häufig auftreten. Sie prägen dann in aller Regel das Erscheinungsbild des Denkmals mit. So ist es auch im vorliegenden Fall. Die in den 30er Jahren hinzugefügten "Verschönerungen" sind Ausdruck einer gerade damals vorherrschenden konservativen Zeitströmung, wie dem Senat aus einem früheren denkmalrechtlichen Verfahren bekannt ist. Sie prägen daher als Ausdruck des wechselnden Formempfindens den städtebaulichen Wert des ehemaligen Bauernhauses mit. 38 Durch die Veränderungen im Innern und den Anbau des massiven Stalles ist das typische Erscheinungsbild des Hauses sicherlich beeinträchtigt worden. Mit der Beseitigung der Ständer im Bereich der Deele und der westlichen Traufenwand sind Teile der Struktur- und Gestaltungsmerkmale weggefallen. Andererseits beschränken sich diese Veränderungen auf abgrenzbare Teile des Hauses. Sie sind nicht so bestimmend, daß sie den oben dargestellten städtebaulichen und volkskundlichen Wert des Hauses aufgehoben hätten. Die sonstigen Eingriffe, wie etwa die Vergrößerung von Fenstern und der Einbau von Türen sind insgesamt unbedeutend und können ohne allzu großen. baulichen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden. 39 Schließlich entfällt der Denkmalwert nicht aufgrund der sonstien durch natürlichen Verfall und durch Abnutzung bewirkten Schäden der Bausubstanz. Die Renovierungsbedürftigkeit einer Sache schließt nicht von vornherein die Denkmaleigenschaft aus. Vielmehr ist im Einzelfall nach dem Umfang der notwendigen Erneuerungsmaßnahmen zu differenzieren. Die besondere "Bedeutung" im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG NW entfällt nur dann, wenn die Sache insgesamt nur noch eine Kode des Originals darstellt. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Mäterialteilen, das den Gesamteindruck der Sache, unberührt läßt, ist, hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. 40 So ist es auch im vorliegenden Fall. überzeugende Anhaltspunkte dafür, daß das streitige Bauernhaus in seinenwesentlichen, die besondere Bedeutung Im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG verkörpernden Teilen erneuert werden mußt sind nicht gegeben. Die oben dargelegte besondere Bedeutung des Gebäudes beruht, auf der ständerbauweise (Fachwerkbauweise),die ein Holzrahmenwerk als tragende Konstruktion verwendet. Diese Bauweise sichert ein hohes Maß an Standfestigkeit, vor allem weil das verwendete Material Holz elastisch ist, die Verbindung durch Zapfen dauerhaft ist ünd die einzelnen Bauteile sich gegenseitig stützen. Dieses konstruktive Gefüge ist hier dem äußeren Anschein nach im wesentlichen erhalten geblieben. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat und die vorhandenen Lichtbilder bestätigen, stehen die Ständer der Traufenwände und des Südgiebels im Lot. Das Holz des Rahmenwerks (d.h. die Schwellhölzer, Ständer und Rähme) weist keine äußerlich erkennbaren Schäden auf. Ob eine intensive Unter suchung durch einen Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis gelangen würde offen bleiben. Die Begutachtung der erhaltungsfähigen Bausubstanz durch einen Fachmann wäre im Rahmen des Verfahrens zur vorläufigen Unterschutzstellung, nicht angemessen. Sie muß vielmehr den Eintragungsverfahren vorbehalten bleiben. Die z.Zt.präsenten Urteilungsgrundlagen lassen jedenfalls den Schluß zu, daß das streitige Bauernhaus objektiv ein Denkmal ist, so daß mit seiner Eintragung zu rechnen ist. 41 Die Entscheidung des Beklagten, das Denkmal vorläufig. unter Schutz zu stellen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht gegeben. Der Beklagte hat in erster Instanz ausführlich und, überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen er in.den drei von der Klägerin angeführten Berufungsfällen von einer Unterschutzstellung abgesehen hat. Dem ist die Klägerin nicht mehr, substantiiert entgegengetreten. 42 Die Berufung ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO-zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §5 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711, , 713 ZFO, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwG() sind nicht erfüllt, da es hier um die Auslegung von Landesrecht geht.