Beschluss
6 A 2093/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0701.6A2093.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.246,06 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9. 4 Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. 5 Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. 6 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsbegehrens, weil sie die wirksame Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW komme nicht in Betracht, da die Klägerin für die von ihr vorgetragene Pflegebedürftigkeit ihres Vaters in den Jahren 2003 bis zu seinem Tod 2005 keine Nachweise gemäß § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes vorgelegt habe. Die eingereichten ärztlichen Berichte und Bescheinigungen seien diesbezüglich nicht aussagekräftig. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW berufen. Danach könnten weitere Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert habe, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Die Voraussetzungen dieser Härtefallklausel lägen nicht vor. Die Klägerin habe bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs auf von ihr nicht zu vertretenden Umständen beruhe. Sie sei zwar nicht für die eingetretenen Schicksalsschläge betreffend den Tod ihrer Eltern verantwortlich, allerdings sei Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen der Verzögerung nicht ausschließlich der Ereignisfall als solcher, sondern der gesamte Verzögerungszeitraum. Trete eine zeitliche Verzögerung aufgrund eines in der Sphäre des Beamten liegenden Umstandes ein, sei dieser gehalten, die Verhinderung in geeigneter Form gegenüber dem Gericht nachzuweisen; im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung - auf die der Vortrag der Klägerin abziele - etwa durch die Vorlage der Stellungnahme des behandelnden Arztes. Für den Zeitraum seit 2003 (Tod der Mutter) bzw. 2005 (Tod des Vaters) bis zur Aufnahme der verhaltenstherapeutischen Behandlung im November 2011 fehle es an hinreichend substantiierten Darlegungen hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen der eingetretenen zeitlichen Verzögerung und dem Gesundheitszustand der Klägerin Die vorgelegten Bescheinigungen der Praxis für Psychotherapie vom 23. Oktober 2018 und 10. Februar 2020 enthielten keine Aussage über vor Aufnahme der Therapie liegende, die Wiederaufnahme des Studiums verhindernde Umstände. Die Klägerin könne sich im Rahmen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW auch nicht auf die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters berufen, weil dieser Sachverhalt bereits Gegenstand des Erhöhungstatbestandes des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 LBG NRW sei und daher nicht noch einmal zur Begründung eines Härtefalls herangezogen werden könne. 7 Das gegen diese näher erläuterten Feststellungen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. 8 1. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass sie sich erst im Jahr 2011 ihrer psychischen Situation, dem insoweit vorliegenden Krankheitswert sowie der Behandlungsbedürftigkeit bewusst geworden sei, entbehrt jeder Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen, im Tatbestand entsprechend wiedergegeben und rechtlich gewürdigt. Es hat im Kern insoweit darauf abgestellt, die Klägerin habe hinsichtlich des Zeitraums von 2003 bzw. 2005 bis 2011 bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs auf von ihr nicht zu vertretenden Umständen beruhe, mithin erst recht hierfür keinen Nachweis erbracht. Diese Erwägungen sind auch nicht zu beanstanden. Denn schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW trifft die Bewerberinnen und Bewerber 9 - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - 10 eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, diese haben die tatsächlichen Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. 11 Vgl. zu der im Wesentlichen gleichlautenden Regelung in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW in der bis zum 7.2.2014 gültigen Fassung: BVerwG, Urteil vom 23.2.2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59 = juris Rn. 36. 12 Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihr sei nicht vorwerfbar, dass ihr erst 2011 die Behandlungsbedürftigkeit einer bei ihr vorliegenden psychischen Erkrankung bewusst geworden sei; auch das Verwaltungsgericht habe keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür genannt, dass sie ihre Behandlungsbedürftigkeit bereits früher hätte erkennen können. Insoweit verkennt die Klägerin, dass sie - und nicht das Verwaltungsgericht - die anspruchsbegründenden Umstände substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen muss, vorliegend die krankheitsbedingte Verhinderung der Wiederaufnahme des Studiums. Dieser Darlegungs- und Nachweispflicht ist die Klägerin, wie dargestellt, nicht nachgekommen. Es sind auch keine Gründe für eine etwaige Beweiserleichterung ersichtlich, da es ausschließlich in der Sphäre der Klägerin liegt, dass sie erst acht bzw. sechs Jahre nach dem Tod des jeweiligen Elternteils psycho- bzw. verhaltenstherapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat. 13 2. Die Klägerin macht überdies vergeblich geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Annahme, Anknüpfungspunkt für das Vertretenmüssen im Rahmen der Regelung in § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW sei der gesamte Verzögerungszeitraum, nicht weiter begründet. Zeiträume, die zu einer unverschuldeten Verzögerung des beruflichen Werdegangs geführt haben, müssten - so die Klägerin weiter - die Höchstaltersgrenze erhöhen, wie dies bei § 14 Abs. 5 LBG NRW der Fall sei. In ihrem Fall müsste danach ein Zeitraum von 2 Jahren, 3 Monaten und 26 Tagen, der zwischen dem Tod ihrer Mutter und dem Tod ihres Vater gelegen habe und auch vom Verwaltungsgericht offenbar als unverschuldete Verzögerung angesehen worden sei, berücksichtigt werden, sodass sie vor Erreichen des Einstellungshöchstalters ihre Verbeamtung beantragt habe. 14 Diese Erwägungen verfangen nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Elternteile der Klägerin verstorben sind, eine von ihr nicht zu vertretende Verzögerung des beruflichen Werdegangs angenommen hat. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass die Klägerin hinsichtlich des gesamten Zeitraums - 2003 bis 2011 - nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat, dass die Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs auf von ihr nicht zu vertretenden Umständen beruht. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander; insbesondere werden auch keine weiteren Nachweise vorgelegt. 15 Unabhängig davon überzeugen aber auch die Ausführungen der Klägerin zu der Übertragbarkeit der sich aus § 14 Abs. 5 LBG NRW ergebenden Rechtsfolge bei Vorliegen einer der dort genannten Tatbestände auf § 14 Abs. 10 LBG NRW nicht. Der von ihr vertretenen Rechtsauffassung steht bereits der - die Regelungssystematik verdeutlichende - unterschiedliche Wortlaut der Vorschriften entgegen. In § 14 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW wird ausdrücklich geregelt, dass sich die Höchstaltersgrenze erhöht, wenn einer der in § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 LBG NRW genannten Fälle vorliegt. § 14 Abs. 10 Satz 1 LBG NRW spricht dagegen davon, dass weitere Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden können, etwa in der im Streitfall in Rede stehenden Fallvariante, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen lasse. Die Regelung ist daher nicht, wie in § 14 Abs. 5 LBG NRW vorgesehen, darauf gerichtet, die Höchstaltersgrenze um Zeiten zu erhöhen, in denen eine unverschuldete Verzögerung des beruflichen Werdegangs vorliegt. Vielmehr soll sie aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ganz außergewöhnlichen Sachverhalten Rechnung tragen, indem bei einer unverschuldeten Verzögerung des beruflichen Werdegangs und der Annahme einer Unbilligkeit die Höchstaltersgrenze dem Verbeamtungsbegehren nicht entgegengehalten wird. 16 3. Das weitere Vorbringen der Klägerin zu der Kausalitätsproblematik, der Tatbestandsvoraussetzung der Unbilligkeit und der Frage der Verhältnismäßigkeit auf Rechtfolgenseite geht angesichts der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe hinsichtlich des gesamten Zeitraums - 2003 bis 2011 - nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen, dass die Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs auf von ihr nicht zu vertretenden Umständen beruhe, ins Leere. Denn diese Annahme des Verwaltungsgerichts, die die Klägerin, wie dargestellt, mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage stellt, steht dem geltend gemachten Begehren bereits entgegen, sodass es auf die weiteren Voraussetzungen, die Gegenstand ihres Vorbringens sind, nicht mehr ankommt. 17 II. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. 18 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 19 Die Fragen, 20 „a) Bezieht sich das „Vertretenmüssen" in § 14 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz auf den gesamten Verzögerungszeitraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Einstellungshöchstalter überschritten wird oder lediglich auf den Zeitraum, in dem die Person, die in das Beamtenverhältnis übernommen werden will, gehindert war, ihre Ausbildung fortzusetzen?“ 21 „b) Ist im Rahmen der systematischen Auslegung bei der Frage, ob im Rahmen von § 14 Abs. 10 S. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig wäre, die Bedeutung und Tragweite der Tatbestände in § 14 Abs. 5 Landesbeamtengesetz zu berücksichtigen, sodass bei gleicher Bedeutung und Tragweite des Verzögerungsgrundes von einer Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze auszugehen ist?“ 22 stellen sich im Streitfall nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - entscheidungstragend darauf abgestellt, die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs auf von ihr nicht vertretenden Umständen beruht, wozu sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht verhält. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).