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Beschluss

1 A 794/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0722.1A794.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.402,02 Euro festgesetzt. 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, der sich ab dem 11. Dezember 2017 in einer Auslandsverwendung in M. M1. F. Q. in Frankreich befand, auf Bewilligung einer Pauschale für klimagerechte Kleidung abgewiesen. Nach § 21 Abs. 1 AUV werde bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit einem Klima, das vom mitteleuropäischen Klima erheblich abweiche, eine Pauschale für das Beschaffen klimagerechter Kleidung gezahlt. Gemäß § 21 Abs. 2 AUV stelle das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Allgemeinverfügung die Auslandsdienstorte fest, deren Klima vom mitteleuropäischen Klima erheblich abweichen würden. Dies vorausgesetzt scheide die Bewilligung der Pauschale aus, weil das Klima am Dienstort M. M1. vom mitteleuropäischen Klima nicht erheblich abweiche. Dies ergebe sich bereits daraus, dass M. M1. nicht als ein solcher Dienstort festgestellt worden sei. In Europa seien als Dienstorte, für die die Beschaffung von Tropenbekleidung gezahlt werde, nur die Orte Limassol, Nikosia und Valletta aufgeführt. 3 Die Voraussetzungen gälten auch nicht als erfüllt. Nach Ziffer 21.2.2 der Erläuterungen des Auswärtigen Amtes zu § 21 AUV sei dies der Fall, wenn für Dienstorte die Anerkennung der Beitragsfähigkeit beantragt werde und dort vergleichbare Verhältnisse wie an einem bereits in die Liste aufgenommenen Dienstort in demselben Land herrschen. Der Vortrag des Klägers in seiner Beschwerde sei zwar als ein solcher Antrag auszulegen. Allerdings fehle es an einem in der Liste aufgenommenen Dienstort in demselben Land, nämlich in Frankreich. 4 2. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. 5 Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 6 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. 8 b) Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von dem Kläger allein als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, 9 ob im Rahmen eines Antrages auf Anerkennung der Beitragsfähigkeit (Pauschale für klimagerechte Kleidung gemäß § 21 AUV) eines bestimmten Dienstortes zu Vergleichszwecken nur ein in die Liste des Auswärtigen Amtes gemäß § 21 AUV bereits aufgenommener Dienstort in demselben Land herangezogen werden darf, 10 lässt sich schon anhand des Wortlauts der vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogenen Ziff. 21.2.2 der Erläuterungen des Auswärtigen Amtes zu § 21 AUV eindeutig beantworten. Danach gelten die Voraussetzungen – d. h. die erhebliche Abweichung vom mitteleuropäischen Klima am Auslandsdienstort – als erfüllt, wenn für Dienstorte die Anerkennung der Beitragsfähigkeit beantragt wird und dort vergleichbare Verhältnisse herrschen wie an einem bereits in die Liste des Auswärtigen Amts aufgenommenen Dienstort in demselben Land. Diese Regelung diene der Verwaltungsvereinfachung. In diesem Fall entfällt die in § 21 Abs. 1 Satz 1 AUV angelegte Prüfung, ob das Klima an dem Auslandsdienstort erheblich vom mitteleuropäischen Klima abweicht; das Vorliegen dieser Vorgabe wird bei klimatischer Vergleichbarkeit mit einem bereits gelisteten Dienstort in demselben Land fingiert. Die von dem Kläger als zu eng bemängelte Beschränkung auf vergleichbare Auslandsdienstorte in demselben Land ist hier allerdings ausdrücklich vorgegeben. 11 Der – auch erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 erfolgte – Hinweis der Klägerin auf Ziff. 144 der ab dem 15. Juni 2016 geltenden Bereichsdienstvorschrift C-2213/26 (Anwendung der Auslandsumzugskostenverordnung) des Bundesministeriums der Verteidigung ist für die Beantwortung der Frage, so wie der Kläger sie formuliert hat, unerheblich. Dabei kann offen bleiben, ob diese für den Organisationsbereich Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen (IUD) der Bundeswehr geltende Bereichsdienstvorschrift im Falle des Klägers anwendbar ist. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Bewilligung der Pauschale zum Beschaffen klimagerechter Kleidung nämlich schon nicht im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung der Beitragsfähigkeit im Sinne der Ziff. 21.2.2 der Erläuterungen zu § 21 AUV, sondern die o. g. Voraussetzungen gelten ohne eine solche Anerkennung. Dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen von Ziff. 144 der Bereichsdienstvorschrift – wenn sie für ihn gilt – am Auslandsdienstort des Klägers erfüllt sind, ist beim Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ohne Belang. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 14 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 15 Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.