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Urteil

II A 687/67

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1969:0514.II.A687.67.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes bis ... in ... Das Grundstück ist eingeschossig bebaut und grenzt mit einer Frontlänge von 19 m an die C.. Es wurde im Jahre 1961 an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt ..., nämlich an den in der G. befindlichen Mischwasserkanal, angeschlossen. Die Klägerin entrichtet seit dieser Zeit laufend Kanalbenutzungsgebühren. Mit Bescheid vom 2. Mai 1966 zog der Beklagte die Klägerin zu einer einmaligen Anschlußgebühr in Höhe von 610,- DM heran. Die Heranziehung beruhte auf den §§ 14, 15 der Satzung der Stadt ... über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 25. Juni 1965 (Entwässerungssatzung). Nach § 14 dieser Entwässerungssatzung ist für die Gewährung (Nehmen oder Behalten) eines Anschlusses eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten des öffentlichen Abwassersystems eine einmalige Gebühr für jeden Meter Straßenseite zu entrichten. Nach § 15 der Entwässerungssatzung beträgt die Gebühr für den laufenden Meter Straßenfront an kanalisierten Straßen bei unbebauten und eingeschossig bebauten Grundstücken beim Anschluß an einen Mischwasserkanal (für Schmutz- und Regenwasser) 40,- DM, an einen Schmutzwasserkanal 32,- DM und an einen Regenwasserkanal 8,- DM; die Gebühr erhöht sich bei mehrgeschossigen Gebäuden um 15 v.H. für jedes weitere Vollgeschoß. Gemäß diesen Vorschriften berechnete der Beklagte für den Anschluß des Grundstückes der Klägerin an einen Mischwasserkanal die einmalige Anschlußgebühr mit 760,- DM (19 lfdm × 40,- DM); von diesem Betrag setzte er eine Pauschalvergütung von 150,- DM für die von der Klägerin auf ihre Kosten innerhalb der Straßenfläche durchgeführten Arbeiten zur Herstellung des Hausanschlusses ab. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Bescheid vom 16. Juni 1966 zurück. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Der Beklagte verlange mit der einmaligen Anschlußgebühr unzulässigerweise auch eine Erstattung der Kosten für die Straßenentwässerung, weil in den Mischwasserkanal auch das Oberflächenwasser der Straße abgeleitet werde. Die Gebühr für den Anschluß an einen Mischwasserkanal sei auch um 8,- DM je lfdm Straßenfront höher als die Gebühr für den Anschluß an einen Schmutzwasserkanal, in den kein Regenwasser abgeleitet werde. Kosten der Oberflächenentwässerung der Straßen stünden in keinen Zusammenhang mit der einmaligen Anschlußgebühr, wie das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Urteil vom 3. Dezember 1963 - 1 K 549/63 - ausgeführt habe. Eine einmalige Anschlußgebühr für das Behalten des Anschlusses könne ferner dann nicht verlangt werden, wenn die Gemeinde es unterlassen habe, für das Nehmen des Anschlusses eine Gebühr zu verlangen. Ihr Grundstück sei schon im Jahre 1961 an die städtische Abwasseranlage angeschlossen worden, ohne daß der Beklagte für das Nehmen des Anschlusses eine Gebühr verlangt habe. Sie sei zudem nach § 18 der Entwässerungssatzung von der einmaligen Anschlußgebühr freigestellt, weil sie bereits Gebühren zu den Kosten der Grundstücksentwässerung nach früheren Bestimmungen geleistet habe. Sie habe nämlich mit der Entrichtung der laufenden Benutzungsgebühren seit 1961 entsprechend § 16 der Ortssatzung über den Anschluß der Grundstücke an die gemeindliche Entwässerungsanlage vom 8. Oktober 1948 gleichzeitig auch Kosten für die Herstellung der Entwässerungsanlagen erbracht. Diese Vorschrift habe im Jahre 1961 noch gegolten. Durch die Nachtragssatzung vom 4. Dezember 1953/13. März 1954 sei, wie das Verwaltungsgericht in dem Urteil vom 3. Dezember 1963 festgestellt habe, eine einmalige Anschlußgebühr nicht wirksam eingeführt worden, soweit darin bestimmt worden sei, daß zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen bzw. ihrer Erweiterung die Kosten der oberirdischen Straßenentwässerung und die eines gewöhnlichen(höchstens 50 cm haltenden) Kanals erhoben würden. Schließlich sei die Gebührenforderung verjährt. Der Beklagte habe schon vor 1965 Gebühren zur Deckung der Herstellungskosten erheben können. Wenn er das nicht getan habe, könne er dies jetzt nicht mehr nachholen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 1966 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1966 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt: Die Heranziehung der Klägerin zur einmaligen Anschlußgebühr betreffe nur die Grundstücksentwässerung, nicht aber die Oberflächenentwässerung der Straße. Die Aufwendungen für die Straßenentwässerung, z.B. für Straßensinkkästen und die hierfür erforderlichen Anschlußrohre, würden über den Erschließungsbeitrag umgelegt. Außerdem trage die Stadt regelmäßig ungefähr 20 v.H. der gesamten Kosten des Abwassersystems aus allgemeinen Haushaltsmitteln. Die Klägerin sei auch nicht gemäß § 18 der Entwässerungssatzung von der einmaligen Anschlußgebühr befreit. Seit dem Erlaß der Nachtragssatzung vom 4. Dezember 1953 seien Kanalbenutzungsgebühren nur noch für die laufende Unterhaltung der öffentlichen Abwasseranlage, nicht aber, wie § 16 der Ortssatzung vom 8. Oktober 1948 vorgesehen habe, auch für die Deckung der Herstellungskosten erhoben worden. Die Klägerin habe somit durch die von ihr seit dem Anschluß des Grundstücks im Jahre 1961 entrichteten laufenden Kanalbenutzungsgebühren keine Leistungen für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage erbracht. Die Gebührenforderung sei noch nicht verjährt, da ein Anspruch auf Erhebung einer einmaligen Anschlußgebühr erst mit dem Inkrafttreten der Entwässerungssatzungvom 25. Juni 1965 entstanden sei. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die Entwässerungssatzung vom 25. Juni 1965 sei formell gültig. Die in ihr geregelte Erhebung von einmaligen Anschlußgebühren sei auch materiell nicht zu beanstanden. Mit der einmaligen Anschlußgebühr würden der Klägerin nicht die Kosten der Straßenentwässerung angelastet. Der auf die Oberflächenentwässerung der Straße entfallende Kostenanteil werde durch Erschließungsbeiträge und ferner dadurch aufgebracht, daß die Stadt ... regelmäßig ungefähr 20 v.H. der gesamten Entwässerungskosten mit allgemeinen Haushaltsmitteln abdecke. Dadurch würden die Mehraufwendungen für die Straßenentwässerung ausgeglichen. Die unterschiedliche Bemessung der Anschlußgebühr bei einem Anschluß an einen Mischwasserkanal und bei einem Anschluß an getrennte Kanäle für Schmutzwasser und Regenwasser sei mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabenpflichtigen vereinbar. Die Klägerin sei auch nicht nach § 18 der Entwässerungssatzung von der einmaligen Anschlußgebühr befreit; sie habe im Sinne dieser Vorschrift eine Gebühr zu den Kosten der Grundstücksentwässerung nach früheren Bestimmungen nicht geleistet. Die Gebührenforderung sei auch nicht verjährt, weil die Möglichkeit zur Erhebung einer einmaligen Anschlußgebühr für die Gewährung (Nehmen oder Behalten) eines Abwasseranschlusses in ... erst seit Inkrafttreten der Entwässerungssatzung vom 25. Juni 1965 gegeben sei. Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Wenn in das öffentliche Abwassersystem auch die Oberflächenentwässerung der Straßen abgeleitet werde, müsse die einmalige Anschlußgebühr um einen Betrag ermäßigt werden, der den anteiligen Kosten der Straßenentwässerung entspreche. Bei Fehlen einer klaren Abgrenzung bestehe die Möglichkeit, die erstmaligen Herstellungskosten des öffentlichen Abwassersystems sowohl über Anschlußgebühren als auch über Erschließungsbeiträge beliebig und überschneidend abzudecken. Die Freistellungsvorschrift des § 18 der Entwässerungssatzung setze nicht voraus, daß bei früheren Bestimmungen eine "einmalige" Gebühr geleistet worden sei. Sie habe nach § 16 der Ortssatzung vom 8. Oktober 1948 mit den lautenden Benutzungsgebühren zugleich eine Anschlußgebühr geleistet. Ihre jetzige Heranziehung zur einmaligen Anschlußgebühr sei unzulässig. Die Gebührenforderung sei auch verjährt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor: Die einmalige Anschlußgebühr werde von der Klägerin für die Ableitung von Schmutzwasser und Regenwasser, das auf ihrem Grundstück anfalle, erhoben. Soweit die Abwasseranlage auch das Regenwasser der Straßenoberfläche aufnehme und deshalb aufwendiger hergestellt werde, werde die Klägerin durch die einmalige Anschlußgebühr nicht belastet. Die Rohre des Mischwasserkanals, die auch das Regenwasser der Straße mit aufnähmen, hätten einen um 20 v.H. vergrößerten Querschnitt. Die durch die Straßenentwässerung bedingten Mehraufwendungen würden durch den Anteil von 20 v.H. der gesamten Herstellungskosten, den die Stadt ... seit Einführung der Entwässerungssatzung vom 25. Juni 1965 regelmäßig aus allgemeinen Haushaltsmitteln trage, ausgeglichen. Abgesehen hiervon wirke sich die Straßenentwässerung wegen der erhöhten Spülwirkung des sauberen Regenwassers für die gesamte Abwasseranlage vorteilhaft aus. Für die zum Abwassersystem gehörende Kläranlage entstünden durch die Aufnahme des Straßenregenwassers keine Mehrkosten. Die Kläranlage nehme nur die normalen Abwässer auf und sei nur für diese dimensioniert. Die Stadt ... habe fünf Regenauslässe gebaut, welche bei erhöhtem Wasserspiegel das Wasser unmittelbar in die Umflut oder in die Dinkel leiteten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Entwässerungssatzung, auf der die Heranziehung beruht, ist formell wirksam zustande gekommen. Sie ist vom Rat der Stadt ... der nach den §§ 4 und 28 Abs. 1 Buchst. g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952, GS NW 167, (GO) hierfür zuständig ist, am 25. Juni 1965 ordnungsmäßig beschlossen. Sie bedurfte nach § 19 GO und für ihren gebührenrechtlichen Teil nach den §§ 4 Abs. 3, 8 Abs. 1 und 77 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, PrGS 152, in der jetzt geltenden Fassung der Anlage I zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts vom 7. November 1961, GV NW 325/PrGS NW 7, (KAG) der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, die der nach § 48 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1953, GS NW 208, (KreisO) zuständige Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde am 21. September 1965 erteilt hat. Die Genehmigung ist nach § 77 Abs. 3 Satz 1 KAG bis zum 31. Dezember 1975 bestimmt befristet. Nach Eingang der Genehmigung hat der Bürgermeister der Stadt ... am 21. Oktober 1965 gemäß § 37 Abs. 3 GO die Bekanntmachung der Entwässerungssatzung unterzeichnet. Die Satzung ist sodann gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt ... vom 23. Juli 1965 in der Zeit vom 22. Oktober bis 4. November 1965 durch Aushang in den vorgesehenen sechs Aushangkästen öffentlich bekanntgemacht worden. Gegen die Zulässigkeit dieser Form der Bekanntmachung bestehen nach der Einwohnerzahl der Stadt ..., die im Jahre 1965 etwa 26.000 ausmachte, und nach der räumlichen Ausdehnung des Stadtgebiets vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Urteil vom 25. August 1965 - III A 530/65 - Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1966, 831 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1966, 1575 und 1967, 170 = Der Gemeindehaushalt (Gemht) 1966, 185. keine Bedenken. Der Aushang war, wie der Senat geprüft hat, während der Aushangfrist jedermann zugänglich, so daß die Betroffenen sich ausreichend über das neue Ortsrecht unterrichten konnten. Gesetzliche Grundlage der in der Entwässerungssatzung geregelten Gebührenerhebung ist § 4 KAG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift können die Gemeinden für die Benutzung der von ihnen im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten und Einrichtungen) besondere Vergütungen (Gebühren) erheben. Auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung erhebt die Stadt ... nach ihrer Entwässerungssatzung eine einmalige Anschlußgebühr und eine laufende Benutzungsgebühr. Auch die hier streitige einmalige Anschlußgebühr, die nach § 14 der Entwässerungssatzung für die Gewährung (Nehmen oder Behalten) eines Anschlusses eines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten des öffentlichen Abwassersystems zu entrichten ist, ist eine Benutzungsgebühr im Sinne des § 4 Abs. 1 KAG. Sie stellt ein. Entgeld für die Leistung dar, die die Gemeinde dem Grundstückseigentümer durch den Anschluß seines Grundstückes an die gemeindliche Abwasseranlage gewährt. Sie ist ein vorweggenommener Aufschlag auf die laufende Benutzungsgebühr. Eine Benutzung der Abwasseranlagen ist bereits in dem "Nehmen", aber auch in dem "Behalten" des Anschlusses zu sehen. Die Zulässigkeit der Erhebung einer derartigen Anschlußgebühr neben der laufenden Benutzungsgebühr ist im Geltungsbereich des § 4 KAG stets anerkannt worden. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. August 1959 - III A 1440/56 -, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg (OVGE) 15, 121 = DVBl 1960, 781 = Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1960, 33 = Deutsche Gemeindesteuerzeitung (DGStZ) 1960, 92 = Der Betriebsberater (BB) 1960, 463 und Urteil vom 19. Juni 1963 - III A 1095/61 -, OVGE 19, 30 = KStZ 1964, 160 = Gemht 1964, 114; Surén, Gemeindeabgabenrecht, 1950 S. 32. Nach der Begründung zu dem Entwurf eines Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juli 1968 (EKAG) Landtag Nordrhein-Westfalen - 6. Wahlperiode - Bd. 5, Drucks. Nr. 810, Einzelbegründung Nr. 5 zu § 6 EKAG (S. 37). soll die einmalige Anschlußgebühr durch Erhebung eines Beitragsersetzt werden; hierdurch wird die derzeitige Rechtslage nicht berührt. Nach § 15 der Entwässerungssatzung wird die einmalige Anschlußgebühr nach der Länge der Front berechnet, mit der das Grundstück an eine kanalisierte Straße grenzt. Die Gebühr beträgt für den laufenden Meter Straßenfront beim Anschluß unbebauter und eingeschossig bebauter Grundstücke an einen Mischwasserkanal (für Schmutz- und Regenwasser) 40,- DM, an einen Schmutzwasserkanal 32,- DM und an einen Regenwasserkanal 8,- DM; sie erhöht sich bei mehrgeschossigen Gebäuden um 15 v.H. für jedes weitere Vollgeschoß. Damit hat die Stadt ... für die Bemessung der einmaligen Anschlußgebühr den durch Differenzierungen etwas verfeinerten Frontmetermaßstab gewählt, der ein sogenannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist. I. 1. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind Ersatzmaßstäbe für den Wirklichkeitsmaßstab. Benutzungsgebühren gemäß § 4 KAG dürfen nur dann nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben erhoben werden, wenn die Anwendung des Wirklichkeitsmaßstabes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, das tatsächlich Ausmaß einer Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung also ohne technische Schwierigkeiten und ohne unverhältnismäßigen Kosten - und Verwaltungsaufwand nicht festgestellt werden kann. Vgl. Preußisches Oberverwaltungsgericht (PrOVG) Urteil vom 26. November 1907, Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVGE) 51, 59 (61); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad-Württ), Urteil vom 12. Oktober 1961, Der Betriebsberater (BB) 1962, 74; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluß vom 4. Februar 1959, Verwaltungsrechtssprechung in Deutschland (VerwRspr.) 11 Nr. 233; von Lympius- von Elbe, Das Kommunalabgabengesetz und das Kreis- und Provinzialabgabengesetz, 1930, Erl. VII C 2 zu § 4 KAG; von Rosen-von Hoewel in Handbuch der Kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. III S 462; Kübler-Fröhner, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Einführung S. 23; Rumetsch, Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz, 1956, Anm. 10 b zu § 7; Zeitler, BB 1962, 1355; Dahmen, Der Städtetag (StT) 1967, 107 und DVBl 1968, 310. Denn nur der Wirklichkeitsmaßstab, der die Gebühr im Einzelfall genau nach Umfang und Art der tatsächlichen Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung bemißt, wird dem Grundsatz des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung (spezielles Äquivalenzprinzip), dessen Geltung aus dem begrifflichen Wesen der Benutzungsgebühr hergeleitet wird und in der Rechtsprechung anerkannt ist, Vgl. PrOVG, Urteil vom 26. November 1907, a.a.O., und Urteil vom 13. Februar 1914, PrOVGE 66, 159 (163); OVG Münster, Urteil vom 5. August 1959, a.a.O., und Urteil vom 15. Mai 1963 - III A 523/60 -, KStZ 1963, 227; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Oktober 1964, KStZ 1965, 141; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Urteil vom 19. März 1964, Entscheidungssammlung der Verwaltungsgerichtshöfe Hessen und Baden-Württemberg (ESVGH) 15, 47 = KStZ 1965, 145; VGH Bad- Württ., Urteil vom 23. März 1959, ESVGH 9, 49 (51) = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1959, 466; BayVGH, Urteil vom 28. Februar 1958, VerwRspr 10 Nr. 151; Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH), Entscheidung vom 5. April 1963, KStZ 1963, 105; von Lympius-von Elbe, a.a.O., Erl. VII C 1 zu § 4 KAG; Surén, a.a.O., Erl. 12 a zu § 4 KAG in vollem Umfange gerecht. Hiervon geht auch § 6 Abs. 3 EKAG aus, der ausdrücklich bestimmt, daß die Benutzungsgebühr nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der Einrichtung - also nach dem Wirklichkeitsmaßstab - zu bemessen ist und daß nur dann, wenn dies ungewöhnlich schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein Maßstab gewählt werden kann, der zu dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme in angemessener Beziehung steht. Wo, wie bei der Entwässerung, eine genaue Feststellung der Leistung der Gemeinde technisch entweder überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und großem finanziellen Aufwand möglich ist, sind in der Rechtsprechung sogenannte Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zugelassen worden, die anstatt auf die wirkliche auf die wahrscheinliche tatsächliche Benutzung abstellen. An einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab werden allerdings in der Rechtsprechung gewisse Mindestanforderungen gestellt. Er muß insofern der Wahrscheinlichkeit entsprechen, als auf einen gleichgroßen Teil des Maßstabes ein der Wahrscheinlichkeit nach gleichgroßer Anteil an der Benutzung entfällt. Der Maßstab muß ferner im Durchschnitt der allgemeinen, regelmäßig auf Erfahrungswerten beruhenden Benutzung entsprechen und seinem Inhalt nach noch in einer Beziehung zu der Inanspruchnahme stehen. Ungenauigkeiten in der Ermittlung, die im Einzelfall eine Ungleichbehandlung zum Vorteil oder Nachteil der einzelnen Gebührenschuldner zur Folge haben, werden bei den Wahrscheinlichkeitsmaßstäben als unvermeidlich in Kauf genommen. Vgl. PrOVG, Urteil vom 13. Februar 1914, a.a.O., und Urteil vom 16. März 1937, PrOVGE 100, 91 (93); OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 1963, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 19. März 1964, a.a.O.; Sindermann, Maßstäbe für die Erhebung von Abgaben bei der Stadtentwässerung, Veröffentlichungen des Hauses der Technik e.V. Essen, Heft 8, S. 33 (39). Ferner muß ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Belastungsgleichheit entsprechen. Diese Grundsätze verpflichten den Normgeber aber nicht dazu, für die Bemessung der Benutzungsgebühren von mehreren möglichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben den wirklichkeitsnäheren und damit den gerechteren Maßstab zu wählen. Das aus dem bundesrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete allgemeine Äquivalenzprinzip verlangt nur, daß kein unangemessenes Verhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung besteht. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179, 476, 477/64 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 20, 257 (270) = DVBl 1967, 113; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 2, 246 (249), Urteil vom 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 (166 ff), und Urteil vom 14. April 1967 - IV C 179/65 - BVerwGE 26, 305 (308 f) = DVBl 1967, 577 = KStZ 1967, 252; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Juni 1968, KStZ 1969, 42. Hiernach hat nur eine gröbliche Verletzung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung, nämlich ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen ihnen, die Unzulässigkeit einer Warscheinlichkeitsbemessung und die Aufhebung des hierauf gestützten Gebührenbescheides zur Folge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961 und Urteil vom 14. April 1967, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Juni 1968, a.a.O. Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen, der heute durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich gesichert ist und für das gesamte Abgabenrecht gilt, vgl. PrOVG, Urteil vom 2. November 1937, PrOVGE 101, 55 (57); OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 1961 - III A 557/60 -, OVGE 17, 16 (25) = KStZ 1963, 100, und Urteil vom 22. Mai 1963 - III A 640/60 -, KStZ 1964, 222 wird nur durch eine willkürliche Regelung verletzt. Als willkürlich aber wird nur ein solcher Maßstab angesehen, der in keinerlei Zusammenhang mit Art und Umfang der Benutzung und ohne Verhältnis zwischen Leistung und Gebühr steht und daher offenbar und absolut ungeeignet ist. Vgl. PrOVG, Urteil vom 6. März 1897, PrOVGE 31, 61 (65), Urteil vom 13. Februar 1914, a.a.O. und Urteil vom 16. Oktober 1934, PrOVGE 95, 33 (40); OVG Münster Urteil vom 15. Mai 1963, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Oktober 1964, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 19. März 1964, a.a.O., und BayVerfGH, Entscheidung vom 5. April 1963, a.a.O. Welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab eine Gemeinde für die Bemessung der Benutzungsgebühren wählt, ist nach der bisherigen Rechtsprechung weitgehend dem Ermessen des jeweiligen Ortsgesetzgebers überlassen. Schon das Preußische Oberverwaltungsgericht hat sich eine Beurteilung sowohl der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit einer Gebührenregelung als auch der Geeignetheit eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes versagt und sich auf die Nachprüfung beschränkt, ob der jeweilige Maßstab dem Grundsatz der Belastungsgleichheit und den anderen Prinzipien des Gebührenrechts Rechnung trägt oder ob er sich als völlig ungeeignet und damit als willkürlich erweist. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Bemessungsgrundlage hat es den Schluß gezogen, daß der Gesetzgeber den Gemeinden weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt habe. Vgl. PrOVG, Urteil vom 6. März 1897, PrOVGE 31, 61 (65), Urteil vom 13. Februar 1914, PrOVGE 66, 159 (164), Urteil vom 30. November 1915, PrOVGE 70, 149 (155), Urteil vom 2. November 1937, PrOVGE 101, 55 (58) und Urteil vom 14. November 1939, PrOVGE 104, 20 (21); von Lympius-von Elbe, a.a.O., Erl. VII D 1 und F zu § 4 KAG; Surén, a.a.O., Erl. 12 b zu § 4 KAG mit weiteren Nachweisen, Das Bundesverwaltungsgericht, das die ortsrechtlichen Gebührenmaßstäbe nur auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht, insbesondere mit den Verfassungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Belastungsgleichheit, zu überprüfen hat, vertritt die Auffassung, wegen des dem Ortsgesetzgeber zukommenden Ermessensrahmens könne nicht gefordert werden, daß der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet werde; vielmehr müsse dem Ortsgesetzgeber ein weiter Spielraum gelassen werden, wobei auch die örtlichen Besonderheiten, die Praktikabilität u.a. zu berücksichtigen seien. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1967, a.a.O. und Urteil vom 8. November 1968 - VII C 99. 67 - KStZ 1969, 77. Die neuere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist weitgehend an der Auffassung des früheren Preußischen Oberverwaltungsgerichts und daneben an den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden sind, ausgerichtet. So hat auch der früher für das Sachgebiet der Benutzungsgebühren zuständig gewesene III. Senat des Gerichtshofes die Auswahl eines Maßstabes für die Bemessung der Benutzungsgebühren grundsätzlich dem Ermessen des Ortsgesetzgebers überlassen und die Befugnis der Verwaltungsgerichte verneint, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab deswegen zu beanstanden, weil ein anderer Ersatzmaßstab generell gerechter und zweckmäßiger wäre. Vgl. OVG Münster, Urteile vom 5. August 1959 und vom 15. Mai 1963, a.a.O., sowie Urteil vom 18. Januar 1967 - III A 101/66 - DVBl 1967, 583. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg lehnt es ausdrücklich ab, den Gemeinden Ratschläge für eine kommunalpolitisch zweckmäßige oder gerechtigkeitsnahe Ausgestaltung der Gebührenregelung zu erteilen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Juni 1968, a.a.O. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof billigt dem Ortsgesetzgeber ein Auswahlermessen bis zur Grenze der Willkür zu. Vgl. BayVerfGH, Entscheidungen vom 5. April 1963, a.a.O. und vom 9. Februar 1968, KStZ 1968, 94. Andererseits zeichnet sich in neuerer Zeit eine Tendenz ab, nicht jeden von mehreren denkbaren und im Rahmen des Willkürverbots rechtlich noch zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben gelten zu lassen, sondern die Normierung eines Ersatzmaßstabes zu fordern, der der Wirklichkeit nahekommt. So hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, Gebührenmaßstäbe, die früher von den Verwaltungsgerichten als rechtmäßig anerkannt worden seien, könnten mit den heutigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in Widerspruch stehen und bedürften deshalb fortlaufender Überprüfung mit dem Ziele, die Höhe der Gebühr möglichst nach dem tatsächlichen Umfang der Benutzung auszurichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1968, a.a.O. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Benutzungsgebühren einen der Wirklichkeit nahekommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab gefordert. Vgl. VGH, Bad-Württ., Urteil vom 12. Oktober 1961, a.a.O., Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einer Entscheidung ausgeführt, der für die pauschalen Benutzungsgebühren nach § 4 KAG geltende Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit besage, daß Gebühren als Entgelt der Gegenleistung, für die sie erhoben würden, entsprechen müßten, daß insbesondere Benutzungsgebühren nur für eine tatsächliche Benutzung und in einer dem Maß der Benutzung entsprechenden Höhe erhoben werden dürften. Vgl. HessVGH, Urteil vom 8. Oktober 1964, VerwRspr 17 Nr. 86. Auch der III. Senat des Gerichtshofes hat in seinem die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des landesrechtlichen Vergnügungssteuerrechts betreffenden Vorlagebeschluß vom 11. Dezember 1968 - III A 1398/59 - ausgeführt, daß die dem Gesetzgeber zustehende Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben dort ihre Grenze finde, wo die Anwendung eines Maßstabes zu ersichtlich gewichtigeren Ungleichheiten der steuerlichen Belastung führe als die Anwendung der übrigen zur Wahl stehenden praktikablen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe. Die Forderung nach einer weitestmöglichen Annäherung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe an die Wirklichkeit wird vor allem im Schrifttum von Kropp, Gemht 1966, 27; Dahmen, StT 1967, 107 und DVBl 1968, 310 erhoben. Sie wird aus dem Begriff der Benutzungsgebühr, dem auf sie bezogenen Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz hergeleitet. Dahmen hält den Ortsgesetzgeber für verpflichtet, bei der Regelung des Gebührenrechts nicht nur Rechtssicherheit zu schaffen, sondern auch, soweit möglich, die materielle Gerechtigkeit zu verwirklichen, nämlich ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Tatbestand und Rechtsfolge herzustellen. Er meint, dem Ortsgesetzgeber stehe bei der Wahl des Gebührenmaßstabes kein Ermessen, sondern lediglich ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht in vollem Umfange überprüft werden könne. Kropp macht geltend, die ungleiche Belastung der einzelnen Abgabenschuldner, die die Anwendung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben mit sich bringe, müsse auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes habe Vorrang vor der Praktikabilität einer gebührenrechtlichen Norm und, sonstigen Erwägungen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab müsse, ohne letztlich zu einem. Wirklichkeitsmaßstab zu werden, so wahrscheinlich, d.h. der Wirklichkeit angenähert und damit so gerecht wie möglich gestaltet sein. Die bisherige Praxis und Rechtsprechung, wonach die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Bemessung der Benutzungsgebühren weitgehend dem freien Ermessen des Ortsgesetzgebers überlassen ist und ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab als zulässig angesehen wird, solange er sich nicht als offenbar und absolut ungeeignet und als willkürlich erweist, hat zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit hinsichtlich der Gültigkeit solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe geführt, die sich im Gegensatz zu anderen wirklichkeitsnäheren und praktikablen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben weit von der Wirklichkeit entfernen. 2. Nach Auffassung des Senats sind die Gemeinden verpflichtet, bei Anwendung eines Ersatzmaßstabes die Benutzungsgebühr nach einem möglichst wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu erheben, sofern unter mehreren sich anbietenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäben mit unterschiedlicher Wirklichkeitsnähe sich ein Maßstab befindet, der im Vergleich zu anderen Maßstäben der Wirklichkeit ersichtlich näher kommt und desses Auswahl und Anwendung unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten nicht schwierig und wirtschaftlich vertretbar sind. Wenn sich ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab findet, ist es den Gemeinden nicht gestattet, gleichwohl einen anderen zu wählen, der zwar aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und aus sonstigen kommunalpolitischen Erwägungen zweckmäßig erscheint, dessen Ergebnisse aber eine eindeutig größere Ungenauigkeit aufweisen. Wenn die Benutzungsgebühr nach ihrem begrifflichen Wesen eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung für die besondere Inanspruchnahme einer gemeindlichen Einrichtung darstellt, ist es nur folgerichtig, das grundsätzliche Gebot zu möglichst wirklichkeitsbezogener Ermittlung als Rangordnung nicht nur bei der Unterscheidung zwischen Wirklichkeitsmaßstab und Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu berücksichtigen, sondern generell darauf abzustellen, ob unter mehreren möglichen Maßstäben der eine oder andere ersichtlich größere Gewähr für eine leistungsgerechte Ermittlung bietet. Der Normgeber darf das Ziel der Gebührenbemessung, die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Gebühr und Leistung, auch dann nicht außer acht lassen, wenn er darauf angewiesen ist, die genaue Ermittlung durch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung zu ersetzen, und ihm hierfür unterschiedliche Möglichkeiten gegeben sind. Bei den heutigen gewandelten Verhältnissen auf dem Gebiet des Städtebaus und der Abwassertechnik und den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten ist es häufig sehr schwierig zu beurteilen, ob ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab noch wirklich der "Wahrscheinlichkeit" entspricht oder bereits als willkürlich anzusehen ist. Die denkbaren Gestaltungsformen von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben können im Einzelfall von großer Wirklichkeitsnähe bis zur Grenze der Willkür reichen. Die Abstufung zwischen diesen Extremen einer Gebührenbemessung nach Ersatzmaßstäben ist in der Regel wesentlich größer als die zwischen dem Wirklichkeitsmaßstab und einem sehr wirklichkeitsnahen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Entsprechend verhält es sich mit den Auswirkungen für die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, die die Wahl eines wirklichkeitsnahen oder eines von der Wirklichkeit entfernten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes mit sich bringt. Die "wirklichkeitsnahe" Messung dient, auch wenn sie nur zu wahrscheinlichen Ergebnissen führt, im besonderen Maße der Herstellung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung und hat deshalb Vorrang vor jeder Ermittlung, die zwar nicht generell ungeeignet und willkürlich erscheint, aber einen ersichtlich ungenaueren Rückschluß auf den tatsächlichen Leistungsumfang zuläßt. Die Zulässigkeit eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Erhebung von Benutzungsgebühren ist hiernach nicht nur daran zu messen, ob zwischen Art und Umfang der Benutzung und der Höhe der Gebühr noch ein angemessenes Verhältnis besteht. Sie ist vielmehr auch durch einen Vergleich mit anderen Ersatzmaßstäben daraufhin zu überprüfen, ob andere Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe den wirklichen Umfang der Benutzung zutreffender wiedergeben. Ergeben sich bei diesem Vergleich ersichtliche Unterschiede und ist die Anwendung eines eindeutig wirklichkeitsnäheren Ersatzmaßstabes einer Gemeinde möglich und zumutbar, hat der Ortsgesetzgeber diesen Maßstab zu wählen. Die Rechtsauffassung des Senats wird von der Erkenntnis bestimmt, daß das der Benutzungsgebühr begriffswesentliche Erfordernis wirtschaftlicher Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung als spezielles Äquivalenzprinzip der landesrechtlichen Gebührennorm des § 4 Abs. 1 KAG immanent ist. Einen allgemeinen einheitlichen bundesrechtlichen Gebührenbegriff gibt es nicht. Vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. Februar 1956 - V C 181.55 - KStZ 1956, 128 (129) und Urteil vom 14. April 1964 - IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 (309) In der landesrechtlichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 KAG wird die Benutzungsgebühr als "besondere Vergütung für die Benutzung einer von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltung" begrifflich bestimmt. Darin kommt das spezielle Äquivalenzprinzip zum Ausdruck. Der Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit liegt auch der Begriffsbestimmung in § 4 Abs., 2 EKAG zugrunde, wonach Benutzungsgebühren Geldleistungen sind, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden. Das dem landesrechtlichen Gebührenbegriff des § 4 Abs. 1 KAG innewohnende spezielle Äquivalenzprinzip darf nicht mit dem allgemeinen bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip indentifiziert werden. Während der an verfassungsrechtlichen Wertungen orientierte bundesrechtliche Grundsatz lediglich erkennbare Mißverhältnisse zwischen Gebühr und Leistung der Gemeinde untersagt, gebietet der aus dem landesrechtlichen Gebührenbegriff des § 4 Abs. 1 KAG entwickelte spezielle Gleichgewichtsgrundsatz eine bewußte Annäherung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe an die nicht mögliche oder nicht zumutbare genaue Feststellung der wirklichen Inanspruchnahme. Beide Grundsätze berühren sich sachlich, unterscheiden sich aber in ihrer Zielsetzung und in ihren Anforderungen. Der Landesgesetzgeber war und ist nicht gehindert, die zulässigen Grenzen für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben enger zu ziehen, als dies durch die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze geschieht. An den speziellen Gleichgewichtsgrundsatz, der dem landesrechtlichen Gebührenbegriff des § 4 Abs. 1 KAG immanent ist, sind die Gemeinden gebunden, da ihnen die durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Satzungsautonomie nur im Rahmen der Gesetze zusteht. Die Vereinbarkeit ortsrechtlicher Bestimmungen mit höherrangigen landesrechtlichen Normen hat der Gerichtshof zu prüfen. Die Beachtung des vom Senat aus dem Wesen der Benutzungsgebühr und ihrer begrifflichen Bestimmung in § 4 Abs. 1 KAG hergeleiteten speziellen Äquivalenzprinzips führt dazu, daß die Gestaltungsfreiheit des Ortsgesetzgebers bei der Bemessung der Benutzungsgebühren nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben zwar eingeschränkt wird, bedeutet aber nicht, daß den Gemeinden die Wahlfreiheit unter mehreren Ersatzmaßstäben gänzlich genommen wird. Die Grenzen können wie folgt gezogen werden, wobei auf die unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse und die Schwierigkeiten der Ermittlung und Anwendung wirklichkeitsnäherer Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe Rücksicht zu nehmen ist: Eine Gemeinde darf keinen Ersatzmaßstab wählen, wenn offensichtlich ist, daß ein anderer Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Wirklichkeit näher kommt und daß die Anwendung des wiklichkeitsnäheren Maßstabes nicht schwierig und wirtschaftlich vertretbar ist. Letzteres ist zu bejahen, wenn die Anwendung des wirklichkeitsnäheren Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Verhältnis zum gesamten Gebührenaufkommen keinen unverhältnismäßig hohen und deswegen unzumutbaren Verwaltungsmehraufwand erfordert. - Eine Gemeinde darf sich für einen gröberen Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch dann nicht entscheiden, wenn sich ohne langwierige und umfangreiche Ermittlungen durch ein verhältnismäßig einfaches technisches Gutachten klären läßt, welcher andere Ersatzmaßstab der Wirklichkeit ersichtlich näher kommt und daß seine Anwendung ohne nennenswerte Schwierigkeiten technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, ohne daß dies auf den ersten Blick offensichtlich zu sein braucht. Der Ortsgesetzgeber hat aber die Wahl zwischen mehreren Wahrscheinlichkeitsmaßstäben, wenn nicht offensichtlich ist, welcher von mehreren möglichen Maßstäben der Wirklichkeit eindeutig näher kommt, und wenn eine sachverständige Beurteilung der verschiedenen in Betracht zu ziehenden Maßstäbe zu dem Ergebnis kommt, daß die Ermittlung und praktische Anwendung des wirklichkeitsnäheren Maßstabes einen im Verhältnis zum gesamten Gebührenaufkommen unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand oder die fachtechnische Untersuchung ein besonderes schwieriges, umfangreiches und kostspieliges Gutachten erfordern würde. Zur Klärung der möglichen Anwendung eines geeigneten wirklichkeitsnäheren Wahrscheinlichkeitsmaßstabes müssen sich die Gemeinden allerdings der Hilfe ihrer Verbände bedienen, so daß bei der Ermittlung eines wirklichkeitsnäheren Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht in allen Fällen auf die - unterschiedliche - Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinde abzustellen ist. So ist an die Möglichkeit der Übernahme eines geeigneten wirklichkeitsnäheren Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zu denken, der bei wesentlich gleichen Verhältnissen von anderen Gemeinden bereits erprobt worden ist und angewendet wird. Bei dieser Abgrenzung wird nicht verlangt, daß eine Gemeinde im Einzelfall den objektiv geeignetsten und besten Maßstab wählt; vielmehr kommt es darauf an, ob es offenbar oder nicht schwierig festzustellen ist, daß ein anderer Maßstab der Wirklichkeit ersichtlich näher kommt und keinen unverhältnismäßig größeren Verwaltungsaufwand erfordert. Steht ein ersichtlich wirklichkeitsnäherer Maßstab zur Verfügung, haben Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität nur für die Frage Bedeutung, ob der Gemeinde die Anwendung dieses Maßstabes technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. 3. Wenn der Senat nunmehr sofort von der jahrzehntelangen Praxis und Rechtsprechung abweichen und Gebührenmaßstäbe, die nach der neuen Rechtsauffassung des Senats gegen das spezielle Äquivalenzprinzip verstoßen, als ungültig behandeln würde, würde die bereits bestehende Beeinträchtigung der Rechtssicherheit zumindest für eine Übergangszeit noch erheblich verschärft. Ein derartiges Ergebnis ist aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips nicht tragbar. Zur Rechtsstaatlichkeit gehören die Voraussehbarkeit, die sich vor allem in der Rechtssicherheit äußert, und die materielle Richtigkeit oder Gerechtigkeit. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Juli 1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89 (92), Beschluß vom 12. Dezember 1957 - 1 BvR 678/57 -, BVerfGE 7, 194 (196) und Beschluß vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 - BVerfGE 20, 323 (331). Das Prinzip der Rechtssicherheit hat nicht nur für den Abgabenpflichtigen Bürger, sondern auch für die abgabenberechtigte Gemeinde Bedeutung. Vgl. von Müller, Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW) 1969, 169 (170). Der Senat ist der Auffassung, daß vorerst im Interesse der Rechtssicherheit die materielle Richtigkeit, wie sie der Senat abweichend von der bisherigen Praxis und Rechtsprechung entwickelt und dargelegt hat, bei seinen Entscheidungen vorübergehend noch zurücktreten muß. Andernfalls würden die kommunalen Gebührensatzungen in einer großen Zahl von Fällen als rechtswidrig und ungültig behandelt werden müssen, obwohl die örtlichen Satzungsgeber die Anforderungen der bisher maßgebenden Rechtsprechung beachtet haben, und es würde eine Rechtsunsicherheit eintreten, die die finanziell ordnungsgemäße Verwaltung der gemeindlichen öffentlichen Einrichtungen erheblich beeinträchtigen könnte. Dem Prinzip der Rechtssicherheit kommt somit gerade im Bereich des gemeindlichen Satzungsrechts und Abgabenrechts wegen der Vielzahl der kommunalen Gesetzgeber im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten eine erhöhte Bedeutung zu. Auf der anderen Seite muß der Senat aber im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips dem Erfordernis der materiellen Richtigkeit und der Gerechtigkeit, die sich hier im speziellen Äquivalenzprinzip äußert, Rechnung tragen. Er kann daher nicht auf längere Sicht die von ihm gewonnene rechtliche Erkenntnis zu Gunsten der Rechtssicherheit unter Aufrechterhaltung der überkommenen Auffassungen zurückstellen. Unter diesen Umständen bleibt dem Senat nur die Möglichkeit, der großen Zahl örtlicher Satzungsgeber eine Übergangsfrist zu gewähren, in der sie ihre Satzungen der nunmehrigen Rechtsauffassung des Senats anzupassen in der Lage sind. Einen ähnlichen Weg ist das Bundesverfassungsgericht in einigen Entscheidungen gegangen; es hat eine bestehende gesetzliche Regelung als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar befunden, aber dennoch die angegriffene Regelung nicht sofort für ungültig erklärt, weil alsdann ein rechtliches Vakuum zu erwarten war. Vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 1955 - 1 BvF 1/55 - BVerfGE 4, 157 (170), Beschluß vom 17. Dezember 1958 - 1 BvR 615/52 - BVerfGE 9, 63 (71 f.), Beschluß vom 21. März 1961 - 1 BvL 3, 18, 99/58 - BVerfGE 12, 281 und Urteil vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57, 70/63 - BVerfGE 21, 12 (40 ff.); ferner OVG Münster, Urteil vom 6. September 1967 - IV A 1594/66 -. Vergl. auch Zweigert-Kötz: Die Bedeutung des Rückwirkungsverbots für die Auslegung von Steuergesetzen, BB 1969, 453. Als eine solche Frist, die den kommunalen Gesetzgebern in Nordrhein-Westfalen die erforderliche Zeit gibt, ihr Ortsrecht der nunmehrigen Rechtsauffassung des Senats anzupassen, erscheint der Zeitraum bis zum 31. Dezember 1970 ausreichend und angemessen. Der Senat beabsichtigt, in den Fällen, in denen der gebührenpflichtige Tatbestand bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht worden ist, seinen Entscheidungen im Interesse der Rechtssicherheit die in der bisherigen Praxis und Rechtsprechung entwickelte Rechtsauffassung zu Grunde zu legen. Bei den nach dem 31. Dezember 1970 verwirklichten und eine Gebührenpflicht auslösenden Tatbeständen wird der Senat, wenn er in seiner bisherigen Zusammensetzung und Zuständigkeit erhalten bleibt, dagegen voraussichtlich seine fortentwickelte Rechtsauffassung über die Bedeutung des Äquivalenzprinzips im Gebührenrecht zu Grunde legen. Dies gilt auch, wenn die §§ 4 und 6 EKAG Gesetz werden, es sei denn, daß der Landesgesetzgeber durch eine ausdrückliche Vorschrift seinen Willen bekundet, Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Erhebung von Benutzungsgebühren bis zur Grenze der Willkür auch künftig zu Lasten einer gerechten Heranziehung der Benutzer der gemeindlichen Einrichtungen zuzulassen. Die vom Senat eingeräumte Übergangsfrist entspricht der des § 24 Abs. 4 EKAG, wonach die bisherigen Abgabensatzungen spätestens ein Jahr nach dem zum 1. Januar 1970 vorgesehenen Inkrafttreten des neuen Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durch neue, nach den Vorschriften des EKAG zu erlassende Satzungen zu ersetzen sind. Für den Fall, daß das neue KAG zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor Ablauf der vom Senat gesetzten Übergangsfrist in Kraft treten sollte, behält sich der Senat vor, die von ihm gesetzte Übergangsfrist evtl. angemessen zu verlängern. II Der Frontmetermaßstab, bei dem die Höhe der Gebühr nach der Länge der Front berechnet wird, mit der das Grundstück an eine kanalisierte Straße grenzt, ist der für die Bemessung der einmaligen Anschlußgebühr von den Gemeinden bisher am meisten verwendete Maßstab. Er ist mit gewissen Verfeinerungen und Einschränkungen von der Rechtsprechung bisher als rechtlich zulässig anerkannt worden. Vgl. PrOVG, Urteil vom 21. September 1915, PrOVGE 69, 183, Urteil vom 10. Mai 1932, PrOVGE 89, 88, Urteil vom 16. November 1935, PrOVGE 97, 40 und Urteil vom 16. März 1937, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 5. August 1959, a.a.O., und Urteil vom 31. Oktober 1962 - III A 1/61 - KStZ 1963, 127; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. Februar 1964, KStZ 1964, 222; BayVerfGH, Entscheidung vom 5. April 1963, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 19. März 1964, a.a.O. Der Frontmetermaßstab ist sehr einfach und ohne großen Verwaltungsaufwand zu handhaben. Er ist ein äußerst grober Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dessen Anwendung sich in vielen Fällen Mängel und Härten nicht vermeiden lassen. Er beruht auf der Wahrscheinlichkeitsannahme, daß die Benutzung der Abwasseranlage mit der Länge der Grundstücksfront an einer kanalisierten Straße wächst. Man geht davon aus, daß die Abwasseranlage einer Gemeinde um so mehr in Anspruch genommen wird, je größer das auf dem Grundstück errichtete Gebäude ist, und daß das Gebäude in der Regel um so größer sein wird, je länger die Front ist, mit der das Grundstück an die kanalisierte Straße grenzt. Der reine Frontmetermaßstab läßt die Art der Bebauung und Nutzung des Grundstückes außer Betracht. Er führt zu einem der Wirklichkeit einigermaßen nahekommenden Ergebnis nur dann, wenn die an einer kanalisierten Straße liegenden Grundstücke gleichmäßig bebaut werden. Bei der im modernen Städtebau zunehmenden ungleichmäßigen Bebauung, z.B. mit Flachhäusern in Wohnsiedlungen am Rande geschlossener Ortschaften und mit Hochhäusern vor allem in den großen Städten, schwindet die dem Frontmetermaßstab zu Grunde liegende Wahrscheinlichkeitsannahme immer mehr. In der neueren Rechtsprechung und im Schrifttum dringt die Auffassung vor, daß der Frontmetermaßstab nur bei verhältnismäßig gleichmäßiger Bebauung des Gemeindegebietes oder bei einer differenzierten Anwendung mit anderen Veranlagungsmaßstäben oder Beiwerten, durch die seine Mängel abgeschwächt werden, noch als geeigneter und zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab angesehen werden kann. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. August 1959, a.a.O.; BayVerfGE, Entscheidung vom 5. April 1963, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 19. März 1964, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Dezember 1967, KStZ 1968, 225; Sindermann, a.a.O., S. 53 f.; Barocka, Gemht, 1962, 1 ff. und 25 ff.; Dahmen, StT 1967, 107. 1. Der von der Stadt ... benutzte verfeinerte Frontmetermaßstab genügt noch den Anforderungen, die nach den in der Rechtsprechung bisher entwickelten Grundsätzen an die Zulässigkeit dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes gestellt werden. Die städtebaulichen Verhältnisse in der Gemeinde ... mit etwa 26.000 Einwohnern sind verhältnismäßig einfach. Sie sind nicht vergleichbar mit den gegensätzlichen Bauweisen, die heute vor allem in Großstädten anzutreffen sind. Wie der Beklagte glaubhaft dargelegt hat, sind die in der Stadt ... vorhandenen Wohngebäude etwa zu 80 v.H. eingeschossig. Der Anteil der eingeschossigen und zweigeschossigen Wohngebäude, die überwiegend mit nur einer Familie belegt sind, macht sogar etwa 98 v.H. aus. Die Mängel des rohen Frontmetermaßstabes werden dadurch etwas gemildert, daß die Stadt ... bei mehrgeschossig bebauten Grundstücken für jedes weitere Vollgeschoß einen Zuschlag von 15 v.H. des Gebührensatzes für eingeschossig bebaute Grundstücke erhebt. Dadurch wird der Wahrscheinlichkeit Rechnung getragen, daß die Inanspruchnahme der Abwasseranlage mit der Anzahl der Geschosse eines bebauten Grundstücks steigt. Die Stadt ... verwendet schließlich unterschiedlich Gebührensätze für die Ableitung des Schmutzwassers und Regenwassers im Mischverfahren und im Trennverfahren, deren Staffelung in einem sachgerechten Verhältnis steht. Rechtlich bedenklich kann allerdings sein, daß die Stadt ... für den Anschluß unbebauter und eingeschossig bebauter Grundstücke - etwa an einen Mischwasserkanal - dieselben Gebührensätze erhebt, obwohl Umfang und Art der Benutzung der gemeindlichen Abwasseranlage bei unbebauten und bebauten Grundstücken wesentlich verschieden sein können. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Klärung, weil die Klägerin als Eigentümerin eines bebauten Grundstücks dadurch in ihren Rechten nicht beeinträchtigt wird. Eine evtl. unverhältnismäßig hohe Belastung der unbebauten Grundstücke mit der einmaligen Anschlußgebühr bei der Verteilung des gesamten gebührenfähigen Aufwandes würde die Klägerin nicht benachteiligen, sondern sich eher zu ihren Gunsten auswirken. 2. Bei Beachtung des speziellen Äquivalenzprinzips in dem vom Senat entwickelten Sinne wird die Stadt ... jedoch zu prüfen haben, ob sie in Zukunft unter Berücksichtigung ihrer besonderen Örtlichen Verhältnisse für die Bemessung der einmaligen Anschlußgebühr einen anderen Maßstab wählen muß, der der Wirklichkeit ersichtlich näher kommt als der bisher benutzte Frontmetermaßstab und dessen Anwendung sich ohne nennenswerte Schwierigkeiten als möglich und zumutbar erweist. Der Frontmetermaßstab bleibt - auch mit den von der Stadt verwendeten Verfeinerungen (Zuschlag für mehrgeschossig bebaute Grundstücke und Sonderbestimmungen für Grundstücke mit mehreren Straßenfronten) - ein grober, primitiver Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem die Beziehung zum tatsächlichen Umfang der Benutzung der gemeindlichen Abwasseranlage sehr lose ist. Deswegen wird im Schrifttum mit Recht die Auffassung vertreten, von diesem rohen Maßstab abzugehen. Vgl. Barocka, Gemht 1962, 25 ff. und KStZ 1969, 13; Sindermann, a.a.O., S. 53 f.; Finkler, Die Demokratische Gemeinde 1966, 942 (944) und Dahmen, StT 1967, 107. Der Maßstab für die Bemessung der einmaligen Anschlußgebühr ist an dem Umfang der künftigen Benutzung der Abwasseranlage auszurichten. Das Nehmen des Anschlusses, in dem bereits eine Benutzung liegt, ist der Anfang der auf Dauer gerichteten fortlaufenden Benutzung der gemeindlichen Abwasseranlage durch Ableitung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer. Vgl. Thiem, KStZ 1967, 237 (239) Unter diesem Gesichtspunkt wird im neueren Schrifttum empfohlen, den modifizierten Wasserverbrauchsmaßstab, der vielfach - so auch von der Stadt ... - für die laufenden Benutzungsgebühren verwendet wird, auch für die Bemessung der einmaligen Anschlußgebühr zu nehmen. Vgl. Barocka, DÖV 1966, 782 (785) und KStZ 1969, 13 (14.) sowie "Das Regenwasser im kommunalen Abwasserabgabenrecht" 1968, S. 112 ff.; Neuhausen, KStZ 1968, 193 (196). Der Wasserverbrauchsmaßstab beruht auf der Wahrscheinlichkeitsannahme, daß in dem Ausmaß, in dem Wasser aus einer Wasserversorgungsleitung entnommen wird, auch Abwässer abgeleitet werden. Er ist für die Schmutzwasserableitung ein sehr wirklichkeitsnaher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn gewährleistet ist, daß die dem Grundstück aus öffentlichen oder eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten, nachweislich aber nicht abgeleiteten, sondern auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen bei der Berechnung der Gebühr abgesetzt werden und wenn ferner der erhöhte Verschmutzungsgrad gewerblicher oder industrieller Abwässer nicht außer acht gelassen wird. Der Wasserverbrauchßmaßstab berücksichtigt allerdings nicht die Oberflächenentwässerung der Grundstücke, für deren Erfassung sich als Zusatzmaßstab der Maßstab der Grundstücksfläche besonders eignet, den auch die Stadt ... bei den laufenden Benutzungsgebühren verwendet, in dem sie für je 100 qm Grundstücksfläche den gleichen Betrag wie für 1 cbm häuslicher Abwässer als Gebühr berechnet. Um den Schwierigkeiten der Feststellung des Umfanges und der Art der zukünftigen Abwässerableitung, die beim Anschluß eines Grundstückes an die Abwasseranlage regelmäßig noch nicht feststehen, Rechnung zu tragen, wird von Barocka, a.a.O., vorgeschlagen, daß nach näherer Regelung in der Ortssatzung Umfang und Art der nach der Anschlußnahme zu erwartenden Abwässerableitung zunächst geschätzt werden und die Heranziehung zur einmaligen Anschlußgebühr durch einen vorläufigen Bescheid erfolgt, der später durch einen endgültigen Bescheid ersetzt wird, sobald Art und Umfang der Abwässerableitung für den bestimmten Erhebungszeitraum, der der Berechnung der einmaligen Anschlußgebühr zugrunde gelegt wird, feststehen. Gegen ein derartiges Verfahren, dessen Einzelheiten in der Ortssatzung zu regeln wären, bestehen keine Bedenken. Bei anderen Gemeindeabgaben, z.B. der Schankerlaubnissteuer wird das Verfahren der vorläufigen Heranziehung und späteren endgültigen Festsetzung der Abgabe seit langem gehandhabt. Bei den Gebühren ist allerdings § 7 KAG zu beachten, wonach die Gebühren im voraus nach besten Normen und Sätzen zu bestimmen sind. Die Anwendung des modifizierten Wasserverbrauchsmaßstabes sowohl für die einmalige Anschlußgebühr als auch für die laufende Benutzungsgebühr dürfte auch praktikabel sein. Sie wird dem Wesen der einmaligen Anschlußgebühr, die einen vorweggenommenen Aufschlag auf die laufende Benutzungsgebühr darstellt, und dem Erfordernis des speziellen Äquivalenzprinzips gerecht. Gegenüber dem Frontmetermaßstab wird als wesentlich wirklichkeitsnäherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch eine Verbindung der Maßstäbe der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche mit weiteren Differenzierungen vorgeschlagen. Vgl. Sindermann, a.a.O., S. 54 ff.; Finkler, a.a.O. Welchen Maßstab die Stadt ... in Zukunft im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip bei Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Praktikabilität des Maßstabes wählen wird, bleibt ihrem sorgfältigen Ermessen überlassen. III Die von der Klägerin im übrigen gegen ihre Heranziehung geltend gemachten Einwendungen, mit denen sich bereits der III. Senat des Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 28. Dezember 1967 - III B 515/67 - befaßt hat, sind unbegründet. Zur Grundstücksentwässerung, auf die sich die Entwässerungssatzung beschränkt, gehört auch die Ableitung des Regenwassers, das auf den an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücken anfällt (§ 1 Abs. 1 und 3 der Entwässerungssatzung). Auch für die Oberflächenentwässerung der Grundstücke, sei es durch Anschluß eines Grundstückes an einen Mischwasserkanal oder an einen Regenwasserkanal, darf von den Gemeinden nach § 4 KAG eine einmalige Anschlußgebühr erhoben werden. Von der Oberflächenentwässerung der Grundstücke ist abgabenrechtlich die Straßenentwässerung zu unterscheiden. Die Kosten der Straßenentwässerung werden nach besonderen Bestimmungen erhoben, früher nach § 15 des. Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875, PrGS 561 (FluchtlG), jetzt nach den §§ 127 ff. des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960, BGBl I 341 (BBauG). Die Zahlung von Beiträgen nach diesen Vorschriften läßt das Recht der Gemeinden unberührt, Gebühren für Anlagen der Abwasserableitung nach § 4 KAG zu erheben, was in § 127 Abs. 4 BBauG ausdrücklich klargestellt ist. Für die Oberflächenentwässerung der Straßen kann eine Benutzungsgebühr nach § 4 KAG nicht erhoben werden. Dies ist hier auch nicht geschehen. Die Klägerin ist wegen des Anschlusses ihres Grundstückes an einen Mischwasserkanal, in den auch das auf ihrem Grundstück anfallende Regenwasser abgeleitet wird, zur einmaligen Anschlußgebühr herangezogen worden. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1963 - VG Münster 1 K 549/63 -, auf das sich die Klägerin beruft, ergibt sich nichts anderes. In diesem Urteil ist zutreffend ausgeführt worden, daß die Kosten der Straßenentwässerung in keinem Zusammenhang mit der einmaligen Anschlußgebühr stehen. In diesem Urteil ist zu Recht § 1 Abs. 3 der Ortssatzung der Stadt ... über den Anschluß der Grundstücke an die Gemeindliche Entwässerungsanlage vom 8. Oktober 1948 in der Fassung der Nachtragssatzung vom 4. Dezember 1953/13. März 1954 als ungültig behandelt worden, weil nach diesen Bestimmungen gemäß§ 4 KAG unzulässigerweise auch die Kosten der oberirdischen Straßenentwässerung erhoben wurden. Der Klägerin werden mit der einmaligen Anschlußgebühr auch nicht die Kosten der Straßenentwässerung angelastet. Wie der Beklagte glaubhaft dargelegt hat, wird der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil von der Stadt aufgebracht, indem diese etwa 20 v.H. der gesamten Kosten für die Grundstücksentwässerung und die Straßenentwässerung aus allgemeinen Haushaltsmitteln abdeckt. Der von dem Beklagten vorgelegte Abwasserhaushalt-Istzahlen nach den Haushaltsrechnungen 1965 und 1966 - weist erhebliche Fehlbeträge aus, so für 1965 bei den Betriebskosten 91.572,35 DM = 17,5 v.H. und bei den Investitionsausgaben 714.734,56 DM = 48,5 v.H., insgesamt 806.306,91 DM = 41 v.H., für 1966 noch höhere Fehlbeträge, die die Stadt durch eigene Mittel, bei den Investitionsausgaben teilweise durch Aufnahme von Darlehen, gedeckt hat. Wie Barocka dargelegt hat, ist das mengenmäßige Verhältnis von Schmutzwasserabfluß und Oberflächenwasserabfluß in der Bundesrepublik Deutschland im groben Durchschnitt mit 75 v.H. Schmutzwasser und 25 v.H. Oberflächenwasser anzunehmen, wobei von dem Oberflächenwasserabfluß etwa die Hälfte = 12,5 v.H. auf die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen entfällt. Vgl. Barocka, Das Regenwasser im kommunalen Abgabenrecht, 1968, S. 43. Das Verwaltungsgericht Arnsberg - Urteil vom 8. Februar 1966, DGStZ 1967, 41 - schätzt den auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteil auf nur etwa 10 v.H. des gesamten Entwässerungshaushaltes. Der auf die Straßenentwässerung der Stadt ... entfallende Kostenanteil wird jedenfalls durch die von der Stadt ... hierfür aufgebrachten Eigenmittel gedeckt. Mehrkosten infolge der Straßenentwässerung entstehen durch die Sinkkästen und durch die Abflußrohre, die nach den Angaben des Beklagten bei der Mischwasserkanalisation wegen der Aufnahme des Regenwassers um etwa 20 v.H. größer dimensioniert sind. Wie der Beklagte glaubhaft dargelegt hat, entstehen für die zum Abwassersystem gehörende Kläranlage infolge der Regenwasserableitung keinerlei Mehraufwendungen,da die Kläranlage nur für die Ableitung der normalen Abwässer eingerichtet ist und ein erhöhter Öberflächenwasserabfluß durch die vorhandenen Regenauslässe unmittelbar in die Umflut oder in die D. geleitet wird. In den von dem Beklagten vorgelegten Haushaltsrechnungen für 1965 und 1966 sind allerdings nicht die Erschließungsbeiträge enthalten, die die Stadt ... vereinnahmt hat und die im Jahre 1965 insgesamt 211.177,84 DM ausmachten. Auch bei Berücksichtigung der anteiligen Erschließungsbeiträge für die Anlagen der Straßenentwässerung, die nur einen geringen Anteil des gesamten Aufwandes für die Erschließungsanlagen im Sinne der §§ 127 ff. BBauG ausmachen, läßt sich nicht feststellen, daß der Klägerin mit der einmaligen Anschlußgebühr die Kosten der Straßenentwässerung angelastet werden. Die Klägerin ist auch nicht nach § 18 der Entwässerungssatzung von der Entrichtung der einmaligen Anschlußgebühr befreit, Nach dieser Vorschrift findet die Erhebung der einmaligen Gebühr nach Maßgabe dieser Satzung dann nicht statt, wenn bereits eine Gebühr zu den Kosten der Grundstücksentwässerung nach früheren Bestimmungen geleistet worden ist. Zu Unrecht meint die Klägerin, mit der laufenden Benutzungsgebühr, die sie nach dem Anschluß ihres Grundstückes im Jahre 1961 entrichtet habe, und die gemäß § 16 der Ortssatzung vom 8. Oktober 1948 auch zur Deckung der Kosten der Herstellung der Entwässerungsanlagen bestimmt gewesen sei, habe sie eine Gebühr nach früheren Bestimmungen geleistet, die ihre Freistellung von der einmaligen Anschlußgebühr zur Folge habe. Unter "Gebühr zu den Kosten der Grundstücksentwässerung" im Sinne des § 18 der Entwässerungssatzung ist nach dem Sinnzusammenhang und Zweck dieser Vorschrift nur eine einmalige geldliche Leistung zu verstehen, die für die Grundstücksentwässerung zur Einrichtung oder Unterhaltung der gemeindlichen Abwasseranlage aus Anlaß des Anschlusses eines Grundstückes an die Abwasseranlage geleistet worden ist. Würde darunter auch eine laufende Gebühr fallen, so wäre die Bestimmung des § 14 der Entwässerungssatzung, nach der auch für das Behalten des Anschlusses eines Grundstückes die einmalige Gebühr zu entrichten ist, gegenstandslos. Für das Behalten des Anschlusses könnte dann nämlich niemals eine einmalige Anschlußgebühr erhoben werden, weil das Vorhandensein des Anschlusses vor dem Inkrafttreten der Entwässerungssatzung nach den früheren Bestimmungen die Pflicht zur Entrichtung der laufenden Benutzungsgebühren begründet hatte und jeder Grundstückseigentümer dann bereits eine "Gebühr zu den Kasten der Grundstücksentwässerung nach früheren Bestimmungen" geleistet hätte. Dieses sinnwidrige Ergebnis hat die Stadt ... mit der Freistellungsvorschrift des § 18 der Entwässerungssatzung ersichtlich nicht gewollt. Neben den laufenden Benutzungsgebühren hat die Klägerin nach früheren Bestimmungen eine einmalige geldliche Leistung anläßlich des Anschlusses ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt ... nicht erbracht. Die Erhebung der einmaligen Anschlußgebühr für das Behalten des Anschlusses ist auch nicht deswegen unzulässig, weil, wie die Klägerin meint, die Stadt ... für das Nehmen des Anschlusses eine Gebühr von ihr habe erheben können und dies unterlassen habe. Wegen des Behaltens eines Anschlusses ist eine Heranziehung zur einmaligen Anschlußgebühr nur möglich, wenn das Grundstück angeschlossen worden ist, bevor das Behalten durch Ortsrecht abgabepflichtig, gemacht worden ist. Konnte die Gemeinde im Zeitpunkt des Nehmens des Anschlusses eine einmalige Anschlußgebühr erheben, hat dies aber unterlassen, kann sie den Grundstückseigentümer auf Grund eines späteren, auch das Behalten des Anschlusses abgabenpflichtig machenden Ortsrechts nicht wegen Behaltens des Anschlusses heranziehen, weil sonst die Verjährungsvorschriften des § 87 KAG für die Heranziehung wegen des Nehmens des Anschlusses gegenstandslos würden. Vgl. PrOVG, Entscheidung vom 3. März 1939 - RVBl 60, 436 und Urteil vom 19. Juli 1940, PrOVGE 105, 45; Surén, a.a.O., Anm. 17 b zu § 4 KAG. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Nach § 16 der Ortssatzung vom 8. Oktober 1948, der im Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstückes der Klägerin galt, konnte die Stadt ... keine einmalige Anschlußgebühr, sondern nur eine laufende Benutzungsgebühr, die auch zur Deckung der Herstellungskosten der Entwässerungsanlagen diente, erheben, § 1 Abs. 3 dieser Ortssatzung in der Fassung der Nachtragssatzung vom 4. Dezember 1953/13. März 1954 sah zwar vor, daß zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen bzw. ihrer Erweiterungen neben den Kosten der oberirdischen Straßenentwässerung die Kosten eines gewöhnlichen (höchstens 50 cm haltenden) Kanals erhoben wurden. Diese Vorschrift war jedoch ungültig, wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Dezember 1963 ausgeführt hat. Eine beitragsähnliche einmalige Geldleistung konnte nach dieser ungültigen Vorschrift weder für die Kosten der Straßenentwässerung noch wegen des Nehmens eines Anschlusses für die Kosten der Grundstücksentwässerung erhoben werden. Die Klägerin wäre nach § 18 der Entwässerungssatzung allenfalls dann von der einmaligen Anschlußgebühr befreit, wenn sie auf Grund des § 1 Abs. 3 der Ortssatzung vom 8. Oktober 1948 in der Fassung der Nachtragssatzung vom 4. Dezember 1953/13. März 1954 trotz der Ungültigkeit dieser Vorschrift tatsächlich zu einer einmaligen Geldleistung wegen des Nehmens des Anschlusses herangezogen worden wäre, vgl. PrOVG, Urteil vom 19. Juli 1940, a.a.O., was jedoch unstreitig nicht geschehen ist. Die einmalige Anschlußgebühr war erstmalig in der Satzung der Stadt über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 18. Dezember 1963/14. Februar 1964 vorgesehen. Diese Satzung ist jedoch nicht formell wirksam zustande gekommen, weil der Bürgermeister der Stadt ... die öffentliche Bekanntmachung der Satzung nach Eingang der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nicht ordnungsmäßig unterzeichnet hat, was nach § 37 Abs. 3 GO erforderlich war. Vgl. Urteile des Senats vom 29. Mai 1968 - II A 1473/66 - DVBl 1968, 849 = KStZ 1968, 224 und vom 12. Februar 1969 - II A 1305/67 - (zur Veröffentlichung bestimmt); ferner OVG Münster, Urteil vom 8. Februar 1967 - III A 700/66 - KStZ 1967, 149 Gemht 1967, 214 und 234 (insoweit aber nicht veröffentlicht). Die in dieser Satzung enthaltene Regelung der einmaligen Anschlußgebühr war zudem wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch materiell ungültig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Urteil vom 9. April 1965 - VG Münster 1 K 766/64 - ausgeführt hat. Die Klägerin ist auch nicht auf Grund dieser ungültigen Ortssatzung tatsächlich zur einmaligen Anschlußgebühr herangezogen worden. Wirksam ist die einmalige Anschlußgebühr erst durch die Entwässerungssatzung vom25. Juni 1965 eingeführt worden, auf die der angefochtene Bescheid sich stützt. Die streitige Gebührenforderung ist nicht verjährt. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 KAG beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre seit dem Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist. Zum Entstehen der Forderung auf Entrichtung der einmaligen Anschlußgebühr gehört ein gültiges Ortsrecht, das das Nehmen oder Behalten des Anschlusses eines Grundstückes abgabepflichtig macht. Da die Entwässerungssatzung der Stadt ... erst im November 1965 in Kraft getreten ist, war die Verjährungsfrist des § 87 Abs. 1 Nr. 2 KAG im Zeitpunkt der Heranziehung noch nicht abgelaufen. Unerheblich für die Gebührenpflicht der Klägerin ist, daß nach dem in § 14 der Entwässerungssatzung angegebenen Verwendungszweck die einmalige Anschlußgebühr "zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten des öffentlichen Abwassersystems" erhoben wird, während nach § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen sind, daß die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Veranstaltung, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, gedeckt werden. Die Angabe dieses Verwendungszwecks hat nur haushaltsmäßige Bedeutung. Sie berührt nicht das Verhältnis des Abgabenpflichtigen zur Gemeinde und ändert nichts an dem Charakter der einmaligen Anschlußgebühr als einer Benutzungsgebühr. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. Mai 1955 - III A 326/53 - KStZ 1955, 253 = DÖV 1955, 701 = VerwRspr 8 Nr. 177. Mit dem Begriff "Herstellungskosten des öffentlichen Abwassersystems", zu deren Deckung die einmalige Anschlußgebühr erhoben wird, ist andererseits die gesamte Entwässerungsanlage, nicht nur die vor dem Grundstück des Klägers verlegte Rohrleitung gemeint, vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. Juni 1963, a.a.O. Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960, BGBl I 17, (VwGO) zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 i.V.m. § 137 VwGO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf Landesrecht und Ortsrecht, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. Dies gilt insbesondere für die Bedeutung des speziellen Äquivalenzprinzips für die Benutzungsgebühren, wie sie der Senat abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entwickelt hat. Soweit den Gemeinden eine Übergangsfrist zur Anpassung ihres Ortsrechts an die neue Rechtsauffassung des Senats eingeräumt worden ist, stimmt die Entscheidung mit der vergleichbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein.