Beschluss
2 A 2794/21.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0607.2A2794.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der sinngemäß auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn jedenfalls ergibt sich aus der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Zulassungsbegründung weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG [hierzu I.] noch ein (entscheidungserhebliches) Abweichen des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte [hierzu II.]. 2 I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 A 74/20.A .-, juris Rn. 2 f., m. w. N. 5 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten zuverlässigen Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2021 – 2 A 3402/20.A -, juris Rn. 5 f., und vom 26. April 2018 - 4 A 869/16.A -, juris Rn. 6 f. m. w. N. 7 Ferner muss es sich um eine die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung eröffnende Tatsachenfrage von verallgemeinerungsfähiger Tragweite handeln. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn ein bestimmtes tatsächliches Geschehen von einer großen Dynamik gekennzeichnet ist und eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen (noch) nicht erlaubt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 2 A 3402/20.A -, juris Rn. 7 m. w. N. 9 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger meint, es stellten sich die Grundsatzfragen: 10 "1. Besteht für Rückkehrer nach Gambia eine Existenzgrundlage, dies insbesondere unter Einbezug von körperlichen Beschwerden wie der des Klägers? 11 2. Besteht aufgrund der bestehenden Lage ein Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bezogen auf Gambia? 12 3. Bestehen für Rückkehrer nach Gambia aufgrund der allgemeinen Not- und Gefahrenlage unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Virus Pandemie Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG?". 13 Hinsichtlich der Fragen 1 und 2 zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, warum diesen grundsätzliche Bedeutung zukommen sollte. Das Verwaltungsgericht hat sich unter Heranziehung des Lageberichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020 und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Gambia (Stand: 24. Juni 2020) des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der allgemeinen Situation in Gambia - auch für Rückkehrer - auseinandergesetzt und dabei (auf S. 12 bis 16 hinsichtlich § 60 Abs. 5, auf S. 16 bis 19 zu § 60 Abs. 7 AufenthG) bezogen auf den Kläger im Einzelnen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass er in seiner Heimat wieder Fuß fassen werde können. Seine Mutter und seine Großfamilie lebten noch dort und er habe vor seiner Ausreise in einer Bäckerei gearbeitet. Auch in Deutschland gehe er einer Tätigkeit in einer Bäckerei nach, hieran hätten ihn auch seine Hüftbeschwerden nicht gehindert. Von daher sei nicht erkennbar, warum der Kläger als junger und weitgehend gesunder Mann trotz der schlechten Wirtschaftslage nicht in der Lage sein sollte, sich in Gambia eine Existenzgrundlage aufzubauen. Deshalb drohe ihm auch nicht die Gefahr, dass die Abschiebung ihn sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Die Zulassungsbegründung nennt keine konkreten Umstände oder Quellen, warum dies anders zu sehen sein sollte; insbesondere ist es unzutreffend, dass das Verwaltungsgericht "in seiner Urteilsbegründung bestehende Berichte über die Situation gar nicht herangezogen hat", wie sich aus den genannten und vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismitteln ergibt. Konkrete Dokumente, die das Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise übergangen haben könnte, benennt der Zulassungsantrag im Übrigen nicht. Vor diesem Hintergrund wird auch mit dem pauschalen Hinweis darauf, dass "mit dem Regierungswechsel nach jahrzehntelanger Diktatur eine gravierende Veränderung insbesondere in der Gesellschaft noch nicht eingetreten ist" und allgemein gehaltenen Behauptungen zu den Verhältnissen im Militär und den Geheimdiensten und der daraus angeblich folgenden Gefahr einer erniedrigenden Behandlung oder extremer materieller Not nicht aufgezeigt, dass bzw. warum zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen könnte, dass nicht die Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts, sondern die des Klägers zutreffend wären. 14 Vergleichbares gilt, soweit der Kläger sich mit der Frage 3 auf Covid 19 beruft. Denn ausweislich der Angaben der WHO (Stand: 1. Juni 2022) hat es in Gambia seit Anfang Januar 2020 insgesamt 12.002 bestätigte COVID19 Infektionsfälle (davon 9.736 bis zum 1. September 2021) und 365 Todesfälle (davon 332 bis zum 1. September 2021) gegeben( www.covid19.who.int/region/afro/countra/gambia) womit jedenfalls die Annahme, "nach Informationen der WHO steigen Infektionen und Todesfälle stetig an", so dass von einer "außer Kontrolle geratenen Corona-Virus Pandemie" mit „Millionen Toten, Aufruhr und Terror“ auszugehen sei, bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 2,4 Millionen in rechtlicher Hinsicht auch angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 AufenthG keine Rede sein kann. Etwaige Ansteckungs- und Erkrankungsrisiken lassen sich im Übrigen nicht ohne Berücksichtigung einer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe beantworten, für die in der Person des knapp 24jährigen und – abgesehen von seinen Hüftbeschwerden – augenscheinlich gesunden Klägers nichts spricht. 15 Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 2 A 3402/20.A -, juris Rn. 20 bis 28 m. w. N. 16 Die von der Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen u. a. des 11. Senats des beschließenden Gerichts vom 21. Juli 2021 (11 A 1674/20.A und 11 A 1689/20.A) verhalten sich (in erster Linie) zu der Frage der Unzulässigkeit eines Asylantrags, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, die der 11. Senat bezogen auf Italien verneint hat. Warum aus der zugleich in den genannten Entscheidungen getroffenen Feststellung, dass der jeweilige Kläger in Italien keine (andere) menschenwürdige Unterkunft finden und sich nicht aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen können wird, "erst recht ein Abschiebungsverbot bezogen auf das arme Entwicklungsland Gambia" folgen soll, erschließt sich nicht, zumal im Fall des Klägers die ursprünglich vorgesehene Rücküberstellung nach Italien gerade nicht erfolgt ist und nach den im Ergebnis frei von durchgreifenden Zulassungsgründen vom Verwaltungsgericht festgestellten humanitären Bedingungen in Gambia und seiner individuellen Umstände gerade keine (individuellen) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dem Kläger als Staatsangehörigem von Gambia nicht möglich sein soll, sich in seinem Heimatland eine Existenz, wenn auch auf niedrigem Niveau aufzubauen. 17 II. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich auch nicht, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris Rn. 2, m. w. N., und vom 12. Februar 2021 – 10 A 2975/20.A -, juris Rn. 9 f. 19 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Dies gilt insbesondere für den in der Zulassungsbegründung mit dem Vorhalt einer Abweichung ausdrücklich genannten (Kammer-)Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, NVwZ 2018, 1563 ff. 20 Insoweit benennt die Zulassungsbegründung schon keine den genannten Anforderungen genügenden Rechtssätze, die das Bundesverfassungsgericht einerseits und das Verwaltungsgericht andererseits aufgestellt haben soll. Hierfür genügt die Hervorhebung, das Bundesverfassungsgericht habe hier darauf hingewiesen, "dass die Gerichte verpflichtet sind, eine gleichsam `tagesaktuelle` Erfassung und Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen vorzunehmen", nicht. Insbesondere wird damit nicht schon aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte. Der Sachen nach macht der Zulassungsantrag allein eine fehlerhafte Rechtsanwendung des genannten Verfahrensgrundsatzes im Einzelfall geltend, die die Zulassung der Berufung wegen Divergenz nicht zu rechtfertigen vermag. 21 Davon abgesehen zeigt die Zulassungsbegründung auch nicht auf, warum es sich bei den im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2021 (dort z. B. auf S. 8, 10 und 20) herangezogenen Quellen wie dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020 und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Gambia (Stand: 24. Juni 2020) des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen sowie den auf Gambia bezogenen Zahlen der WHO vom 28. Juli 2021 nicht um hinreichend aktuelle Erkenntnismittel im Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts handeln sollte, geschweige denn, dass der Kläger eigene Quellen bezeichnet, aus denen sich andere Schlussfolgerungen ergeben könnten. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).