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Beschluss

9 A 813/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0408.9A813.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen je zur Hälfte die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 In Verfahren, auf die ‑ wie hier ‑ das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. 3 1. Die Kläger machen in erster Linie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Dabei handelt es sich aber um keinen Zulassungsgrund gemäß der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet im Asylprozess keine Anwendung. Mit Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und gegen die gerichtliche Würdigung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren daher nicht begründet werden. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören insbesondere nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 4 2. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt wurde (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). 5 Die Kläger rügen insoweit, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass der von ihnen im Verfahren vor dem Bundesamt mit Schreiben vom 17. November 2017 vorgelegte Bericht des OSAC vom 3. Juli 2017 und der Artikel im Fair Observer vom 29. Dezember 2015 nicht verwertbar seien, weil sie nur in englischer Sprache vorlägen, die Gerichtssprache aber deutsch sei. Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, die Berichte in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen oder zumindest einen Hinweis zu erteilen, dass die Berichte durch die Kläger übersetzt werden. Entsprechendes gelte für die in arabischer Sprache eingereichten Dokumente. Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung schon deshalb nicht dargelegt, weil das Verwaltungsgericht den von den Klägern geforderten Hinweis erteilt hat. In der Eingangsbestätigung vom 20. September 2018 hat das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass Schriftstücke in fremder Sprache im Original und in Übersetzung vorgelegt werden müssten. 6 Abgesehen davon zeigen die Kläger mit dem Zulassungsantrag aber auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör keine Übersetzung der vorgelegten fremdsprachigen Berichte bzw. Dokumente angeordnet oder selbständig eingeholt hat. Zwar sind fremdsprachige Dokumente, obwohl die Gerichtssprache deutsch ist (§ 55 VwGO i. V. m. § 184 GVG), nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sie ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden. Das folgt unmittelbar aus der nach § 173 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Vorschrift des § 142 Abs. 3 ZPO, nach der es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will. Erst wenn eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt wird, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachigen Urkunde zur Folge. Hiervon unberührt bleibt allerdings die Obliegenheit, die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten fremdsprachigen Dokumente in schlüssiger Form dazulegen. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1996 ‑ 9 B 418.95 ‑, NJW 1996, 1553 = juris Rn. 6, und Urteil vom 26. Juni 1984 ‑ 9 C 875.81 ‑, NVwZ 1985, 899 = juris Rn. 16. 8 Hierzu verhält sich die Antragsbegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zwar angenommen, dass die beiden vorgelegten Berichte nicht verwertbar seien, weil sie nur in englischer Sprache vorlägen. Es hat allerdings weiter ausgeführt (vgl. Urteilsabdruck S. 6), es komme hinzu, dass die Dokumente nach den Angaben der Kläger dem Nachweis der Gefährlichkeit des Stammes der Gramsha dienen sollten. Damit sei aber nicht dargetan, aus welchen Gründen dies für das Verfolgungsschicksal der Kläger relevant sein sollte. Einen Bezug der überreichten Dokumente zu dem Einzelfall der Kläger hätten diese nicht behauptet. Bedeutung für das Asylverfahren der Kläger habe eine mögliche Gefährlichkeit des Stammes der Gramsha deshalb nicht, weil die Kläger nicht zur Überzeugung des Einzelrichters dargelegt hätten, dass dieser Stamm Veranlassung haben könnte, seine mögliche Machtposition ihnen gegenüber zu missbrauchen. Auch auf diese Erwägungen geht die Antragsbegründung nicht ein. 9 3. Auch mit dem weiteren Vorbringen ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG, insbesondere ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel, nicht dargelegt. 10 Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe die von ihnen vorgelegten Atteste „nicht hinreichend“ gewürdigt, ist diese Kritik dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt, wie oben ausgeführt, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG wegen eines Verfahrensmangels. 11 Mit dem weiteren Einwand, das Verwaltungsgericht hätte das Krankheitsbild der Klägerin näher aufklären und unter Umständen die behandelnden Ärzte vernehmen müssen, rügen die Kläger der Sache nach eine unzureichende Sachverhaltsermittlung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet jedoch grundsätzlich ‑ so auch hier ‑ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Einen Beweisantrag haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).