Beschluss
4 A 729/22.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0530.4A729.22A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.2.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. 4 Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 20.10.1994 – 2 BvR 976/94 – und vom 22.7.1996 – 2 BvR 1416/94 – aufgestellten asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe ab, indem es die Klage abgewiesen habe, ohne vermeintlichen Widersprüchen im Vortrag des Klägers weiter nachzugehen. 5 Der Kläger benennt schon nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen haben soll. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2019 – 4 A 4243/18.A –, juris, Rn. 16 f., m. w. N. 7 Nach den oben genannten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts gehört zu den asylspezifischen Anforderungen aus Art. 16a Abs. 1 GG an die gerichtliche Ermittlungstiefe in der Regel, einem tatsächlichen oder vermeintlichen Widerspruch im Sachvortrag des Asylbewerbers, etwa durch dessen Befragung, im Einzelnen nachzugehen. 8 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.10.1994 – 2 BvR 976/94 –, juris, Rn. 24, und vom 22.7.1996 – 2 BvR 1416/94 – juris, Rn. 13. 9 Das Verwaltungsgericht hat schon in den vom Kläger aufgezeigten einzelfallbezogenen Ausführungen (Urteilsabdruck, S. 18) keinen allgemeinen Rechtssatz dazu aufgestellt, ob und in welcher Weise einem tatsächlichen oder vermeintlichen Widerspruch im Sachvortrag des Asylbewerbers grundsätzlich nachzugehen ist. Zudem betreffen diese Ausführungen nicht asylspezifische Anforderungen aus Art. 16a Abs. 1 GG, auf die sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen, weil eine Asylgewährung nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht streitgegenständlich ist. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich letztlich auf das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein übergeordnetes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat. Hierdurch wird keine Divergenz begründet. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2018 – 9 B 18.17 –, juris, Rn. 12, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2019 – 4 A 2002/18.A –, juris Rn. 7. 11 2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht verletzt. 12 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet zudem grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 ‒ 4 A 710/20.A ‒, juris, Rn. 7 ff., m. w. N. 14 Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Akteninhalt sowie aufgrund der Angaben des Klägers beim Bundesamt und bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, dass es zum Kernbereich der religiösen Identität des Klägers gehöre, seinen Glauben öffentlich bemerkbar auch in Pakistan leben zu müssen (Urteilsabdruck, S. 17). Die Rüge des Klägers, er habe mit dieser Sachverhaltswürdigung nicht rechnen müssen, weil der Richter den Eindruck erweckt habe, dass keine Zweifel an seiner Religiosität bestünden, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung dem Kläger gegenüber keinen dahingehenden Vertrauenstatbestand geschaffen. Ausweislich des Protokolls hat sich der Richter weder ausdrücklich noch sinngemäß in diese Richtung geäußert. Vielmehr musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter den intensiven Nachfragen des Gerichts entnehmen, dass die Frage der Wichtigkeit, die der Kläger seiner Religiosität und seinem religiösen Handeln beimaß, nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliche Bedeutung hatte und nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Aufklärung einer ergebnisoffenen Würdigung bedurfte. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 16 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.