Beschluss
10 A 2150/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0804.10A2150.20A.00
7Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus I1. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 5 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. 7 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen. 9 Danach legen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen formulierten Fragen: 10 1. Besteht für belutschische Asylantragsteller aufgrund ihrer Ethnie und/oder nachgesagter separatistischer Einstellung nach einem Auslandsaufenthalt im Fall einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG – insbesondere Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sogenannten „Verschwindenlassens“ – durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein? 11 2. Besteht für belutschische Asylantragsteller, die sich während eines Aufenthalts in der BRD durch regelmäßige Teilnahme an öffentlichen gegen den pakistanischen Staat gerichteten und durch Angehörige von belutschischen Unabhängigkeitsbewegungen (wie Baloch National Movement, Free Balochistan Movement, Baloch Republican Party) organisierten Demonstrationen und Protestaktionen politisch gegen den pakistanischen Staat, gegen das sogenannte „Verschwindenlassen“ von belutschischen Bürgern und für ein freies Belutschistan engagiert haben, unabhängig davon, ob sie sich bereits in ihrem Heimatland nachweislich politisch im Rahmen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung engagiert haben, im Fall einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG – insbesondere Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sogenannten „Verschwindenlassens“ – durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein? 12 nicht dar. 13 Die Kläger zeigen nicht auf, dass die unter 1. aufgeworfene Frage, ob Belutschen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, klärungsbedürftig sein könnte. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung, 14 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2002 – 1 B 42.02 –, juris, Rn. 5, Urteile vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, juris, Rn. 20, und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris, Rn. 17 ff., 15 vorliegen könnten. Der Kläger benennen zwar verschiedene Erkenntnismittel, wie beispielsweise einen Bericht der C., wonach im Zusammenhang mit dem Vorgehen des pakistanischen Staates in Belutschistan in zahlreichen Fällen Menschen entführt und getötet wurden. Über die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte und darüber, ob die Gruppenverfolgung landesweit droht, ist damit jedoch noch nichts ausgesagt. Dies gilt ebenfalls, soweit die Kläger auf einzelne Tötungen politisch nicht aktiver Belutschen, die dem pakistanischen Staat zuzurechnen seien, hinweisen. Auch aus der von den Klägern angeführten Auskunft von Amnesty International vom 20. Februar 2019 lässt sich nichts dafür entnehmen, dass jeder belutschische Asylantragsteller bei seiner Rückkehr nach Pakistan allein wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sein könnte, unrechtmäßig verhaftet, körperlich misshandelt oder getötet zu werden. Die allgemeinen Ausführungen der Kläger zur Situation in Belutschistan beziehungsweise zur Situation der Belutschen in Pakistan insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2020 (dort unter V.) unter pauschalem Verweis auf Informationen, die verschiedenen Internetseiten zu entnehmen seien, genügen von vornherein nicht den sich aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ergebenden Darlegungsanforderungen. 16 Die Kläger zeigen auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage 2, ob belutschischen Volkszugehörigen, die sich im Ausland in der von ihnen beschriebenen Weise politisch betätigen, im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, nicht auf. Sie meinen, wie sich aus ihren diesbezüglichen Erläuterungen in ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2020 ergibt, dass alle Anhänger einer in Deutschland agierenden belutschischen politischen Gruppierung und nicht nur, wovon das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist, politische Aktivisten mit bestimmten Profilen den von ihnen beschriebenen Gefahren ausgesetzt seien. Die von ihnen insoweit angeführten Erkenntnismittel liefern jedoch keine für die Annahme einer Klärungsbedürftigkeit ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von ihnen aufgeworfene Frage in ihrem Sinne zu beantworten sein könnte. Umso weniger bieten sie Anzeichen dafür, dass die aufgeworfene Frage in ihrer Allgemeinheit überhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sein könnte. 17 Die Kläger legen nicht dar, dass beziehungsweise inwieweit sich Anhaltspunkte dafür, dass die Frage 2 in ihrem Sinne zu beantworten sein könnte, aus dem von ihnen in Bezug genommenen Kapitel in dem Report des European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information Report. Pakistan Security Situation, Juli 2016) ergeben könnten. Das besagte Kapitel des Berichts befasst sich allgemein mit der Situation in Belutschistan und kennzeichnet die Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die dem pakistanischen Staat zuzurechnen seien, unspezifisch als „Balochi sympathisers“. Die Kläger behaupten zudem lediglich, es sei umfassend dokumentiert, dass zahlreiche „normale Mitglieder“ des C. National Movement (BNM), dem der Kläger zu 1. angehöre, verschleppt, gefoltert und getötet worden seien. Der von ihnen insoweit angeführte Bericht von Human Rights Watch („We Can Torture, Kill, or Keep You for Years“. Enforced Disappearances by Pakistan Security Forces in Balochistan, Juli 2011) dokumentiert 45 Fälle des sogenannten „Verschwindenlassens“ in Belutschistan hauptsächlich aus den Jahren 2009 bis 2010, die – soweit dies aus den Fallschilderungen überhaupt hervorgeht – wohl überwiegend Mitglieder von militanten politischen Gruppierungen in Belutschistan beziehungsweise Belutschen, die mit solchen Gruppierungen in Verbindung gebracht worden sein sollen, betrafen. Daneben wird aber auch die Stammeszugehörigkeit als ein denkbarer Grund für Verfolgungsmaßnahmen genannt, die mutmaßlich dem pakistanischen Staat zuzurechnen seien. Zwar sollen zwei dieser dort geschilderten Fälle Mitglieder des BNM betroffen haben (Fall 6 und Fall 27), doch ist in dem einem Fall unklar, ob der Betroffene lediglich ein „normales Mitglied“ war. In dem anderen Fall haben die Familienmitglieder den Betroffenen selbst als „senior member“ des BNM bezeichnet. Hiermit und mit den weiteren Einzelheiten des Berichts von Human Rights Watch setzen sich die Kläger in keiner Weise auseinander. Sie zeigen damit nicht auf und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass sich aus den vorstehenden Fallschilderungen ein auch nur ansatzweise konsistentes Bild ergeben könnte, das die mit dem Zulassungsvorbringen unterstellte Annahme rechtfertigen könnte, jeder Belutsche, der sich nur irgendwie für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung engagiere oder mit dieser auch nur sympathisiere, könnte in Belutschistan oder gar in ganz Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Auf eine solche Annahme vermögen die Kläger sich demnach nicht zu stützen, wenn sie meinen, dass ein wie in Frage 2 beschriebenes politisches Engagement für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung im Ausland die beschriebene Verfolgungsgefahr bei einer Einreise nach Pakistan begründen könnte. 18 Dass die Auskunft von Amnesty International vom 20. Januar 2019, auf die sich die Kläger maßgeblich berufen, für eine solche Einschätzung hinreichende Anhaltspunkte liefern könnte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Dort heißt es zwar, dass Aktivisten, die sich für eine Ausweitung der Selbstbestimmung der belutschischen Bevölkerungsgruppe einsetzten oder Gerechtigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch den pakistanischen Staat forderten, häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte würden, wobei eine Gefährdung nicht voraussetze, dass sie offizielle Posten oder Funktionen in politischen Bewegungen bekleideten. Die angeführten Belege sind aber nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, Belutschen, die sich exilpolitisch engagieren beziehungsweise engagiert haben, drohe unterschiedslos, also unabhängig von dem Gewicht des politischen Engagements und der dahinter stehenden Motivation eine landesweite Verfolgung durch den pakistanischen Staat. Die von Amnesty International in Bezug genommenen Fälle, die sich, soweit nachvollziehbar, wohl auf besonders profilierte beziehungsweise exponierte Aktivisten beziehen (die betroffenen Personen sind regelmäßig als Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, Journalisten oder Blogger bezeichnet) stützen eine solch weitgehende Schlussfolgerung nicht. Dies gilt auch, soweit in der Auskunft von Amnesty International im Übrigen unterstellt wird, der pakistanische Staat versuche potentiell mit allen Mitteln, Informationen zu jeglichen politischen Aktivitäten von Belutschen, auch von solchen, die im Ausland lebten, zu erhalten. Denn aus den angeführten Nachweisen ergibt sich nicht etwa, dass in den genannten Fällen lediglich Belutschen betroffen gewesen sein könnten, die jeweils nur niederschwellig politisch aktiv waren. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf Ereignisse verweisen, die sich bei einer Demonstration mehrerer belutschischer Unabhängigkeitsbewegungen vor dem pakistanischen Konsulat in G. im August 2019 abgespielt haben, lässt sich hieraus ebenfalls nichts dafür entnehmen, dass pakistanische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten jedes einzelnen Belutschen erfassen und überdies jeden Belutschen, der aus dem Ausland nach Pakistan zurückkehrt, allein wegen seiner regelmäßigen bloßen Teilnahme an irgendwelchen staatskritischen Demonstrationen und Protestaktionen der in Frage 2 beschriebenen Art oder wegen irgendeines sonst im Ausland gezeigten politischen Engagements unterschiedslos verfolgen. Ein solcher Schluss rechtfertigt sich nicht allein aus den hetzerischen Äußerungen Dritter gegen belutschische Aktivisten in Deutschland oder daraus, dass der pakistanische Staat bemüht sein mag, zu verhindern, dass Informationen über die belutschische Unabhängigkeitsbewegung und Menschenrechtsverletzungen an Belutschen, die ihm zuzurechnen sind, an die internationale Öffentlichkeit gelangen. Die von den Klägern in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 2. Mai 2021 genannten (Einzel-)Fälle eines in Schweden getöteten belutschischen Journalisten und der in Kanada getöteten „berühmten belutschischen Aktivistin“ und Präsidentin der BSO (C. Students Organization) geben für die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Frage 2 in ihrem Sinne nichts Durchgreifendes her. 19 Bereits das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass in der oben behandelten Auskunft von Amnesty International lediglich die Fälle von drei belutschischen Asylantragstellern aus Deutschland benannt seien, die bei ihrer Einreise im Mai 2016 über den Flughafen von L. dort von der Federal Investigation Agency (FIA) festgehalten worden sein sollen. Zwei von ihnen sollen vor ihrer Freilassung im Februar beziehungsweise Juni 2018 gefoltert worden sein. Damit seien keine Referenzfälle benannt, die angesichts ihrer Zahl darauf schließen lassen könnten, dass einem Belutschen wie dem Kläger zu 1., der nicht mehr getan habe, als an verschiedenen Veranstaltungen der belutschischen Exilbewegung in Deutschland teilzunehmen, im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan ähnliches drohen würde. Diesen Ausführungen setzen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen. Aus der Auskunft von Amnesty International ergibt sich im Übrigen nichts Aussagekräftiges zu den möglichen Gründen, aus denen die angesprochenen drei Personen festgehalten worden sein könnten, insbesondere nichts Konkretes zu ihren etwaigen exilpolitischen Aktivitäten und dem jeweiligen Gewicht solcher Aktivitäten. 20 Es fehlt also schon an belastbaren Angaben, die die Behauptung stützen könnten, bei den besagten Rückkehrern habe es sich um Belutschen gehandelt, die wie in Frage 2 beschrieben beziehungsweise sonst auf niedriger Schwelle exilpolitisch tätig gewesen seien. Ungeachtet dessen liefert – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – auch die Auskunft von Amnesty International keine aussagekräftige Faktenbasis, die die Annahme rechtfertigen könnte, aus der menschenrechtswidrigen Behandlung einzelner nach Pakistan zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch möglicherweise nur niedrigschwellig engagiert haben, lasse sich verallgemeinernd darauf schließen, dass jedem Rückkehrer, der während eines längeren Aufenthalts in Deutschland regelmäßig an Demonstrationen für eine belutschische Unabhängigkeit und gegen den pakistanischen Staat teilgenommen habe, eine vergleichbare Behandlung drohe. Angesichts des Umstandes, dass Rückführungen von abgelehnten Asylbewerbern nach Pakistan stattfinden, wäre vielmehr damit zu rechnen, dass über die angesprochenen drei Fälle hinaus weitere Fälle von menschenrechtswidrigen Behandlungen zurückgekehrter Belutschen durch den pakistanischen Staat bekannt geworden wären, wenn solche in relevantem Ausmaß stattfinden würden. Dies gilt umso mehr, als von einem großen Interesse der belutschischen Exilorganisationen auszugehen ist, von solchen Fälle zu erfahren und sie öffentlich zu machen. Auch wenn der pakistanische Staat die belutschische Exilgemeinschaft beobachtet, kann angenommen werden, dass er exilpolitische Tätigkeiten von Belutschen gegebenenfalls als asyltaktisch motiviert einordnet und entsprechend bewertet. 21 Die Kläger legen auch nicht dar, dass die Frage 1, ob für belutschische Asylantragsteller aufgrund nachgesagter separatistischer Einstellung im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, klärungsbedürftig sein könnte. Es ist schon unklar, welche Fall- beziehungsweise Personengruppe sie damit in den Blick genommen wissen wollen. Sollten sie meinen, dass jedem belutschischen Asylantragsteller, der nach einem längeren Aufenthalt im Ausland nach Pakistan zurückkehrt, allein wegen seiner Volkszugehörigkeit oder irgendeiner exilpolitischen Tätigkeit eine separatistische Einstellung nachgesagt wird, die eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung durch den pakistanischen Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach sich zieht, benennen sie hierfür nach dem Vorstehenden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach den obigen Ausführungen fehlt es auch an der Darlegung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass einem Asylantragsteller im Fall der Rückkehr nach Pakistan, selbst dann, wenn der pakistanische Staat von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollte, unterschiedslos, also unabhängig von dem Gewicht seines exilpolitischen Engagements auch unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Motivation hierfür, Verfolgung droht. 22 Schließlich legen die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der von ihnen unter 2. aufgeworfenen Frage nicht dar, soweit sie behaupten, die Verwaltungsgerichte, auch innerhalb Nordrhein-Westfalens, beantworteten diese Frage unterschiedlich, weshalb es einer obergerichtlichen Klärung bedürfe. Eine Entscheidung irgendeines Verwaltungsgerichts, das die Frage 2 generell im Sinne der Kläger beantworten würde, benennen sie nicht. Eine solche ist dem Senat auch nicht bekannt. 23 Die von den Klägern geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. 24 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 21. Januar 2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. 26 Ausgehend hiervon rügen die Kläger ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen des Klägers zu 1. zu der von ihm geltend gemachten Vorverfolgung in Pakistan nicht ausreichend berücksichtigt. Dass er, wie die Kläger nunmehr im Zulassungsverfahren behaupten, bereits seit dem Jahr 2011 während seines Studiums Mitglied der BSO-Azad und auch Sympathisant des BNM gewesen sei, haben weder seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., noch er selbst gegenüber dem Bundesamt oder im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen. Die Klägerin zu 2. hat gegenüber dem Bundesamt vielmehr erklärt, sie wisse nur, dass ihr Ehemann Verbindungen zur BSO beziehungsweise zu Mitgliedern der BSO gehabt habe. Der Kläger zu 1. hat sich gegenüber dem Bundesamt dahingehend geäußert, dass er auf dem College einen Freund kennengelernt habe, der aus Belutschistan stamme und politisch aktiv gewesen sei. Er, der Kläger zu 1., habe diesen Freund finanziell unterstützt und „denen auch Unterkunft“ gewährt. Er habe seinem Freund nur geholfen, mehr habe er nicht getan. Er selbst sei nicht politisch aktiv, sondern nur ein Mitläufer gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zu 1. bestätigt, dass seine Angaben gegenüber dem Bundesamt richtig gewesen seien. Das Vorbringen der Kläger gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht zu dem von ihnen behaupteten Verfolgungsschicksal hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus der zusammenfassenden Wiedergabe in dem angefochtenen Urteil ergibt, zur Kenntnis genommen. Es hat dieses Vorbringen in Erwägung gezogen, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger nicht glaubhaft gemacht hätten, dass sie in das Blickfeld des pakistanischen Geheimdienstes geraten seien und wegen der behaupteten Unterstützung eines politisch aktiven Belutschen in Pakistan gesucht würden. Anders als die Kläger meinen, hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zu 1., er sei nunmehr Mitglied des BNM und beteilige sich an Protestveranstaltungen dieser Organisation, ebenfalls zur Kenntnis genommen, denn es hat auch diesen Vortrag in dem angegriffenen Urteil wiedergegeben. Es hat ihn gewürdigt, hat aber entschieden, dass die lediglich niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. bei dessen Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit begründeten. Warum es den auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Klägern nicht möglich gewesen sein soll, ausführlicher zu der von ihnen geltend gemachten Vorverfolgung und ihren exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland, etwa zu der Reichweite der von dem Kläger zu 1. besuchten Protestveranstaltungen des BNM und der von ihm im Rahmen dieser Veranstaltungen übernommenen Funktionen, vorzutragen, erschließt sich nicht. 27 Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zeigen die Kläger auch nicht auf, soweit sie rügen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der „Corona-Situation“ in Pakistan und den hieraus für sie resultierenden Gefahren auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG unter Auswertung der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen mit den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Möglichkeiten der Kläger, im Fall der Rückkehr nach Pakistan dort ihren Lebensunterhalt zu sichern, befasst. Dass die Kläger die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts für falsch halten, bedingt keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 28 Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihnen eine inländische Fluchtalternative in Pakistan nicht zur Verfügung stehe, bleibt schon unklar, welchen Zulassungsgrund sie hiermit geltend machen wollen. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht etwa mit der Begründung verneint, die aus L. stammenden Kläger könnten in anderen Teilen Pakistans Schutz finden. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 30 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.