Beschluss
4 E 316/22
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0518.4E316.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.3.2022 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Die Beschwerde ist unzulässig. 2 Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 Euro wird nicht erreicht. Die Beschwer der Antragsteller liegt durch die erfolgte Festsetzung im Vergleich zur jedenfalls anfallenden Mindestgebühr zumindest unter dem Beschwerdewert von 200,00 Euro. Bereits die nach dem Streitwert von 575,00 Euro angefallenen Gerichtsgebühren belaufen sich unter Ansatz einer eineinhalbfachen Verfahrensgebühr auf nur 87,00 Euro (1,5 x 58,00 Euro). 3 Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in der Wertstufe über 500 Euro richtig angesetzt. 4 Der Senat geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Bedeutung einer Klage gegen die auferlegte Duldung einer Feuerstättenschau für den Betroffenen in gleicher Höhe wie diejenige gegen einen Feuerstättenbescheid zu bemessen ist. Letztere ist nach § 14b SchfHwG mit einem Streitwert von 500,00 Euro gesetzlich festgelegt. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 – 4 E 152/21 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. 6 Dass die auf die Antragsteller entfallenden Kosten der Schornsteinfegerarbeiten tatsächlich geringer waren als der in § 14b SchfHwG gesetzlich festgelegte Streitwert, bietet keinen Anlass, von dieser Spruchpraxis abzuweichen. Der Gesetzgeber hat sich bei der ausdrücklichen Festlegung des Streitwerts durch § 14b SchfHwG auf 500,00 Euro für verwaltungsgerichtliche Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, an einem Schätzwert in dieser Größenordnung orientiert, der im statistischen Durchschnitt der Summe der Entgelte entspreche, welche für die in dem Feuerstättenbescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten zu entrichten seien. Die Belastung durch die mit dem Erlass von Feuerstättenbescheiden immer auch verbundene Duldung einer Feuerstättenschau hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesondert berücksichtigt. Er hat damit auf die gerichtliche Praxis reagiert, dass bei Klagen gegen Feuerstättenbescheide zuvor regelmäßig der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro zu Grunde gelegt worden ist. 7 Vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 50 f.; OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 – 4 E 152/21 –, juris, Rn. 10 f. 8 Aufgrund des von dem Gesetzgeber festgelegten pauschalierten Streitwerts, der mit 500,00 Euro auf der geringsten Streitwertstufe nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG angesiedelt ist, sind die tatsächlich im jeweiligen Einzelfall mit der Feuerstättenschau verbundenen Kosten im Rahmen der Streitwertfestsetzung unerheblich. 9 Im Hinblick auf die angefochtenen Ordnungsverfügungen zur Duldung der Feuerstättenschau in den Wohnungen 12 und 13 in der I.----------straße 000 in S. war danach für das Hauptsachverfahren ein Streitwert von 1.000,00 Euro anzusetzen (500,00 Euro je angefochtener Duldungsverfügung, §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG). In Orientierung an Nr. 1.5 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen 10 abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf, 11 war dieser Streitwert wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren. 12 Streitwerterhöhend zu berücksichtigen war schließlich gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG die ebenfalls ausdrücklich zum Gegenstand des Eilverfahrens gemachte Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro je angefochtener Duldungsverfügung (insgesamt 200,00 Euro), welche in Orientierung an Ziffer 1.5 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Eilverfahren mit einem Viertel anzusetzen war. 13 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.