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Urteil

15 A 992/80

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1983:0411.15A992.80.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. April 1979 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 6. April 1979 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 11. Juli 1949 in Aba/Nigeria geborene Klägerin unterzog sich am 19. und 20. März 1979 zum dritten Mal der Ärztlichen Vorprüfung. Am Abend des ersten Prüfungstages wurde sie von ihrer Schwester aus Nigeria fernmündlich benachrichtigt, daß ihr Vater an diesem Tage gestorben sei. Gleichwohl nahm sie auch am zweiten Prüfungstage an der Prüfung teil. Durch Bescheid vom 6. April 1979 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie habe die Ärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden, weil sie wiederum nicht die erforderliche Anzahl der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet habe. Zugleich wies er sie darauf hin, daß er ihr zur Beantwortung etwaiger Fragen zur Verfügung stehe. Der Prüfungsbescheid wurde der Klägerin am 10. April 1979 zugestellt. Noch am selben Tage suchte die Klägerin den Leiter des Landesprüfungsamts, Dr. X. , auf und machte geltend, sie sei infolge der am Abend des 19. März 1979 erhaltenen Nachricht über den Tod ihres Vaters am 20. März 1979 nicht prüfungsfähig gewesen. Mit der am 11. April 1979 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Ihre Prüfung vom 19. und 20. März 1979 dürfe nicht als erfolglos unternommen bewertet werden. Nachdem sie am ersten Prüfungstage gute Prüfungsleistungen erbracht habe, sei sie am zweiten Prüfungstage wegen der am Vorabend erhaltenen Todesnachricht derart verwirrt gewesen, daß sie die Prüfung nicht mehr habe bestehen können. Einen Rücktritt von der bereits begonnenen Prüfung habe sie für unmöglich gehalten, zumal sie nicht im Besitz eines schriftlichen Nachweises über den Tod ihres Vaters gewesen sei. Überdies sei sie infolge ihrer tiefen Trauer und Verzweiflung zu einer sofortigen Rücktrittserklärung außerstande gewesen. Sie habe nach dem 19. März 1979 mehrere Wochen lang jeden Kontakt mit ihrer Umwelt vermieden und sei in dieser Zeit nur von ihrem Landsmann und Freund Dr. med. V. betreut worden, der ihr den Haushalt geführt habe. Unter diesen Umständen könne ihr nicht vorgehalten werden, sie habe die Berufung auf ihre Prüfungsunfähigkeit hinausgezögert, um zunächst das Prüfungsergebnis abzuwarten. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 6. April 1979 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie erneut zur zweiten Wiederholungsprüfung zuzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt: Der Klägerin sei die Berufung auf ihre Prüfungsunfähigkeit verwehrt, weil sie diese Rüge für den Fall zurückgestellt habe, daß sie die Prüfung nicht bestehe. Obwohl ihr der Grund für die Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit bekannt gewesen sei, habe sie, anstatt von der Prüfung zurückzutreten, diese am zweiten Prüfungstag fortgesetzt. über die Möglichkeit des Rücktritts von der Prüfung sei sie bei jedem Prüfungsversuch durch Abdruck des Textes des § 18 der Approbationsordnung für Ärzte auf dem Zulassungsbescheid belehrt worden. Falls sie gleichwohl unter den damaligen Umständen an dieser Möglichkeit gezweifelt habe, sei es ihr zumindest möglich gewesen, ihre Zweifel durch eine sofortige Nachfrage beim Landesprüfungsamt zu beheben und von ihrem Rücktrittsrecht noch rechtzeitig vor der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Gebrauch zu mache. Da sie dies mit der Folge des Verlustes des Rücktrittsrechts unterlassen habe, könne ihre Prüfungsunfähigkeit auch in der Form einer gegen den Prüfungsbescheid gerichteten Verfahrensrüge nicht mehr berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung macht die Klägerin erneut geltend, sie sei aus psychischen Gründen außerstande gewesen, bis zur Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung von der Prüfung zurückzutreten. Sie beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 6. April 1979 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Der Senat hat über die psychische Verfassung der Klägerin in der Zeit vom 20. März bis zum 10. April 1979 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Leiters der Abteilung für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität L. ,Prof. Dr. Dr. C. , und seiner Mitarbeiterin, der Diplom-Psychologin Dr. Goemann, sowie eines weiteren Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Ministerialrat Dr. C1. . Auf die Gutachten der Sachverständigen vom 24. April 1981 und vom 25. Juli 1982 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den sonstigen Inhalt der Prozeßakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Prüfungsbescheid ist rechtswidrig. Die Klägerin kann die mit der Klage behauptete Prüfungsunfähigkeit verwaltungsverfahrensrechtlich in der Weise geltend machen, daß sie ihretwegen die Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 6. April 1979 erstrebt. Eine - rechtzeitig geltend gemachte - Prüfungsunfähigkeit berechtigt den Prüfling nicht nur zum Rücktritt von der Prüfung (vgl. § 18 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 - BGBl I, 1458 - (App0Ä), hier anwendbar i.d.F. der Ersten Änderungsverordnung vom 21. Mai 1975 - BGBl I, 1257 -), sondern darüber hinaus auch zur Anfechtung der gleichwohl ergangenen negativen Prüfungsentscheidung wegen eines Verfahrensfehlers; denn es fehlt in diesem Fall an einer bewertungsfähigen Prüfungsleistung. Der Erteilung einer Rücktrittsgenehmigung (vgl. § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 App0Ä) bedarf es neben der Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht, weil die mit dem Rücktritt angestrebte Rechtsfolge - die Nichtberücksichtigung des im Zustand der Prüfungsunfähigkeit unternommenen Prüfungsversuchs (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 App0Ä) - schon in der Aufhebung der Prüfungsentscheidung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt. Die angefochtene Prüfungsentscheidung leidet an einem zu ihrer Aufhebung führenden Verfahrensfehler, weil die Klägerin - entsprechend ihrer Behauptung - am zweiten Prüfungstag, dem 20. März 1979, nicht prüfungsfähig war. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin infolge der seelischen Erschütterung, die sie durch die am Abend des 19. März 1979 erhaltene Nachricht vom Tod ihres Vaters erfuhr, am nachfolgenden zweiten Prüfungstage, dem 20. März 1979, in ihrem Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigt und deshalb prüfungsunfähig war. Diese Annahme wird durch die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. C. , Dr. H. und Dr. C1. bestätigt; sie wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die Prüfungsunfähigkeit ist - mit der Folge der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids - auch beachtlich, denn die Klägerin hat sich auf sie rechtzeitig berufen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AppOÄ hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurücktritt, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Zwar bezieht sich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf die unverzügliche Mitteilung der für den Rücktritt maßgebenden Gründe. Sie ist jedoch nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß der Prüfling auch den Rücktritt selbst unverzüglich dem Landesprüfungsamt gegenüber zu erklären hat. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. August 1979 - 7 B 11.79 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 421.0 Nr. 120; Urteil des Senats vom 18. September 1981, - 15 A 44/80 -. Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1982, 1433 (1346). Hat der Prüfling entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 AppOÄ sein Recht zum Rücktritt von der Prüfung bis zur Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung nicht ausgeübt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, so kann er den jeweiligen Rücktrittsgrund auch der Prüfungsentscheidung nicht mehr entgegenhalten. Vgl. Urteil des Senats vom 18. September 1981 - 15 A 44/80 - aa0. Im vorliegenden Fall ist § 18 Abs. 1 Satz 1 AppOÄ nicht zu Lasten der Klägerin anwendbar, weil sie duch die außergewöhnliche psychische Verfassung, in die sie mit der Nachricht vom Tode ihres Vaters geriet, bis zur Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung an einer sachgerechten Einschätzung ihrer Prüfungssituation und damit an einer verantwortlichen Entscheidung über die Ausübung ihres Rücktrittsrechts gehindert war. Insbesondere hat die Klägerin ihre Obliegenheiten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AppOÄ nicht dadurch verletzt, daß sie sich ungeachtet der am Abend zuvor erhaltenen Todesnachricht auch am zweiten Prüfungstage der Prüfung stellte. Wie aus den - vom Senat als glaubhaft angesehenen und vom Beklagten nicht bestrittenen - schriftlichen Erklärungen des Dr. V. vom 2. Oktober 1979 hervorgeht, der als Landsmann und Freund der Klägerin beim Eintreffen der Nachricht vom Tode ihres Vaters zugegen war, reagierte die Klägerin auf diese Nachricht mit extremen Gefühlsäußerungen, die von den Gutachtern als "hysteriform" bzw. "hysteroid" bezeichnet werden und die u.a. die Möglichkeit der Selbstverletzung einschlossen. Nach seiner Darstellung mußte Dr. V. erhebliche Mühe aufwenden, um die Klägerin (äußerlich) zu beruhigen und sie zu überreden, die Prüfung fortzusetzen, wobei er sie bis zum Prüfungsort begleitete. Damit erweist sich das Verhalten der Klägerin am zweiten Prüfungstage infolge der Auswirkungen der am Vorabend erhaltenen Todesnachricht als weitgehend fremdbestimmt; dies schließt die Annahme aus, die Klägerin habe mit der Fortsetzung der Prüfung die Folgen ihres Zustandes und die dadurch bedingte Erhöhung des Prüfungsrisikos aus freiem Entschluß auf sich genommen. Der Senat ist ferner davon überzeugt, daß die Klägerin auch nach dem 20. März 1979 bis zur Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung am 10. April 1979 zu einer derartigen Risikoentscheidung nicht imstande war. Der Sachverständige Dr. C1. hat in seinem Gutachten vom 25. Juli 1982 ausgeführt, bei Menschen des afrikanischen Kulturkreises seien unter starken körperlich-seelischen Belastungen häufig "hysterische" oder "hysteroide" bzw. "hysterie ähnliche" Verhaltensweisen anzutreffen, die für Europäer kaum nachvollziehbar seien. Im einzelnen handele es sich um Reaktionen der "Verdrängung" (Repression), des Zurückfallens in kindliche Verhaltensweisen (Regression), der "Auflösung" (Dissoziation) des Persönlichkeitsgefüges und schließlich um stark angstneurotisch gefärbtes Verhalten, wobei allen diesen Reaktionen gemeinsam sei, daß die so Betroffenen große Schwierigkeiten hätten oder sogar völlig unfähig seien, auf Situationen des normalen Lebens angemessen zu reagieren. Oft kehre diese Fähigkeit erst nach erneuten Einwirkungen von außen zurück. Zusammenfassend könne von einer "verstärkten Fremdbestimmtheit" der Betroffenen gesprochen werden. Aufgrund dieser allgemeinen Ausführungen sowie in Anbetracht des individuellen Lebensschicksals der Klägerin, der von den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. C. und Dr. H. erhobenen Befunde und der Angaben des Dr. V. ist der Sachverständige Dr. C1. zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei nach dem Empfang der Nachricht vom Tod ihres Vaters nicht in der Lage gewesen, sich in ihrem Prüfungsverfahren situationsgerecht zu verhalten, und dieser Zustand habe bis zum Erhalt der negativen Prüfungsentscheidung, mit der sie auf die Möglichkeit der Klageerhebung hingewiesen worden sei, angehalten. Der Senat schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C1. insgesamt an. Dieser Sachverständige verfügt über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beurteilung der psychischen Verfassung von Menschen des afrikanischen Kulturkreises, denn er war viele Jahre lang in Nigeria - dem Heimatland der Klägerin - als Psychiater praktisch tätig. Er hat sein Gutachten vor dem Hintergrund der in Afrika gewonnenen Erfahrungen sorgfältig begründet und ergänzend auf einschlägige Äußerungen aus dem wissenschaftlichen Schrifttum - einschließlich eigener Veröffentlichungen - hingewiesen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. C1. steht nicht im Widerspruch zu dem - vom Senat zunächst eingeholten - Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. C. und Dr. H. , sondern baut auf diesem Gutachten auf. Zwar haben die Sachverständigen Prof. Dr. Dr. C. und Dr. H. in ihrem Gutachten ausgeführt, sie hielten es für überwiegend wahrscheinlich, daß die Klägerin zumindest kurze Zeit vor der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung in der Lage gewesen sei, ihre Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen. Sie haben jedoch die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung aufgrund von Besonderheiten, die sich aus der Zugehörigkeit der Klägerin zum afrikanischen Kulturkreis ergeben, ausdrücklich offengelassen. Darüber hinaus haben sie - insoweit das von dem Sachverständigen Dr. C1. gewonnene Ergebnis stützend - festgestellt, die Klägerin habe noch zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung bei der Erwähnung des Todes ihres Vaters deutliche , affektive Reaktionen gezeigt und sei im ürigen als eine wenig aktive Persönlichkeit zu charakterisieren. Dem entspricht die Angabe des Dr. V. in seinem Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 2.0ktober 1979, er habe die Klägerin auch nach dem 20. März 1979 mehrere Wochen lang in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens intensiv betreuen müssen. Da der Sachverständige Dr. C1. die Eigenart des damaligen Zustands der Klägerin in Übereinstimmung mit den Befunden des Erstgutachtens und den Angaben des Dr. V. darin gesehen hat, daß die Klägerin nicht ohne äußere Anstöße sachgerecht zu handeln vermochte, ist sein Gutachten - entgegen der Auffassung des Beklagten auch insoweit frei von Widersprüchen, als es feststellt, die Klägerin habe mit der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung (zumindest teilweise) ihre Einsichts- und Handlungsfähigkeit wiedererlangt. Denn wegen der - von dem Sachverständigen so bezeichneten - "verstärkten Fremdbestimmtheit" der Klägerin bedurfte es der Kenntnis des negativen Prüfungsergebnisses, um sie zu veranlassen, die Prüfung, die sie unter dem Einfluß ihres Landsmanns Dr. V. insgesamt durchgestanden hatte, im nachhinein unter Hinweis auf ihre Prüfungsunfähigkeit als fehlerhaft anzugreifen. Dabei mag ihr dieser Entschluß durch das dem Prüfungsbescheid beigefügte Gesprächsangebot des Beklagten und den Beistand Dr. V. , der sie auch am 10. April 1979 zu ihrem Gespräch mit dem Leiter des Prüfungsamtes begleitete, zusätzlich erleichtert worden sein. Nach alledem hat sich die Klägerin sogleich nach der Bekanntgabe der angefochtenen Prüfungsentscheidung am 10. April 1979 rechtzeitig auf ihre Prüfungsunfähigkeit berufen, so daß diese Entscheidung keinen Bestand haben kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwG°, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwG°, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§§ 137 Abs. 2, 132 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.