Beschluss
1 A 1573/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0412.1A1573.20.00
9Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.070,33 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Klägerin gegen die nach Teilabhilfe verbliebene Rückforderung von Dienstbezügen i. H. v. 3.070,33 Euro (= 40 v. H. des ursprünglichen Rückforderungsbetrages) wendet, als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Kern das Folgende ausgeführt: Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 24. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2017 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Er finde seine rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB. Die tatbestandliche Voraussetzung ohne rechtlichen Grund gezahlter Bezüge liege vor. Die im Zeitraum vom 3. September 2016 bis zum 8. November 2016 gezahlten (vollen) Dienstbezüge stünden der Klägerin nicht zu, weil sie sich insoweit wegen der persönlichen Betreuung und Erziehung ihrer Tochter in Elternzeit befunden habe. Zwar habe während dieses Zeitraums mit Blick auf die Geburt des Sohnes der Klägerin gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 EltZSoldV materiell ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz bestanden. Hierauf könne sich die Klägerin aber nicht mit Erfolg berufen, weil sie eine solche vorzeitige Beendigung in der gebotenen Schriftform erst am 9. November 2016 beantragt habe und eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei. Dem Rückforderungsanspruch, der nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 814 (Var. 1) BGB ausgeschlossen sei, stehe auch nicht die rechtsvernichtende Einwendung der – nicht verschärft haftenden – Klägerin entgegen, sie sei nicht mehr bereichert (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB). Hinsichtlich dieser Einwendung sei die Klägerin ohne Erleichterungen darlegungs- und beweisbelastet, weil die überzahlten Beträge sowohl 10 v. H. der monatlichen Bezüge als auch den Höchstbetrag nach Ziffer 12.2.9 BBesGVwV überschritten. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, nicht mehr bereichert zu sein. Die überzahlten Beträge seien vielmehr noch in ihrem Vermögen vorhanden. Sie habe den Überzahlungsbetrag nach eigenen Angaben nämlich für ohnehin anstehende Anschaffungen (Einrichtung und Ausstattung des Kinderzimmers; Erstausstattung der Tochter) verwendet. Hierbei habe es sich auch nicht um Luxusaufwendungen gehandelt. So habe sie angegeben, dass etwa eine Klimaanlage (für das Babyzimmer) in Griechenland notwendig sei und dass es gebrauchte Kleidung dort nicht zu kaufen gebe. Zudem sei auch die Höhe der einzelnen Ausgaben nicht konkret dargelegt. Nicht zu beanstanden sei schließlich die Billigkeitsentscheidung der Beklagten, von der Rückforderung in Höhe von 60 v. H. des überzahlten Betrages abzusehen. 4 II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. 6 Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 29. Juni 2020 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe. 7 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 8 Die Klägerin rügt insoweit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sie habe die Dienstbezüge im maßgeblichen Zeitraum ohne Rechtsgrund erlangt, und macht hierzu das Folgende geltend: Sie habe die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz nicht erst am 9. November 2016, sondern bereits im März 2016 (und damit vor dem 3. September 2016) begehrt. Mit der von ihr veranlassten, auch eine Angabe zur laufenden Elternzeit enthaltenden "Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte gleichzeitig Datenerfassung" vom 16./23. März 2016 habe sie der im Verteiler aufgeführten personalbearbeitenden Dienststelle mitgeteilt, dass der mutmaßliche Tag der Entbindung der 15. Oktober 2016 sei und der Mutterschutz am 3. September 2016 beginne. Zudem habe sie diese ärztliche Mitteilung auch ihrem Stammtruppenteil übermittelt. Mit diesem Verhalten habe sie in hinreichender Weise den Willen geäußert, die Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz vorzeitig zu beenden. Eines schriftlichen Antrags habe es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht bedurft, weil § 1 Abs. 4 Satz 3 EltZSoldV ein solches Antragserfordernis nicht vorsehe, sondern nur eine rechtzeitige Mitteilung. Der Dienstherr habe, ohne dass dies überhaupt erforderlich gewesen wäre, dem auch zugestimmt, indem er die Mutterschutzzeit in das Personalwirtschaftssystem eingetragen habe. Auch der Hinweis in der E-Mail der Beklagten vom 9. August 2016, inzwischen werde "es so gemacht, dass die Elternzeiten beendet/unterbrochen werden und wieder Dienstbezüge gezahlt werden", stelle sich als die in einfache Worte gefasste konkrete Umsetzung des § 1 Abs. 4 Satz 3 EltZSoldV dar. 9 Dieses Vorbringen greift nicht durch. 10 Rechtsgrundlage für die vorzeitige Beendigung von Elternzeit, die einer Soldatin oder einem Soldaten gewährt worden ist, ist die auf der Grundlage des § 28 Abs. 7 SG ergangene, der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) nachgebildete Bestimmung des § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV) in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. November 2004, BGBl. I S. 2855, zuletzt geändert durch Art. 5a des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes vom 13. Mai 2015, BGBl. I S. 706. Danach kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden, wenn die nach § 3 Abs. 1 zuständige Stelle zustimmt (Satz 1). Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes kann dabei nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden (Satz 2). Zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen kann die Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen (Satz 3 Halbsatz 1 und 2). 11 Eine Mitteilung der Soldatin i. S. v. § 1 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 EltZSoldV, dass sie die Schutzfristen in Anspruch nehmen und daher die Elternzeit vorzeitig beenden will, liegt nach der – überzeugenden – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn die Soldatin dies auf schriftlichem Wege ausdrücklich und eindeutig beantragt. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017– 1 WB 1.16 –, juris, Rn. 33; eine ausdrückliche und eindeutige Mitteilung verlangt zu der Parallelvorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG auch Gallner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, BEEG § 16 Rn. 9a, wonach die Arbeitnehmerin gehalten ist, die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitzuteilen, "sobald sie die Entscheidung getroffen hat, das Gestaltungsrecht auszuüben " (Hervorhebungen nur hier). 13 Die Notwendigkeit eines ausdrücklichen und eindeutigen schriftlichen Antrags ergibt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit. Zum einen übt die Soldatin mit ihrer Mitteilung nach § 1 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 EltZSoldV ein einseitiges Gestaltungsrecht aus, was eine hinreichende Eindeutigkeit erfordert. Zum anderen kann wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die den Eltern im Zusammenhang mit der Geburt eines weiteren Kindes während genehmigter Elternzeit zur Verfügung stehen, auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Elternzeit im Fall der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden soll. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017– 1 WB 1.16 –, juris, Rn. 33. 15 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin die erforderliche Mitteilung i. S. v. § 1 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 EltZSoldV erst mit ihrem Antrag vom 9. November 2016 und damit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht rechtzeitig gemacht. Eine Mitteilung in diesem Sinne kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon in ihrer im März 2016 erfolgten Anzeige der Schwangerschaft gesehen werden. Hiermit hat die Klägerin nämlich nur eine von ihr (zutreffend) angenommene, noch truppenärztlich zu überprüfende Tatsache angezeigt, aber (schon) nicht auch eindeutig und ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie mit Blick auf diese Tatsache ihr Gestaltungsrecht nach § 1 Abs. 4 Satz 3 EltZSoldV ausüben wolle. Belegt wird diese Bewertung durch den Inhalt der wegen der Anzeige der Schwangerschaft erstellten "Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte, gleichzeitig Datenerfassung" vom 16. /23. März 2016, die der Klägerin am 7. April 2016 gegen ihre Unterschrift eröffnet worden ist (Gliederungspunkt C.). Darin ist nämlich die genehmigte Elternzeit ohne jeden Zusatz und ohne eine Einschränkung mit der Angabe "von 5.11.2014 – 01.09.2017", also ungekürzt, vermerkt (Gliederungspunkt A.). Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Truppenärztin unter dem Gliederungspunkt B. der "Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte, gleichzeitig Datenerfassung" vom 16. /23. März 2016 als Ergebnis ihrer Untersuchung das Bestehen einer Schwangerschaft bejaht und den "Beginn Mutterschutz" ausgehend von dem mutmaßlichen Tag der Entbindung mit "03.09.16" angegeben hat. Das gilt schon deshalb, weil die Erklärungen der Truppenärztin allein medizinischer Natur sind. Die Truppenärztin war nämlich ausweislich der Begutachtungsanordnung ("Ärztliche Mitteilung", Gliederungspunkt A.) lediglich mit der "Feststellung der Schwangerschaft" beauftragt worden und hat dementsprechend unter dem Gliederungspunkt B. auch nur ein "truppenärztliches Gutachten" erstellt. 16 Eine ausdrückliche und eindeutige schriftliche Mitteilung nach § 1 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 EltZSoldV war hier auch nicht etwa mit Blick darauf entbehrlich, dass die Beklagte die angezeigte Schwangerschaft und den Beginn der Mutterschutzfrist zum 3. September 2016 in ihr Personalwirtschaftssystem eingepflegt und beginnend mit diesem Datum die Zahlung der Dienstbezüge wiederaufgenommen hat. Beide Maßnahmen waren ungeeignet, der Klägerin einen Anspruch auf die im Streitzeitraum tatsächlich gezahlte Besoldung zu verschaffen, weil ihnen mangels Regelungscharakters nicht die Qualität eines Verwaltungsakts i. S. v. § 35 VwVfG zukam. Das gilt in gleicher Weise für begleitend versandte Besoldungsmitteilungen, die nur informatorischen Charakter haben. Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen hätte die Klägerin im Zeitraum vom 3. September 2016 bis zum 8. November 2016 mithin nur gehabt, wenn eine rechtzeitige Mitteilung im o. g. Sinne erfolgt wäre. 17 Für einen vergleichbaren Fall so schon BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 WB 1.16 –, juris, Rn. 34. 18 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. 20 a) Die Klägerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe durch das ohne mündliche Verhandlung erfolgte Urteil über ihre Klage schon vor Ablauf der Frist entschieden, die es ihr mit der Aufklärungsverfügung vom 18. März 2020 für den damit erbetenen, die Frage einer Entreicherung betreffenden Vortrag zur Verwendung der streitigen Dienstbezüge am 20. März 2020 gesetzt habe. 21 Die hiermit sinngemäß erhobene Gehörsrüge der Klägerin, durch dieses Verhalten sei ihr weiterer Vortrag abgeschnitten worden, greift nicht durch. Das gilt auch dann, wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, das Verwaltungsgericht habe sein gefälltes Urteil schon mit dessen Übergabe an die Geschäftsstelle am 6. April 2020 (vgl. Blatt 61 der Papierakte) und nicht erst mit der erst am 29. April 2020 (vgl. Blatt 73 der Papierakte) erfolgten Versendung an die Beteiligten verlautbart, weshalb es schon vor dem Fristablauf am 14. April 2020 (Dienstag nach Ostern) wirksam, d. h. verbindlich und für das Gericht unabänderlich geworden sei. 22 Dazu, dass nicht abschließend geklärt ist, wann Urteile im schriftlichen Verfahren wirksam werden, und zum Streitstand Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 101 Rn. Rn. 44 und 47, m. w. N. 23 Das Verwaltungsgericht durfte nach dem Verhalten der Klägerin nämlich auch schon am 6. April 2020 davon ausgehen, dass diese keinen weiteren Vortrag beabsichtigte. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Schriftsatz der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1. April 2020, mit dem diese bezüglich "der Verwendung der Dienstbezüge" auf die dem Schriftsatz beigefügte " Mailantwort der Klägerin vom 30.03.2020" verwiesen haben, die nähere Angaben zu den angeschafften Gegenständen enthielt. Diese anwaltliche, ersichtlich die Aufklärungsverfügung beantwortende Stellungnahme durfte das Verwaltungsgericht als abschließend verstehen, zumal sie weder Beweisantritte noch eine Ankündigung weiteren Vortrags enthielt. Ein solches Verständnis der Stellungnahme hat sich im Übrigen auch als zutreffend erwiesen, weil die Klägerin bis zum Ablauf der Frist am 14. April 2020 nichts mehr vorgetragen hat, obgleich sie wegen der verzögerten Versendung des Urteils den Eindruck haben musste, sie könne die Frist voll ausschöpfen. 24 b) Ferner rügt die Klägerin einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und macht insoweit geltend: Dem Verwaltungsgericht hätte sich in Bezug auf die Anschaffungen, die sie in ihrer E-Mail aufgeführt habe, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen müssen. Es hätte sie zu einer Konkretisierung ihrer Angaben zu den angeschafften Gegenständen durch Mitteilung der jeweils aufgewendeten Geldbeträge auffordern müssen, weil offensichtlich gewesen sei, dass sie die hinsichtlich des maßgeblichen Gesamtbetrages (7.675,81 Euro oder nur noch 3.070,33 Euro) durchaus unklar formulierte "Auflage" nicht richtig verstanden habe und ihre Antwort mangels Angabe konkreter Geldbeträge nicht geeignet gewesen sei, die gerichtliche "Auflage" zu erfüllen. Die angefochtene Entscheidung beruhe auch auf dem aufgezeigten Mangel. Das Verwaltungsgericht habe seine Einschätzung, die Klägerin könne mit ihrem Einwand der Entreicherung nicht durchdringen, nämlich gerade mit dem Fehlen einer konkreten Darlegung der aufgewendeten Beträge begründet. Bei entsprechender Nachfrage des Verwaltungsgerichts hätte sie konkrete – in der Zulassungsbegründungsschrift näher aufgeführte – Angaben zur Nutzung der Mehreinnahmen für höherpreisige Anschaffungen und nicht geplante Ausgaben gemacht. 25 Dieses Vorbringen rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung nicht. 26 Es verkennt schon grundsätzlich, dass es der – schon erstinstanzlich anwaltlich vertretenen – Klägerin, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen und zutreffend ausgeführt hat, als Empfängerin der Überzahlung obliegt, die Tatsachen, die ihren rechtsvernichtenden Einwand der Entreicherung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB (Klagebegründung vom 25. Januar 2018, S. 4 f.) stützen sollen, darzulegen (und ggf. zu beweisen). 27 Dazu, dass die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung bei dem Empfänger der Überzahlung liegt, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris, Rn. 15, und vom 25. November 1985 – 6 C 37.83 –, juris, Rn. 19; ferner BAG, Urteil vom 6. Juni 2007 – 4 AZR 573/06 –, juris, Rn. 32, OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 5. Dezember 2019 – OVG 4 B 14/17 –, juris, Rn. 22, und Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020,, BGB § 818 Rn. 186, m. w. N. 28 Diese sog. Darlegungslast traf die Klägerin schon unabhängig von einer gerichtlichen Aufforderung zu näherer Darlegung, wie auch die Beklagte mit ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 11. April 2018 (S. 1) deutlich gemacht hat, die Klägerin habe die von ihr behauptete Entreicherung nicht konkretisiert. Schon deshalb kann die Klägerin insoweit nichts aus der behaupteten mangelnden Klarheit der gerichtlichen Bitte um Darlegung ableiten. Unabhängig davon wäre es Sache der seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die die Übersendung der E-Mail der Klägerin als ausreichende Antwort auf die Aufklärungsverfügung zu verantworten hatten, gewesen, ggf. bei dem Verwaltungsgericht nachzufragen, was mit "streitigen Dienstbezügen" gemeint gewesen ist. Auch musste ihnen klar sein, dass es hinsichtlich etwaiger Anschaffungen, die den Einwand der Entreicherung dem Grunde nach stützen konnten, auch auf deren konkrete Bezifferung ankommen musste. 29 Unabhängig von dem Vorstehenden musste sich dem Verwaltungsgericht die von der Klägerin für nötig gehaltene Aufklärung ausgehend von seiner – insoweit maßgeblichen – Rechtssauffassung auch nicht aufdrängen. Danach genügte der Vortrag der Klägerin zu den geltend gemachten Aufwendungen, wie das Verwaltungsgericht erkennbar selbständig tragend ausgeführt hat, nämlich bereits deshalb nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, weil die behaupteten Aufwendungen (ihrer Art nach) als notwendige, ohnehin anstehende Aufwendungen ohne Luxuscharakter schon dem Grunde nach nicht geeignet waren, den Einwand der Entreicherung zu stützen (UA S. 9, drittletzter Absatz), weshalb das von dem Verwaltungsgericht zusätzlich bemängelte Fehlen einer Bezifferung der Aufwendungen (UA S. 9, vorletzter Absatz) für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich gewesen ist. 30 Vor diesem Hintergrund kommt es insoweit nicht mehr auf das Zulassungsvorbringen zum Inhalt dessen an, was die Klägerin auf eine von ihr für erforderlich gehaltene Nachfrage des Verwaltungsgerichts vorgetragen hätte. Ungeachtet dessen ist auch dieses Zulassungsvorbringen zu den einzelnen Ausgaben nicht geeignet, eine Entreicherung der Klägerin darzulegen, und könnte daher auch keine ernstlichen Zweifel an der gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts begründen. Das danach für die Tochter gedachte Spielhaus hat schon nicht die Klägerin, sondern ausweislich des vorgelegten Rechnungsbelegs vom 7. Oktober 2016 der – als Soldat vollbeschäftigte – Ehemann der Klägerin erworben. Gleiches gilt für die (erst während der neuerlichen Elternzeit der Klägerin nach dem Ende des Mutterschutzes mit Ablauf des 11. Dezember 2016) angeschaffte Waschmaschine. Auch der nunmehr behauptete Autokauf "Ende 2016" kann einen Wegfall der Bereicherung nicht begründen, weil die entsprechenden Angaben – auch zu einem (teilweisen?) Erwerb gerade durch die Klägerin – durch nichts belegt sind. Im Übrigen macht die Klägerin lediglich noch geltend, sie habe keine einfache Grundausstattung für das neugeborene Kind angeschafft, sondern auch höherpreisige Gegenstände erworben und zudem auch solche Anschaffungen getätigt, die gegen Ende des Jahres 2016 noch nicht geplant gewesen seien. So wäre "z. B. die Renovierung des Kinderzimmers, dessen Einrichtung und die Anschaffung der Klimaanlage ohne die zusätzlichen Dienstbezüge der Klägerin nicht erfolgt". Dieses Vorbringen greift, soweit es um die Klimaanlage geht, schon deshalb nicht durch, weil die Anschaffung eines solchen Geräts nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die auf die Angaben der Klägerin in ihrer E-Mail vom 30. März 2020 gestützt waren, notwendig war und das Zulassungsvorbringen dem nichts von Substanz entgegensetzt. In der E-Mail hatte die Klägerin selbst ausgeführt, dass die Klimaanlage im Winter zum Heizen und im Sommer zum Kühlen benötigt werde. Hinsichtlich der babygerechten Umgestaltung des Arbeitszimmers in ein Kinderzimmer (durch selbst vorgenommene Tapezierung und durch beauftragte Installation einer Lampe) ist schon nicht nachvollziehbar (gemacht), warum die entsprechenden Anschaffungen trotz der Geburt des Kindes am 16. Oktober 2016 nunmehr als seinerzeit noch nicht notwendig und vorgesehen und/oder als Luxusausgaben anzusehen sein sollten. Im Übrigen beschränkt sich das entsprechende Zulassungsvorbringen auf die substanzlose Behauptung, dass keine "Sowieso-Kosten" vorlägen, ohne überhaupt einen konkreten Bezug zu einzelnen Anschaffungen herzustellen. Das genügt den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung ersichtlich nicht. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 32 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 33 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.