Beschluss
9 A 2999/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0915.9A2999.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. aus L1. beigeordnet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 I. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Zulassungsantrag bot zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags noch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin erfüllt außerdem die für die Bewilligung notwendigen wirtschaftlichen Voraussetzungen. Die Beiordnung von Rechtsanwalt L. beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO. 2 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 ‑ 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. 6 Daran fehlt es hier. Ein Klärungsbedarf in Bezug auf die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen ist nicht (mehr) gegeben bzw. nicht dargelegt. 7 a. Die im Zusammenhang mit dem Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG formulierte Frage, 8 ob die Unverzüglichkeitsregelung mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist, 9 bedarf nicht mehr der Klärung im Berufungsverfahren. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich geklärt. 10 Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 ‑ 1 B 35.21 ‑, juris, war der Gesetzgeber weder verfassungs- noch unionsrechtlich gehindert, die Gewährung internationalen Familienschutzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG in Bezug auf Ehegatten und Lebenspartner eines Schutzberechtigten ‑ Entsprechendes gilt für § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG in Bezug auf die Eltern eines minderjährigen ledigen Schutzberechtigten ‑ für den Fall, dass jene nach der Anerkennung des Schutzberechtigten eingereist sind, von der unverzüglichen Stellung des Asylantrags abhängig zu machen (Rn. 14 ff.). Dass § 26 Abs. 2 AsylG ein entsprechendes Erfordernis einer unverzüglichen Antragstellung nicht vorsieht, ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern sachlich gerechtfertigt und liegt in der Logik des Gesetzgebers, auch Kindern, die erst nach der Zuerkennung des internationalen Schutzes an den Stammberechtigten geboren sind, internationalen Schutz zu gewähren (Rn. 17). 11 Einen darüber hinausgehenden oder erneuten Klärungsbedarf zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. 12 b. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Zulassungsbegründung auch nicht hinsichtlich der Frage auf, 13 ob es für die Frage der Gewährung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG auf die erste oder eben letzte Einreise vor Asylantragstellung ankommt. 14 Die Frage, welche Einreise ‑ bei mehreren Einreisen in das Bundesgebiet ‑ die maßgebliche im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG ist, kann, soweit sie einer generellen Antwort zugänglich ist, auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Ausgehend davon, dass durch § 26 AsylG der (engsten) Familie des Schutzberechtigten die Herstellung der Familieneinheit auf der Grundlage eines einheitlichen Schutzstatus ermöglicht werden soll, und dass § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG dazu zu dienen bestimmt ist, den Zusammenhang zu dem Asylverfahren des Stammberechtigten klar- und sicherzustellen, 15 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 ‑ 1 C 8.19 ‑, BVerwGE 170, 326 = juris Rn. 23 ff., und Beschluss vom 21. Dezember 2021 ‑ 1 B 35.21 ‑, NVwZ 2022, 651 = juris Rn. 15, 16 ist regelmäßig maßgeblich die erste Einreise nach der Anerkennung des (stammberechtigten) Familienangehörigen als Asylberechtigter bzw. international Schutzberechtigter. Denn nur so wird der Zusammenhang zu dem Asylverfahren des Stammberechtigten sichergestellt. 17 Vgl. Epple, in GK-AsylG, § 26 AsylG (Stand: Dezember 2019) Rn. 49; Schröder, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 26 Rn. 16; Hailbronner, AuslR, § 26 AsylG (Stand: Juni 2022) Rn. 83; VG Augsburg, Urteil vom 14. März 2000 ‑ Au 3 K 99.30714 ‑, InfAuslR 2001, 102 = juris Rn. 22 f. 18 Auch das Ziel der Herstellung und Wahrung der Familieneinheit im Bundesgebiet spricht für das Erfordernis einer Asylantragstellung unverzüglich nach der ersten Einreise. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Der auf Seite 6 unten der Zulassungsbegründung dargestellte Fall betrifft eine andere Konstellation, da der Ausländer dort erst durch die nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet erfolgte Eheschließung die Stellung eines Ehegatten erlangt hat, die ‑ bei (Wieder-)Einreise ‑ erst den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 5) AsylG eröffnet. 19 Nichts anderes hat im Ergebnis das Verwaltungsgericht angenommen, das die ‑ mit einem vom 14. Februar 2018 bis zum 14. Mai 2018 gültigen Visum zur Familienzusammenführung erfolgte ‑ Einreise der Klägerin am 3. Mai 2018 als maßgeblich angesehen hat. Dies zugrunde gelegt, hat es weiter angenommen, dass die Asylantragstellung am 14. November 2018 ‑ nach einer zwischenzeitlichen Rückreise der Klägerin in den Irak und Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 11. November 2018 ‑ nicht unverzüglich im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG gewesen sei. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es an einer unverzüglichen Asylantragstellung fehle, hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht erfolgreich angegriffen, insbesondere nicht mit einer Verfahrensrüge (dazu 2.). 20 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der weiter geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen. 21 a. Die Rüge der Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), greift nicht durch. 22 Nicht mit Gründen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion ‑ die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen ‑ nicht mehr erfüllen können. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2011 ‑ 1 B 19.11 ‑, juris Rn. 3 m. w. N. 24 Hiervon ausgehend legt die Klägerin keinen Begründungsmangel dar. Sie rügt, dem Urteil fehlten in Bezug auf § 26 AsylG die Gründe. Das Verwaltungsgericht führe nur aus, dass es „auf der Hand“ liege, dass mit der Asylantragstellung unverzüglich nach Wiedereinreise die Unverzüglichkeit nicht gewahrt sei. Der Hinweis, „es liege auf der Hand“, sei aber keine Begründung im juristischen Sinn. Insbesondere zur Frage des Verschuldens äußere sich das Verwaltungsgericht nicht. Dieses Vorbringen führt indessen nicht auf einen Begründungsmangel. Es gibt bereits die Gründe des angefochtenen Urteils nicht zutreffend wieder. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den Asylantrag nicht unverzüglich, also nicht ohne schuldhaftes Zögern, gestellt. Diese Einschätzung hat es damit begründet, dass die Klägerin nach der (erstmaligen) Einreise zunächst keinen Asylantrag gestellt habe, sondern wieder in den Irak zurückgereist sei und erst nach der Wiedereinreise ins Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt habe. Entgegen der Behauptung im Zulassungsantrag hat sich das Verwaltungsgericht damit zum Verschulden geäußert und ein solches bejaht. Ferner hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung, ein Antrag nach Wiedereinreise sei nicht mehr unverzüglich im Sinne des Gesetzes, mit Ausführungen zu dessen Zweck begründet. Abgesehen davon wendet sich das oben wiedergegebene Zulassungsvorbringen allein gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts und dessen Ausführungen zur Frage der unverzüglichen Asylantragstellung im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AsylG, die die Klägerin für unzureichend bzw. unrichtig hält. Eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO rechtfertigt dies, wie ausgeführt, jedoch nicht. 25 b. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich auch nicht, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt wurde (§ 138 Nr. 3 VwGO). 26 Die Klägerin zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hätte. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere das Vorbringen der Klägerin, dass sie Familienflüchtlingsschutz, abgeleitet von ihrem vor ihr ins Bundesgebiet eingereisten und als Flüchtling anerkannten minderjährigen Sohn, begehre, zur Kenntnis genommen und sich zu diesem Vorbringen in den Entscheidungsgründen geäußert (Urteilsabdruck S. 2 f. und 4 f.). Dass die Klägerin die diesbezüglichen Würdigungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere zur (vom Verwaltungsgericht verneinten) Unverzüglichkeit der Stellung des Asylantrags, für fehlerhaft hält, begründet keine Gehörsverletzung. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).