Beschluss
5 B 1257/84
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1984:0807.5B1257.84.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 1984 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge - für den ersten Rechtszug in Änderung des angefochtenen Beschlusses - auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 1984 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge - für den ersten Rechtszug in Änderung des angefochtenen Beschlusses - auf 4.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen, der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären und über die Kosten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sowie billigem Ermessen zu entscheiden (§ 92 Abs. 2 entsprechend, § 161 Abs. 2, § 173 VwGO; 269 Abs. 3 ZPO entsprechend). Danach hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Denn sie wäre ohne den Eintritt der Erledigung der Hauptsache voraussichtlich unterlegen; eine andere Kostenverteilung unter Billigkeitsgesichtspunkten hält der Senat für nicht geboten. Das Antragsbegehren richtete sich nach dem Wortlaut auf die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die jeweils auf Samstag angesetzten Klausurtermine des Praktikums für physiologische Chemie des Sommersemesters 1984 auf einen anderen Wochentag zu verlegen, hilfsweise, den Antragstellerinnen Nachklausuren an einem entsprechenden Wochentag zu bewilligen. Zweck und Vorgeschichte des Anordnungsverfahrens lassen aber erkennen, daß diese Alternativen nur beispielhaft für jede Prüfung stehen sollen, in der die Antragstellerinnen ihre erfolgreiche Teilnahme an dem Praktikum nachweisen können, ohne durch den Prüfungstermin in Konflikt mit ihrer religiösen Überzeugung als Siebenten-Tags-Adventisten zu geraten (Sabbatheiligung durch Arbeitsruhe). Es spricht vieles dafür, daß die Antragstellerinnen einen Anspruch auf Verlegung der Klausurtermine oder Bewilligung gesonderter Prüfungen (Nachklausuren, mündliche Prüfungen) glaubhaft gemacht hatten, wobei dieser Anspruch als Gegenstück einer entsprechenden Ermessenseinschränkung der Antragsgegnerin erscheint (§ 123 Absätze 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegnerin steht bei der Organisation des Lehr-und Studienbetriebs einschließlich der Bestimmung von Klausurterminen ein weites Ermessen zu. Das ist im Beschluß des Verwaltungsgerichts zutreffend dargelegt. Den dortigen Ausführungen ist auch darin beizupflichten, daß der verantwortliche Hochschullehrer bzw. die Antragsgegnerin nach ihrem Ermessen darüber zu entscheiden haben, in welcher Form die erfolgreiche Teilnahme am hier in Rede stehenden Praktikum festzustellen ist. Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat bei summarischer Prüfung aber von einer Ermessenseinschränkung im Sinne des Antragsbegehrens aus. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die religiös motivierte Weigerung der Antragstellerinnen, an den samstags stattfindenden Praktikumsklausuren teilzunehmen, unterliegt dem Schutzbereich des Artikels 4 Abs. 2 GG. Vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 93/79 -, NJW 1981, 1526. Sie stellt ein nicht zu vertretendes Prüfungshindernis dar, das außerdem Sperrwirkung für die Zulassung der Antragstellerinnen zur Ärztlichen Vorprüfung äußert, weil dafür die erfolgreiche Teilnahme an diesem (Pflicht-)Praktikum vorgeschrieben ist. Dies wiederum berührt den Gewährleistungsbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG, aufgrund dessen die Antragstellerinnen nicht nur Anspruch auf Teilnahme an den Lehr- und Studienveranstaltungen einschließlich der Prüfungen, sondern auch - als Gegenstück des im Prüfungserfordernis liegenden Eingriffs - Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Berücksichtigung eines von ihnen nicht zu vertretenden Prüfungshindernisses haben. Diese Rücksichtnahme ist vorliegend nur in der Weise möglich, daß dem Antragsbegehren entsprochen wird, weil anderenfalls die Antragstellerinnen den vorklinischen Studienabschnitt nicht abschließen, ihr Berufsziel nicht erreichen und damit über die grundrechtlich vertretbare Opfergrenze hinaus belastet würden. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Juni 1983 - 1 BvR 1239/82 -, NJW 1984, 912; BSG, Urteil vom 23. Juni 1982 - 7 RAr 89/81 -, NJW 1983, 701 (703 f.). Die Antragstellerinnen haben die eigenen Möglichkeiten, Abhilfe zu schaffen, ausgeschöpft. Sie haben den verantwortlichen Hochschullehrer schon Ende 1982 über die Konfliktsituation unterrichtet, die sich für sie aus dem Gebot zur Einhaltung der Sabbatruhe einerseits und der regelmäßigen Terminierung der Praktikumsklausuren auf Samstage andererseits ergab. Der Hochschullehrer hat sich aber, auch nach Einschaltung des Rektors der Universität, zu einem Entgegenkommen nicht bereit gefunden. Im Sommersemester 1983, Wintersemester 1983/84 und Sommersemester 1984 sind die Klausurtermine erneut auf Samstage festgelegt worden. Gleiches ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerinnen auch für das kommende Wintersemester 1984/85 geschehen. Die vom Rektor und von dem Beauftragten für Studentenfragen ihrer Religionsgemeinschaft unterstützten Bemühungen der Antragstellerinnen, als Gasthörer an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik den Praktikumsschein zu erwerben (u. a. Hamburg, Düsseldorf, Aachen, Bonn, Heidelberg, Gießen), haben nichts erbracht. Ein Hochschulwechsel unter Aufgabe des von der Zentralstelle zugeteilten Studienplatzes erscheint nach den Umständen als nicht zumutbar. Die Antragstellerinnen haben wesentliche Nachteile in Kauf genommen und dadurch sowie durch ihre nachhaltigen Bemühungen um Abhilfe die Ernsthaftigkeit ihrer religiösen Bindung glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat bereits zwei Semester Leerlauf in ihrem Studium aufzuweisen; aufgrund der beibehaltenen Terminierungspraxis der Antragsgegnerin droht ihr und der Antragstellerin ein weiterer Studienleerlauf auf nicht absehbare Zeit. Das ist nicht hinzunehmen, zumal es auch dem öffentlichen Interesse widerspricht, knappe nc - Studienplätze organisatorischer Schwierigkeiten wegen faktisch ungenutzt zu lassen. Im Spannungsfeld zwischen den Interessen der Antragstellerinnen und den Organisationsinteressen der Antragsgegnerin und des verantwortlichen Hochschullehrers haben letztere zurückzutreten. Sie haben mehrere Semester faktisch den Vorrang gehabt und können zudem in gewisser Weise berücksichtigt werden, wenn darüber befunden wird, auf welche Art eine erfolgreiche Praktikumsteilnahme der Antragstellerinnen festgestellt werden soll (Terminsverlegung, Nachklausur, mündliche Prüfung). Es - mag dahinstehen, ob eine Terminsverlegung tatsächlich unmöglich ist, was die Antragsgegnerin behauptet hat. Denn einer individuellen Leistungskontrolle durch Nachklausur oder mündliche Prüfung steht jedenfalls nichts entgegen. Sie ist wegen der besonderen Umstände mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Chancengleichheit, Artikel 3 Abs. 1 GG) vereinbar, zumal es hier nur um den schlichten Nachweis einer erfolgreichen Praktikumsteilnahme, nicht um zu benotende Zwischen- oder Endexamina geht. Der Einwand, eine Einzelprüfung vertrage sich nicht mit dem didaktischen Konzept des verantwortlichen Hochschullehrers, greift ebenfalls nicht durch. Die Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Abs. 3 GG) findet, soweit es um Prüfungen geht, in den Grundrechten der Antragstellerinnen aus Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 GG ihre immanente Grenze. Die Festsetzung des Streitwertes für beide Rechtszüge beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.