Beschluss
19 E 583/22.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0914.19E583.22A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswerts eine Einzelrichterentscheidung ist und die Rechtssache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat (§ 33 Abs. 8 RVG). 3 Die Gegenstandswertbeschwerde ist unzulässig. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der angefochtene Beschluss ist eine solche Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz. 4 Vgl. mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2020 ‑ 19 E 1077/18.A -, AGS 2020, 488, juris, Rn. 2 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Dezember 2021 ‑ A 9 S 3141/20 -, AuAS 2022, 34, juris, Rn. 2 ff., jeweils m. w. N. 5 Im Übrigen wäre die Beschwerde auch verfristet. Nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Hier lief diese Frist mit dem 3. August 2022 ab, weil das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juli 2022 zugestellt hat. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben die Beschwerde erst am 11. August 2022 und damit nach Fristablauf erhoben. Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die Beschwerdefrist sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 6 Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 83b AsylG und § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).